IX ZR 180/06
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 08. Mai 2008 IX ZR 180/06 BGB §§ 134, 816 Abs. 2, 1378 Abs. 3 Satz 1 Keine Abtretung einer Zugewinnausgleichsforderung vor Beendigung des Güterstands Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau In Konsequenz dieser Rechtsprechung hat das angefochtene Urteil des OLG Oldenburg2 gefolgert, der Wert der tierärztlichen Praxis des Ehemannes dürfe zur Vermeidung einer unzulässigen Doppelverwertung überhaupt nicht zum Endvermögen gezählt werden. Da die Ehefrau neben dem Zugewinnausgleich auch nachehelichen Unterhalt beanspruche und beide Ansprüche ihre maßgebliche Grundlage in den Erträgen der Tierarztpraxis haben, würde sie sonst sowohl im Rahmen des Zugewinnausgleichs als auch in Form des nachehelichen Unterhalts partizipieren, also doppelt teilhaben. 2. Dieser Betrachtungsweise tritt der BGH in seinem neuen Urteil zu Recht entgegen. Er stellt fest, dass der Wert eines Unternehmens, einer Unternehmensbeteiligung oder einer freiberuflichen Praxis güterrechtlich auch dann nicht außer Betracht zu lassen ist, wenn aus den hieraus erzielbaren künftigen Erträgen Unterhalt geleistet werden muss, denn die Gegenansicht vermengt den Vermögensstamm, der zum Zugewinn gehört, mit dem Vermögensertrag, der zum Unterhalt gehört. Nur in den – äußerst seltenen – Fällen, in denen der Vermögensstamm für die Unterhaltszahlung einzusetzen ist, kann eine doppelte Teilhabe in Betracht kommen. 3. Der BGH bleibt dabei auf seinem traditionellen Weg,3 wonach der Wert einer freiberuflichen Praxis grundsätzlich aus dem zusammengerechneten Substanzwert plus good will zu berechnen ist. Der Substanzwert setzt sich – stark verkürzt – aus dem Wert der Einrichtung zuzüglich Forderungen abzüglich Verbindlichkeiten zusammen. Für den good will bildet das bruttoumsatzorientierte Bewertungsmodell den geeigneten Wertbestimmungsfaktor (für Arztpraxen z. B. Dreijahresumsatz geteilt durch drei abzüglich einem den individuellen Verhältnissen entsprechenden Unternehmerlohn, davon eine bestimmte Quote). Von dem dann gewonnenen Ergebnis ist schließlich noch die latente Steuerlast abzuziehen. Neu an der zu besprechenden Entscheidung sind die Ausführungen zum Unternehmerlohn. Danach ist nicht ein kalkulatorischer Arztlohn für den Praxisinhaber (Jahresgehalt eines Oberarztes usw.) abzuziehen,4 was bei umsatzstarken Praxen zu überhöhten Werten geführt hat, sondern der im Einzelfall konkret gerechtfertigte Unternehmerlohn, gemessen an der konkreten Umsatzgröße. Mit dieser Argumentation vermeidet der BGH zudem die doppelte Teilhabe; es wird nicht – wie es das OLG getan hat – das gesamte unternehmerische Vermögen aus dem Zugewinn ausgeklammert, sondern nur der konkret gerechtfertigte Unternehmerlohn, der dem Unterhalt zugewiesen wird. 4. Im Ergebnis wird dieses Urteil den individuellen Verhältnissen gerechter als die bisherige Judikatur. Es wird aber auch zu noch größeren Unsicherheiten bei der Bewertung freiberuflicher Praxen als bisher führen, weil an die Stelle des einigermaßen sicher zu ermittelnden kalkulatorischen Unternehmerlohnes ein den individuellen Verhältnissen entsprechender Unternehmerlohn zu treten hat. Trotz der tendenziell niedrigeren Werte werden aber auch die neuen Bewertungsgrundsätze bei Ehescheidungen zu sehr hohen Verpflichtungen aus dem Zugewinn führen, die besonders bei Ehen von mittlerer oder längerer Dauer eine die Existenz bedrohende Liquiditätsbeanspruchung zur Folge haben können. Wenn der BGH auch auf die Möglichkeit der Stundung/Ratenzahlung ( § 1382 BGB ) hinweist, ist zu bedenken, dass er die diesbezüglichen Hürden in seiner eigenen Recht387MittBayNot 5/2008 Bürgerliches Recht sprechung sehr hoch setzt.5 Hier ist die Vertragsgestaltung gefordert: Unmittelbar aus dem neuen Urteil