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XII ZR 44/06

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Brandenburg 24. Juli 2008 5 U 143/07 BGB § 1091 Verpflichtung zur Bewilligung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 47MittBayNot 1/2009 Rechtsprechung Bürgerliches Recht 7. BGB § 1091 (Verpflichtung zur Bewilligung einer be­ schränkten persönlichen Dienstbarkeit) Bezweckt eine Grunddienstbarkeit die Bebauung eines Grundstücks, hängt diese aber noch von der Bewilligung einer deckungsgleichen und vorrangigen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ab, so kann der Eigentümer des belasteten Grundstücks verpflichtet sein, diese zu be­ willigen. (Leitsatz der Schriftleitung) OLG Brandenburg, Urteil vom 24.7.2008, 5 U 143/07 Die Klägerin ist Eigentümerin der Hinterliegergrundstücke Flurstücke 990 und 991. Der Beklagte ist Eigentümer der versetzt davor liegenden Grundstücke Flurstücke 993 und 995, wobei das Flurstück 993 unmittelbar an die F.-Straße angrenzt. Die Klägerin begehrt vom Beklagten zulasten seiner genannten Grund­stücke die Einräumung einer beschränkt persönlichen Grunddienstbarkeit in Form eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts zuguns­ ten des Landkreises M. Das LG hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Aus den Gründen: II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Denn der Klägerin steht ein Anspruch gegen den Beklagten auf Einräumung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu. Der Beklagte hat das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht an den Flurstücken 993 und 995, wie der nunmehr vorliegenden notariellen Urkunde vom 24.1.1995 zu entnehmen ist, unter Bezugnahme auf die Regelung in § 9 des von ihm mit den Ver­ äußerern geschlossenen Grundstückskaufvertrages nach der darin enthaltenen Maßgabe auch für den jeweiligen Eigen­ Anmerkung: Der vorstehende Beschluss ist ein prägnantes Beispiel dafür, wie schnell sich eine „herrschende Meinung“ bilden kann. Das OLG schließt sich der „ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur“ an, die für die Eintragung eines Wohnungsrechts neben einem Nießbrauch kein Rechtsschutzbedürfnis anerkennt. Diese Ansicht geht auf eine Entscheidung des OLG Hamm1 zurück und ist seitdem nie näher begründet, sondern immer nur zustimmend zitiert worden. Ihr kann sowohl in der Begründung als im Ergebnis nicht gefolgt werden.2 Richtig ist zunächst, dass auch im Grundbuchverfahren ein Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Eintragung gegeben sein muss.3 Ein Eintragungsbedürfnis fehlt insbesondere für überflüssige Eintragungen.4 Das fehlende Rechtsschutzbedürfnis für die Eintragung eines Wohnungsrechts neben ­einem Nießbrauch wird vom OLG Hamm5 im Wesentlichen damit begründet, dass der Wohnungsberechtigte mit dem zusätz­ lichen Wohnungsrecht keine bessere Rechtsstellung erwirbt als er sie schon aufgrund des Nießbrauchs bereits hat: Als Erscheinungsform der Dienstbarkeit gewähre der Nießbrauch als umfassendes Nutzungsrecht nämlich ohne weiteres auch die Befugnis zur Nutzung zu Wohnzwecken. Das weitere Argument, auch die Pflichten des Nießbrauchers seien umfassender als die eines Wohnungsberechtigten – insbesondere aufgrund der fehlenden Verweisung in § 1093 BGB auf § 1045 BGB (Versicherungspflicht) und § 1047 BGB (Lastentragungspflicht) – kann aber gerade nicht für das fehlende Rechtsschutzbedürfnis herangezogen werden, denn der Wohnungsrechtsinhaber steht hier besser als ein Nießbraucher. Noch deutlicher werden die Unterschiede bei der Pfändung:6 Während der Nießbrauch