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V ZR 217/81

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Hamm 23. Juli 2007 15 W 169/06 KostO §§ 23 Abs. 2; 31 Abs. 1; 68 Kosten bei Löschung der Globalgrundschuld durch den letzten Erwerber Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau raus ergeben, dass der Notar im Zusammenhang mit dem beurkundeten Rechtsgeschäft über steuerrechtliche Fragen berät und dabei eine unrichtige, unklare oder nicht erkennbar unvollständige Auskunft erteilt (BGH Urteil vom 5. 11. 1982 – V ZR 217/81 – VersR 1983, 181 , 182). [17] Ausgehend von der ihm von den als geschäftsgewandt und steuerlich beraten erscheinenden Bet. vorgegebenen steuerlichen Rechtslage war seine Korrektur richtig und sachgemäß. Denn nach der damals maßgeblichen Rechtsprechung des BFH gehörte die hälftige Grunderwerbssteuerzum Kaufpreis, wenn der Käufer sie vollständig trug, und erhöhte insoweit die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer (vgl. BFHE 130, 571 ; anders jetzt BFHE 212, 187 = RNotZ 2006, 365 ). Nach allgemeinen Grundsätzen wäre der Bekl. aufgrund seiner steuerrechtlichen Kenntnis bezüglich dieses Gesichtspunktes bei der ihm steuerlich vorgegebenen Gestaltung sogar verpflichtet gewesen, die Urkundsbeteiligten darauf hinzuweisen, dass die Umsatzsteuer nicht korrekt ausgewiesen ist. Wenn ein Notar einen Teilaspekt korrigiert und insoweit ein Versehen der Urkundsbeteiligten ausgleicht, so hat dies für die Urkundsbeteiligten erkennbar nicht die Bedeutung, dass er damit für die Richtigkeit der steuerlichen Grundkonzeption des Geschäfts insgesamt haftungsrechtlich einstehen und dafür eine Gewähr übernehmen will. Vielmehr beschränkt sich seine Prüfungs- und Belehrungspflicht regelmäßig dann allein auf den von ihm korrigierten Teilaspekt. [18] c) Eine Schadenersatzpflicht des Bekl. folgt auch nicht aus einer unterbliebenen Belehrung über § 75 Abs. 1 AO. Nach dieser Vorschrift haftet ein Erwerber, dem ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet wird, für Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet, mit gewissen zeitlichen Einschränkungen. Die Norm erfasst auch die Umsatzsteuer, soweit sie infolge der Betriebsveräußerung anfällt ( BFHE 135, 394 ). [19] aa) Wenn den Notar keine Belehrungspflicht über die Frage des Bestehens der Umsatzsteuerpflicht trifft, die in Folge des beurkundeten Rechtsgeschäfts anfällt, bedarf es auch nicht einer Belehrung darüber, wer eine solche, so sie denn anfällt, zu tragen hat oder dafür haftet, soweit nicht besondere Umstände eine Belehrung erfordern (vgl. RGZ 142, 424 , 425; Reithmann/Albrecht/ Reithmann, Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung, 8. Aufl., Rn. 237 und Ickenroth, MittRhNotK 1979, 85, 98 zu § 75 AO ; ablehnend auch für die Belehrung zur Zweithaftung hinsichtlich der Grunderwerbsteuer nach § 44 Abs. 1 AO Zugehör/Ganter/Hertel/Ganter, Handbuch der Notarhaftung, 2004, Rn. 1247; Reithmann, a.a.O., Rn. 235). Eine Belehrung könnte sogar zu einer Rückfrage der Urkundsbeteiligten führen, ob solche Steuern denn anfallen, die der Notar nicht beantworten muss, was die Urkundsbeteiligten ohne konkreten Anlass verunsichern wird. [20] Umstände, die eine Belehrungspflicht auslösen, werden in der Literatur angenommen, wenn in einem Unternehmenskaufvertrag die Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB gemäß § 25 Abs. 2 HGB im Vertrag ausgeschlossen wird (Haug, Die Amtshaftung des Notars, 2. Aufl., Rn. 476; Eylmann/Vaasen/Frenz, BNotO/BeurkG, 2. Aufl., § 17 BeurkG Rn. 19; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 5. Aufl., § 14 Rn. 150; Ickenroth, MittRhNotK 1979, 85, 98; vgl. auch Zugehör/Ganter/Hertel/Ganter, Handbuch der Notarhaftung, Rn. 1049, 1089, 1094; ders. in: Limmer/Hertel/Frenz/Mayer, Würzburger Notarhandbuch, Teil 1 Kapitel 6 Rn. 1403 f). Dann kann sich ein folgenschwerer Irrtum mit einer entsprechenden Gefahrenlage für den Erwerber ergeben, weil sich die von den Parteien gewollte und zur Geschäftsgrundlage gemachte