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II ZR 190/79

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Celle 17. Februar 2009 3 U 170/08 BGB §§ 138; 1114 Zur Löschung auf dem Gesamtgrundstück lastender Grundpfandrechte auf nur einer Miteigentumshälfte Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau im Kaufvertrag – diese Einnahmen ab dem vom betreibenden Gläubiger genannten Zeitpunkt an den Erwerber auskehren. Insoweit sollten die Beteiligten den Zwangsverwalter also tunlich über diese Regelung zur Verteilung der Miet- und Pachteinnahmen im Kaufvertrag selbst in Kenntnis setzen oder den Notar ermächtigen, den Zwangsverwalter von dieser Vereinbarung zu unterrichten.31 c) Übrige Fallgestaltungen In den übrigen Fällen, in denen der Kaufvertrag nicht mit dem Nutzen-/Lastenübergang zu einem bestimmten Termin „stehen und fallen“ soll, sollte der Notar entweder festlegen, dass der Nutzen-/Lastenübergang zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufhebung sämtlicher Beschlagnahmewirkungen eintreten soll sowie dass die Beteiligten diesen Termin selbst ermitteln und dann ggf. untereinander abrechnen werden. Falls Erwerber und Schuldner hingegen doch einen bestimmten Termin für den Nutzen-/Lastenübergang im Kaufvertrag angeben wollen, sollte zum anderen der Notar die Belehrung aufnehmen, dass dieser Termin nur inter partes wirkt und ggf. die Aufhebung der Beschlagnahme erst auf einen späteren Zeitpunkt wirksam wird, so dass bis dahin noch der Gläubiger die eingehenden Zahlungen beanspruchen kann. Rechtsprechung 1. Liegenschaftsrecht – Zur Löschung auf dem Gesamtgrundstück lastender Grundpfandrechte auf nur einer Miteigentumshälfte (OLG Celle, Urteil vom 18. 2. 2009 – 3 U 170/08) BGB §§ 138; 1114 1. Bewilligen zwei Grundstückseigentümer, die ideelle Miteigentümer zu je 1/2 sind, die Eintragung einer Grundschuld am Gesamtgrundstück, ist die Löschung der Grundschuld nur auf einer der ideellen Grundstückshälften ausgeschlossen. 2. Eine anfängliche Übersicherung des Kreditgebers durch Einräumung einer Grundschuld begründet nur dann eine Sittenwidrigkeit, wenn bereits bei Vertragsschluss gewiss ist, dass im noch ungewissen Verwertungsfall ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit und der gesicherten Forderung bestehen wird. Zum Sachverhalt: I. Die Kl. begehrt von der Bekl. die Freigabe einer Grundschuld, mit der eine Darlehensschuld des geschiedenen Ehemannes der Kl. besichert wird. Die Kl. und ihr geschiedener Ehemann sind Eigentümer des im Grundbuch von E. Blatt A eingetragenen Grundstücks, und zwar je zur Hälfte. In Abt. III des Grundbuchs ist unter lfd. Nr. 2 eine Grundschuld über 600 000,– DM (306 757,12 E) für die Bekl. eingetragen. Die Grundschuld dient ausweislich der von der Kl. und ihrem Ehemann unterzeichneten Zweckerklärung vom 10. 9. 1998 der Sicherung aller Forderungen der Bekl. aus sechs, dem Ehemann gewährten Darlehen in Höhe von insgesamt ursprünglich 793 000,– DM. Die Kl., die die Zweckerklärung mit Schreiben vom 1. 9. 2006 gekündigt und wegen arglistiger Täuschung angefochten hat, hat die Auffassung vertreten, die Zweckerklärung sei wegen anfänglicher Übersicherung der Bekl., die sich für einen Kredit in Höhe von 600 000,– DM Grundschulden an verschiedenen Grundstücken der Kl. und ihres Mannes über insgesamt 1,9 Mio. DM habe einräumen lassen, sittenwidrig und damit nichtig. Auch eine nachträgliche Übersicherung liege vor, da sich die Restforderung der Bekl. nach Kündigung des Kreditengagements und teilweiser Verwertung von Sicherheiten nur noch auf 130 000,– E belaufe. Hierfür reiche eine Haftung des Grundstücksteils des Ehemannes aus. Die Anfechtung der Zweckerklärung wegen arglistiger Täuschung stützt die Kl. auf die Auffassung, die Bekl. sei verpflichtet gewesen, sie bei Vereinbarung der Zweckerklärung