V ZR 138/05
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Rostock 19. April 2007 7 U 139/03 VerkFlBerG Nutzungsentschädigung nach Verkehrsflächenbereinigungsgesetz Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotIDeutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u139_03 letzte Aktualisierung: 22.6.2007 OLG Rostock, 19.4.2007 - 7 U 139/03 VerkFlBerG Nutzungsentschädigung nach Verkehrsflächenbereinigungsgesetz Gründe I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für den Zeitraum von Oktober 2001 bis zum November 2005. Wegen des Sachverhaltes wird auf das Urteil des Landgerichts Schwerin - Az.: 3 O 97/02 vom 16.07.2003, das Urteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 09.06.2005 und das Urteil des Bundesgerichtshofes - Az.: V ZR 138/05 - vom 06.10.2006 Bezug genommen. Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, das Flurstück 127/6 der Gemarkung P nebst aufstehendem Gebäude, belegen in 2 3 … a … , zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Gebäudes und Grundstücks D … 7 a , 2 3 … P … i. H. v. 76.363,90 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2002 zu zahlen. D i e Beklagte h a t beantragt, d i e Klage abzuweisen. Die Nutzungsentschädigung betraf den Zeitraum von 1991 bis 2002. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der BGH die Revision zugelassen, soweit der Kläger seinen Herausgabeanspruch und den Anspruch auf Zahlung einer weiteren Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 01. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2002 in Höhe von 6.600 € weiter verfolge. Mit Urteil vom 06.10.2006 hat der BGH die Sache, soweit er die Revision angenommen hat, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die Parteien haben am Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.04.2007 den Rechtsstreit hinsichtlich des Herausgabeanspruchs übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.000 € zzgl. 16 % MwSt sowie Nebenkosten in Höhe von 3.529,11 € zzgl. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2005 als Nutzungsentschädigung für den Zeitraum Oktober 2001 bis einschließlich November 2005 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, II. Die zulässige Berufung des Klägers ist überwiegend unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte lediglich ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.923,80 € aus § 9 Abs. 1 Satz 1 VerkFlBerG zu. 1. Der Anwendungsbereich des VerkFlBerG ist eröffnet, weil die Voraussetzungen gem. § 1 VerkFlBerG vorliegend erfüllt sind. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in dem Urteil vom 09.06.2005 verwiesen. Der Anwendungsbereich des VerkFlBerG ist nicht gem. § 1 Abs. 1 Satz 5 VerkFlBerG ausgeschlossen. Diese Vorschrift stellt auf eine "überwiegende öffentliche Nutzung" ab. Bei einer sowohl öffentlichen als auch anderen Zwecken dienenden Nutzung eines im Beitrittsgebiet gelegenen Gebäudes ist das VerkFlBerG nur anwendbar, wenn die Nutzung zu öffentlichen Zwecken bereits vor dem 03. Oktober 1990 überwog (BGH, Urteil vom 06. Oktober 2006 - V ZR 138/05 -). Ob eine Nutzung in diesem Sinne vorliegt, bedarf einer wertenden Betrachtung, die sich insbesondere am Ausmaß der genutzten Fläche orientieren muss. 2. Zu berücksichtigen bei der Bewertung ist, dass sich das Gebäude in zwei getrennte wirtschaftliche Einheiten unterteilt. Auf der linken Seite bilden die Räume 1 bis 9, 11 und 13 und auf der rechten Seite die Räume 10, 12 und 14 bis 16 jeweils eine wirtschaftliche Einheit. Für beide Gebäudeteile gibt es jeweils getrennte Eingänge. Eine Verbindung innerhalb des Gebäudes fehlt. Sanitäre Anlage sind in beiden Gebäudeteilen getrennt vorhanden (Räume 9 und 10). Anhaltspunkte, die für eine wirtschaftliche Einheit der beiden räumlich getrennten Bereiche sprächen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat sich nicht aufklären lassen, ob für beide Gebäudeteile jeweils getrennt Versorgungsmedien (Strom, Wasser etc) angeschlossen wurden. Vor dem Hintergrund der staatlichen Versorgung mit diesen Medien käme diesem Umstand ohnehin keine entscheidende Bedeutung zu. Ebensowenig misst der Senat dem Umstand Relevanz bei, dass das Objekt ursprünglich als ein einheitliches Gebäude geplant und errichtet worden war. Für die Feststellung, ob das Gebäude vor dem 03.10.1990 überwiegend zu öffentlichen Zwecken genutzt worden ist, kommt es damit allein auf die linke wirtschaftliche Einheit an. Die Fläche der dort befindlichen Räume beträgt insgesamt 162,40 Quadratmeter. Es überwiegt die öffentliche Nutzung. Nach der Beweisaufnahme geht der Senat von folgender Raumbelegung aus: RaumNr. Größe Bezeichnung 15,52 15,52 15,52 11,67 Bürgermeister Sekretärin Bücherei Post 7,76 Wartezimmer/Teeküc 11,67 15,52 Dienstleistungen Arzt 11,67 6,48 10,89 ZV-Lager WC