V ZR 23/94
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Hamburg 17. August 2007 11 U 277/05 UmwG §§ 16 Abs. 3 S. 3; 20 Abs. 2; FGG § 144 Abs. 2; AktG § 57 Abs. 1 Keine Rückgängigmachung einer eingetragenen Verschmelzung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau eine Fortführung den gesetzlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 HGB entspricht. Dies sei – wie ausgeführt – nicht der Fall. 2. Diese Erwägungen des LG halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung stand. Die Vorinstanzen haben rechtlich beanstandungsfrei angenommen, dass die von den Bet. erstrebte Fortführung der von der Bet. zu 1) geführten Firma „A., Schaumstoffverarbeitung Betty M.“ durch den Bet. zu 2) als „A., Schaumstoffverarbeitung Bernd M. e. K.“ nicht eintragungsfähig ist. a) Macht der Erwerber in dem Fall des § 22 Abs. 1 HGB von dem Recht zur Fortführung der bisherigen Firma Gebrauch, so unterliegt sein Recht zur Änderung der fortgeführten Firma weitgehenden Einschränkungen. Die Fortführung der bestehenden Firma soll dem Inhaber zwar den Wert der Firma erhalten. Die Fortführung ist jedoch dem Grundsatz nach nur in einer Weise zulässig, die keinen Zweifel an der Identität der fortgeführten mit der bisherigen Firma aufkommen lässt. Will der Firmeninhaber die sich daraus ergebenden Einschränkungen nicht hinnehmen, bleibt ihm nur die Möglichkeit, eine neue Firma anzunehmen, mit der Folge, dass die bisherige Firma erlischt (OLG Hamm NJW-RR 2002, 1330 = RNotZ 2002, 460 ). Fortführen heißt demnach grundsätzlich unverändert fortführen, da im Geschäftsverkehr Klarheit über die Identität der fortgeführten Firma herrschen muss. Die Fortführung der bisherigen Firma ist zulässig, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers enthält. Der Grundsatz der Firmenbeständigkeit, also Firmenfortführung auch ohne einen – ausdrücklich gestatteten – Nachfolgevermerk, hat insoweit weiterhin Vorrang gegenüber dem Grundsatz der Firmenwahrheit (Baumbach/Hopt, 32. Aufl. 2006, § 22 HGB Rn. 15). Daher ist es in der Regel unzulässig, Firmenteile, z. B. Vornamen, wegzulassen (Baumbach/Hopt, a.a.O.). Ausnahmsweise sind Änderungen zulässig oder sogar geboten, allerdings nur so, dass kein Zweifel an der Identität mit der fortgeführten Firma aufkommen kann (BGH NJW 1965, 1915 ; OLG Celle BB 1974, 387 ). Nachträgliche Änderungen können hiernach zulässig sein, wenn sie im Interesse der Allgemeinheit notwendig und wünschenswert sind, etwa mit Blick auf eine Änderung des Geschäftsumfangs, eine Umbenennung des Firmensitzes oder eine Sitzverlegung oder sonstige veränderte Umstände. So kann es etwa wegen Irreführungsgefahr angebracht sein, das Wort „Inhaber“ beim Namen des nunmehrigen Vorinhabers wegzulassen. Ist ein Interesse der Allgemeinheit an der Firmenänderung zu verneinen, so kann gleichwohl eine Änderung der übernommenen Firma zulässig sein, wenn sich die Verhältnisse inzwischen geändert haben und deshalb die Änderung ein sachlich berechtigtes Anliegen des Firmeninhabers ist. Eine solche Firmenänderung muss jedoch den Grundsätzen der Firmenbildung entsprechen und darf keinen Zweifel an der Identität mit der übernommenen Firma aufkommen lassen (BGH NJW 1965, 1915). Der Übernehmer darf die Firma ferner nach allgemeiner