II ZR 24/07
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG München 07. Februar 2008 31 Wx 69/07 BGB §§ 2279, 2077 Erbeinsetzung gemeinsamer Abkömmlinge bei späterer Scheidung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau dass das Kind den Elternteil vorher erheblich bedrängt und so in seelische Erschütterung und gesundheitliche Probleme gestürzt hatte.7 In einem in der Literatur kritisch aufgenommenen Urteil aus dem gleichen Jahr hatte es der BGH für den Eintritt der Bedingung sogar als ausreichend angesehen, dass der Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des längerlebenden Elternteils und nach eingetretender Verjährung des Anspruchs geltend gemacht wurde.8 3. Um solche Streitfälle zu verhindern, sind in der Literatur alternative Gestaltungsvorschläge zur Fassung der Tatbestandsvoraussetzungen von Pflichtteilsklauseln gemacht worden: Einige Autoren stellen darauf ab, dass die enterbende Wirkung erst eintreten soll, wenn der Abkömmling den Pflichtteil verlangt und erhält.9 Andere knüpfen an ein „Geltendmachen in Verzug begründender Weise“ an.10 Schließlich soll die Sanktion nach einer weiteren Auffassung erst mit der Durchsetzung des Pflichtteils eintreten.11 J. Mayer12 hat jedoch ausführlich die Auslegungsprobleme auch dieser Formulierungen herausgearbeitet. Der Stein der Weisheit scheint wohl hier noch nicht gefunden zu sein. 4. Aus meiner Beratungspraxis heraus steht bei derartigen Verwirkungsklauseln meist der Abschreckungseffekt bzw. die damit verbundene entlastende Wirkung für den überlebenden Elternteil gegenüber dem Ziel der Schaffung der Verteilungsgerechtigkeit unter den Kindern im Vordergrund. Um wenigstens die einvernehmliche Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nicht zu blockieren und dem längerlebenden Ehegatten eine flexible Reaktion auf das Pflichtteilsbegehren zu ermöglichen, halte ich regelmäßig anstatt einer automatischen Enterbung einen entsprechenden Änderungsvorbehalt für praktikabler, der naturgemäß nur an ein Pflichtteilsverlangen zu Lebzeiten des Elternteils anknüpft. Wichtig dürfte es auch sein, in der Pflichtteilsklausel die Rechtsfolgen der Verwirkung möglichst genau festzulegen. Regelmäßig wird es dabei dem Willen der Testierenden entsprechen, dass der frei werdende Erbteil nicht den Abkömmlingen des den Pflichtteil fordernden Kindes zufließt, sondern den übrigenAbkömmlingen nach §§ 2271 Abs. 2, 2094 BGB anwächst. Klarzustellen ist außerdem, ob dieser anwachsende Erbteil wechselbezüglich und damit gemäß §§ 2271, 2289 BGB bindend sein soll, oder dem überlebenden Ehegatten eine Abänderungsbefugnis zustehen soll.13 In dem dem Beschluss zugrundeliegenden Fall waren durch das Pflichtteilsverlangen und den Zuwendungsverzicht des dritten Kindes alle Verfügungen des gemeinschaftlichen Testamentes weggefallen bzw. gegenstandslos geworden, so dass hier ein später errichtetes Testament ohne weiteres wirksam werden konnte. 5. In jüngster Zeit sind auch Zweifel an der Wirksamkeit von Pflichtteilstrafklauseln im Hinblick auf das verfassungsmäßige Gebot des Pflichtteilsrechts geäußert worden.14 Dabei 396 MittBayNot 5/2008Bürgerliches Recht kann zugunsten der Wirksamkeit der Pflichtteilsstrafklausel nunmehr die gesetzliche Wertung des neuen § 2331 a BGB -E angeführt werden, die dem längerlebenden Elternteil künftig erleichterte Stundungsmöglichkeiten des Pflichtteilsanspruchs gewährt: In die gleiche Richtung – nämlich Aufschub des Pflichtteilsanspruchs bis zum Tode beider Eltern – zielen aber auch Pflichtteilsstrafklauseln, so dass eine solche Intention kaum als sittenwidrig angesehen werden kann.15 Notar Prof. Dr. Christopher Keim, Bingen a. Rhein 15 Gegen Sittenwidrigkeit auch Langenfeld, ZEV 2007, 453 , 456. 