Elektro-Lager 40,18 Flur Der Senat hat die Räume entweder als öffentlich, nicht öffentlich oder gemischt genutzt eingestuft. Öffentlich genutzt wurden von der Beklagten im Sinne des VerkFlBerG die Räume 1,2, 3 und B. Der Betrieb einer Bibliothek erfolgte damals wie heute durch die Gemeinde. Auch die Zivilverteidigung war Aufgabe der Kommunen. Die genannten Räume haben insgesamt eine Fläche von 58,23 Quadratmetern. Gemischt genutzt wurden die Räume 9 (WC), 11 (Elektro-Lager) und 13 (Flur). Zu berücksichtigen ist deshalb zusätzlich eine anteilige Nutzung dieser Räume durch die Beklagte. Ohne die Mitnutzung dieser Flächen wäre es der Beklagten gar nicht möglich, die eigenen Räume zu nutzen. Der Senat sieht keinen Anlass, bezüglich der mitgenutzten Räume von einem geringeren Anteil als mindestens der Hälfte auszugehen. Die Frage, ob die restlichen Räume (4, 5, 6, 7) mit einer Fläche von insgesamt 46,62 Quadratmetern als öffentlich genutzt zu qualifizieren sind unter dem Gesichtspunkt, dass die Beklagte sie zur Verfügung gestellt hat, damit sie im öffentlichen Interesse genutzt werden, kann dahinstehen. Denn auch unter Außerachtlassung dieser Räume überwiegt die öffentliche Nutzung durch die Beklagte mit 58,23 Quadratmetern die möglicherweise nicht öffentliche Nutzung mit 46,62 Quadratmetern. 3. Die Nutzungsentschädigung fair das Grundstück beträgt fir den Zeitraum von Oktober 2001 bis einschl. November 2005 (= 50 Monate) insgesamt 4.166,67 E. Das Grundstück ist 2.500 Quadratmeter groß. Die Parteien haben sich in der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2003 auf einen Bodenwert von 10,00 €/qm verständigt. Gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 VerkFlBerG kann der Kläger als Nutzungsentschädigung jährlich 8 % des Kaufpreises verlangen. Der Kaufpreis beträgt gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 VerkFlBerG die Hälfte des Bodenwertes. Die jährliche Nutzungsentschädigung berechnet sich daher wie folgt: 8 % * 1.000,-- € / 2 x 2.500,00 m 2 = 1.000,00 € Die öffentlichen Lasten auf dem Grundstück betrugen für den Zeitraum von Oktober 2001 bis einschl. November 2005 insgesamt 843,63 E. Als öffentliche Lasten waren lediglich die Grundsteuern anzusehen. Hierfür waren pro Jahr 202,47 € zu zahlen. Für Oktober bis Dezember 2001 ergibt sich ein Anteil in Höhe von 50,62 € (202,47 €: 12 Monate x 3 Monate), für Januar bis November 2005 ein solcher in Höhe von 185,60 € (202,47 €: 12 Monate x 11 Monate). Die geltend gemachten Versicherungsbeiträge kann der Kläger nicht verlangen, da sie nicht zu den Lasten im Sinne des VerkFlBerG zählen. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. aus ungerechtfertigter Bereicherung scheitert daran, dass die Beklagte nicht bereichert ist. Der Kläger ist dem Vorbringen der Beklagten nicht entgegengetreten, dass diese das Gebäude selbst versichert hat. Insgesamt errechnet sich ein Betrag in Höhe von 5.010,30 € (4.166,67 € Nutzungsentgelt + 843,63 € öffentliche Lasten). Auf diesen Betrag hat die Beklagte folgende Zahlungen erbracht: 166,65 € Nutzungsentschädigung für den Zeitraum vom 01.10.2001 bis 31.12.2001 666,66 € seien als Nutzungsentschädigung für das Jahr 2002 253,19 € öffentlichen Lasten für Oktober 2001 bis Dezember 2002 von insgesamt 2.113,58 € fir den Zeitraum 22.07.1992 bis zum 31.12.2002 = 1.086,50 E. Dieser Zweckbestimmung ist der Kläger nicht entgegengetreten. Unter Berücksichtigung dieser Zahlungen verbleibt ein Anspruch in Höhe von 3.923,80 E. 4. Die Entscheidung bezüglich der Nebenforderung beruht auf §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Schriftsatz des Klägers vom 12.02.2007, mit dem der Kläger die Nutzungsentschädigung für den Zeitraum ab 2003 erstmalig geltend gemacht hat, ist der Beklagten am 22.02.2007 zugestellt worden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, 91 a, 92 Abs. 1, 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO . Auch soweit die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, ist es gerechtfertigt den Kläger die Kosten tragen zu lassen. Er wäre mit seiner Herausgabeklage unterlegen gewesen, weil eine Bereinigungslage vorgelegen hat. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711. seinen Beschlüssen vom 24.04.2006 und 06.10.2006. Für das Berufungsverfahren nach dem Revisionsverfahren hat sich der Streitwert wie folgt zusammengesetzt: 31.12.2002 31.11.2005 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die notwendigen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Die Frage des Umfangs der öffentlichen Nutzung ist ebenso eine Tatsachenfrage wie die, in welchem Umfang von einer wirtschaftlichen Einheit auszugehen ist. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Rostock Erscheinungsdatum: 19.04.2007 Aktenzeichen: 7 U 139/03 Normen in Titel: VerkFlBerG