darauf hinzuweisen, dass bereits weitere Sicherheiten bestanden. Die Kl. hat beantragt, die Bekl. zu verurteilen, der Löschung der im Grundbuch von E. Blatt A Abt. III lfd. Nr. 2 auf der Grundstückshälfte der Kl. eingetragenen Grundschuld über 600 000,– DM zuzustimmen. Das LG hat der Klage stattgegeben. Der von der Kl. begehrte Löschungsanspruch, den sie auch hinsichtlich ihrer ideellen Miteigentumshälfte geltend machen und durchsetzen könne, bestehe. Die Bekl. sei zur Freigabe der Grundschuld verpflichtet, da ein Fall der ursprünglichen Übersicherung vorliege, der zur Nichtigkeit der Zweckerklärung führe. Die Bekl. habe die ihr bewilligte Grundschuld ohne Rechtsgrund i. S. v. § 812 BGB erhalten. Im Übrigen sei auch eine nachträgliche Übersicherung zu bejahen, da die Forderung gegen den Ehemann der Kl. in Höhe von rd. 130 000,– E durch eine Grundschuld über 600 000,– DM, also mehr als 300 000,– E besichert sei. Die Bekl. sei verpflichtet, die Grundschuld, soweit sie den ideellen Grundstücksanteil der Kl. belaste, freizugeben. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Bekl., die weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt. Aus den Gründen: II. Die Berufung der Bekl. ist zulässig; sie hat in der Sache auch weitgehend Erfolg. 1. Das Begehren der Kl. scheitert, soweit sie die Befreiung ihrer ideellen Miteigentumshälfte von der Belastung durch die zugunsten der Bekl. in Abt. III Nr. 2 des Grundbuchs von E. Blatt A eingetragenen Grundschuld über 600 000,– DM (306 775,12 E) begehrt, bereits an der fehlenden Aktivlegitimation der Kl. a) Die Kl. und ihr geschiedener Ehemann sind ideelle Miteigentümer des im Grundbuch von E. Blatt A eingetragenen Grundstücks. Soweit, worauf die Kl. ausdrücklich hinweist, in dem geänderten Grundbuchauszug die ursprüngliche Eintragung „je zur ideellen Hälfte“ in nunmehr „ je zur Hälfte“ geändert worden ist, ist hierfür weder ein sachlicher Grund erkennbar noch anzunehmen, verordnung in der Fassung aus dem Jahre 2003]), nicht schon mit dem Erlass dieser Entscheidung oder gar der Rücknahmeerklärung durch den betreibenden Gläubiger. 31 Diese Beauftragung des Notars sollte wegen § 18 Abs. 2 BNotO in der Kaufvertragsurkunde selbst ausdrücklich festgehalten werden. Rechtsprechung RNotZ 2009, Heft 7 – 8 389 RNotZ 2009, Heft 7 – 8 dass materiell-rechtlich hiermit eine Änderung verbunden sein sollte. Dieses Grundstück ist durch die von beiden Ehegatten bewilligte Grundschuld mit 600 000,– DM belastet. Anders als in dem – hier nicht vorliegenden – Fall, in dem ein Miteigentümer ausschließlich seine ideelle Grundstückshälfte belastet, kommt daher auch die isolierte Entlastung nur der ideellen Grundstückshälfte der Kl. nicht in Betracht (vgl. MünchKomm/K. Schmidt, 4. Aufl., § 747 BGB Rn. 4, 5). Dies gilt unabhängig von der in zweiter Instanz erteilten Zustimmung des Ehemannes der Kl. Da der Bekl. eine dingliche Sicherung am Gesamtgrundstück bestellt worden ist, besteht auch eine Freigabeverpflichtung der Bekl. nur dann, wenn die Kl. und ihr Ehemann einen Freigabeanspruch hinsichtlich des Gesamtgrundstücks haben. Nichts anderes ergibt sich aus dem Inhalt der Zweckerklärung selbst, die keine hinsichtlich der insoweit zwischen den Parteien streitigen Rechtsfrage bedeutsamen Regelungen enthält. b) Der von der Kl. geltend gemachte, auf ihre Grundstückshälfte bezogene Löschungsanspruch ist aber auch deshalb nicht begründet, weil kein Fall einer anfänglichen Übersicherung, der zur Sittenwidrigkeit und damit zur Nichtigkeit der Sicherheitenbestellung führen würde, gegeben ist. aa) Richtig ist insoweit lediglich, dass eine anfängliche Übersicherung der Bekl. bestand. Eine solche ist dann gegeben, wenn der Wert der Sicherheit das besicherte Risiko deutlich übersteigt (BGH WM 1966, 13 , 15; Bankrechtshandbuch/Ganther, 3. Aufl., § 90 Rn. 349). Besichert ist die Forderung der Bekl., wie sie im Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages bzw. der Zweckerklärung im September 1998 valutierte. Die abweichende Auffassung der Kl., es komme insoweit, da es sich um eine zugangsbedürftige Willenserklärung gehandelt habe, auf den Zugang der Zweckerklärung, die einen Stempel der Bekl. vom 25. 