11. BGB §§ 2279, 2077 (Erbeinsetzung gemeinsamer Abkömmlinge bei späterer Scheidung) Zur Frage, ob die Erbeinsetzung der gemeinsamen Abkömmlinge in einem zwischen Eheleuten geschlossenen Erbvertrag nach ihrem hypothetischen Willen auch für den Fall der Scheidung gelten sollte. OLG München, Beschluss vom 8.2.2008, 31 Wx 69/07; mitgeteilt von Margaretha Förth, Richterin am OLG München Der Erblasser ist am 6.10.2006 im Alter von 80 Jahren verstorben. Er war in zweiter Ehe seit August 2005 mit der Beteiligten zu 1 verheiratet. Die erste, 1956 geschlossene Ehe wurde auf Antrag des Erblassers vom 22.3.2004 mit Urteil vom 18.4.2005, rechtskräftig seit 21.7.2005, geschieden. Die Beteiligten zu 2 bis 4 sind die Kinder des Erblassers aus der ersten Ehe; sie sind zwischen 1960 und 1963 geboren. Mit der Beteiligten zu 1 schloss der Erblasser am 30.4.2004 einen Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig vertragsmäßig bindend zu Alleinerben einsetzten. Mit seiner ersten Ehefrau hatte der Erblasser am 30.9.1968 einen Ehe- und Erbvertrag geschlossen, der auszugsweise wie folgt lautet: „II. Ehevertrag: Wir heben hiermit den für uns geltenden gesetzlichen Güterstand auf und vereinbaren an dessen Stelle für die fernere Dauer unserer Ehe die Gütergemeinschaft nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Vorbehaltsgut wird nicht vereinbart. Die Verwaltung des ehelichen Gesamtguts obliegt beiden Ehegatten. Die Fortsetzung der Gütergemeinschaft des Überlebenden von uns mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen wünschen wir nicht. (…) III. Erbvertrag: Der Erstversterbende von uns setzt hiermit in einseitig nicht widerruflicher Weise unsere gemeinsamen Abkömmlinge nach gleichenAnteilen zu seinen Erben ein. Der Überlebende von uns erhält als Vermächtnis den lebenslangen unentgeltlichen und auch von einer eventuellen Wiederverheiratung unabhängigen Nießbrauch am gesamten Vermögen des Erstversterbenden, mit dem Recht, diesen soweit möglich und zulässig, im Grundbuch auf eigene Kosten dinglich sicher zu stellen. Ferner bestimmt der Erstversterbende den Überlebenden zu seinem Testamentvollstrecker. Der Testamentsvollstrecker ist insbesondere befugt, den Nachlass zu verwalten; er ist außerdem berechtigt, den Zeitpunkt der Auseinandersetzung nach seinem Ermessen zu bestimmen. IV. Sonst bestimmen wir nichts. Der Überlebende von uns soll demnach in seiner Verfügung unter Lebenden und von Todes wegen frei sein.“ Der Beteiligte zu 3 vertritt die Auffassung, die Erbeinsetzung der Abkömmlinge in dem Vertrag vom 30.9.1968 gelte auch für den Fall Rechtsprechung 7 OLG München, MittBayNot 2007, 62 ; dazu J. Mayer, MittBayNot 2007, 19 . 8 BGH, NJW 2006, 3064 = MittBayNot 2007, 223 m. kritischer Anm. Selbherr = ZEV 2006, 501 m. kritischer Anm. Fischer. 9 Nieder in Nieder/Kössinger, Handbuch der Testamentsgestaltung, 3. Aufl., § 14 Rdnr. 79. 10 Radke, ZEV 2001, 135 . 11 Langenfeld, Testamentsgestaltung, 3. Aufl., M 104 in Rdnr. 341. 12 Mayer in Reimann/Bengel/Mayer, Testament und Erbvertrag, A Rdnr. 425. 13 J. Mayer, MittBayNot 2006, 19 , 21; Ivo, ZEV 2004, 205 . 