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IV ZR 275/06

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG München 17. Juli 2007 31 Wx 18/07 BGB §§ 1821, 2315 Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung bei Minderjährigenüberlassung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Annahme hält sich – in Ansehung der Umstände des Falles und mangels jeglicher entgegenstehender Anhaltspunkte – im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Beurteilung und ist deshalb rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. 3. Das OLG hat somit die Entscheidung des Rechtspflegers beim AG zu Recht aufgehoben. Für die Anordnung einer Pflegschaft zur „Wahrnehmung der Rechte aus den Gesellschaftsbeteiligungen des Minderjährigen“ war – wie dargelegt – von vornherein kein Raum, da diese Rechte nicht von dem Minderjährigen bzw. seinem gesetzlichen Vertreter wahrgenommen, sondern von dem Testamentsvollstrecker verwaltet werden und die Bestellung eines Pflegers für den Minderjährigen an der fortbestehenden Verwaltungszuständigkeit des Testamentsvollstreckers nichts zu ändern vermag. Für die Anordnung einer Pflegschaft zur „Wahrnehmung der Rechte gegenüber dem Testamentsvollstrecker“ fehlt es nach der – insoweit maßgebenden – tatrichterlichen Beurteilung des OLG an einem erheblichen Interessengegensatz im Einzelfall. 7. BGB §§ 1821, 2315 (Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung bei Minderjährigenüberlassung) Zur vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung der Überlassung eines Miteigentumsanteils an minderjährige Kinder unter Anrechnung auf den Pflichtteil. OLG München, Beschluss vom 17.7.2007, 31 Wx 18/07; mitgeteilt von Margaretha Förth, Richterin am OLG München Die minderjährigen Beteiligten (geb. 1993 bzw. 1995), jeweils vertreten durch eine Ergänzungspflegerin, schlossen am 9.2.2006 mit ihrem Vater (geb. 1955) einen Überlassungsvertrag, nach dem sie jeweils einen 3/10-Anteil an einem mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstück in L. übertragen erhalten. Den restlichen 4/10-Anteil überließ der Übergeber in demselben Vertrag an seine Ehefrau, die Mutter der Beteiligten; insoweit ist die Eintragung im Grundbuch erfolgt. Das Grundstück ist belastet mit zwei Grundschulden ohne Brief zu 100.000 DM und 600.000 DM, die mit rund 173.000 € valutiert sind. Die monatlichen Mieteinnahmen aus dem Objekt betragen rund 5.500 €. Als Gegenleistung ist ein lebenslänglicher und unentgeltlicher Nießbrauch des Veräußerers vereinbart, wobei der Nießbraucher auch die außerordentlichen Lasten zu tragen hat. Ferner haben die Erwerber die im Grundbuch eingetragenen Grundschulden zu dulden, während die Verpflichtung zur Verzinsung und Tilgung beim Veräußerer verbleibt. Außerdem wird ein Rückübertragungsanspruch für den Veräußerer für im Einzelnen aufgeführte Fallgestaltungen vereinbart. In diesem Fall hat die Rückübertragung frei von anderen Belastungen als den in der Urkunde übernommenen zu erfolgen; etwaige Investitionen des Erwerbers auf den Vertragsgegenstand sind diesen bzw. seinen Erben insoweit zu ersetzen, als sie den Wert des Vertragsobjektes im Zeitpunkt der Rückübertragung noch erhöhen. Weiter ist bestimmt, dass im Übrigen die Überlassung unentgeltlich als Schenkung erfolgt und sich die Erwerber deren Wert auf ihren Pflichtteil nach dem Veräußerer anrechnen zu lassen haben. Das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, wird auf Dauer ausgeschlossen. Mit Nachtragsurkunde vom 13.7.2006 wurde in Abänderung des vorangegangenen Vertrages vereinbart, dass der Veräußerer sich das Recht vorbehält, die bestehenden Grundpfandrechte neu für eigene Beleihungszwecke valutieren zu lassen und als Sicherheit für Verbindlichkeiten zu verwenden, deren Aufnahme für die Durchführung von Reparaturen und