Beschränkung der Haftung des Erwerbers im steuerlichen Bereich wegen der Unabdingbarkeit des § 75 AO nicht verwirklichen lässt. [21] bb) Eine Belehrung über § 75 AO war hier objektiv nicht erforderlich, da mangels Umsatzsteuerpflichtigkeit des beurkundeten Rechtsgeschäfts keine Haftung nach § 75 AO in Betracht kommen konnte. Im Übrigen war kein Haftungsausschluss für Verbindlichkeiten, die vor Übertragung der Teileigentumsanteile entstanden waren, vereinbart, so dass sich § 75 AO nicht als Haftungsfalle erweisen konnte. Es verbleibt deshalb dabei, dass der Bekl. nicht über das Entstehen bzw. Nichtentstehen der Umsatzsteuerpflicht und dann auch nicht über eine (Zweit-)Haftung für diese zu belehren hatte. [22] 2. Der Kl. steht auch kein Anspruch aus § 19 Abs. 1 S. 1 BNotO wegen der Einbeziehung der hälftigen Grunderwerbsteuer in das umsatzsteuerliche Entgelt als Bemessungsgrundlagefür die im vertraglich vereinbarten „Festpreis“ eingeflossene Umsatzsteuer und der vom Finanzamt höher ermittelten Grunderwerbsteuer zu. Die von der Kl. geltend gemachte Verletzung notarieller Amtspflichten durch den Bekl. liegt nicht vor. Ausgehend von der von den Bet. der Beurkundung dem Bekl. vorgegebenen Auffassung von der Umsatzsteuerpflicht des Rechtsgeschäftes, die er nicht zu prüfen verpflichtet war, war die Einbeziehung der hälftigen Grunderwerbsteuer korrekt (s. o. II. 1. b). 16. Kostenrecht – Kosten bei Löschung der Globalgrundschuld durch den letzten Erwerber (OLG Hamm, Beschluss vom 23. 7. 2007 – 15 W 169/06 – mitgeteilt von Richter am OLG Helmut Engelhardt, Emsdetten) KostO §§ 23 Abs. 2; 31 Abs. 1; 68 1. Wird eine Globalgrundschuld gelöscht, die infolge der Realteilung eines größeren Grundstücks entstanden ist und die nach vorausgegangenen Pfandfreigaben nur noch auf einer rechtlich verselbstständigten Teilparzelle lastet, so entsteht eine Löschungsgebühr nach § 68 S. 1 Hs. 1 KostO nach dem vollen Nennbetrag der Grundschuld; eine Begrenzung des Geschäftswertes auf den Wert des letzten belasteten Grundstücks findet nicht statt. 2. Dies gilt auch, wenn Ast. der Löschung und Kostenschuldner der Erwerber des letzten mit der Grundschuld belasteten Grundstücks ist. 3. Im Einzelfall kann eine Reduzierung der Gebührenbelastung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns geboten sein. Rechtsprechung RNotZ 2008, Heft 1–2 51 RNotZ 2008, Heft 1–2 4. Die objektive Grenze der Verhältnismäßigkeit wird bei dieser Fallgestaltung in der Regel erreicht, wenn der maßgebende Geschäftswert das individuelle Interesse des Kostenschuldners an der Löschung um mehr als das Fünffache übersteigt. Hinzukommen muss jedoch, dass der schuldrechtliche Anspruch auf lastenfreie Eigentumsübertragung effektiv nicht mehr durchsetzbar ist und dem Erwerber keine verwertbaren Sicherheiten zur Verfügung stehen, um die Löschungskosten decken zu können. Zum Sachverhalt: I. Die Bet. zu 1) haben am 19. 8. 1997 durch notariellen Grundstückskauf- und Bauvertrag von der O. GmbH als Bauträger eine Teilfläche aus einem von dieser noch zu erwerbenden Gesamtgrundstück nebst einem noch zu errichtenden Reihenhaus sowie einen 1/16 Miteigentumsanteil an einer weiteren als Zuwegung vorgesehenen Teilfläche erworben. Der Kaufpreis betrug 317 500,– DM (162 335,17 E). Die Verkäuferin verpflichtete sich zur Übertragung lastenfreien Eigentums und zur Übernahme der Kosten einer notwendigen Lastenfreistellung. In § 4 Ziff. 2 Abs. 1 des Vertrages haben sich die Bet. zu 1) zu Ratenzahlungen auf den Kaufpreis nach Baufortschritt nach näherer Maßgabe der Einzelregelung verpflichtet. Nach § 4 Ziff. 2 Abs. 2 ist der Bauträger berechtigt, Kaufpreiszahlungen bereits vor Eintritt der genannten Fälligkeitsvoraussetzungen zu verlangen, wenn und soweit er dem Käufer eine Bankbürgschaft auf Rückgewähr oder Auszahlung seiner Vermögenswerte i. S. des § 7 MaBV stellt. Das Gesamtgrundstück wurde im Rahmen des Erwerbs durch die Bauträgerin mit zwei Globalgrundschulden mit Kapitalbeträgen von 7 bzw. 8,3 Mio. DM belastet. Die verkauften Teilflächen wurden in der Folgezeit abvermessen und auf neu angelegte Grundbuchblätter abgeschrieben. Die Globalgrundschulden wurden hierbei unter Eintragung der Mithaft in die neuen Grundbuchblätter übertragen. Über das Vermögen der Bauträgerin wurde im Jahre 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Unter dem 15. 