14 BVerfG, MittBayNot 2006, 612 ; Führ, MittBayNot 2006, 461 ; J. Mayer, MittBayNot 2007, 19 , 22. Bürgerliches Recht der Ehescheidung, so dass ihm und seinen Geschwistern ein gemeinschaftlicher Erbschein als Miterben zu je 1/3 zu erteilen sei. Die Beteiligte zu 1 beantragt dagegen einen Alleinerbschein aufgrund des Erbvertrags vom 30.4.2004. Das Nachlassgericht hat die Erteilung eines Erbscheins angekündigt, der die Kinder des Erblassers als Miterben zu je 1/3 ausweist. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das LG zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. Aus den Gründen: II. Das zulässige Rechtsmittel ist in der Sache begründet. 1. Das LG hat ausgeführt: Bei der Erbeinsetzung der Kinder in Ziffer III. des Ehe- und Erbvertrages handele es sich um vertragsmäßige Verfügungen. Durch die spätere Ehescheidung seien die wechselbezüglichen Vermächtnisse bzw. die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers unwirksam geworden. Das gelte allerdings nicht für die Erbeinsetzung der gemeinsamen Kinder. Es seien zwar keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Vertragsschließenden bedacht hätten, dass die Ehe geschieden werden könne. Das Gericht sei jedoch davon überzeugt, dass der hypothetische Wille des Erblassers dahin ging, die gemeinsamen Kinder auf jeden Fall als Erben nach dem Erstversterbenden einzusetzen. Dies könne zwar nicht aus der Wortwahl „Erstversterbender“ geschlossen werden. Ein gewichtiges Indiz ergebe sich jedoch aus den Personen der Bedachten. Erheblich sei auch der Umstand, dass die Eheleute sich nicht gegenseitig als Erben einsetzten, sondern die Kinder unmittelbar als Erben nach dem Erstversterbenden. Diese ungewöhnliche, vom ursprünglichen Entwurf mit Allein- und Schlusserbeneinsetzung abweichende Vertragsgestaltung stärke die Rechte der Kinder und spreche für den Willen des Erblassers, das Familienvermögen auf jeden Fall den Kindern zukommen zu lassen. Das Wohnanwesen in K., das die frühere Ehefrau in das Gesamtgut eingebracht habe, habe dem Erblasser nach Angaben seiner Tochter sehr viel bedeutet. Diese habe das Verhältnis des Erblassers zu seinen Kindern auch nach der Trennung von seiner Ehefrau als vertrauensvoll beschrieben, was nach der Lebenserfahrung im Jahre 1968 nicht anders gewesen sein könne. Auch in späteren Jahren habe der Erblasser offensichtlich den Willen gehabt, das Familienvermögen für die Kinder zu erhalten. So habe er vorprozessual im Rahmen der Scheidung seiner früheren Ehefrau vorgeschlagen, das Anwesen in K. den Kindern schenkungsweise zu übertragen. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung weitgehend nicht stand ( § 27 Abs. 1 FGG , § 546 ZPO ). a) Nach § 2279 Abs. 2 BGB gelten die Vorschriften des § 2077 BGB für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist, wie hier. Nach dieser Auslegungsregel (BGH, FamRZ 1960, 28 , 29; BayObLG, FamRZ 1997, 123, 124; Staudinger/Otte, BGB, 2003, § 2077 Rdnr. 4) ist die letztwillige Verfügung des Erblassers im Erbvertrag mit seiner geschiedenen ersten Ehefrau infolge der Auflösung der Ehe unwirksam geworden ( § 2077 Abs. 1 Satz 1 BGB ), wenn nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für diesen Fall getroffen haben würde ( § 2077 Abs. 3 BGB ). Der Erbvertrag von 1968 enthält keine ausdrückliche Regelung, ob die Erbeinsetzung auch für den Fall der Ehescheidung gelten solle oder nicht. Es ist deshalb durch Auslegung zu ermitteln, ob die Verfügung auch für den Fall einer späteren Scheidung Gültigkeit behalten sollte. Lässt sich ein wirklicher, im Erbvertrag zum Ausdruck gekommener Wille des Erblassers nicht ermitteln, so ist auf den mutmaßlichen – hypothetischen – Erblasserwillen abzustellen. An die Feststellung eines Aufrechterhaltungswillens sind keine niedrigen Anforderungen zu stellen ( BGHZ 160, 33 , 39 = DNotZ 2005, 51 ). Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrags, wobei spätere Umstände nur als Anzeichen für einen bereits in jenem Zeitpunkt vorhandenen Erblasserwillen berücksichtigt werden können (vgl. BayObLG, FamRZ 1994, 193 , 195; OLG Zweibrücken, NJW-RR 1998, 941 , jeweils m. w. N.). Von diesen Grundsätzen ist auch das LG ausgegangen. b) Die Auslegung ist grundsätzlich Sache des Tatsachengerichts. Die Überprüfung im Wege der weiteren Beschwerde ist auf Rechtsfehler beschränkt. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen oder wesentliche Umstände übersehen wurden (vgl. BGHZ 121, 357 , 363; BayObLG, FamRZ 2002, 269, 270; Keidel/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rdnr. 42; MünchKommBGB/Leipold, 4. Aufl., § 2087 Rdnr. 47 ff.). Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des LG nicht gerecht. Das LG hat den Inhalt des Erbvertrags nur unvollständig gewürdigt. Es hat insbesondere die Regelung zur Erbfolge nach dem letztversterbenden Ehegatten in Ziffer IV. des Ehe- und Erbvertrages vom 30.9.1968 völlig außer Betracht gelassen, wonach der Überlebende in seiner Verfügung unter Lebenden und von Todes wegen frei sein soll. Auf diesem Rechtsfehler beruht die Entscheidung des LG. Denn bei einer Gesamtwürdigung der Bestimmungen des Erbvertrages – auch unter Berücksichtigung des vorangegangenen Entwurfs – ist die Annahme des LG nicht haltbar, es sei von den vertragsschließenden Ehegatten bezweckt worden, die Stellung der Kinder zu stärken und ihnen auf jeden Fall das Familienvermögen zukommen zu lassen. c) In Ziffer III. des Ehe- und Erbvertrages vom 30.9.1968 haben die Ehegatten zunächst bindend die gemeinsamen Abkömmlinge zu gleichen Teilen zu Erben des Erstversterbenden eingesetzt. Zugleich haben sie jedoch durch das Vermächtnis zugunsten des überlebenden Ehegatten sichergestellt, dass dieser die Nutznießung am gesamten Nachlass des Erstversterbenden behält, und zwar auch im Fall der Wiederverheiratung. Als Testamentsvollstrecker verwaltet der Überlebende den Nachlass und ist berechtigt, den Zeitpunkt der Auseinandersetzung zu bestimmen. Die Bestimmung in Ziffer IV. des Vertrages überlässt es ohne jede Einschränkung dem Überlebenden, wie er mit seinem Vermögen verfährt. Ihm wird damit die Möglichkeit eingeräumt, nach seinem Belieben auch andere Personen als die gemeinsamen Abkömmlinge zu seinen Erben zu bestimmen mit der Folge, dass sein Anteil am gemeinsamen Vermögen auch auf Familienfremde übergehen kann. Der Ehe- und Erbvertrag vom 30.9.1968 stellt deshalb gerade nicht sicher, dass das gesamte Familienvermögen den Kindern zufällt. Die getroffenen Regelungen legen vielmehr nahe, dass es den Vertragsschließenden vor allem um die Absicherung des überlebenden Ehegatten ging. Dieser hat – außer im Falle der Ausschlagung (§ 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB) – keine Pflichtteilsansprüche zu erfüllen, behält bis zu seinem Tod, auch bei einer Wiederverheiratung, Nießbrauch und Verwaltungsbefugnis am Vermögen des Erstversterbenden und ist in der