Renovierungsarbeiten am Vertragsobjekt erforderlich oder zweckmäßig ist. Die vom Vormundschaftsgericht bestellte Verfahrenspflegerin hat sich gegen die Genehmigung des Überlassungsvertrages ausgesprochen, insbesondere wegen der Anrechnung des Wertes der Schenkung auf den Pflichtteil. Das Vormundschaftsgericht hat mit Beschluss vom 10.11.2006 die Erklärungen der Ergänzungspflegerin299MittBayNot 4/2008 Bürgerliches Recht nen betreffend den Überlassungsvertrag vom 9.2.2006 mit Nachtrag vom 13.7.2006 nicht genehmigt. Die Beschwerde des bevollmächtigten Urkundsnotars hat das LG mit Beschluss vom 28.12.2006 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde. Aus den Gründen: Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen. 1. Das LG hat im Wesentlichen ausgeführt: Unter Berücksichtigung aller Umstände lägen die zu genehmigenden Verträge nicht im Interesse der beiden Kinder. Dabei seien Vorteile, Risiken, Erträge und Aufwendungen sowie insbesondere auch die steuerlichen Folgen gegeneinander abzuwägen. Es genüge, wenn im Ganzen gesehen der Vertrag für den Mündel vorteilhaft, zweckmäßig und nützlich sei. Es sei zu Recht Ergänzungspflegschaft angeordnet worden, weil die Eltern von der Vertretung ihrer Kinder ausgeschlossen seien. Bei dem Überlassungsvertrag handle es sich nicht um ein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft, weil der Veräußerer sich das Recht vorbehalten habe, die Rückübertragung und Rückauflassung des Vertragsbesitzes zu verlangen. Hinsichtlich der Grundschulden sei bisher nicht sichergestellt, dass die Kinder von etwaigen Kosten für die Schaffung des zur Zwangsvollstreckung erforderlichen Titels freigestellt würden. In Anbetracht des Wertes der Immobilie sei der Pflichtteilsanspruch mit der Überlassung im Wesentlichen oder vollständig abgedeckt. An Stelle eines Geldanspruches trete damit der Miteigentumsanteil an einem Mehrparteienobjekt unter Ausschluss der Teilungsversteigerung, mithin ein deutlich schlechter disponibles Gut. Das schränke den Gestaltungsspielraum für die weitere Lebensführung der Kinder erheblich ein. Ihr Interesse an der Auszahlung einer bestimmten Geldsumme könne höher sein als ihr Interesse, Miteigentümer einer Immobilie zu sein. Im Vertrag sei auch nicht klargestellt, dass die Anrechnung auf den Pflichtteil dann nicht stattfinde, wenn eine Rückübertragung des Miteigentumsanteils an den Veräußerer erfolge. Das gelte auch für den Fall, dass die Zwangsversteigerung eines Gläubigers in das Grundstück stattfinde. Darüber hinaus würden im Falle der Rückübertragung auf den Veräußerer etwaige Investitionen des Erwerbers nur insoweit ersetzt, als sie den Wert des Vertragsobjekts im Zeitpunkt der Rückübertragung noch erhöhten. Auch das liege nicht im Interesse der Kinder. Hinsichtlich der Kosten sei klarzustellen, dass darunter auch die Kosten des Genehmigungsverfahrens einschließlich derjenigen der Verfahrenspflegerin zählen. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung ( § 27 Abs. 1 FGG , § 546 ZPO ) weitgehend nicht stand. a) Zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass der Überlassungsvertrag kein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft i. S. d. § 107 BGB darstellt, die Eltern von der Vertretung ausgeschlossen sind ( § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB i. V. m. § 1795 Abs. 2, § 181 BGB ) und die von den Ergänzungspflegerinnen abgegebenen Erklärungen der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfen, nämlich allein schon wegen der an bestimmte Voraussetzungen geknüpften Verpflichtung zur Rückübertragung des Grundstücksteils (§ 1909 Abs. 1 Satz 1, § 1915 Abs. 1 Satz 1, § 1821 Abs. 1 Nr. 4 BGB ). b) Die Entscheidung des Tatrichters über die Erteilung oder Versagung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung für Grundstücksgeschäfte wie das