Ansicht in unwesentlich geänderter Weise fortführen, solange die Änderung das sich dem Auge und Ohr einprägende Klangbild nach der Verkehrsauffassung unangetastet lässt (Ebenroth/Boujong/Joost, 1. Aufl. 2001, § 22 HGB Rn. 65). Aus der – maßgebenden – Sicht der beteiligten Verkehrskreise ist eine Firmenfortführung also anzunehmen, wenn die von dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber weitergeführte Firma eine so prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers die Fortführung der bisherigen Firma sieht. Es kommt hiernach nicht darauf an, dass die alte Firma (gänzlich) unverändert fortgeführt wird. Es genügt vielmehr, dass der prägende Teil in der neuen beibehalten wird (Brandenburgisches OLG – 7 U 170/06 vom 4. 4. 2007 bei jurion.de). b) Dies vorausgeschickt, kann nicht festgestellt werden, dass der Bet. zu 2) die Firma hinsichtlich ihres prägenden Teils fortführt. Es mag offen bleiben, ob dem beibehaltenen Firmenteil „A., Schaumstoffverarbeitung“ grundsätzlich ein prägender Charakter im vorbezeichneten Sinne zugemessen werden könnte. Jedenfalls hat die Kammer zu Recht darauf hingewiesen, dass die enge – weil nicht durch Zeichen abgesetzte – Verbindung mit dem Namen der Inhaberin „Betty M.“ – wie bereits von den Vorinstanzen ausgeführt, auch vom Klangbild her – den Firmennamen prägt, so dass nach Austausch des Namens durch „Bernd M. e. K.“ mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht davon gesprochen werden kann, dass der beibehaltene Teil der fortzuführenden Firma (schon gar nicht i. V. mit dem geänderten Teil) eine so prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers die Fortführung der bisherigen Firma sieht. Durch den Austausch der Namensbezeichnung unter Hinzufügung „e. K.“ kann vielmehr – trotz beibehaltenen Firmenteils „A., Schaumstoffverarbeitung“ – bei den maßgeblichen Verkehrskreisen der Eindruck einer fehlenden Identität der bisherigen und der geänderten Firma erweckt werden (vgl. auch OLG Frankfurt FGPrax 2005, 270 ). Die weitere Beschwerde konnte danach keinen Erfolg haben. 10. Handels-/Gesellschaftsrecht – Keine Rückgängigmachung einer eingetragenen Verschmelzung (OLG Hamburg, Urteil vom 17. 8. 2007 – 11 U 277/05) UmwG §§ 16 Abs. 3 S. 3; 20 Abs. 2 FGG § 144 Abs. 2 AktG § 57 Abs. 1 Die Bestandskraft der Eintragung einer Verschmelzung nach § 20 Abs. 2 UmwG besteht unabhängig davon, ob Rechtshandlungen im Rahmen des Umwandlungsverfahrens mit Mängeln behaftet sind und wie schwer diese Mängel wiegen. Ob es sich um Mängel des Verschmelzungsvertrages handelt, die eine Anfechtungsklage Rechtsprechung RNotZ 2008, Heft 1–2 37 RNotZ 2008, Heft 1–2 rechtfertigen, oder ob die Mängel ihre Rechtfertigung in den Regelungen des allgemeinen Zivilrechts finden, z. B. in § 57 Abs. 1 AktG und § 134 BGB , ist für die konstitutive Wirkung der Eintragung irrelevant. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: I. Die Kl. sind Aktionäre der Bekl. zu 1). Über das Vermögen der Bekl. zu 1) ist im Februar 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Bekl. zu 2) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Bekl. zu 1). Die HABAG Real Estate AG Hamburg (im Folgenden: HBAG) und die AGIV Real Estate AG, Frankfurt (im Folgenden: AGIV alt) waren im Jahr 2002 verschmolzen worden auf die AGIV Real Estate AG, Hamburg (im Folgenden: AGIV neu). Die Hauptversammlung der HBAG hatte der Übertragung am 18. 