6. 2005 beantragte der Urkundsnotar „gemäß § 15 GBO “ u. a. die Umschreibung des Eigentums auf die Bet. zu 1) und 2) sowie die „pfandfreie Abschreibung“ der o. a. Grundpfandrechte. Mit dem Antrag legte er u. a. eine Erklärung der Grundpfandrechtsgläubigerin vor, in welcher diese die Entlassung der einzeln bezeichneten Grundstücke aus der Mithaft sowie die Löschung der Grundschulden nach „Abschreibung des letzten Grundbuchblattes“ bewilligte. Weiter legte er einen bereits 1998 beglaubigten „Pfandentlassungsantrag/Löschungsantrag“ des Bauträgers sowie eine Genehmigungserklärung der Insolvenzverwalterin hinsichtlich der Eigentumsumschreibung vor. Durch Zwischenverfügung wies das GBA darauf hin, dass die Mithaft aller weiteren Grundstücke bereits erloschen sei, so dass im hier betroffenen Grundbuch nur noch eine Löschung der Grundpfandrechte in Betracht komme. Hierzu sei die Zustimmung der Insolvenzverwalterin erforderlich. Darüber hinaus werde die Löschung gemäß § 8 Abs. 2 KostO im Hinblick auf die Insolvenz der primär kostenpflichtigen Bauträgerin von der vorschussweisen Zahlung der Kosten abhängig gemacht. Diese berechnete das GBA mit einem Gebührengesamtbetrag von 5 929,50 E, der jeweils der volle Nennbetrag der zu löschenden Grundschulden zugrunde liegt. Der Urkundsnotar nahm daraufhin den Antrag hinsichtlich der Haftungsfreistellung des Grundstücks zurück. Nachdem die Bet. zu 1) als Eigentümer im oben genannten Grundbuch eingetragen worden waren, beantragten sie nunmehr die Löschung der beiden genannten Grundschulden, die am 14. 11. 2005 im Grundbuch eingetragen wurde. Mit Kostenansatz vom selben Tage hat der Kostenbeamte des GBA für die Rechtsprechung Löschung erneut Kosten in Höhe von insgesamt 5 929,50 E erhoben. Dagegen haben die Bet. zu 1) Erinnerung eingelegt. Das GBA hat die Erinnerung nach § 14 Abs. 2 KostO behandelt und zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben die Bet. zu 1) Beschwerde erhoben, die das LG zurückgewiesen hat. Aus den Gründen: II. Die weitere Beschwerde ist infolge der Zulassung durch das LG zulässig ( § 14 Abs. 5 S. 1 KostO ). In der Sache ist die weitere Beschwerde begründet, weil die Entscheidung des LG auf einer Verletzung des Gesetzes beruht ( § 14 Abs. 3 S. 3 KostO ). Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidungen beider Vorinstanzen. Die Entscheidung des LG beruht auf einem Verfahrensmangel. Dieser liegt darin, dass die Kammer (wie auch bereits das GBA) über den Kostenansatz vom 14. 11. 2005 sachlich nicht hätte entscheiden dürfen, weil das Verfahren auf förmliche Festsetzung des Geschäftswertes gemäß § 31 Abs. 1 KostO bereits in Gang gesetzt und noch nicht abgeschlossen war. Dies hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 4. 5. 1992 näher ausgeführt ( JurBüro 1992, 547 ; ebenso Beschluss vom 10. 2. 1998 – 15 W 352/97, insoweit in Rpfleger 1998, 376 nicht abgedruckt), hierauf wird Bezug genommen. Im vorliegenden Fall war zum Zeitpunkt der Entscheidung des LG das Verfahren auf förmliche Festsetzung des Geschäftswertes nach § 31 Abs. 1 KostO anhängig. Dieses Verfahren wird nach S. 1 der Vorschrift entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Zahlungspflichtigen oder der Staatskasse eingeleitet. Die Einleitung des Geschäftswertfestsetzungsverfahrens ist hier schon dadurch erfolgt, dass die Bet. zu 1) Erinnerung mit dem Ziel eingelegt haben, die Gebühr für die Löschung der genannten Grundschulden lediglich aus einem Geschäftswert von 162 335,17 E entsprechend dem Kaufpreis des Grundstücks zu berechnen. Schon eine in solcher Weise begründete Erinnerung ist als Antrag auf gerichtliche Festsetzung des Geschäftswertes nach § 31 Abs. 1 KostO zu behandeln und zu