V ZR 238/92
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Celle 27. Mai 2009 3 U 292/08 BGB §§ 307; 1192; ZPO §§ 767; 794 Nr. 5 Wirksamkeit einer formularmäßigen Vollstreckungsunterwerfung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Anforderungen einhält, ggf. auch die gutachterliche Stellungnahme eines deutschen Notars. Der dogmatische Ansatz für die Einschränkungen der Verweisung lässt sich in dem Vorbehalt zu Gunsten des fremden Rechts sehen ( §§ 13 f Abs. 4 und Abs. 5 HGB , 13 g Abs. 4 und Abs. 5 HGB): Soweit die Publizität des ausländischen Handelsregisters bzw. die Bescheinigung eines deutschen oder ausländischen Notars bei der Erstanmeldung einer Zweigniederlassung für die Zwecke des deutschen Registerverfahrens genügen, ist dies auch bei nachträglichen Anmeldungen der Fall. Rechtsprechung 1. Liegenschaftsrecht – Wirksamkeit einer formularmäßigen Vollstreckungsunterwerfung (OLG Celle, Urteil vom 27. 5. 2009 – 3 U 292/08) BGB §§ 307; 1192 ZPO §§ 767; 794 Nr. 5 1. Die formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einer notariellen Urkunde über die Bestellung einer Grundschuld ist auch mit Blick auf die freie Abtretbarkeit von Grundschuld und gesicherter Forderung nicht unangemessen i. S. von § 307 Abs. 1 BGB (n. F.). 2. Grundschulden, die vor Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes erworben worden sind, können uneingeschränkt gutgläubig einredefrei erworben werden, was in dem Fall, in dem die Verbindung zwischen Grundschuld und gesicherter Forderung durch den Sicherungsvertrag verloren gegangen ist, die Zwangsvollstreckung in Höhe des Nennwerts der Grundschuld ermöglicht, auch wenn die gesicherte Forderung tatsächlich in geringerer Höhe valutiert. Zum Sachverhalt: I. Die Bekl. betreibt aus der notariellen Urkunde vom 13. 3. 1989 des Notars H. Sch. mit Amtssitz in H. (UR-Nr. . . .) die Zwangsvollstreckung in ein der Kl. gehörendes Grundstück, das an die C. GmbH verpachtet ist, die dort ein Alten- und Pflegeheim betreibt. Nach Umschreibung der Vollstreckungsklausel hat die Bekl. der Kl. die Grundschuldbestellungsurkunde am 23. 5. 2008 zustellen lassen. Mit Beschluss des AG H. vom 23. 6. 2008 sind sowohl die Zwangsversteigerung als auch die Zwangsverwaltung angeordnet worden. Zwischenzeitlich sind beide Verfahren erst einstweilen eingestellt (Beschluss des AG H. vom 14. 7. 2008 Az: . . .) und später das Verfahren über die Zwangsverwaltung gemäß § 28 Abs. 2 ZVG aufgehoben worden (Beschluss des AG H. vom 11. 8. 2008 Az: . . .). Die Kl. und der im Jahr 2000 tödlich verunglückte J. K. – Ehemann der mittlerweile als Alleingeschäftsführerin der Kl. tätigen B. K. – standen in langjähriger Geschäftsbeziehung zu der Volksbank Ke., die später in Volksbank M. eG umfirmierte (im Folgenden nur Volksbank). Die Volksbank gewährte der Kl. Ende der 80er Jahre ein Darlehen über 1 800 000,– DM (Darlehens Nr. . . .08), das durch eine (Brief-)Grundschuld in gleicher Höhe – die o. g. notarielle Urkunde, in der sich die Kl. als Grundstückseigentümerin zugleich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr dingliches und persönliches Vermögen unterworfen hatte – abgesichert wurde. Nach der Sicherungszweckerklärung, diente die Grundschuld darüber hinaus der Absicherung aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung. Die Briefgrundschuld wurde gemäß Bewilligung vom 13. 3. 1989 am 28. 3. 