folgt das Gebot, über die Höhe des Unternehmerlohnes eine Bestimmung zu treffen (z. B. Jahresgehalt eines Oberarztes mal 1,5). Auch an Besonderheiten bei der Ermittlung des zugrunde zu legenden Umsatzes (z. B. Fünfjahresumsatz geteilt durch fünf mit besondere Gewichtung des letzten Jahres) und die Festlegung einer bestimmten Quote ist zu denken. Die Gütertrennung ist zwar nach wie vor die klarste Lösung, wird jedoch wegen der damit verbundenen steuerlichen und emotionalen Probleme heute weniger praktiziert. Als sanftere, jedoch in der Abwicklung oft sehr problematische Lösung bietet sich die modifizierte Zugewinngemeinschaft in der Form der partiellen Zugewinngemeinschaft mit der Herausnahme der freiberuflichen Praxis aus dem Zugewinn an.6 Es stehen aber auch zahlreiche andere Lösungsmöglichkeiten zur Verfügung. Am einfachsten und klarsten ist die Aufnahme einer festen Stundungsregelung mit einer Aufteilung der zu zahlenden Raten nach bestimmten Prozentsätzen. In komplizierten und sehr werthaltigen Fällen kann die Zahlungsweise – nicht nur die eventuell erforderliche Bewertung – durch ein verbindliches Sachverständigengutachten (Schiedsgutachten) oder durch Verrentung festgelegt werden. Auch eine geringere Ausgleichsquote (z. B. statt 1/2 soll 1/3 gelten), die betragsmäßige Begrenzung der Ausgleichsforderung überhaupt oder bezogen auf die Ehedauer, die Mitarbeit in der Praxis, Alternativen zum Geldanspruch usw. können im Einzelfall den Weg zu einer angemessenen Lösung zeigen.7 Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Dr. Ludwig Bergschneider, München 5 Vgl. Bergschneider in Schröder/Bergschneider, Familienvermögensrecht, 2. Aufl., Rdnr. 4.362 ff. 6 Siehe dazu Münch, Ehebezogene Rechtsgeschäfte, 2. Aufl., Rdnr. 871 ff.; Bergschneider, Verträge in Familiensachen, 3. Aufl., Rdnr. 691 ff. 7 Siehe dazu Münch, Ehebezogene Rechtsgeschäfte, Rdnr. 904 ff.; Bergschneider, Verträge in Familiensachen, Rdnr. 669 ff. 7. BGB §§ 134, 816 Abs. 2, 1378 Abs. 3 Satz 1 (Keine Abtretung einer Zugewinnausgleichsforderung vor Beendigung des Güterstands) Das Gesetz will die Zugewinnausgleichsforderung vor ihrer Entstehung dem Rechtsverkehr mit Dritten entziehen. Diese ist daher erst mit der Beendigung des Güterstands an Dritte übertragbar. Eine vorherige Abtretung ist nichtig. Dies gilt im Fall der Beendigung des Güterstands durch Scheidung auch dann, wenn die Abtretungsvereinbarung unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen wird, dass das Scheidungsurteil Rechtskraft erlangt, da dies eine unzulässige Umgehung dieses zeitlich beschränkten Abtretungsverbotes darstellen würde. (Leitsatz der Schriftleitung) BGH, Urteil vom 8.5.2008, IX ZR 180/06 Der Beklagte war in einem Ehescheidungsverfahren von RA D. vertreten worden, der ebenso wie der Kläger Sozius der vormaligen Anwaltskanzlei B., jetzt: G. (fortan: B.) ist. Am 12./13.6.1997 trafen RA D. für B. und der Beklagte eine Honorarvereinbarung, nach der sich dieser zur Zahlung eines zusätzlichen Honorars von 300.000 DM netto für die Vertretung im ersten Rechtszug verpflichtete. Rechtsprechung 2 FamRZ 2006, 1031 m. Anm. Hoppenz. 3 Vgl. BGH, FamRZ 1991, 43 . 4 So noch BGH, FamRZ 1991, 43 . Rechtsprechung Bürgerliches Recht Die Ehe wurde durch amtsgerichtliches Urteil vom 4.3.1999 geschieden. In dem wegen des Zugewinn- und Versorgungsausgleichs geführten Berufungsverfahren schlossen B. und der Beklagte am 14./28.6.1999 eine weitere Honorarvereinbarung ab: „Für die Vertretung im Berufungsrechtszug am OLG Karlsruhe wegen Zugewinnausgleich vereinbaren die Parteien, anstatt der gesetzlichen Gebühren ein Honorar von 100.000 DM … zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und etwaiger Auslagen. Das Honorar ist nach Beendigung des Auftrags fällig.