bescheiden (Senat a.a.O.). Das LG hätte deshalb auf die Erstbeschwerde der Bet. zu 1) den Beschluss des Rechtspflegers des GBA aufheben müssen. Dies hat der Senat unter gleichzeitiger Aufhebung der Entscheidung des LG nunmehr nachgeholt. Das AG – Grundbuchrechtspfleger – wird nunmehr gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 KostO den Geschäftswert für die Eintragung der Löschung der Grundschuld förmlich festzusetzen haben. Der Senat seinerseits ist dazu nicht befugt, weil der Geschäftswert bisher vom AG noch nicht förmlich i. S. des § 31 Abs. 1 S. 1 KostO festgesetzt, sondern stets nur als ein Element in den Begründungen der ergangenen Entscheidungen erörtert und angenommen worden ist. Dies gilt auch für die landgerichtliche Entscheidung. Das LG war nach § 31 Abs. 1 S. 2 KostO im übrigen ebenfalls nicht befugt, den Geschäftswert für die untere Instanz erstmalig festzusetzen (vgl. BayObLG bei Stangemaier, Rpfleger 1975, 46 ; Rohs/Wedewer, § 31 KostO Rn. 16; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, 16. Aufl., § 31 KostO Rn. 21). Im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer sieht der Senat Anlass, zu den kostenrechtlichen Fragen – ohne Bindungswirkung – wie folgt Stellung zu nehmen: 1) Das LG hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats den Ansatz einer Löschungsgebühr gemäß § 68 S. 1, 1. Alt. KostO in Höhe der Hälfte der vollen Gebühr ( § 62 Abs. 1 KostO ) nach dem Nennwert der Grundschulden gemäß § 23 Abs. 2, 1.Hs. KostO für berechtigt gehalten, da diese nicht außer Verhältnis zu dem Interesse der Bet. zu 1) an der Löschung der Grundpfandrechte stehe. Zutreffend ist dabei der rechtliche Ansatz des LG, dass die Gebühr für die Löschung einer Globalgrundschuld auf dem letzten haftenden Grundstück oder Wohnungseigentumsrecht auch dann nach den genannten Vorschriften zu berechnen ist, wenn die Globalgrundschuld durch Realteilung oder Teilung nach dem WEG des ursprünglich belasteten Grundstücks entstanden ist, und Kostenschuldner der Erwerber des letzten (nach Mithaftentlassung der anderen Anteile) haftenden Grundstücks/Wohnungseigentumsrechts ist. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats ( Rpfleger 1995, 272 ; 1998, 376), die mit der des OLG Frankfurt ( NJW-RR 2004, 90 ) und wohl auch des OLG Düsseldorf ( Rpfleger 1999, 414 ) in Einklang steht. Der gegenteiligen Auffassung des BayObLG ( BayObLGZ 1992, 247 ; 1993, 285; FGPrax 2000, 164), des OLG Köln ( Rpfleger 1997, 406 = MittRhNotK 1997, 406 ) und des OLG Dresden (NotBZ 2006, 324) vermag sich der Senat auch nach erneuter Überprüfung seines Standpunktes nicht anzuschließen. Auszugehen ist vom Wortlaut des Gesetzes, nach welchem der Ansatz der Löschungsgebühr (nach dem Nennwert des Grundpfandrechts) zweifellos geboten ist. Dies sehen auch die Vertreter der Gegenansicht nicht anders, da auch nach dieser der Besteller des Grundpfandrechts in jedem Fall für diese Gebühr haftet, auch wenn es um die Enthaftung des letzten verselbstständigten Anteils geht ( BayObLGZ 1993, 285 ; OLG Dresden Rpfleger 2003, 273 ). Wie der Senat in seinem Beschluss vom 13. 9. 1994 ( Rpfleger 1995, 273 ) näher begründet hat, stellen die Regelungen der KostO über die Erhebung der Gebühren für die Eintragung und Löschung eines Grundpfandrechts auch und gerade unter Berücksichtigung der Regelungen hinsichtlich der Eintragung der Mithaft oder der Mithaftentlassung ein in sich geschlossenes und sachgerechtes Bewertungssystem für die Berechnung der zu erhebenden Gebühren dar. Für eine analoge Anwendung der Regelung hinsichtlich der Mithaftentlassung ist daher schon mangels einer Regelungslücke kein Raum. Eine (generelle) Durchbrechung oder Modifizierung der gesetzlichen Regelung käme vielmehr nur dann in Betracht, wenn die gesetzliche Regelung gegen Verfassungsrecht verstoßen würde. Dies ist indes nicht der Fall. Zunächst verstößt die gesetzliche Regelung nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG . Das Gesetz selbst knüpft bei der Gebührenbemessung nicht an die