Verfügung auch von Todes wegen über sein Vermögen völlig frei. Die Kinder sind zwar zu Erben des Erstversterbenden berufen, jedoch zu Lebzeiten des anderen Elternteils erheblichen Beschränkungen und Beschwerungen unterworfen. Demgegenüber sah der Entwurf Rechtsprechung MittBayNot 5/2008 Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht eine gegenseitige Alleinerbeneinsetzung der Ehegatten und eine Schlusserbeneinsetzung der Kinder vor, die der überlebende Ehegatte nur innerhalb der gemeinschaftlichen Kinder abändern durfte. Für den Fall der Wiederverheiratung sollte er den gemeinschaftlichen Kindern einen ihrem gesetzlichen Erbteil entsprechenden Bruchteil des Nachlasses des zuerst Versterbenden als Quotenvermächtnis hinausbezahlen, auf das der erhaltene Pflichtteil angerechnet werden sollte. Die Annahme des LG, die Stellung der Kinder habe durch den Ehe- und Erbvertrag vom 30.9.1968 gegenüber dem Entwurf eine wesentliche Stärkung erfahren, ist bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der jeweiligen Regelungen nicht haltbar. d) Auch die vom LG herangezogenen weiteren Umstände tragen nicht die Annahme, den vertragsschließenden Ehegatten sei es vorrangig darum gegangen, das Familienvermögen den Kindern zukommen zu lassen. Dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei Abschluss des Erbvertrages ein gutes Verhältnis zwischen dem Erblasser und seinen damals acht, sechs und knapp fünf Jahre alten Kindern bestand, reicht dafür nicht aus. Wie sich das Verhältnis zu den Kindern später gestaltet hat, ist für die Ermittlung des hypothetischen Willens zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erheblich, so dass dem diesbezüglichen streitigen Vorbringen der Beteiligten nicht nachgegangen werden muss. Die Schilderungen der Tochter zu den Vorstellungen des Erblassers insbesondere hinsichtlich des Anwesens in K. und des Hauses in S. sind angesichts der tatsächlich getroffenen erbvertraglichen Regelungen kein ausreichender Anhaltspunkt dafür, dass der Erblasser die Erbeinsetzung der Kinder auch im Falle der Auflösung der Ehe aufrechterhalten wollte. Das gilt auch für den im Vorfeld des Scheidungsverfahrens unterbreiteten Vorschlag, das Anwesen in K. den Kindern zu übertragen. Soweit der Beteiligte zu 3 dem Umstand entscheidende Bedeutung beimessen will, dass der Erblasser nach der Eheschließung mit der Beteiligten zu 1 den Ehe- und Erbvertrag vom 30.9.1968 nicht angefochten hat, kann dem nicht gefolgt werden. Denn in dem Erbvertrag mit der Beteiligten zu 1 vom 30.4.2004 ist bereits ausdrücklich festgehalten, dass der Erblasser den Ehe- und Erbvertrag von 1968 wegen des eingeleiteten Scheidungsverfahrens für unwirksam hält. 3. Die Entscheidung des LG erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Nachdem keine weiteren Ermittlungen erforderlich sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden. Wie oben ausgeführt, sind unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Ehe- und Erbvertrages vom 30.9.1968 und des Vorbringens der Beteiligten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Erblasser und seine damalige Ehefrau, hätten sie die spätere Scheidung der Ehe in Erwägung gezogen, auch für diesen Fall die Einsetzung der Kinder als Erben nach dem Erstversterbenden hätten aufrechterhalten wollen. Es bleibt deshalb bei der gesetzlichen Auslegungsregel (§ 2279 Abs. 2 i. V. m. § 2077 Abs. 1 BGB ). Die Erbfolge richtet sich somit