7. 2002 zugestimmt, die der AGIV alt am 16. 7. 2002. Gegen beide Hauptversammlungsbeschlüsse sind innerhalb der Monatsfrist nach § 14 Abs. 1 UmwG Anfechtungsklagen eingereicht worden. Am 19. 8. 2002 hatte der Vorstand der AGIV alt die Negativerklärung nach § 16 Abs. 2 UmwG beim AG Frankfurt/Main abgegeben. Beim AG Hamburg war die Verschmelzung durch notarielle Erklärung am 20. 8. 2002 zur Eintragung angemeldet worden, der eine Negativerklärung des Vorstandes der HBAG vom 20. 8. 2002 beigefügt war. Am Abend des 20. 8. 2002 wurde das AG Hamburg per Fax durch den Prozessbevollmächtigen der Aktionäre über die Erhebung der Anfechtungsklagen vor dem LG Hamburg und dem LG Frankfurt in Kenntnis gesetzt. Dennoch wurde die Verschmelzung am 22. 8. 2002 vom AG Hamburg und am 20. 8. 2002 vom AG Frankfurt/Main eingetragen. Der Senat hat mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 16. 4. 2004 (11 U 11/03, NZG 2004, 729 ) der Anfechtungsklage stattgegeben, eine Rückgängigmachung der Verschmelzung und eine Löschung der Verschmelzung im Register nach § 144 Abs. 2 FGG trotz der vorzeitigen Eintragung der Verschmelzung allerdings abgelehnt (Beschl. vom 20. 8. 2003 – 11 W 39/03, NZG 2003, 981 ). Die Parteien haben in erster Instanz über die Wirksamkeit auf der Hauptversammlung der Bekl. zu 1) vom 4. 2. 2005 gefasster Beschlüsse gestritten. Die Kl. zu 3) und zu 4) haben darüber hinaus die Feststellung der Nichtigkeit der Verschmelzung begehrt. Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 21. 11. 2005 den Anträgen der Kl. gegenüber der Bekl. zu 1) stattgegeben, soweit sie die Feststellung der Nichtigkeit von auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüssen zum Gegenstand hatten, die weitergehende Klage gegen den Bekl. zu 2) sowie die Feststellungsklage der Kl. zu 3) und zu 4) bezogen auf die Verschmelzung hat das LG abgewiesen. Gegenstand der Berufungsinstanz ist nur die Abweisung des von den Kl. zu 3) und zu 4) geltend gemachten Feststellungsbegehrens. Die Kl. zu 3) und zu 4) haben dazu in erster Instanz folgendes vorgetragen: Großaktionärin der AGIV alt in Frankfurt sei die ING BHFBank mit einer Beteiligung in Höhe von 48,997 % gewesen. Darüber hinaus sei an der AGIV alt mit 1,017 % die HBAG aus Hamburg beteiligt gewesen. Am 7. 5. 2001 seien die Aktien der ING BHF-Bank an die HBAG zu einem Kaufpreis von 271 Mio. E veräußert worden. Dieser Kaufpreis sei von Seiten der HBAG vollständig über die Deutsche Bank in London bzw. in Luxemburg finanziert worden; dieses Vorbringen der Kl. ist unstreitig. Bereits der mit der Deutschen Bank geschlossene Darlehensvertrag vom 21. 6. 2001 habe die Verschmelzung der beiden Rechtsträger auf die AGIV neu zur Absicherung des Kredites vorgesehen. Nur über den Weg der Verschmelzung sei überhaupt eine Rückzahlung des für den Kauf der Aktien gewährten Darlehens in Betracht gekommen, da die HBAG über Rechtsprechung entsprechende finanzielle Mittel nicht verfüge. Durch die Verschmelzung und die infolge dessen übergeleitete Darlehensverpflichtung auf die AGIV neu sei die Finanzierung sichergestellt gewesen. Es sei letztlich nichts anderes