Person des jeweiligen Kostenschuldners, sondern an den jeweiligen Grundbuchvorgang an. Mithaftentlassung und Löschung sind jedoch unterschiedliche Vorgänge, die RNotZ 2008, Heft 1–2 dementsprechend auch unterschiedlich bewertet werden können. Die Frage kann daher nur sein, ob der Gesetzgeber im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG angesichts der möglichen Kostenhaftung des „letzten“ Erwerbers gehalten ist, die Gebührenbemessung nicht ausschließlich von dem jeweiligen Grundbuchvorgang abhängig, sondern auch das individuelle Interesse des Gebührenschuldners zum Anknüpfungspunkt der Gebührenerhebung zu machen. Diese Frage ist zu verneinen. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 115, 381 ff.). Der allgemeine Gleichheitssatz ist aber nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Unterscheidungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will (BVerfG a.a.O.). Dies gilt auch für die Bemessung von Gebühren zur Abdeckung von Gerichtskosten. Allerdings muss er die Auswahl der gleich beziehungsweise ungleich zu behandelnden Sachverhalte sachgerecht treffen (BVerfG a.a.O. m. w. N.). Es verstößt dabei erst gegen Art. 3 Abs. 1 GG , wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte – bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart – ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (vgl. BVerfG a.a.O.). Bei der Ausübung des ihm insoweit zustehenden Beurteilungsspielraums kann der Gesetzgeber von den Sachverhalten ausgehen, die erfahrungsgemäß den zu regelnden Bereich prägen (v.Münch/Gubelt, GG, 5.Aufl., Art. 3 Rn. 26). Atypische Ausnahmefälle sind danach nicht geeignet, einen Verstoß des Gesetzes gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu begründen. Soweit demgegenüber die Auffassung vertreten wird, in der hier fraglichen Fallkonstellation folge eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung daraus, dass der Erwerber des letzten Anteils (Teilgrundstück oder Wohnungs- bzw. Teileigentum) aufgrund einer reinen Zufälligkeit bei gleichem wirtschaftlichem Interesse schlechter behandelt werde, als die anderen Erwerber („den Letzten beißen die Hunde“), werden nach Auffassung des Senats die wirtschaftlichen Zusammenhänge nicht hinreichend berücksichtigt. Auch für den vorliegenden Problemkreis kann der Gesetzgeber davon ausgehen, dass ein dem Grundstückswert im Wesentlichen entsprechender Kaufpreis vernünftigerweise nur für die Verschaffung lastenfreien Eigentums vereinbart wird, die Löschungskosten in diesem Fall also von dem Veräußerer des Gesamtgrundstücks zu zahlen sind, zu dessen wirtschaftlichem Gesamtinteresse sie auch in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Übernahme der Löschungskosten durch den einzelnen Erwerber ist regelmäßig nur bei einem entsprechenden Kaufpreisnachlass zu erwarten. Wird solches vereinbart, so widerspricht es bei einer Gesamtwürdigung der wirtschaftlichen Interessen des Erwerbers sicher nicht dem Gleichheitsgebot, auch ihn mit der Löschungsgebühr nach dem Nennwert zu belasten. Diese Überlegung zeigt im Übrigen, dass die Prämisse der Gegenauffassung, die Erwerber stellten in dem vorliegenden Zusammenhang eine einheitliche VergleichsRNotZ 2008, Heft 1–2 gruppe für die im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG vorzunehmende Bewertung dar, so nicht zutrifft. Ob nämlich ein gleich zu gewichtendes wirtschaftliches Interesse an der Enthaftung des Grundstücks vorliegt, lässt sich nicht ohne Berücksichtigung des Inhalts des jeweiligen Erwerbsvertrages und der insoweit erfolgten Absicherung des Erwerbers beurteilen. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Haftung den Erwerber des letzten haftenden Anteils stets rein zufällig treffen würde. Vielmehr kann die Reihenfolge der Enthaftungen seitens des Veräußerers, ggf. im Zusammenwirken mit den Erwerbern, durchaus gesteuert werden. Aus Sicht des Senats ist allein die hierin liegende Manipulationsmöglichkeit zu Lasten der Staatskasse (vgl. hierzu Pfeifer, ZNotP 2000, 255 , 257; Hintzen, Rpfleger 1994, 85 ) ebenfalls ein sachlicher Grund, von einer Differenzierung nach der Person des Kostenschuldners abzusehen. Zu einer zufälligen Belastung des Erwerbers des letzten Anteils, die sich bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht aus dem Inhalt seines Erwerbsvertrages rechtfertigt, also nicht mehr mit den wirtschaftlichen Interessen des Erwerbers korrespondiert, kann es allenfalls kommen, wenn der Veräußerer zwar die Verpflichtung zur Verschaffung lastenfreien Eigentums vertraglich übernommen hat, zur Übernahme der Löschungskosten jedoch nicht mehr in der Lage ist, und der Erwerber über keine Sicherung verfügt, die diesen Ausfall ausgleichen könnte. In diesem Fall kann es allerdings zur Konkurrenz der Erwerber hinsichtlich der Enthaftung ihrer Grundstücke kommen. Dabei handelt es sich jedoch im Kern um das typische Risiko des Gläubigers eines schuldrechtlichen Anspruchs (hier auf lastenfreie Eigentumsverschaffung), dessen Realisierungsaussicht durch das gleichrangige Erfüllungsverlangen anderer Gläubiger begrenzt sein kann. Es begründet deshalb keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die gesetzliche Regelung dem letzten Erwerber dieses Risiko nicht durch eine Kostenvergünstigung abnimmt. Nicht zu folgen vermag der Senat dem LG allerdings insoweit, als die Kammer die Verhältnismäßigkeit des Gebührenansatzes auch bezogen auf den konkreten Einzelfall bejaht hat. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 10. 2. 1998 ( Rpfleger 1998, 376 , 377) darauf hingewiesen, dass sich im Einzelfall aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i. V. mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des freien Zugangs zu den Gerichten eine Beschränkung der Gebührenerhebung ergeben kann, wenn die Gebühr eine Höhe erreicht, die in Relation zu dem wirtschaftlichem Interesse des Betroffenen einen wirtschaftlich vernünftig denkenden Gebührenschuldner an der Wahrnehmung seiner Rechte hindern könnte. Der Senat hatte in seiner bisherigen Rechtsprechung noch keinen Anlass die Grenze zu präzisieren, deren Überschreitung zu einer unverhältnismäßigen Kostenbelastung des letzten Erwerbers in dem beschriebenen Sinn führt. Er konnte sich auch in seiner genannten Entscheidung auf die Beurteilung beschränken, dass die dort errechnete Kostenbelastung noch nicht unverhältnismäßig ist. Als Orientierungsrahmen für die Bewertung hält der Senat nunmehr eine Kombination eines rechnerischen Verhältnisses zwischen dem Verkehrwert des belasteten Immobilienobjekts und dem für die Gebührenberechnung zugrunde zu legenden Geschäftswert (nachstehend Rechtsprechung zu a.) und der Berücksichtigung konkreter Umstände in der Person des Erwerbers (nachstehend zu b.) für geeignet. a) In seinem bereits herangezogenen Beschluss vom 10. 2. 1998 hat der Senat die Notwendigkeit einer Verhältnismäßigkeitskontrolle aus der zu § 48 Abs. 3 WEG ergangenen Rechtsprechung des BVerfG (NJW 1992, 1673 f.) abgeleitet. Der Gesetzgeber hat dieser Entscheidung Rechnung getragen, indem er im WEG-Verfahren zwar weiterhin an dem Ausgangspunkt der Geschäftsbemessung nach dem Interesse sämtlicher Bet. festgehalten (S. 1), jedoch eine niedrigere Geschäftswertfestsetzung vorgeschrieben hat (S. 2), wenn der nach S. 1 berechnete Wert zu dem Interesse eines Bet. nicht in einem angemessenen Verhältnis steht. Zu § 48 Abs. 3 S. 2 WEG hat der Senat ( FGPrax 2000, 185 ) die Auffassung vertreten, dass als Orientierungsmaßstab die Grenze der Verhältnismäßigkeit in der Regel überschritten wird, wenn die Gebühren nach einem Wert berechnet werden, der das Fünffache des individuellen Interesses eines Bet. übersteigt. Diese Sichtweise ist zwar auch auf Kritik gestoßen (vgl. etwa OLG Hamburg ZMR 2004, 295 ), der Senat sieht seine Auffassung jedoch durch die am 1. 7. 2007 in Kraft getretene Vorschrift des § 49 a GKG sowie die Gesetzesmaterialien hierzu (vgl. BT-Drucks. 