2. 1999 trägt, an, trifft nicht zu. Die Zweckerklärung ist, wie die Kl. selbst in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Senat bestätigt hat, von beiden Parteien am 20. 9. 1998 und damit „unter Anwesenden“ unterzeichnet worden. Sie ist damit zu diesem Zeitpunkt wirksam zustande gekommen. bb) Der Forderungsbestand der Bekl. zu diesem Zeitpunkt ist im Berufungsrechtszug durch Vorlage einer Kontoverdichtung hinreichend nachgewiesen. Aus dem Anlagenkonvolut ergibt sich zusammenfassend, dass sich im Zeitpunkt der Abgabe der Zweckerklärung im September 1998 die Forderungen der Bekl. gegenüber der Kl. und deren Ehemann auf insgesamt 905 470,14 DM beliefen, was seitens der Kl. nicht mit Substanz bestritten ist. Gesichert wurde diese Forderung zum damaligen Zeitpunkt durch Grundschulden in Höhe von nominal zumindest 1 100 000,– DM, und zwar auf dem Grundstück E., O-Weg, in Höhe von 600 000,– DM, auf dem Grundstück N.-Straße in W. in Höhe von 270 000,– DM, auf dem Grundstück W.-Straße in B. mit 100 000,– DM und auf dem Grundstück B.-Straße in E. mit 130 000,– DM; weitere Belastungen sind erst später – E., B.-Straße, mit 200 000,– DM; E., S.-Straße, mit 300 000,– DM – eingetragen worden. cc) Ob die hiernach nominal bestehende Übersicherung deshalb nicht als Übersicherung anzusehen wäre, weil Rechtsprechung bei Berücksichtigung der Werthaltigkeit der Grundschulden die wirtschaftliche Sicherung nicht mehr als 900 000,– DM betrug, wäre im Zweifel seitens der Bekl. darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH vom 20. 10. 1980 – II ZR 190/79 = DNotZ 1981, 378 ). Danach trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihre Entscheidung über die von einem Kunden beantragte Freigabe von Sicherheiten der Billigkeit entspricht, die Bank als Sicherungsnehmerin. dd) Letztlich ist dies für die Entscheidung des Rechtsstreits jedoch entgegen der Auffassung der Parteien ohne Bedeutung. Ein Kondiktionsanspruch, wie er von der Kl. wegen behaupteter Nichtigkeit der Zweckerklärung geltend gemacht wird, besteht nicht bereits dann, wenn eine anfängliche Übersicherung des Kreditgebers vorliegt. Vielmehr ist von einer Sittenwidrigkeit i. S. v. § 138 BGB , die nicht nur zur Verpflichtung, Sicherheiten freizugeben, sondern zur Nichtigkeit der Zweckerklärung führt, erst dann auszugehen, wenn bereits bei Vertragsschluss gewiss ist, dass im noch ungewissen Verwertungsfall ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit und der gesicherten Forderung bestehen wird. Dabei ist für die Feststellung einer anfänglichen Übersicherung der realisierbare Wert der Sicherheiten nach den ungewissen Marktverhältnissen im Falle einer Insolvenz des Schuldners maßgeblich. Dieser Wert lässt sich nur anhand der Besonderheiten des Einzelfalls in tatrichterlicher Verantwortung, ggf. mit sachverständiger Hilfe ermitteln. Bewertungsrisiken und Unschärfen ist dabei angemessen Rechnung zu tragen. Eine ursprüngliche Übersicherung lässt das Geschäft nur dann als sittenwidrig erscheinen, wenn es im Zeitpunkt seines Abschlusses nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Die Übersicherung muss insbesondere auf einer verwerflichen Gesinnung des Sicherungsnehmers beruhen. Davon kann ausgegangen werden, wenn der Sicherungsnehmer aus eigensüchtigen Gründen eine Rücksichtslosigkeit gegenüber den berechtigten Belangen des Sicherungsgebers an den Tag legt, die nach sittlichen Maßstäben unerträglich ist (BGH, IX ZR 74/95 vom 12. 