“ Am 11.7.1999 trafen D. und der Beklagte folgende handschriftlich verfasste Vereinbarung: „… (der Beklagte) tritt hiermit seine Ansprüche auf Zugewinnausgleich an RA D. in Höhe der bis heute offenen und der künftigen berechtigten Honoraransprüche ab. D. nimmt die Abtretung an.“ Das Berufungsverfahren endete am 29.9.1999 mit einem gerichtlichen Vergleich, in dem sich unter anderem die geschiedene Ehefrau des Beklagten verpflichtete, an diesen zur Abgeltung des Zugewinnausgleichsanspruchs und eines Versorgungsausgleichsanspruchs einen am 15.12.1999 fälligen Gesamtbetrag von 2,8 Mio. DM zu zahlen. Nach Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs legte RA D. der geschiedenen Ehefrau am 18.10.1999 die Abtretung vom 11.7.1999 offen. Spätestens am 11.12.1999 erfuhr der Beklagte davon. Er widerrief gegenüber dem mit der Abwicklung beauftragten Notar, der geschiedenen Ehefrau und RA D. die diesem erteilte Inkassovollmacht und verlangte Zahlung des ungekürzten Betrags auf sein Bankkonto. Am 15.12.1999 zahlte der Notar mit Zustimmung der geschiedenen Ehefrau und des Beklagten an diesen 2.526.000 DM aus und hinterlegte restliche 100.000 DM zugunsten des Beklagten und des RA D. Der Kläger machte gegen die geschiedene Ehefrau des Beklagten wegen offener Gebührenansprüche von B. gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht des D. unter Berufung auf die Abtretung vom 11.7.1999 Ansprüche aus Zugewinn gerichtlich geltend. Beide Parteien des Vorprozesses verkündeten dem Beklagten den Streit, woraufhin dieser der geschiedenen Ehefrau beitrat. Der Senat bejahte die befreiende Wirkung der Zahlung der geschiedenen Ehefrau an den Beklagten und wies die Klage in der Revisionsinstanz ab (BGH, WM 2004, 981). Der Kläger hat mit der am 23.12.2004 eingereichten Klage von dem Beklagten – soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse – Zahlung von 232.712,42 € zuzüglich Zinsen verlangt. Diese Forderung umfasst das für die Vertretung des Beklagten in der ersten Instanz vereinbarte Zusatzhonorar in Höhe von 300.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer und abzüglich einer Vorschusszahlung des Beklagten, insgesamt 160.034,56 €, ferner Umsatzsteuer auf das vereinbarte Honorar für die Berufungsinstanz in geltend gemachter Höhe von 8.180,26 € und Rechtsanwaltsgebühren für die außergerichtliche Vertretung bei der Hausratsteilung in Höhe von umgerechnet 4.442,31 €. Weiter hat der Kläger Ersatz von Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 60.055,05 € begehrt für die Führung des Vorprozesses gegen die geschiedene Ehefrau des Beklagten. Der Beklagte hat sich unter anderem auf Verjährung berufen. Das LG hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dem Kläger 72.558,40 € nebst Zinsen zugesprochen. Davon entfallen 12.622,98 € auf das Honorar für die Hausratsteilung und die Umsatzsteuer des „Mindesthonorars“ von 100.000 DM. Weitere 59.935,42 € hat das Berufungsgericht als Schaden wegen der im Vorprozess nutzlos aufgewandten Prozesskosten zuerkannt. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Die Revision hat es – unbeschränkt – zugelassen. Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren wechselseitigen Revisionen, wobei der Kläger den Zahlungsantrag nunmehr in Höhe von 232.667,58 € nebst Zinsen weiterverfolgt. Aus den Gründen: Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Revision des Beklagten hat dagegen Erfolg und führt zur vollständigen Abweisung der Klage. (…) 2. Ein Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB steht dem Kläger aus rechtlichen Gründen nicht zu. (…) b) Im Übrigen fehlt es an der Berechtigung gemäß § 816 Abs. 2 BGB, weil weder RA D. noch B. oder der Kläger einen MittBayNot 5/2008 Teil des Zugewinnausgleichsanspruchs des Beklagten erworben haben können. Die Abtretung des Zugewinnausgleichsanspruchs