1989 unter laufender Nr. . . . in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen. Die der in Rede stehenden Grundschuld im Range vorgehenden Grundpfandrechte valutieren derzeit noch in Höhe von ca. 8 Mio. E. Hauptgläubigerin ist die C. AG (ehemals die A. AG). Das von der Volksbank an die Kl. ausgezahlte Ursprungsdarlehen wurde später auf 500 000,– DM reduziert, wobei gleichzeitig ein weiteres (Umschuldungs-)Darlehen in Höhe von 1 950 000,– DM gewährt wurde (Darlehens Nr. . . .09). Der letztgenannte Darlehensvertrag wurde später prolongiert und aufgestockt. Nach dem Tod des J. K. übernahmen seine Witwe, B. K., und ein befreundeter Rechtsanwalt, J. W. (Letzterer bis 2003), die Geschäftsführung der Kl. Am 13. 12. 2000 schlossen die Kl. und die Volksbank eine Vergleichsvereinbarung, mit der nicht nur die Verbindlichkeiten der Kl., sondern auch diejenigen ihres früheren Geschäftsführers J. K. persönlich sowie die – der damals bereits gelöschten C. E. I. GmbH, deren geschäftsführender Mitgesellschafter J. K. ebenfalls gewesen war und für deren Verbindlichkeiten er sich verbürgt hatte, bereinigt werden sollten. Hiernach sollte die Kl. sämtliche Forderungen, die der Volksbank ihr gegenüber zustanden bzw. dem verstorbenen J. K. gegenüber zugestanden hatten, durch Zahlung eines einmaligen Ablösebetrages in Höhe von 1 300 000,– DM abgelten (§ 1). Unbeschadet der Ablöseregelung sollte die Volksbank aber die Leistungen der auf den Tod von J. K. abgeschlossenen Versicherungen unter Anrechnung auf die in der Präambel der Vereinbarung dargestellten Gesamtverbindlichkeiten behalten dürfen (§ 2). Des Weiteren verpflichtete sich die Kl., bis spätestens 31. 12. 2003 an die Volksbank einen weiteren Betrag in Höhe von 500 000,– DM auf die Verbindlichkeiten der C. E. I. GmbH zu zahlen (§ 3). Unter der Voraussetzung, dass entsprechende Zahlungen geleistet würden, erklärte die Volksbank sodann einen aufschiebend bedingten Verzicht auf die verbleibenden Restforderungen sowohl gegenüber dem Nachlass des verstorbenen J. K. als auch gegenüber der Kl., den diese annahm (§ 4). In der Präambel der Vergleichsvereinbarung wurden – bezogen auf die Darlehensverbindlichkeiten der Kl. – folgende Valutenstände per 8. 11. 2000 festgestellt: Konto Nr. . . .08: 436 434,14 DM Konto Nr. . . .09: 1 537 564,22 DM zusammen 1 973 998,36 DM Die Kl. war in der Folgezeit jedoch nicht in der Lage, die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Die Volksbank vereinnahmte lediglich die Versicherungssummen aus den auf den verstorbenen J. K. abgeschlossenen Lebensversicherungen in Höhe von 900 000,– DM sowie 225 032,– DM. Mit Schreiben vom 26. 3. 2002 kündigte die Volksbank die Geschäftsverbindung mit der Kl. und forderte sie zur Rückzahlung ihrer Restforderung, die sie mit 581 573,04 E bezifferte, zuzüglich Zinsen zum 10. 4. 2002 auf. Mit Schreiben vom 1. 7. 2002 forderte sie die Kl. erneut zum Forderungsausgleich – diesmal bis 15. 7. 2002 auf – und erklärte sich zugleich bereit, diesen Termin um einen Monat, auf den 15. 8. 2002, zu verschieben, sofern bis zum 15. 7. 2002 ein Betrag in Höhe von 25 000,– E Rechtsprechung RNotZ 2009, Heft 11 589 RNotZ 2009, Heft 11 überwiesen werden würde. Die Kl. zahlte im Folgenden indes nur 15 000,– E, weshalb die Volksbank sie mit Schreiben vom 21. 8. 2002 zur Zahlung des Restbetrages von 10 000,– E bis 30. 8. 2002 aufforderte und nach Verstreichen dieser Frist Zwangsmaßnahmen ankündigte. Ob die Kl., vertreten durch Rechtsanwalt W., und die Volksbank im Frühjahr 2003 eine Umschuldung der Kredite in der Form vereinbarten, dass das Kreditengagement durch monatliche Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 3 500,– E bedient werden sollte, ist streitig. Jedenfalls zahlte die Kl. seit April 2003 monatliche Raten in dieser Höhe. Mit Schreiben vom 13. 