3. 1998 = NJW 1998, 2047). Bei dieser Bewertung ist die Rechtsprechung zur Frage, wann eine Bank zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet ist, nicht maßgeblich. Insbesondere ist die Vermutung, dass dem Sicherungsinteresse des Gläubigers durch einen Abschlag von 1/3 vom Nennwert abgetretener Forderungen oder vom Schätzwert sicherungsübereigneter Ware ausreichend Rechnung getragen wird, ohne Bedeutung. Diese Grenze ist nur für das Entstehen eines Freigabeanspruchs wegen nachträglicher Übersicherung maßgeblich. Zu der Feststellung einer anfänglichen Übersicherung, die sehr viel weiterreichende Wirkungen haben kann, vermag eine solche Grenze nichts beizutragen. Entscheidend ist vielmehr der realisierbare Wert nach den ungewissen Marktverhältnissen im Falle einer Insolvenz des Schuldners (BGH, a.a.O.). ee) Ausgehend von diesen Grundsätzen lassen sich dem Vortrag der Kl. weder die objektiven noch die subjektiven Voraussetzungen für eine sittenwidrige Übersicherung, die zur Nichtigkeit der Zweckerklärung nach § 138 BGB führt, feststellen. Üblicherweise ist eine Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts – etwa im Fall einer überhöhten Zinsvereinbarung oder bei der Beurteilung der Frage, ob der Kaufpreis für eine von einer Bank finanzierte Immobilie sittenwidrig überhöht ist – dann anzunehmen, wenn eine Überhöhung der angemessenen Leistung von zumindest annähernd 100 % vorliegt (vgl. Palandt/Ellenberger, 68. Aufl., § 138 BGB Rn. 24 ff., 34 d). Angesichts der einschneidenden Folgen, die eine sittenwidrige ursprüngliche Übersicherung für den Sicherungsvertrag hat, wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass erst bei einer 100 %-igen Überschreitung der sogenannten Deckungsgrenze, die der BGH bei einer Sicherung in Höhe von 150 % der gesicherten Forderung ansetzt, von einer Sittenwidrigkeit auszugehen sei (vgl. Ganther, a.a.O., § 90 Anm. 352 c m. w. N.). ff) Diese Voraussetzungen sind vorliegend – selbst nach dem Vortrag der Kl. – nicht gegeben. Im Zeitpunkt der Zweckvereinbarung bestanden Kreditverbindlichkeiten der Kl. und ihres Ehemannes von ca. 900 000,– DM. Die bewilligten Grundschulden beliefen sich auf 1 100 000,– DM bzw. – so der eigene Berufungsvortrag der Bekl. – 1 300 000,– DM. Erst später sind weitere Sicherheiten gewährt worden. Eine sittenwidrige Übersicherung liegt damit schon bei objektiver Betrachtung nicht vor. Unabhängig von der Frage einer verwerflichen Gesinnung der Bekl. steht weiter auch nicht fest, dass sich der realisierbare Wert der Grundstücke mit denen der bewilligten Grundschulden deckte. Für das Gegenteil spricht, dass das Hausgrundstück in B., das mit einer Grundschuld von 100 000,– DM zugunsten der Bekl. belastet worden ist, einen deutlich geringeren, nach Auffassung des Sachverständigen gegen null tendierenden Wert haben soll. 2. Der Hilfsantrag der Kl., mit dem diese die Zustimmung der Bekl. begehrt, der Löschung der auf ihrer Grundstückshälfte eingetragenen Grundschuld in Höhe eines Teilbetrages von 178 165,89 E zuzustimmen, ist ebenfalls nicht begründet, da es auch insoweit an der erforderlichen Aktivlegitimation der Kl. fehlt. 3. Die Kl. ist jedoch berechtigt, entsprechend ihrem bereits in erster Instanz gestellten weiteren Hilfsantrag von der Bekl. die Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch von E. eingetragenen Grundschuld in Höhe von 146 161,34 E, soweit diese auf dem Gesamtgrundstück lastet, zu verlangen. a) Wie auch die Bekl. selbst in ihrem Schriftsatz vom 26. 1. 