des Beklagten durch die Vereinbarung vom 11.7.1999 ist gemäß § 134 BGB i. V. m. § 1378 Abs. 3 Satz 1 Fall 2 BGB nichtig. aa) Nach der zuletzt genannten Vorschrift entsteht die Zugewinnausgleichsforderung mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an übertragbar. Beendigt wird der Güterstand in dem hier interessierenden Fall der Ehescheidung mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils (BGH, FamRZ 1983, 160 = DNotZ 1983, 490 ; BGH, WM 1992, 1742, 1743 = NJW 1992, 3034 ; MünchKommBGB/Koch, 4. Aufl., § 1378 Rdnr. 12; Palandt/Brudermüller, BGB, 67. Aufl., § 1372 Rdnr. 13; Staudinger/Thiele, BGB, 2007, § 1372 Rdnr. 2 f.). Dies gilt auch in den Fällen der Vorverlegung des Berechnungszeitpunkts gemäß §§ 1384, 1387 BGB (BGH, NJW 1995, 1832 ; BGB-RGRK/Finke, 12. Aufl., § 1378 Rdnr. 14; MünchKommBGB/Koch, § 1378 Rdnr. 12; Staudinger/Thiele, § 1378 Rdnr. 11; vgl. auch BGH, FamRZ 1983, 160 = DNotZ 1983, 490 ). Das Gesetz will die Ausgleichsforderung vor ihrer Entstehung dem Rechtsverkehr mit Dritten entziehen ( BGHZ 86, 143 , 149 = DNotZ 1983, 491 ). bb) Deshalb ist die Vereinbarung vom 11.7.1999 nichtig, weil sie vor Beendigung des Güterstands abgeschlossen worden ist. Das Urteil des AG Lörrach vom 4.3.1999 ist in Bezug auf die Scheidung entsprechend dem Rechtskraftzeugnis der Geschäftsstelle des 5. Zivilsenats in Freiburg des OLG Karlsruhe vom 17.8.1999 erst seit diesem Tage rechtskräftig. Die Ehefrau hat am 7.4.1999 und der Beklagte hat am 8.4.1999 – ausdrücklich beschränkt auf Zugewinn- und Versorgungsausgleich – Berufung eingelegt. Wird gegen eine Folgesachenregelung in der familiengerichtlichen Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt, so wird der Scheidungsausspruch zunächst nicht rechtskräftig; Rechtskraft tritt grundsätzlich wegen § 629 a Abs. 3 Satz 1 ZPO einen Monat nach Zustellung der Rechtsmittelbegründungsschrift ein, falls nicht innerhalb dieser Frist der Scheidungsausspruch oder eine weitere Folgesache angefochten werden (BGH, NJW 1998, 2679 , 2680; Staudinger/Rauscher, 2004, § 1564 Rdnr. 86). Die Parteien können allerdings hinsichtlich des nicht angefochtenen Teils auf Rechtsmittel und Anschlussrechtsmittel verzichten ( § 629 a Abs. 4 ZPO ) und damit die Rechtskraft des nicht angefochtenen Teils sogleich herbeiführen (BGH, NJW 1980, 702; Staudinger/Rauscher, § 1564 Rdnr. 86). Dies ist hier aber nicht geschehen; selbst eine beschränkte Rechtsmitteleinlegung enthält keinen Rechtsmittelverzicht. Die Berufungsbegründung des Beklagten vom 6.7.1999 ist der Ehefrau am 16.7.1999 zugestellt worden. cc) Die Abtretungsvereinbarung ist auch nichtig, falls sie unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen sein sollte, dass das Scheidungsurteil Rechtskraft erlangt. Die Vorschrift des § 1378 Abs. 3 BGB stellt ein absolutes gesetzliches Verbot i. S. d. § 134 BGB auf. Rechtsgeschäfte, welche das Verbot außer Acht lassen, sind gegenstandslos (Erman/Gamillscheg, BGB, 12. Aufl., § 1378 Rdnr. 11). Die Nichtigkeit ist auch nicht heilbar (BGH, NJW-RR 2004, 1369 , 1370 = NotBZ 2004, 481 ). Erfasst werden deshalb auch aufschiebend bedingte Abtretungen. Dies folgt zudem aus § 162 Abs. 1 BGB, nach dem die Bedingung als eingetreten gilt, wenn sie von der Partei, zu deren Nachteil der Eintritt gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert wird. Eine Vereinbarung, die darauf hinausläuft, dass der abtretende Ehegatte den Eintritt der Scheidung nicht verhindern darf, läuft dem Schutzzweck der Vorschrift grob zuwider. (…) WEG §§ 10 Abs. 3 und 4, 20 Abs. 2 (Erwerb von Wohnungseigentum durch Minderjährigen) 1. Über Grundbuchbeschwerden entscheidet bei den Landgerichten eine Zivilkammer in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden. Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die von der Beschwerdekammer dennoch vorgenommene Übertragung ist ohne rechtliche Grundlage und nicht geeignet, den gesetzlichen Richter zu bestimmen. 2. Der Erwerb von Wohnungseigentum durch einen über siebenjährigen Minderjährigen dürfte auch dann, wenn ein Verwalter nicht bestellt und eine Verschärfung der den Wohnungseigentümer kraft Gesetzes treffenden Verpflichtungen durch die Gemeinschaftsordnung nicht feststellbar ist, nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sein, so dass für das dingliche Rechtsgeschäft die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder eines Ergänzungspflegers notwendig ist. OLG München, Beschluss vom 6.3.2008, 34 Wx 14/08; mitgeteilt von Dr. Philipp Stoll, Richter am OLG München Mit notariellem Vertrag vom 2.10.2007 überließ der Beteiligte zu 1 als Veräußerer seiner Stieftochter, der am 3.3.1993 geborenen minderjährigen Beteiligten zu 2, diese gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, als Erwerberin eine Eigentumswohnung. Die Wohnung, zu der ein 374/1.000stel Miteigentumsanteil am Grundstück gehört, ist die kleinere der aus zwei Einheiten bestehenden Anlage. Der Beteiligte zu 1 behielt sich auf Lebensdauer den unentgeltlichen Nießbrauch an dem Grundbesitz vor. Abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen trägt der Nießbraucher alle laufenden, mit dem übertragenen Grundbesitz zusammenhängenden Kosten der Unterhaltung, Ausbesserung und Erneuerung, und zwar auch insoweit, als es sich um die außergewöhnliche Unterhaltung handelt. Der Nießbraucher trägt ferner alle öffentlichen Lasten, die auf dem Grundstück ruhen. Schuldrechtlich ist vereinbart, dass der Nießbraucher allein bestimmt, ob, wann und in welchem Umfang Reparaturen vorgenommen werden. Zugunsten des Beteiligten zu 1 besteht eine Rückübertragungsverpflichtung, wenn die Erwerberin vor dem Berechtigten verstirbt. Die Rückübertragung erfolgt nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts; Aufwendungen sind vom Veräußerer zu ersetzen. Das Wohnungseigentum ist weder vermietet noch verpachtet. Die Erwerberin tritt mit Wirkung zum Besitzübergang, dies ist nach Erlöschen des Nießbrauchs, in alle Rechte und Pflichten aus der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung ein. Auf den Vollzugsantrag der Beteiligten hat das AG – Grundbuchamt – im Weg der Zwischenverfügung beanstandet, dass die Mutter der Beteiligten zu 2 bei der Errichtung der Urkunde von der Vertretung der Erwerberin ausgeschlossen sei. Das Grundbuchamt hat aufgegeben, die Zustimmung eines Ergänzungspflegers innerhalb einer bestimmten Frist beizubringen. Der eingelegten Beschwerde hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen. Das LG hat beschlossen, die Sache dem Einzelrichter zu übertragen, dieser hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde. Dem Grundbuchamt wurde mittlerweile eine notariell beglaubigte Erklärung des Beteiligten zu 1 vorgelegt, dass für die Anlage kein Verwalter bestellt sei und somit auch kein Verwaltervertrag bestehe. Das Grundbuchamt hat die Vorlage als erneute Antragstellung behandelt, eine Eintragung jedoch nicht vorgenommen. Aus den Gründen: 2. b) Das Rechtsmittel hat schon deshalb Erfolg, weil das LG nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Dies ist ein absoluter Rechtsbeschwerdegrund (vgl. § 547 Nr. 1 ZPO ; BGH, NJW 1989, 229, 230; 1993, 600; 2001, 1357; Meikel/Streck, GBO, 9. Aufl., § 81 Rdnr. 5; Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 27 Rdnr. 34). Nach § 81 Abs. 1 GBO entscheidet über Beschwerden bei den Landgerichten eine ZivilBürgerliches Recht kammer. § 75 GVG regelt die Besetzung der Zivilkammer mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden. Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist, im Gegensatz zu § 30 Abs. 1 FGG, § 526 Abs. 1 ZPO , nicht vorgesehen. Nach allgemeiner Meinung trifft § 81 Abs. 1 GBO eine eigenständige gerichtsverfassungsrechtliche Regelung (vgl. Demharter, GBO, 25. Aufl., § 81 Rdnr. 3; Budde in Bauer/v. Oefele, GBO, 2. Aufl., § 81 Rdnr. 1; KEHE/Briesemeister, GBO, 6. Aufl., § 81 Rdnr. 1 und 3; Hügel/Kramer, GBO, § 81 Rdnr. 2), so dass ein Rückgriff auf § 30 Abs. 1 FGG nicht in Betracht kommt. Die von der Beschwerdekammer vorgenommene Übertragung auf den Einzelrichter ist ohne rechtliche Grundlage und damit nicht geeignet, den gesetzlichen Richter i. S. v. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu bestimmen. c) Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: (…) bb) Im Ansatz zutreffend prüft das LG, ob die Mutter der Beteiligten zu 2 nach § 1795 Abs. 1 Nr. 1, § 1629 Abs. 2 Satz 1, § 181 BGB von der gesetzlichen Vertretungsmacht ausgeschlossen ist und es zum Vollzug der notariellen Urkunde deshalb der Zustimmung eines Ergänzungspflegers bedarf ( § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB ). cc) Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (BGHZ 161, 170 = MittBayNot 2005, 408 m. Anm. Feller; BGHZ 162, 137 = MittBayNot 2005, 413 m. Anm. Feller) gilt Folgendes: Ein auf den Erwerb einer Sache gerichtetes Rechtsgeschäft ist für einen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft i. S. v. § 107 BGB , wenn er in dessen Folge mit Verpflichtungen belastet wird, für die er nicht nur dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit seinem sonstigen Vermögen haftet. Bei der Anwendung von § 107 BGB außer Betracht bleiben nur typischerweise ungefährliche Rechtsnachteile, zu denen etwa die mit einem Grundstückserwerb verbundene Verpflichtung zur Tragung öffentlicher Lasten gezählt wird ( BGHZ 161, 170 , 177 ff.). Im Hinblick auf den von § 107 BGB verfolgten Schutzzweck ist es auch unerheblich, ob die mit dem Erwerb verbundenen Pflichten von dem rechtsgeschäftlichen Willen der Parteien mit umfasst sind. Denn das Vermögen des Minderjährigen ist nicht weniger gefährdet, wenn der Eintritt eines Rechtsnachteils zwar von den Parteien des Rechtsgeschäfts nicht gewollt, vom Gesetz jedoch als dessen Folge angeordnet wird ( BGHZ 161, 170 , 178; 162, 137, 140; Feller, DNotZ 1989, 66 , 70 f.; ders., MittBayNot 2005, 412 , 413). dd) Das Erfüllungsgeschäft erscheint dem Senat ungeachtet der konkreten Ausgestaltung der (bislang nicht beigezogenen) Gemeinschaftsordnung und ungeachtet der Frage, ob das Nichtbestehen eines Verwaltervertrags in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen ist, nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Gegenstand bildet die Übertragung von Wohnungseigentum. In seiner Entscheidung vom 9.7.1980 ( BGHZ 78, 28 , 31 f. = DNotZ 1981, 111) hat es der BGH noch dahingestellt sein lassen, ob der Erwerb von Wohnungseigentum durch einen Minderjährigen auch dann als ein nicht ausschließlich lukratives Rechtsgeschäft anzusehen ist, wenn hinsichtlich des Gemeinschaftsverhältnisses der Wohnungseigentümer untereinander sowie hinsichtlich der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums keine die gesetzliche Ausgestaltung abändernden Bestimmungen getroffen worden sind ( BGHZ 78, 28 , 31 f. m. w. N.). Die wohl überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur vertritt dazu einerseits die Ansicht, dass die Einschaltung eines Ergänzungspflegers beim Erwerb von Wohnungseigentum nur dann erforderlich ist, wenn die Gemeinschaftsordnung über das Gesetz hinausgehende Pflichten beRechtsprechung MittBayNot 5/2008 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 08.05.2008 Aktenzeichen: IX ZR 180/06 Rechtsgebiete: Eheliches Güterrecht Erschienen in: MittBayNot 2008, 387-388 Normen in Titel: BGB §§ 134, 816 Abs. 2, 1378 Abs. 3 Satz 1