im Hinblick auf § 1059 Satz 2 BGB , § 857 Abs. 3 ZPO gepfändet werden kann,7 scheidet beim Wohnungsrecht – wenn nicht die Ausübung der Ausübung durch Dritte ausdrücklich zugelassen ist – eine Pfändung aus.8 Daran kann der Wohnungsberechtigte ein erhebliches Interesse haben. Ein Rechtsschutzbedürfnis kann schon im Hinblick auf allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze nur verneint werden, wenn der Antragsteller „keinen irgendwie schutzwürdigen Vorteil erlangen kann“9 . Davon kann man hier aber aus den genannten Gründen nicht ausgehen. Insbesondere für den Fall der Aufgabe des Nießbrauchs oder der vorrangigen Eintragung des Wohnungsrechts kann der Wohnungsberechtigte eine für ihn vorteilhaftere Rechtsposition erhalten. So kann mit der Eintragung der beiden Rechte etwa erreicht werden, dass der Berechtigte zunächst nur den Nießbrauch ausübt und – falls er ihn später aufgibt (z. B. aus Altersgründen oder weil ihm die Pflichten zu lästig geworden sind) – das Wohnungsrecht in Anspruch nimmt. Ist das Wohnungsrecht vorrangig eingetragen, berührt den Wohnungsberechtigten die 1 FGPrax 1997, 118 = MittRhNotK 1997, 390 = NJW-RR 1998, 304. 2 Ebenso Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdnr. 1237 Fn. 10 „zu eng“. 3 Demharter, GBO, 25. Aufl., § 13 Rdnr. 42; OLG Brandenburg, FGPrax 1997, 118 . 4 Wilke in Bauer/v. Oefele, GBO, 2. Aufl., § 13 Rdnr. 97; KEHE/ Dümig, GBO, 6. Aufl., Einl. B 9. 5 FGPrax 1997, 118 = MittRhNotK 1997, 390 = NJW-RR 1998, 304. 6 Vgl. hierzu insbesondere Rossak, MittBayNot 2000, 383 . 7 Auch wenn die Überlassung zur Ausübung ausgeschlossen wurde, Staudinger/Frank, BGB, 2002, § 1059 Rdnr. 27. 8 Staudinger/Mayer, § 1093 BGB Rdnr. 53. 9 Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., Vorbem. § 253 Rdnr. 27. Pfändung seines nachrangigen Nießbrauchs nicht. Notwendig ist in solchen Fällen jedoch eine Regelung des Konkurrenzverhältnisses der beiden sich teilweise überschneidenden und inhaltlich unterschiedlichen Rechte (insbesondere hinsichtlich der Pflichten des Berechtigten). Der Rang als solcher reicht hier nicht aus – insoweit ist dem OLG zuzustimmen – da § 1024 BGB nur das Zusammentreffen von Nutzungsrechten regelt, die verschiedenen Berechtigten zustehen. Möglich wären aber Bedingungen (z. B. ein auf­schiebend bedingtes Wohnungsrecht) oder eine Regelung auf lediglich schuldrechtlicher Grundlage,10 insbesondere im Zusammenhang mit Sicherungsabreden.11 Die Existenz solcher Absprachen ist aber nicht Voraussetzung für ein Rechtsschutzbedürfnis der zusätzlichen Eintragung des Wohnungsrechts und daher vom Grundbuchamt auch nicht zu überprüfen. Überflüssige Eintragungen gehören nicht in das Grundbuch. Das OLG Frankfurt an Main hält aber offenbar neben dem Nießbrauch ein aufschiebend bedingtes Wohnungsrecht für zulässig, wobei die Bedingung in der Grundbucheintragung ausdrücklich vermerkt sein müsste.12 In diesem Fall würde das Grundbuch aber mehr befrachtet als beim dem hier abgelehnten Wohnungsrecht. Vor diesem Hintergrund ist es schwer verständlich, wenn solche Überlegungen für ein fehlendes Eintragungsbedürfnis herangezogen werden. Notar Dr. Johann Frank, Amberg 10 Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rdnr. 1237. 11 Hierzu auch Mayer, Der Übergabevertrag, 2. Aufl., Rdnr. 463 ff.; Frank, DNotZ 1999, 503 . 