16/887 S. 53 f., 76) bestätigt. Der Gesetzgeber ist dort davon ausgegangen, dass die Begrenzung des Gebührenwertes auf das Fünffache des Eigeninteresses ein brauchbares Instrument darstellt, um den Justizgewährungsanspruch zu gewährleisten. Soweit § 49 a GKG eine Begrenzung des Wertes auf den Verkehrswert des jeweiligen Sondereigentums vorsieht, ist dies den Besonderheiten des Wohnungseigentumsrechts geschuldet, zu denen gehört, dass das Gesamtinteresse der Gemeinschaft insbesondere bei größeren Anlagen den Wert des einzelnen Sondereigentums um ein Vielfaches übersteigen kann. In dem vorliegenden Zusammenhang ist das individuelle Interesse hingegen von vorneherein mit dem Grundstückswert identisch, da die Belastung des Grundstücks demselben die wirtschaftliche Verkehrsfähigkeit nimmt. Es spricht deshalb viel dafür, diese gesetzgeberische Entscheidung für einen vergleichbaren Bewertungszusammenhang entsprechend heranzuziehen. Auch in diesem Zusammenhang bleibt es dabei, dass die Wertbegrenzung nach dieser Maßgabe für jedes der zu löschenden Grundpfandrechte gesondert zu berechnen ist. b) Eine einzelfallbezogene Feststellung der Unverhältnismäßigkeit der Gebührenbelastung kann nicht erfolgen, ohne die persönlichen Verhältnisse des Erwerbers in die konkrete Abwägung einzubeziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die lastenfreie Eigentumsübertragung Teil des schuldrechtlichen Erfüllungsanspruchs des Erwerbers ist, um dessen Realisierung er im Rahmen der ihm obliegenden Eigenverantwortung vorrangig selbst bemüht sein muss. Die Begrenzung der Wertberechnung darf nicht dazu dienen, die Erfüllung schuldrechtlicher Ansprüche des Erwerbers gegen den Bauträger bzw. etwaige Dritte, die Sicherheiten gestellt haben, zu subventionieren. Als unverhältnismäßig kann die Gebührenbelastung des Erwerbers deshalb nur bewertet werden, wenn er keine realistische Aussicht auf Befriedigung seines schuldrechtlichen Anspruchs auf lastenfreie Eigentumsübertragung mehr hat. Diese Voraussetzungen, die in seinen persönlichen Verhältnissen begründet sind, muss der Erwerber selbst konkret glaubhaft machen. Dafür reicht allein der nach dem Akteninhalt feststehende Umstand nicht aus, dass über das Vermögen des Bauträgers im Jahre 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Zwar hat die Insolvenzverwalterin in ihrer Erklärung zur Genehmigung der Eigentumsumschreibung vom 21. 3. 2005 die Erfüllung weitergehender Ansprüche aus dem Erwerbsvertrag ausdrücklich abgelehnt. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass den Bet. zu 1) noch Sicherheiten zur Verfügung stehen, die sie zur Abdeckung der entstehenden Grundbuchkosten noch verwerten können. Über die konkrete Abwicklung des Bauträgervertrages vom 19. 8. 1997 ist bislang nichts bekannt. Unklar ist insbesondere, ob die Bet. zu 1) an den Bauträger Ratenzahlungen gemäß Baufortschritt nach § 4 Ziff. 2 Abs. 1 des Vertrages oder Vorauszahlungen nach § 4 Ziff. 2 Abs. 2 des Vertrages mit der Maßgabe geleistet haben, dass ihnen eine Bankbürgschaft i. S. des § 7 MaBV gestellt worden ist. Im Fall der zuerst genannten Alternative erscheint es jedenfalls derzeit nicht ausgeschlossen, dass die Bet. zu 1) von den von ihnen zu erbringenden Ratenzahlungen im Hinblick auf die Insolvenz des Bauträgers Beträge haben zurückbehalten können, die betragsmäßig auch die (vollen) Kosten für die Löschung der Globalgrundschuld decken können. In einem solchen Fall müssten sie den zurückbehaltenen Betrag für diesen Zweck einsetzen, da der Kaufpreis Gegenleistung auch für die Kosten für die Löschung der Globalgrundschulden ist, mag er auch kalkulatorisch in dem von dem einzelnen Erwerber aufzubringenden Kaufpreis nur mit einem Anteil enthalten sein. Sollten die Bet. zu 1) in der zweiten Abwicklungsvariante eine Bürgschaft i. S. des § 7 MaBV erhalten haben, muss die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, dass sie aus einer solchen Sicherung Befriedigung auch zur Deckung der Kosten für die Löschung der Globalgrundschulden erlangen können. Eine solche Bürgschaft dient zur Sicherung aller Ansprüche des Auftraggebers gegen den Bauträger „auf Rückgewähr oder Auszahlung der Vermögenswerte, die der Gewerbetreibende erhalten hat.