hier vorliegende stellt eine Ermessensentscheidung dar (BayObLG, NJW-RR 2003, 649 , 652 m. w. N.). Das Gericht der weiteren Beschwerde kann sie nur als rechtsfehlerhaft beanstanden, wenn der Tatrichter sich Rechtsprechung Rechtsprechung Bürgerliches Recht des ihm zustehenden Ermessens nicht bewusst war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht oder die Grenzen des Ermessens überschritten hat (BayObLG, NJW-RR 2003, 649 , 652 m. w. N.). Solche Fehler liegen hier vor. c) Bei der Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung ist nach hinreichender Sachaufklärung entscheidend, ob das genehmigungsbedürftige Geschäft unter Berücksichtigung aller Umstände im Interesse des Mündels liegt. Vorteile, Risiken, Erträge und Aufwendungen sowie die steuerlichen Folgen sind gegeneinander abzuwägen; es genügt, wenn im Ganzen gesehen der Vertrag für den Mündel vorteilhaft ist (vgl. BayObLG, FamRZ 2003, 631). Maßgebender Gesichtspunkt ist das Gesamtinteresse, wie es sich zur Zeit der tatrichterlichen Entscheidung darstellt. Hierbei darf das Rechtsgeschäft nicht in seine Bestandteile zerlegt werden; es ist vielmehr eine Gesamtabwägung vorzunehmen, in die alle für das Gesamtinteresse maßgebenden Umstände einzustellen sind (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2004, 223, 225). Das hat das LG verkannt, indem es im Wesentlichen einzelne ihm ungünstig erscheinende Bestandteile des Vertrages beanstandet, die mit der Überlassung verbundenen Vorteile für die Kinder jedoch nicht hinreichend berücksichtigt hat. Darüber hinaus sind auch die erhobenen Beanstandungen weitgehend nicht stichhaltig. Insbesondere hat das LG nicht in Erwägung gezogen, dass der Pflichtteilsanspruch der Erwerber, den es wegen seiner Liquidität als vorzugswürdig gegenüber der Beteiligung an einer Immobilie angesehen hat, noch nicht entstanden ist und gegebenenfalls nie zur Entstehung gelangt. Nachdem weitere Ermittlungen nicht erforderlich sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden. Die gebotene Abwägung der gesamten Umstände führt zu dem Ergebnis, dass der Überlassungsvertrag zu genehmigen ist. d) Durch die Überlassung erhalten die Kinder einen Teil des väterlichen Vermögens, das ihnen nach der ausdrücklich bekundeten Absicht des Übergebers ansonsten mit dessen Tod im Wege des Erbgangs zufließen würde. Eine derartige Weitergabe von Familienvermögen zu Lebzeiten der älteren Generation an die nächste Generation begegnet als „vorweggenommene Erbfolge“ keinen grundsätzlichen Bedenken, ist vielmehr in vielen Fällen sinnvoll und in aller Regel gerade auch im Interesse des Empfängers. Hier liegt der Fall nicht anders. Wann der künftige Erbfall eintritt und welches Vermögen dann vorhanden ist, ist völlig ungewiss. Ohne die Übertragung erhielten die Kinder derzeit nichts, ihre Vermögenssituation würde sich aktuell nicht verbessern. Durch die Übertragung erhalten sie sofort einen beträchtlichen Wertzuwachs, noch dazu in Form von Immobilieneigentum. Sie erhalten jetzt eine gesicherte Rechtsposition an einem Vermögensgegenstand, der in der Regel besonders wertbeständig ist. Dass dies einen nachhaltigen Vorteil darstellt, bedarf keiner weiteren Begründung. Hinzu können erhebliche steuerliche Vorteile kommen, die auch den Kindern zugute kommen und deren Inanspruchnahme durchaus legitim ist. e) Es ist nicht zu beanstanden, dass die Zuwendung auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Die Kinder erlangen durch die Übertragung der Immobilie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einen Vermögenszuwachs, dessen Anrechnung auf den Pflichtteil üblich und sinnvoll ist. Entgegen der Ansicht des LG kann ein erheblicher Nachteil auch MittBayNot 4/2008 nicht darin gesehen werden, dass die Kinder im Erbfall statt eines beliebig verwendbaren Geldbetrages nur einen kaum