12 BayObLG, MittBayNot 1998, 256 ; Hügel/Kral, GBO, § 44 Rdnr. 48. Rechtsprechung Bürgerliches Recht tümer der aus dem Flurstück 522 fortgeschriebenen Flurstücke 990 und 991 eingeräumt. Es ist anerkannt, dass sich, bei Bestehen einer Dienstbarkeit, aus dem hieraus begründeten gesetzlichen Begleitschuldverhältnis die Verpflichtung gegenüber dem begünstigten Eigentümer ergibt, eine deckungsgleiche Baulast zu übernehmen, wenn diese aufgrund behördlicher Forderungen notwendig ist ( BGHZ 106, 348 , 350 = DNotZ 1989, 565 ) und wenn nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen dem Eigentümer des durch die Grunddienstbarkeit begünstigten Grundstücks der Vorrang gegenüber denen des Eigentümers des belasteten Grundstücks gebührt ( BGHZ 106, 348 , 350 = DNotZ 1989, 565; OLG Düsseldorf, OLGR 1999, 437, m. w. N.). Für die beschränkt persönliche Dienstbarkeit, die im Land Brandenburg an die Stelle der Baulast getreten ist, gilt das Gleiche. a) Die von dem Beklagten bestellte Grunddienstbarkeit dient ihrem Inhalt nach dazu, der Klägerin als Eigentümerin des begünstigten Grundstücks die Bebauung zu ermöglichen und ist damit deckungsgleich mit der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit, die Gegenstand der Klage ist. Der Inhalt der von dem Beklagten bzw. in seiner Vollmacht von der Notariatsangestellten F. in § 4 Ziff. 3 der Urkunde vom 24.1.1995 bewilligten Dienstbarkeit ergibt sich aus der Eintragung im Grundbuch in Verbindung mit den in Bezug genommenen Urkunden ( § 874 BGB ) und aus den für jedermann erkennbaren Umständen ( BGHZ 106, 348 , 351 = DNotZ 1989, 565 ). Während die Urkunde in § 4 Ziff. 3 Abs. 1 die Identitätserklärung für die bereits am 10.6.1993 bewilligte Dienstbarkeit enthält, wird in Abs. 2 nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarung des § 9 des Vertrages vom 10.6.1993 ein weiteres eigenständiges Geh-, Fahr- und Leitungsrecht an den Flurstücken 993 und 995 für den jeweiligen Eigentümer der Flurstücke 990 und 991 neu bewilligt. Es ist also nicht so, dass in der Urkunde – wie erstinstanzlich angenommen – lediglich klargestellt wird, dass die bereits bewilligte Grunddienstbarkeit auch die klägerischen Grundstücke erfasst. Indem diese Dienstbarkeit nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarungen des § 9 des Vertrages vom 10.6.1993 bewilligt wurde, haben die Beteiligten auch für jedermann erkennbar geregelt, dass die für die Flurstücke 990 und 991 bewilligte Grunddienstbarkeit den Inhalt der bereits bewilligten Dienstbarkeit hat, also das Recht des Zugangs und der Zufahrt für ein mit einem (neben dem bestehenden Nachbarhaus weiteren) Einfamilienhaus zu bebauendes Grundstück erfasst. Mit diesem Inhalt ist die Dienstbarkeit gemäß § 874 BGB im maßgeblichen Grundbuch des belasteten Grundstücks auch eingetragen worden. Wegen dieses eindeutigen Inhalts der Dienstbarkeit kann der Beklagte nicht mit der aus der Eintragung nicht ersichtlichen Einwendung gehört werden, er habe für alle Restflurstücke aus 518, 521, 522, also die Flurstücke 990, 991, 996, 997, 1002, 1003, nur den Zugang und die Zufahrt für ein einziges, nämlich das bestehende Hinterliegerwohnhaus bewilligen wollen. Mit diesem Inhalt der Sicherung des eigenen Zugangs bzw. der eigenen Zufahrt zu ihrem mit einem Einfamilienhaus zu bebauenden Grundstück hat die Klägerin die am 12.6.1995 eingetragene Grunddienstbarkeit gemäß § 892 Abs. 2 Satz 1 BGB erworben. Die von der Klägerin beabsichtigte Bebauung hält sich auch in den Grenzen der Bewilligung, indem sie die Errichtung eines Einfamilienhauses plant. Es steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen, dass die begehrte beschränkt persönliche Dienstbarkeit insoweit nicht mit der eingetragenen Grunddienstbarkeit identisch ist, als sie nicht berücksichtigt, dass sich die Eigentümer des belasteten und begünstigten Grundstücks verpflichtet hatten, im Falle einer möglichen rückwärtigen Erschließung die Löschung der MittBayNot 1/2009 Dienstbarkeit zu veranlassen, und es sich bei der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit mit der Verpflichtung zur Vorrangeinräumung auch um eine zusätzliche Belastung des Grundstücks handelt. Dies hindert die Annahme einer Deckungsgleichheit der beiden Dienstbarkeiten nicht. Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit räumt dem Grundstückseigentümer keinerlei persönliche Rechte ein, so dass bei einer Löschung der Grunddienstbarkeit gemäß § 9 Abs. 8 des Vertrages vom 10.6.1993 das Benutzungsrecht des begünstigten Eigentümers erlischt. Aus § 1091 BGB ergibt sich zudem eine Verpflichtung zur Bewilligung der Löschung der beschränkt persön­ lichen Dienstbarkeit, wenn kein baurechtswidriger Zustand mehr zu befürchten ist. Dies ist aber auch Voraussetzung für die Bewilligung der Löschung gemäß § 9 Abs. 8 des vereinbarten Wegerechts. Was die Verpflichtung zur Vorrangeinräumung für die beschränkt persönliche Dienstbarkeit angeht, so ist diese als eine Nebenpflicht des Beklagten als Eigentümer des mit der Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks anzusehen. Sie bewegt sich ebenfalls im Rahmen der bewilligten Grunddienstbarkeit und ist deswegen von dem Inhalt des Rechts des begünstigten Eigentümers erfasst. Für den Dienstbarkeitsumfang ist das jeweilige Bedürfnis des Berechtigten maßgebend. Wächst dieses nachträglich, so wird dadurch der Umfang der sich aus der Dienstbarkeit ergebenden Rechte und Pflichten erweitert, sofern sich die Steigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung des dienenden Grundstücks hält, und nicht etwa auf eine unvorhersehbare, willkürliche Änderung in der Benutzung des herrschenden Grundstücks zurückzuführen ist (MünchKommBGB/Joost, 4. Aufl., § 1091 Rdnr. 6). Vorliegend ist von einer nachträglichen Bedürfnissteigerung auszugehen. Wie ausgeführt wurde die Grunddienstbarkeit für die Nutzung des von der Klägerin erworbenen Grundstücks als Hausgrundstück bewilligt. Im Zeitpunkt ihrer Bewilligung reichte die Grunddienstbarkeit zur Absicherung aus, weil die Baulast zum 1.1.1995 ersatzlos abgeschafft war. Nunmehr kann der mit der Grunddienstbarkeit beabsichtigte Zweck der Bebaubarkeit des Grundstücks der Klägerin aber nur verwirklicht werden, wenn gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BbgBO i. V. m. § 65 Abs. 1 BbgBO die Erschließung dadurch dauerhaft gesichert ist, dass, wie verlangt, eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Rechtsträgers der Bauaufsichtsbehörde mit der Verpflichtung zur Vorrangeinräumung, die erst die Dauerhaftigkeit gewährleistet, eingetragen wird. Diese auf die rechtliche Entwicklung zurückzuführende Bedürfnissteigerung, die den Rahmen des Inhalts der Dienstbarkeit zur Ermöglichung der Bebauung nicht verlässt, erweitert den Umfang der sich aus der Grunddienstbarkeit ergebenden Nebenpflichten des Beklagten als Eigentümer des belasteten Grundstücks dergestalt, dass er auch die Rangnachteile zu übernehmen hat. b) Auch die weitere Voraussetzung für die Bewilligung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit ist erfüllt, da sie zwingende Voraussetzung für eine Bebauung des Grundstücks der Klägerin ist. Zweitinstanzlich unstreitig ist derzeit eine rückwärtige Erschließung des klägerischen Grundstücks nicht möglich, so dass gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BbgBO i. V. m. § 65 Abs. 1 BbgBO zur dauerhaften Sicherung der Erschließung und als Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Rechtsträgers der Bauaufsichtsbehörde erforderlich ist. c) Die des Weiteren erforderliche Interessenabwägung könnte bei der festgestellten Deckungsgleichheit der Dienstpersönliche Dienstbarkeit, weil unzumutbar, nicht bestellt zu werden braucht, wenn bereits zur Zeit der Bestellung der Grunddienstbarkeit am 24.1.1995 Veranlassung zu einer zusätzlichen Sicherung bestanden hätte. Denn eine weitere Belastung seines Grundstücks wäre dem Beklagten dann nicht zuzumuten, wenn schon zu Zeiten der Bestellung der Grunddienstbarkeit diese nach allgemeiner Rechtsauffassung bauordnungsrechtlich nicht als ausreichende Sicherung der Erschließung hätte angesehen werden können und sich die Vertragsparteien gleichwohl mit der Bestellung der Grunddienstbarkeit zufriedengegeben hätten (vgl. BGHZ 106, 348 , 353 = DNotZ 1989, 565 ; OLG Karlsruhe, NVwZ 1992, 102 ). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn im Zeitpunkt der Bewilligung der Grunddienstbarkeit am 24.1.1995 existierte das nach § 80 BauO vom 20.7.1990 gegebene Rechtsinstitut der Baulast in Brandenburg seit dem 1.7.1994 nicht mehr. Eine Doppelsicherung war auch im Übrigen zunächst nicht vorgesehen. Als Ersatz für die abgeschaffte Baulast in Brandenburg sieht erst die BbgBO vom 16.7.2003 in § 65 die Bestellung von persönlichen Dienstbarkeiten zugunsten der Gebietskörperschaft vor, die Träger der Bauaufsichtsbehörde ist. Für die gesicherte Erschließung des geteilten Grundstücks reichte bis dahin, wie ausgeführt, die Bewilligung einer Grunddienstbarkeit aus. Erst im Zeitpunkt der Beantragung der konkreten Baugenehmigung für das Bauvorhaben der Klägerin wurde die zusätz­iche Sicherung erforderlich. (…) l 8. BGB § 1476 Abs. 2, § 1477 Abs. 2 Satz 2 (Sicherheits­ leistung für Übernahme nach Beendigung einer Gütergemein­ schaft) Nach Beendigung der Gütergemeinschaft kann ein Ehe­ gatte die Übernahme von ihm eingebrachter Vermögens­ gegenstände auch dann verlangen, wenn das überschüs­ sige Gesamtgut im Übrigen noch nicht verteilt ist. Dem anderen Ehegatten steht jedoch ein Anspruch auf Sicher­ heitsleistung in Höhe des hälftigen Wertes dieser Ver­ mögensgegenstände zu; diesen Anspruch kann er gemäß § 273 BGB dem Übernahmeverlangen entgegensetzen (im Anschluss an BGHZ 71, 24 ). BGH, Urteil vom 2.4.2008, XII ZR 44/06; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Die Klägerin begehrt die Übernahme mehrerer in die Gütergemeinschaft mit dem Beklagten eingebrachter Grundstücke, die ihr von ihren Eltern mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht übertragen worden waren. Die Gütergemeinschaft ist noch nicht auseinandergesetzt. Die auf den Grundstücken lastenden Verbindlichkeiten bestehen nicht mehr oder sind von der Klägerin – unter Entlassung des Beklagten aus der gesamtschuldnerischen Mithaftung – allein übernommen worden. Sonstige aus dem Gesamtgut zu befriedigende Verbindlichkeiten bestehen nicht. Der Beklagte hat den Übernahmeanspruch anerkannt, allerdings nur Zug um Zug gegen Ersatz des Wertes der Grundstücke, hilfsweise – für den Fall, dass die Klägerin von ihrer Abwendungsbefugnis aus § 273 Abs. 3 BGB Gebrauch macht – gegen Sicherheitsleistung. Das AG hat den Beklagten (uneingeschränkt) zur Übertragung des Eigentums an den Grundstücken verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte das von ihm geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht weiter. Bürgerliches Recht Aus den Gründen: Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. (…) 2. a) Zu Recht und von der Revision nicht angegriffen hat das OLG der