“ Eine solche Bürgschaft sichert damit alle Ansprüche, „die sich aus einer Störung des Gleichgewichts zwischen den geschuldeten oder geleisteten Zahlungen und dem Wert der geschuldeten oder erbrachten Leistungen des Bauträgers ergeben. Da der Erwerber für den vorausgezahlten Kaufpreis neben der Grundstücksübereignung eine vollständige, mängelfreie Leistung des Bauträgers beanspruchen kann, ist er nur dann ausreichend geschützt, wenn die ihm bei Leistungsstörungen gegebenen Ansprüche wegen Nichterfüllung, verspäteter oder mangelhafter Erfüllung, die im Ergebnis dazu führen, dass der Erwerber die Rückzahlung des geleisteten Vorschusses (teilweise) verlangen kann, abgesichert werden“ (BGH NJW 2002, 2563 = DNotZ 2002, 871 , 873). Der Sicherungszweck einer solchen Bürgschaft umfasst danach auch die Rechtsmängelhaftung des Bauträgers (§ 633 Abs. 3 BGB), die sich aus der Verletzung der Verpflichtung zur Verschaffung des lastenfreien Grundstückseigentums ergibt. Da der daraus abgeleitete vertragliche Schadensersatzanspruch der Bet. zu 1) und damit zuRNotZ 2008, Heft 1–2 gleich ein darauf beruhender Zahlungsanspruch aus einer diesen sichernden Bürgschaft frühestens mit der Belastung durch den Kostenansatz vom 14. 11. 2005 entstanden ist, kann derzeit auch nicht von einer Verjährung des Anspruchs aus einer solchen Bürgschaft ausgegangen werden. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint in dem nunmehr durchzuführenden Verfahren auf Festsetzung des Geschäftswertes noch eine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich. 17. Kostenrecht – Vollzugsgebühr für Übersendung von Löschungsbewilligung an Dritte (OLG München, Beschluss vom 4. 9. 2007 – 32 Wx 114/07 – mitgeteilt von Vors. Richter am OLG a. D. Jupp Joachimski) KostO §§ 45; 146 Abs. 2; 147 Abs. 2 Übersendet der Notar eine Löschungsbewilligung, für die er eine Unterschrift beglaubigt hat, an den nicht mit dem Unterschreibenden identischen Begünstigten zum Zweck der Eintragung im Grundbuch, erhält er neben der Beglaubigungsgebühr nach § 45 KostO auch eine Vollzugsgebühr nach § 146 Abs. 2 KostO . Zum Sachverhalt: Der Kostengläubiger beglaubigte die Unterschrift des Geschäftsführers der Kostenschuldnerin zu 2) unter einer Löschungsbewilligung für eine Sicherungshypothek über 80 426,39 DM, übersandte diese an einen Dritten und stellte folgende Rechnung, für die sich der Kostenschuldner zu 1) bereit erklärt hatte, nach § 3 Nr. 2 KostO einzustehen: Gegenstand: Unterschriftsbeglaubigung ohne Entwurf Sicherungshypothek Geschäftswert gem. KostO § 18 – 30, 39, 44: 41 122 E KostO §§ 141, 32 Teil-Wert Bezeichnung Gebühr 45 Abs. 1 UB ohne Entwurf 30,00 E 152 Abs. 2 Nr. 1 a,b, 2 Porto, Fax, Tele2,00 E fon, Auslagen 4 113,– E Übermittlungs21,00 E 147.2 gebühr Zwischensumme 53,00 E 151 a MwSt 16 % 8,48 E Rechnungsbetrag 61,48 E Da sich der Kostenschuldner zu 1) gegen die Berechnung einer Übermittlungsgebühr wandte, legte der Kostengläubiger die Sache dem LG nach § 156 Abs. 1 S. 3 KostO vor. Das LG bestätigte die Notarrechnung. Dagegen wandte sich der Bf. mit der weiteren Beschwerde. Die zugelassene weitere Beschwerde war unbegründet. Aus den Gründen: 1. Das LG hat Folgendes ausgeführt: Übersendet der Notar bei Unterschriftsbeglaubigungen ein Schriftstück auf Verlangen eines Bet., so stehe ihm neben der Beglaubigungsgebühr eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO zu. Die Gebühr des § 45 KostO decke nur die Beglaubigungstätigkeit ab und erfasse nicht die Weiterleitung an einen Dritten. Die Amtstätigkeit sei mit der Aushändigung des Beglaubigungsvermerks an den die Unterschrift leistenden Bet. abgeschlossen. Da das Hauptgeschäft für die Frage, ob ein Nebengeschäft vor Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Hamm Erscheinungsdatum: 23.07.2007 Aktenzeichen: 15 W 169/06 Rechtsgebiete: Kostenrecht Erschienen in: RNotZ 2008, 51-55 FGPrax 2007, 287-290 Normen in Titel: KostO §§ 23 Abs. 2; 31 Abs. 1; 68