nach dem Erbvertrag vom 30.4.2004, in dem die Beteiligte zu 1 als Alleinerbin eingesetzt ist. Die Sache wird unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen an das Nachlassgericht zurückgegeben, das der Beteiligten zu 1 nach Einhaltung der Förmlichkeiten ( § 2356 BGB ) den mit Schriftsatz vom 23.1.2007 beantragten Erbschein zu erteilen haben wird. MittBayNot 5/2008 Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht 12. GmbHG § 31 (Eigenkapitalersatz: Wertminderung des empfangenen Gegenstands) a) Der Anspruch aus § 31 Abs. 1 GmbHG ist auf Rückgabe des verbotswidrig weggegebenen Vermögensgegenstandes gerichtet. b) Tritt nach der Weggabe eine Wertminderung ein, hat der Gesellschafter neben der Rückgabe des Vermögensgegenstandes grundsätzlich die Wertminderung in Geld auszugleichen (Bestätigung von BGHZ 122, 333 = NJW 1993, 1922 ). c) Das ist nur dann anders, wenn und soweit der Gesellschafter darlegen und im Streitfall beweisen kann, dass dieselbe Wertminderung auch dann eingetreten wäre, wenn der Vermögensgegenstand nicht an ihn gegeben, sondern bei der Gesellschaft verblieben wäre. BGH, Urteil vom 17.3.2008, II ZR 24/07; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Der Beklagte ist Gesellschafter der D. GmbH. Er hatte der Gesellschaft in den Jahren 1995 und 1997 drei Darlehen i. H. v. zusammen 1.846.000 DM gewährt. Mit Vertrag vom 7.2.2000 trat die Gesellschaft von einem ihr an der E. GmbH zustehenden Geschäftsanteil i. H. v. 465.000 DM einen Teilanteil i. H. v. 241.500 DM an den Beklagten ab, und zwar „an Erfüllungs statt zur Tilgung“ der drei Gesellschafterdarlehen. Mit Beschluss vom 1.8.2001 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Über das Vermögen der E. GmbH, die mittlerweile in die E. AG (im Folgenden: E.) umgewandelt worden war, wurde im August 2002 ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von 1.846.000 DM = 943.844,81 € in Anspruch mit der Begründung, die drei Darlehen seien eigenkapitalersetzend gewesen. Der Beklagte macht u. a. geltend, die an ihn zur Tilgung der Darlehensforderungen abgetretene Gesellschaftsbeteiligung sei wegen der Insolvenz der E. mittlerweile wertlos, was nicht anders wäre, wenn sie nicht auf ihn übertragen worden wäre. Die Aktien der E. hat er dem Kläger vergeblich angeboten. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Aus den Gründen: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht ( ZIP 2006, 1399 ) hat offen gelassen, ob die Insolvenzschuldnerin am 7.2.2000 insolvenzreif oder kreditunwürdig war, und angenommen, ein Zahlungsanspruch entsprechend §§ 30, 31 GmbHG scheide jedenfalls deshalb aus, weil die übernommenen Anteile wertlos geworden seien und weil das auch dann geschehen wäre, wenn sie nicht auf den Beklagten übertragen worden wären. Auch Ansprüche aus § 32 b GmbHG , §§ 133, 134, 135, 143 InsO und § 433 Abs. 2 BGB seien nicht gegeben. II. Soweit das Berufungsgericht Ansprüche aus Anfechtungsund Kaufrecht sowie aus § 32 b GmbHG abgelehnt hat, wendet die Revision dagegen nichts ein. Rechtsfehler sind inso Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG München Erscheinungsdatum: 07.02.2008 Aktenzeichen: 31 Wx 69/07 Rechtsgebiete: Erbvertrag Erbeinsetzung, Vor- und Nacherbfolge Erschienen in: MittBayNot 2008, 396-398 BWNotZ 2008, 95-97 FGPrax 2008, 116-118 NJW-RR 2008, 1037-1038 Rpfleger 2008, 307-308 ZEV 2008, 290-291 Zerb 2008, 116-118 Normen in Titel: BGB §§ 2279, 2077