passiert, als dass der ING BHF-Bank über den Weg der Verschmelzung ihre Einlage zurückgewährt worden sei. Dieses sei von Anfang an geplant gewesen. Dieser Verstoß gegen § 57 AktG führe, da es sich um ein zusammenhängendes Rechtsgeschäft handle bzw. von einem Missbrauch des Instituts der Verschmelzung auszugehen sei, dazu, dass die Verschmelzung insgesamt als nichtig angesehen werden müsse. Die Verschmelzung müsse auch rückgängig gemacht werden. § 20 Abs. 2 UmwG erfasse Fälle wie den vorliegenden nicht, die Eintragung der Verschmelzung könne nur dann als konstitutiv angesehen werden, wenn es Fehler im eigentlichen Verschmelzungsverfahren gegeben habe, d. h. Fehler, die im Zusammenhang mit der Umwandlung selbst stehen. Im vorliegenden Fall werde aber das Institut der Verschmelzung missbraucht, um eine unzulässige Einlagenrückgewähr zu kaschieren. Die vorgenommene Verschmelzung widerspreche dem spezifischen Charakter der Verschmelzung, indem eine rechtswidrige Eigenkapitalrückzahlung rechtsbeständig gemacht werden solle und einer nichtigen Rechtshandlung Bestandskraft verliehen werden solle. Erwerb der Aktien, Finanzierung und Verschmelzung stellten einen einheitlichen Vorgang dar, so dass die Nichtigkeit des Aktienerwerbes auch zur Nichtigkeit der Verschmelzung führe. Die Bekl. zu 1) hat die Ansicht vertreten, eine Feststellung der Nichtigkeit der Verschmelzung komme nicht in Betracht. Unabhängig von der Art des im Verschmelzungsverfahren aufgetretenen Fehlers, könnten nach Eintragung der Verschmelzung nur noch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, eine Entschmelzung scheide, wie der Gesetzgeber mit § 20 Abs. 2 UmwG zum Ausdruck gebracht habe, grundsätzlich aus. Das LG hat, wie bereits ausgeführt, die Klage insoweit abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die Kl. zu 3) und zu 4) Berufung eingelegt. Aus den Gründen: II. Die Berufung der Kl. zu 3) und zu 4) (im Folgenden: Kl.) ist zulässig, aber nicht begründet. (. . .) Der Antrag der Kl., die Nichtigkeit der Verschmelzung der beiden Rechtsträger HBAG und AIGV alt auf die AGIV neu festzustellen, ist unbegründet. Es kann zugunsten der Kl. als unstreitig unterstellt werden, dass es sich bei dem Erwerb der Aktien der AIGValt durch die HBAG, der Finanzierung des Kaufes der Aktien und der Verschmelzung der Gesellschaften auf die AGIV neu um einen einheitlichen Vorgang, ein einheitliches Rechtsgeschäft, handelte und dass von Anfang an geplant gewesen ist, den Verkauf des von der ING BHF-Bank an der AGIV gehaltenen Aktienpaketes auf diesem Weg zu realisieren. Die dann anzunehmende unzulässige Einlagenrückgewähr nach § 57 AktG hat nicht ohne weiteres die Nichtigkeit des verbotswidrig abgeschlossenen Rechtsgeschäftes zur Folge. Vielmehr wird, vergleichbar den für die GmbH geltenden Regelungen der §§ 30 und 31 GmbHG , die Ansicht vertreten, dass die Aktiengesellschaft darauf zu verweisen ist, gemäß § 62 AktG gegen den Aktionär vorzugehen (MünchKommAktG/Bayer, § 57 Rn. 144 ff.; zur Darstellung der h. M.: Hüffer, 7. Aufl. 2006, § 57 AktG Rn. 23). Würde dieser Ansicht gefolgt, so käme schon deshalb eine Feststellung der Nichtigkeit des Verschmelzungsvertrages nicht in Betracht. Letztlich braucht diese Frage nicht entschieden zu werden, da