2009 – zutreffend – ausgeführt hat, ist die Kl. gemäß § 1011 BGB als gesetzliche Prozessstandschafterin auch für den Streithelfer berechtigt, die Löschung der Grundschuld auf dem Grundstück insgesamt insoweit geltend zu machen, als eine Übersicherung der Bekl. vorliegt. b) Eine solche nachträgliche, zur Freigabeverpflichtung des Sicherungsnehmers führende Übersicherung der Bekl. ist gegeben. Nach dem unstreitigen Vortrag beider Parteien steht fest, dass sich die Kreditverbindlichkeiten des Ehemannes der Kl. im Zeitpunkt der Kündigung der Zweckerklärung durch diese noch auf ca. 130 000,– E beliefen. Gesichert wird diese Forderung zum einen durch die auf dem Hausgrundstück in B. eingetragene Grundschuld über 100 000,– DM, die jedoch, wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen H. ergibt, praktisch deshalb wertlos ist, weil das Haus nicht zu einem der Grundschuld entsprechenden Betrag zu veräußern ist. RNotZ 2009, Heft 7 – 8 Als einzige, wirtschaftlich werthaltige Sicherung besteht mithin die auf dem streitgegenständlichen Grundstück eingetragene Grundschuld über 600 000,– DM, hinsichtlich derer die Kl. teilweise Freigabe verlangt. Hinsichtlich dieses Grundstücks ist unerheblich, welchen Wert das Grundstück hat. Da die Kl. lediglich über eine Forderung von 130 000,– E (zuzüglich Zinsen) verfügt, bedarf sie keiner Sicherung in Höhe von (nominal) 600 000,– DM. Vielmehr ist sie verpflichtet, den über ihr Sicherungsinteresse hinausgehenden Grundschuldbetrag freizugeben. Die Forderung der Kl., die insoweit Zinsen der Bekl. berücksichtigt und die daher eine Freigabe in Höhe von 146 161,34 E begehrt, ist damit begründet. 4. Weitergehende Ansprüche der Kl. bestehen nicht. Soweit diese ihre Zweckerklärung angefochten hat, sind die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung nicht gegeben. Die Kl. stützt die Anfechtung der Zweckerklärung auf die Behauptung, sie sei im Jahr 1998 bei Unterzeichnung der Zweckerklärung durch die Bekl. nicht darüber aufgeklärt worden, dass zu deren Gunsten weitere Sicherheiten bestanden. Sie hätte, so ihre jetzige Behauptung, in Kenntnis dieses Umstandes die Zweckerklärung nicht unterzeichnet, wobei sie als Beweis ihre Vernehmung als Partei angeboten hat. Schon die Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, um eine arglistige Täuschung schlüssig darzulegen, sind nicht erfüllt. Erforderlich hierfür wäre zunächst, dass seitens der Bekl. eine Aufklärungspflicht bestand und diese die gebotene Aufklärung vorsätzlich unterlassen hätte. Schon eine Aufklärungspflichtverletzung liegt jedoch nicht vor. Angesichts der tatsächlichen Umstände (Kredit der Kl. selbst und ihres Ehemannes in Höhe von mehr als 900 000,– DM; Grundschuld auf dem Grundstück in E. in Höhe von nur 600 000,– DM) ist der Vortrag der Kl., sie sei davon ausgegangen, dass keine weiteren Sicherheiten bestellt worden wären, ohne nähere Darlegung der Umstände, die eine solche Annahme rechtfertigen könnten, nicht nachvollziehbar. Insbesondere war im Hinblick darauf, dass der Ehemann der Kl. weitere Grundstücke besaß, kaum anzunehmen, dass die Bank ihm und der Kl. selbst Darlehen gewährte, ohne auf die Bestellung von ausreichenden Sicherheiten zu bestehen. Im Übrigen vermag der Senat eine Aufklärungspflicht der Bekl. nicht zu erkennen. Die Kl. selbst war in der Lage, sich über den Umfang der der Bekl. bestellten Sicherheiten zu informieren. Die Bekl. durfte berechtigterweise davon ausgehen, dass die Kl. durch ihren Ehemann über die wirtschaftlichen Hintergründe der Sicherheitenbestellung aufgeklärt worden war. Für ein arglistiges Verhalten der Bekl. spricht insoweit nichts. 2. Liegenschaftsrecht – Zur Begründung und zum gutgläubigen Erwerb von Sondernutzungsrechten (OLG Hamm, Beschluss vom 21. 10. 2008 – 15 Wx 140/08, I-15 Wx 140/08) BGB § 892 WEG § 15 1. Sondernutzungsrechte können durch Zuweisungserklärung des teilenden Alleineigentümers nur dann Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Celle Erscheinungsdatum: 17.02.2009 Aktenzeichen: 3 U 170/08 Erschienen in: RNotZ 2009, 389-391 Normen in Titel: BGB §§ 138; 1114