Klägerin einen Anspruch auf Übernahme der von ihr eingebrachten Grundstücke unbeschadet der noch auf einzelnen dieser Grundstücke lastenden Verbindlichkeiten zuerkannt. Das Recht der Klägerin zur Übernahme der von ihr in die Gütergemeinschaft eingebrachten Grundstücke ergibt sich aus § 1477 Abs. 2 BGB . Mit der rechtskräftigen Scheidung ist die vereinbarte Gütergemeinschaft beendet; die Parteien haben sich jedoch noch über das Gesamtgut auseinanderzusetzen ( § 1471 BGB ). Nach §§ 1474 bis 1481 BGB sind dabei zunächst die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen. Erst danach wird der Überschuss verteilt. Zur Art und Weise der Verteilung des Überschusses gehört auch die Ausübung eines Übernahmerechts an einem eingebrachten Gegenstand; der Verteilung muss deshalb grundsätzlich die Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten vorausgehen (zur Möglichkeit einer vorzeitigen Übernahme BGH, FamRZ 1988, 926 , 927 und BGHZ 171, 24 , 27 = MittBayNot 2007, 409 ). Solche vorrangig zu berichtigenden Verbindlichkeiten liegen hier indes nicht vor. Zwar lasten auf den Grundstücken, deren Übernahme die Klägerin beansprucht, zum Teil noch Verbindlichkeiten. Die persönliche Haftung für diese Verbindlichkeiten hat die Klägerin jedoch – mit schuldbefreiender Wirkung für den Beklagten – übernommen; dessen Belange werden deshalb insoweit durch die mit der Übernahme der Grundstücke einhergehende Verkürzung des Gesamtguts als Haftungsmasse nicht tangiert. Sonstige Verbindlichkeiten, für die das Gesamtgut aufkommen müsste, bestehen nach den Feststellungen des OLG nicht. b) Im Ansatz nicht zu beanstanden ist auch, dass das OLG der Klägerin das Übernahmerecht an den von ihr eingebrachten Grundstücken zugesprochen hat, obwohl das Gesamtgut im Übrigen von den Parteien noch nicht verteilt ist. Verkannt hat das OLG dabei allerdings, dass der Klägerin ein solcher Übernahmeanspruch jedenfalls derzeit nicht uneingeschränkt zusteht. Die Klägerin kann die Übernahme der Grundstücke vielmehr nur Zug um Zug gegen eine Sicherheitsleistung verlangen, deren Höhe sich nach dem hälftigen Wert dieser Grundstücke bemisst. aa) Die Ausübung eines Übernahmerechts an einem eingebrachten Gegenstand führt nicht – wie der Verkauf eines zum Gesamtgut gehörenden Gegenstands gemäß § 1473 Abs. 1 BGB – zu einem rechtsgeschäftlich begründeten gegenseitigen Vertrag zwischen dem Übernehmer und dem Gesamtgut, aus dem sich ein Zahlungsanspruch des Gesamtguts gegen den Übernehmer in Höhe des Wertes des übernommenen Gegenstandes herleiten ließe. Was der übernehmende Ehegatte als Wert des übernommenen Gegenstandes zum Gesamtgut zu ersetzen hat ( § 1477 Abs. 2 BGB ), muss er deshalb nach § 1476 Abs. 2 Satz 1 BGB regelmäßig nicht in Geld zahlen, sondern kann es sich auf seinen Überschussanteil anrechnen lassen. Für die Berechnung des Überschusses tritt dann lediglich rechnerisch anstelle des übernommenen Gegenstandes dessen Wert, der schließlich vom Überschussanteil dieses Ehegatten – als schon erhalten – abzusetzen ist (BGH, FamRZ 1988, 926, 927 und BGHZ 171, 24 , 28 = MittBayNot 2007, 409). Nur wenn der Wert des übernommenen Gegenstandes den Wert des übrigen Überschusses übersteigt, reicht der diesem Ehegatten zustehende Überschussanteil nicht aus, um den Anspruch auf Wertersatz durch Anrechnung zu tilgen. Rechtsprechung MittBayNot 1/2009 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Brandenburg Erscheinungsdatum: 24.07.2008 Aktenzeichen: 5 U 143/07 Rechtsgebiete: Dienstbarkeiten und Nießbrauch Erschienen in: MittBayNot 2009, 47-49 Normen in Titel: BGB § 1091