die, wenn auch fehlerhafte, Eintragung der Verschmelzung dazu geführt hat, dass die Verschmelzung dingliche Bestandskraft erhalten hat und eine Entschmelzung nicht gefordert werden kann. Nach § 20 Abs. 2 UmwG lassen Mängel der Verschmelzung die Wirkungen der Eintragung unberührt. Die dingliche Bestandskraft der Eintragung besteht unabhängig davon, ob Rechtshandlungen im Rahmen des Umwandlungsverfahrens mit Mängeln behaftet sind und wie schwer diese Mängel wiegen (Schmitt/Hörtnagel/ Stratz, 4. Aufl. 2006, § 20 UmwG Rn. 122 und 127; Marsch-Barner, a.a.O., § 20 Rn. 39, 40 und 47, die als Mängel des Verschmelzungsvertrages ausdrücklich Vorschriften des allgemeinen Zivilrechts anführen; BayObLG AG 2000, 130 , 131 = DNotZ 2000, 232 ). Ob es sich um Mängel des Verschmelzungsvertrages handelt, die eine Anfechtungsklage rechtfertigen, oder ob die Mängel ihre Rechtfertigung in den Regelungen des allgemeinen Zivilrechts finden, hier z. B. in § 57 Abs. 1 AktG und § 134 BGB , ist mithin für die konstitutive Wirkung der Eintragung irrelevant. Diese zur Wirkung der Eintragung wohl einhellig vertretene Ansicht wird durch Materialien zu der Vorläufervorschrift, § 352 a AktG, gestützt. Dort heißt es (BT-Drucks. 9/1065, S. 19 f.): „Artikel 22 der Richtlinie schränkt die Möglichkeit, die Nichtigkeit oder Vernichtbarkeit einer Verschmelzung vorzusehen oder beizubehalten, stark ein. Es bleibt für das deutsche Recht lediglich der Fall, die Verschmelzung wegen Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses für nichtig zu erklären. Diese Einschränkung der Nichtigkeit der Verschmelzung ist von deutscher Seite stets begrüßt worden, weil die Zurückübertragung der verschmolzenen und in der Regel auch tatsächlich vermischten Vermögensmassen der Gesellschaften im Wege der „Entschmelzung“ auf große praktische und rechtliche Schwierigkeiten stößt, wenn nicht gar unmöglich ist. Deshalb ist schon während der Verhandlungen in der EG in Aussicht genommen und von den deutschen Wirtschaftskreisen begrüßt worden, die Nichtigkeit der Verschmelzung selbst nach deren Wirksamwerden ganz auszuschließen. Auf dieser Grundlage beruht die Vorschrift eines neuen § 352 a. Er betrifft die Nichtigkeit der Verschmelzung selbst. Diese kann auf zwei Gruppen von Gründen beruhen. Einmal kann sie auf Mängel derjenigen Rechtshandlungen zurückgehen, die für die Verschmelzung erforderlich sind und ihr zeitlich in der Regel vorausgehen, wie z. B. der Verschmelzungsvertrag und die Beschlüsse der Hauptversammlungen. Zum anderen kann aber auch etwa die Eintragung der Verschmelzung mit Mängeln behaftet sein. Beide Fälle sollen durch die neue Bestimmung erfasst werden, so dass die Wirksamkeit der Verschmelzung nach der Eintragung nicht mehr fraglich sein kann.“ Daraus ist zu ersehen, dass Fehler, die im Rahmen des Verschmelzungsvorganges aufgetreten sind, wie z. B. Fehler des Verschmelzungsvertrages, Fehler im Rahmen der Beschlussfassungen der Hauptversammlungen, aber auch Fehler im Rahmen des eigentlichen EintragungsRNotZ 2008, Heft 1–2 verfahrens nach einer Eintragung der Verschmelzung nicht mehr die Nichtigkeit der Verschmelzung begründen können. Soweit mit § 20 UmwG die früher auf das Aktiengesetz beschränkte Regelung des § 352 a AktG a. F. auf alle Verschmelzungsfälle erweitert wurde, ist damit eine Änderung der Zielsetzung des Gesetzgebers, einer Verschmelzung mit ihrer Eintragung Bestandskraft zu verleihen, nicht verbunden gewesen (so auch BayObLG AG 2000, 130, 131 = DNotZ 2000, 232 ). Vielmehr sind die mit den Fehlern im Zusammenhang stehenden Schadensersatzansprüche zu realisieren, § 16 Abs. 3 S. 6 UmwG (so auch die Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung: BT-Drucks. 