disponiblen Anteil an einer Immobilie innehaben. aa) Ein Pflichtteilsanspruch entsteht erst mit dem Erbfall ( § 2317 Abs. 1 BGB ) und nur dann, wenn die Kinder durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind ( § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB ) und der Nachlass nicht überschuldet ist ( § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB ). Sind die Kinder im Erbfall als (Mit-)Erben berufen, geht das Vermögen insgesamt und ungeteilt auf sie über ( §§ 1922, 2032 Abs. 1 BGB ), sie treten in die Rechtsposition des Erblassers ein. Ob und wann den Kindern mit dem Pflichtteil ein beliebig verwendbarer Geldbetrag zur Verfügung stehen wird, ist somit ungewiss. Ebenso fehlt es an einer hinreichenden Tatsachengrundlage für die Annahme der Vorinstanzen, die Überlassung des Immobilienanteils stelle für die Kinder eine Einschränkung in ihrer Lebensplanung dar. Der Überlassungsvertrag enthält keinerlei Vorgaben dahingehend, dass die Übernehmer die Immobilie selbst nutzen müssen. Sie wird auch derzeit nicht von der Familie bewohnt, sondern ist vermietet. Auch wenn sie teilweise vom Übergeber für seine Praxis genutzt wird, hat das nicht zur Folge, dass beide Kinder oder eines von ihnen diese übernehmen müssen; auch Praxisräume können vermietet werden. Die Vorinstanzen und die Verfahrenspflegerin gehen anscheinend davon aus, dass der Pflichtteilsanspruch für die Ausbildung der Kinder zur Verfügung stehen sollte. Dabei verkennen sie jedoch, dass angesichts der biographischen Daten der Beteiligten die Kinder aller Voraussicht nach ihre Ausbildung längst abgeschlossen haben werden, bis ein Pflichtteilsanspruch überhaupt zur Entstehung gelangen kann. Zudem sind die Eltern verpflichtet, ihren Kindern Ausbildungsunterhalt zu leisten (§§ 1601, 1602, 1610 Abs. 2 BGB). Schließlich kann die Aufhebung der Gemeinschaft trotz des vereinbarten Ausschlusses gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 749 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BGB). bb) Das LG geht wie alle Verfahrensbeteiligten davon aus, dass die Immobilie erheblichen Wert hat, wobei dazu keine konkreten Feststellungen getroffen wurden. Seine Folgerung, dass deshalb durch die Anrechnung der Zuwendung weitgehend der (etwaige) Pflichtteilsanspruch aufgezehrt wird, lässt jedoch außer Acht, dass der auf den Pflichtteilsanspruch anzurechnende Wert der Zuwendung ( § 2315 Abs. 2 BGB ) des 4/10-Miteigentumsanteils nicht gleichzusetzen ist mit 4/10 des Verkehrswerts der Immobilie. Der Wert der Zuwendung wird nicht nur vom Gesamtwert des Hausgrundstücks unter Berücksichtigung der auf diesem ruhenden Belastungen bestimmt, sondern auch durch die Belastungen und Beschränkungen, denen der überlassene Miteigentumsanteil unterliegt, wie dem Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft und dem vereinbarten lebenslangen Nießbrauch zugunsten des Übergebers. Eine Ermittlung des tatsächlichen Wertes der Zuwendung ist hier aber nicht veranlasst, weil auch die Höhe eines etwaigen Pflichtteilsanspruchs nicht festgestellt werden kann und ein Vergleich zwischen den beiden Beträgen schon deshalb scheitern muss. Schließlich entfällt zu dem Zeitpunkt, in dem ein Pflichtteilsanspruch der Kinder überhaupt erst entstehen kann, nämlich dem Tod des Übergebers, zugleich auch dessen Nießbrauch, so dass die Mieteinnahmen aus dem Objekt, die sich derzeit auf netto 5.500 € belaufen, ab dann den Eigentümern zufließen. cc) Nach § 2315 Abs. 2 Satz 2 BGB bestimmt sich der Wert der Zuwendung nach der Zeit, zu der sie erfolgt ist. Das kann sich dann für die Bedachten nachteilig auswirken, wenn der Gegenstand der Zuwendung bis zur Entstehung des Pflichtausgeschlossen werden, indem zur Anrechnungsbestimmung der Zusatz in den Vertrag aufgenommen wird, dass die Anrechnung grundsätzlich zu dem Wert im Zeitpunkt der Zuwendung erfolgt, höchstens aber zu dem Wert, den der zugewendete Gegenstand zum Zeitpunkt des Todes des Übergebers noch hat (vgl. Fembacher, MittBayNot 2004, 24 , 26). Dass ein solcher Zusatz hier fehlt, hindert aber die Genehmigung des Vertrages nicht. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass mit einer erheblichen Wertminderung in der Zeit zwischen der Zuwendung und dem Eintritt des Erbfalls zu rechnen ist. Das theoretische Risiko eines möglicherweise später eintretenden Wertverlusts tritt deshalb zurück gegenüber dem jetzt erlangten Vermögensvorteil durch die Grundstücksübertragung. Bürgerliches Recht gewöhnlichen, sondern auch die außergewöhnlichen Unterhaltungsmaßnahmen durchzuführen hat. h) Die Bestimmung hinsichtlich der Kosten in Ziff. IX der Urkunde vom 9.2.2006 legt fest, dass „die Kosten dieser Urkunde, der Genehmigungen und des Vollzuges“ von den Erwerbern anteilsmäßig zu tragen sind, und dass diese der Übergeber trägt, soweit sie für die minderjährigen Kinder entstehen. Diese Regelung gibt keinen Anlass daran zu zweifeln, dass auch die Kosten für die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einschließlich des gerichtlichen Verfahrens umfasst sind. Hinweis der Schriftleitung: Siehe hierzu auch den Beitrag von Weigl, MittBayNot 2008, 275 (in diesem Heft). dd) Der Überlassungsvertrag enthält keine ausdrückliche Regelung des Inhalts, dass die Anrechnung nicht stattfindet, wenn der Übergeber seinen Rückübertragungsanspruch geltend macht. Eine solche ist zwar im Hinblick auf eine Klarstellung wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich. Die Anrechnung nach § 2315 BGB setzt voraus, dass die lebzeitige Zuwendung an den Pflichtteilsberechtigten den Nachlass mindert (vgl. Staudinger/Haas, BGB, 2006, § 2315 Rdnr. 10; MünchKommBGB/Lange, 4. Aufl., § 2315 Rdnr. 5). Daran fehlt es, wenn eine Rückübertragung des überlassenen Vermögensgegenstandes auf den Übergeber erfolgt. 8. BGB §§ 2198, 2209, 2210 (Höchstdauer der Testamentsvollstreckung) e) Ein Risiko für die Erwerber besteht in diesem Zusammenhang auch insoweit, als sie bei der Rückübertragung Investitionen nur ersetzt erhalten, soweit sie den Wert des Vertragsobjekts noch erhöhen. Dass sich dieses Risiko verwirklicht, ist jedoch wenig wahrscheinlich, weil die Erwerber keinen Anlass haben, Investitionen zu tätigen, nachdem der Nießbraucher auch die außerordentlichen Lasten der Sache zu tragen hat. Dasselbe gilt für das Risiko, dass der Übergeber bis zur Beendigung des Nießbrauchs entgegen der vertraglichen Verpflichtungen die Darlehen nicht vollständig zurückführen kann. Auch dabei handelt es sich um eine zwar theoretisch mögliche, aber wenig wahrscheinliche Entwicklung, der im Rahmen der Gesamtabwägung deshalb kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden kann, zumal das Vertragsobjekt auch Einnahmen abwirft, die zur Tilgung der Verbindlichkeiten verwendet werden können. BGH, Urteil vom 5.12.2007, IV ZR 275/06; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH f) Zutreffend hat das LG ausgeführt, dass die mit dem Erwerb des mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücks verbundene Haftung nur den im Eigentumserwerb liegenden Vorteil mindert, ihn jedoch nicht beseitigt. Zu Unrecht meint das LG allerdings, dass sich eine die Eigentümer persönlich treffende Zahlungspflicht daraus ergeben könnte, dass diese die Kosten des zur Zwangsvollstreckung in das Grundstück erforderlichen Titels tragen müssen. Aus dem bei den Akten befindlichen Grundbuchauszug ergibt sich nämlich, dass beide Grundschulden nach § 800 ZPO vollstreckbar sind. Mithin liegen für beide Grundschulden bereits Vollstreckungstitel vor, so dass diese nicht erst geschaffen werden müssen und dafür auch keine Kosten für die Eigentümer entstehen können (vgl. BGH, NJW 2005, 