9/1065 S. 20). Die dingliche Bestandskraft der Verschmelzung führt nicht dazu, dass mit der Eintragung auch eine Heilung aller mit der Verschmelzung zusammenhängenden Rechtshandlungen verbunden ist. Dies legt schon die Differenzierung des Wortlautes in § 20 Abs. 1 Ziff. 4 UmwG einerseits und § 20 Abs. 2 UmwG andererseits nahe, denn dort wird zwischen einer Heilung der Mängel und einem die Mängel der Verschmelzung „Unberührt- Sein-Lassen“ differenziert (vgl. Kallmeyer/Marsch-Barner, a.a.O., § 20 UmwG Rn. 34; Schmitt/Hörtnagel/Stratz, 4. Aufl. 2006, § 20 UmwG Rn. 124). Der BGH weist in der Entscheidung vom 2. 12. 1994 – V ZR 23/94 – darauf hin, dass darüber diskutiert werde, ob sachliche Mängel des Verschmelzungsvertrages oder der Hauptversammlungsbeschlüsse eine Rückabwicklung der Verschmelzung für die Zukunft zur Folge haben könnten oder ob sie nur Grundlage für Schadensersatzansprüche gegen die für die Mängel Verantwortlichen sind (Tz. 29 in juris), lässt diese Frage aber offen. In einer späteren Entscheidung ( NZG 1999, 785 ) hat er die konstitutive Wirkung der Eintragung trotz fehlerhaften Beschlusses auch für das LwAnpG ausdrücklich festgestellt. Ob eine Entschmelzung mit Wirkung für die Zukunft aufgrund eines unwirksamen Umwandlungsbeschlusses gefordert werden könne, diskutiert der BGH in jener Entscheidung nicht mehr, sondern stellt die konstitutive Wirkung der Eintragung fest. Die fehlerhafte Eintragung der Verschmelzung, d. h. die Eintragung der Verschmelzung vor Durchführung der Anfechtungsklagen, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Die Kl. berufen sich darauf, dass die Wirkung des § 20 Abs. 2 UmwG nur eintreten könnte, wenn, wie es § 16 UmwG voraussetze, der ordentliche Richter über die Anfechtungsklage entschieden habe oder wenn nach Maßgabe des § 16 Abs. 3 S. 2 UmwG trotz Anfechtungsklage ausnahmsweise eine vorzeitige Eintragung der Verschmelzung in Betracht komme. Im vorliegenden Fall habe es aufgrund fehlerhafter Sachbehandlung der Gerichte und fehlerhafter Erklärungen der Vorstände der zu verschmelzenden Rechtsträger keine Entscheidung des ordentlichen Gerichtes gegeben, so dass eine Konstitutivwirkung der Eintragung aus diesem Grunde abzulehnen sei. Eine solche Einschränkung vermag der Senat dem Umwandlungsgesetz nicht zu entnehmen. § 16 UmwG regelt im Einzelnen die Anmeldung der Verschmelzung und die Voraussetzungen, unter denen eine Eintragung erfolgen kann bzw. muss. § 20 UmwG regelt in der logischen Folge die Wirkungen der Eintragung und trifft darüber hinaus Regelungen bezogen auf Mängel der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsvertrages (§ 20 Abs. 1 RNotZ 2008, Heft 1–2 Ziff. 4) und sonstige Mängel der Verschmelzung (§ 20 Abs. 2). Mithin geht der Gesetzgeber selbst, wie auch die Materialien zu der früheren aktienrechtlichen Vorschrift belegen, davon aus, dass es im Zusammenhang mit der Verschmelzung zu Fehlern kommen kann, und zwar nicht nur zu Fehlern, die die Verträge selbst betreffen, sondern auch zu Fehlern im Rahmen des Eintragungsverfahrens selbst. Wenn also, wie im vorliegenden Fall, die Registergerichte eine Eintragung vorgenommen haben, obwohl die Negativerklärungen der betroffenen Vorstände bereits einen oder zwei Tage nach Ablauf der Klagefrist abgegeben worden waren und mithin eine Klagzustellung, die infolge der Einreichung der Klage am letzten Tag der Frist zwar später, aber dennoch demnächst i. S. des § 167 ZPO erfolgt ist, nicht berücksichtigt werden konnte, so handelten nicht nur die Vorstände der Gesellschaften, sondern auch die Registergerichte fehlerhaft (dazu Senat bereits in AG 2003, 695 f. = RNotZ 2004, 41 ). Dass solche Fehler der Registergerichte von einer Wirkung des § 20 Abs. 2 UmwG ausgenommen sein sollten, ist weder dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen, noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, Eintragungen Bestandskraft zu verleihen. Soweit das Registergericht, aus welchem Grund auch immer, eine Eintragung fehlerhaft zu früh vornimmt, kommt eine Entschmelzung nicht mehr in Betracht. In diesem Zusammenhang ist auch die Frage des Entzuges des gesetzlichen Richters nicht tangiert. Soweit die Anfechtungsklagen erhoben worden sind, hat der gesetzliche Richter darüber entschieden, soweit die Eintragung der Verschmelzung erfolgt ist, ist der Registerrichter als gesetzlicher Richter tätig geworden. Selbst wenn beim AG Frankfurt ein nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht zuständiger Richter entschieden hätte, wäre damit nicht automatisch der Entzug des gesetzlichen Richters verbunden, da Verfahrensirrtümer für die Annahme der Entziehung des gesetzlichen Richters nicht ausreichen, sondern Willkür vorliegen muss (Zöller-Gummer, § 16 GVG Rn. 2 m. w. N. zur Rechtsprechung; § 21 e GVG Rn. 53). Dass die Anfechtungsklagen infolge der Eintragung der Verschmelzung nur zu Schadensersatzansprüchen führen können, die Verschmelzung aber nicht rückabgewickelt werden kann, ist dem System immanent, da Fehler der Gerichte nicht ausgeschlossen werden können. Eine Feststellung der Nichtigkeit der Verschmelzung und damit eine Entschmelzung kommen auch nicht unter dem Gesichtspunkt der zum LwAnpG ergangenen Entscheidungen des BGH in Betracht ( NZG 1999, 785 ; ZIP 1995, 422). Mit den Entscheidungen hat der BGH, wie auch Henze in dem von den Kl. zitierten Aufsatz ausführt ( BB 1999, 2208 ), den Besonderheiten des LwAnpG Rechnung getragen. Diese lassen sich auf das „normale“ Umwandlungsrecht nicht übertragen (Henze, BB 1999, 2208, 2210, re Sp.: „Die unter diesen besonderen Umständen entwickelte Rechtsprechung ist nicht zur Übertragung auf das Umwandlungsrecht geeignet.