415 , 417). g) Als Baudenkmal unterliegt das überlassene Anwesen den Schutzbestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (vgl. Art. 3 DSchG). Daraus ergeben sich Beschränkungen hinsichtlich der Nutzung und der Durchführung erlaubnispflichtiger Maßnahmen (Art. 5, 6 DSchG), ferner trifft die Eigentümer und die sonst dinglich Verfügungsberechtigten in den Grenzen der Zumutbarkeit eine Erhaltungspflicht (Art. 4 DSchG). In diesem Zusammenhang ist aber auch zu berücksichtigen, dass nach dem Überlassungsvertrag der Nießbraucher nicht nur die a) Die Fortdauer der Testamentsvollstreckung über 30 Jahre hinaus unterliegt gemäß § 2210 BGB einer zeitlichen Begrenzung. b) Sind seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen und soll die Verwaltung des Nachlasses nach dem Willen des Erblassers über 30 Jahre hinaus bis zum Tode des Testamentsvollstreckers fortdauern, verliert die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung ihre Wirksamkeit mit dem Tode des letzten Testamentsvollstreckers, der innerhalb von 30 Jahren seit dem Erbfall zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde. Das Verfahren betrifft die Testamentsvollstreckung über den Nachlass des am 20.7.1951 verstorbenen ehemaligen Kronprinzen Wilhelm Prinz von Preußen (Erblasser), dem ältesten Sohn des 1941 verstorbenen ehemaligen Deutschen Kaisers Wilhelm II. Der Beklagte ist der älteste Sohn des am 25.9.1994 verstorbenen Louis Ferdinand Prinz von Preußen, der wiederum zweitältester Sohn des Erblassers war. Die Kläger begehren unter Berufung auf ihr Amt als Testamentsvollstrecker des Erblassers mit ihrer Klage die Herausgabe von Inventar einer vom Beklagten bewohnten Villa, das nach ihrer Behauptung zum Nachlass gehört. Der Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt widerklagend festzustellen, dass die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung des Erblassers über seinen Nachlass mit dem Tode seines zweiten Sohnes unwirksam geworden sei. Dem Streit der Parteien um die Dauer der Testamentsvollstreckung liegen zwei letztwillige Verfügungen des Erblassers aus den Jahren 1938 und 1950 zugrunde. 1938 schloss dieser mit seinem zweiten Sohn unter Beteiligung von Wilhelm II. einen Erbvertrag. Darin wurde Louis Ferdinand Prinz von Preußen zum alleinigen Erben eingesetzt (§ 1 Abs. 1 Satz 1) mit verschiedenen Vor- und Nacherbschaftsregelungen unter Einbeziehung der Grundsätze der „alten Hausverfassung des Brandenburg-Preußischen Hauses“; die Erbfolge nach dem Erblasser ist nach wie vor umstritten. Darüber hinaus ordnete der Erblasser zur Ausführung seines letzten Willens Testamentsvollstreckung an (§ 4). Er legte fest, wer als Testamentsvollstrecker zur Verwaltung des Nachlasses berufen sein sollte (§§ 5, 8 Abs. 1 Nr. 3), und traf diesbezüglich in § 8 Abs. 2 folgende Bestimmung: „Die Verwaltung der Testamentsvollstrecker soll solange bestehen, als es das Gesetz zulässt (BGB § 2210), also mindestens dreißig Jahre nach dem Tode des Kronprinzen, mindestens bis zum Tode des Erben (Nacherben) und mindestens bis zum Tode der Testamentsvollstrecker oder ihrer Nachfolger.“ In dem 1950 errichteten Testament hielt der Erblasser den Erbvertrag von 1938 aufrecht. Unter Ziff. 6 des Testaments bestimmte er jedoch Folgendes: Rechtsprechung MittBayNot 4/2008 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG München Erscheinungsdatum: 17.07.2007 Aktenzeichen: 31 Wx 18/07 Rechtsgebiete: Vormundschaft, Pflegschaft (familien- und vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) Vorweggenommene Erbfolge (Ausgleichung, Anrechnung) Pflichtteil Erschienen in: MittBayNot 2008, 299-301 DNotZ 2008, 199-202 FGPrax 2007, 225-227 NJW-RR 2008, 672-675 NotBZ 2007, 375-378 Rpfleger 2007, 603-605 ZEV 2007, 493-496 ZNotP 2007, 420-422 Zerb 2007, 461-464 Normen in Titel: BGB §§ 1821, 2315