“). Darüber hinaus bleibt es auch in Umwandlungsfällen bei der Umwandlungswirkung als Folge der Registereintragung, „wenn ein Umwandlungsbeschluss vorliegt, der auf den Übergang des Vermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ein Unternehmen in gesetzlich zugelassener Rechtsform abzielt und allen Mitgliedern die Beteiligung an dem Nachfolgeunternehmen ermöglicht. Rechtsprechung Das gilt unabhängig von der Art und Schwere etwaiger Mängel des Umwandlungsaktes, also auch bei Unwirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses“ (BGH NZG 1999, 785, 786). Die Unwirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses berührt mithin die konstitutive Wirkung der Registereintragung nicht. Entsprechendes gilt für die Registereintragung von Verschmelzungsbeschlüssen. Eine Feststellung der Nichtigkeit kommt auch nicht unter dem Aspekt des § 144 Abs. 2 FGG , einer Löschung der Eintragung von Amts wegen, in Betracht. Nach § 144 Abs. 2 FGG kann ein nichtiger Beschluss gelöscht werden, wenn er durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzt und seine Beseitigung im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint. Die Regelung des § 20 Abs. 2 UmwG stellt aber die lex specialis zu § 144 FGG dar, so dass eine Anwendung von § 144 FGG nicht in Betracht gezogen werden kann (so im Ergebnis auch Jansen/Stender, 3. Aufl. 2006, § 142 FGG Rn. 26 sowie MünchKommAktG/Hüffer, 2. Aufl. 2001, § 241 Rn. 76). Soweit der Senat in dem Beschluss vom 20. 8. 2003 ( RNotZ 2004, 41 ) ausgeführt hat, er schließe sich der Auffassung an, wonach Hauptversammlungsbeschlüsse von Aktiengesellschaften nur unter den engen Voraussetzungen des § 144 FGG gelöscht werden können, ist in der Entscheidung nur das Verhältnis zwischen § 142 und § 144 FGG erörtert worden. Der Senat hatte aber zu Beginn der Entscheidung festgestellt, dass eine Amtslöschung wegen Mängeln des Verschmelzungsvertrages im Hinblick auf § 20 Abs. 2 UmwG nicht in Betracht komme und damit inzident ausgesprochen, dass § 20 Abs. 2 UmwG als Spezialregelung anzusehen ist. 11. Handels-/Gesellschaftsrecht – Keine Bewirkung der Einlagen einer GmbH durch „Zahlungskarussell“ (OLG Oldenburg, Urteil vom 26. 7. 2007 – 1 U 8/07) GmbHG §§ 16 Abs. 3; 22 Abs. 1 1. Eine Bareinlage kann auch bei Gründung einer Einmann-GmbH grundsätzlich durch Barzahlung erbracht werden. Für eine solche Einlagezahlung reicht es aber nicht aus, dass der Gründungsgesellschafter, der gleichzeitig als Geschäftsführer der zu gründenden GmbH bestellt ist, einen der zu erbringenden Einlage entsprechenden Bargeldbetrag dem Notar anlässlich der notariellen Beglaubigung der Anmeldung der GmbH zum Handelsregister vorzeigt und die Nummern der vorgelegten Geldscheine festgehalten werden. Für eine wirksame Erbringung der Einlage ist vielmehr erforderlich, dass der zur Einlagezahlung bestimmte Bargeldbetrag aus dem Privatvermögen des Gründungsgesellschafters (und Geschäftsführers) weggegeben wird, der Bargeldbetrag in das Sondervermögen der zu gründenden GmbH gelangt und die Zugehörigkeit zum Vermögen der zu gründenden GmbH für einen Außenstehenden objektiv erkennbar wird. 2. Die von der Rechtsprechung entwickelten besonderen Haftungsgrundsätze bei Aktivierung einer VorratsGmbH, nach denen die Aktivierung einer Neugründung gleichzustellen ist, lassen eine nach dem Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Hamburg Erscheinungsdatum: 17.08.2007 Aktenzeichen: 11 U 277/05 Rechtsgebiete: Aktiengesellschaft (AG) Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Umwandlungsrecht Erschienen in: RNotZ 2008, 37-40 DNotZ 2009, 227-230 Normen in Titel: UmwG §§ 16 Abs. 3 S. 3; 20 Abs. 2; FGG § 144 Abs. 2; AktG § 57 Abs. 1