4. 2004 mahnte die Volksbank bei der Kl. unter dem Betreff „Rückzahlungsvereinbarung in Höhe von monatlich E 3 500,–“ die Zahlung der „Raten“ für März und April 2004 an, woraufhin B. K. im Mai 2004 die Zahlung von 10 500,– E veranlasste. Im Juni 2004 gab es ein Gespräch zwischen B. K., dem Geschäftsführer der C. GmbH und Vertretern der Volksbank, bei dem die Volksbank forderte, dass die monatlichen Zahlungen auf 6 000,– E erhöht werden sollten, woraufhin Frau K. erklärte, hierzu nicht in der Lage zu sein, was sie nochmals mit Schreiben vom 13. 9. 2004 bestätigte und vorschlug, sich ab Januar 2005 auf monatliche Raten von 5 000,– E zu einigen. Eine Antwort erhielt sie darauf nicht. Am 7. 12. 2004 verkaufte die Volksbank sodann sämtliche ihr zustehenden Forderungen gegen die Kl., insbesondere die Forderungen aus dem Vergleich vom 13. 12. 2000 an die B. GbR in Schw. und trat ihr diese nebst der Grundschuld über 1 800 000,– DM einschließlich der weiteren Rechte aus der Urkunde ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde vom 7. 12. 2004 des Notars M. J. mit Amtssitz in Ho. (UR-Nr. . . ./2004) Bezug genommen. Hierüber informierte sie die Kl. mit Schreiben vom 27. 6. 2005. Ob die B. GbR den Grundschuldbrief ausgehändigt erhielt, ist zwischen den Parteien streitig. Mit notarieller Urkunde des Notars P. Ko. in H. (UR-Nr. . . ./2005) vom 15. 7. 2005 traten F. B. und D. Schr. – die Gesellschafter der vorstehend bezeichneten GbR – unter Verzicht auf ihre Zwischeneintragung die Grundschuld sowie die Ansprüche gegenüber der Kl. aus dem Vergleich vom 13. 12. 2000 an die Streitverkündete – H. We. – ab. Diese kündigte mit Vorpfändung vom 2. 8. 2005 die bevorstehende Pfändung von Ansprüchen der Kl. gegen die C. GmbH wegen einer Forderung in Höhe von 920 325,38 E (= 1 800 000,– DM) nebst Zinsen an. Die hiergegen erhobene Vollstreckungsgegenklage war Gegenstand des Vorprozesses (Beiaktenverfahren). Ob Frau We. ihrerseits die Forderung im Oktober 2007 an die Bekl. verkaufte und ihr nebst Grundschuld abtrat sowie den Grundschuldbrief übergab, ist streitig. Jedenfalls wurde mit Blick auf die Grundschuld ein entsprechender Rechtsübergang im Grundbuch eingetragen und auf dem Grundschuldbrief. In zweiter Instanz hat die Bekl. (weitere) Abtretungsvereinbarungen vom 19. 12. 2008 zwischen F. B. und D. Schr. und Frau We. einerseits sowie Frau We. und der Bekl. andererseits vorgelegt, wobei die Echtheit der Unterschriften streitig ist. Die Kl. hat überdies die Einrede der Verjährung erhoben. Das LG hat der Klage stattgegeben, die Kl. aber im Gegenzug auf die Hilfswiderklage dazu verurteilt, die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld über einen Betrag von 782 491,23 E zu dulden, wobei es die Widerklage im Übrigen abgewiesen hat. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Geltendmachung der Rechte aus der Unterwerfungserklärung verstoße gegen Treu und Glauben. Die Bekl. sei die mittlerweile dritte Zessionarin. Die Verträge zwischen den Zessionaren seien unterschiedlich und führten zu einer Trennung von schuldrechtlichen und dinglichen Forderungen. Die mit [der] Sicherungszweckerklärung versehene Grundschuld werde so nicht nur bewusst von den schuldrechtlichen Forderungen getrennt, es würden sogar ohne gesonderten Hinweis die Gläubiger aufgesplittet. Dies stelle eine erhebliche Benachteiligung der Rechte der Schuldnerin dar, die dazu führe, dass es gegen Treu und Glauben verstoße, Rechtsprechung die Schuldnerin in die Stellung des aktiven Klägers zu zwingen, was indes grundsätzlich zulässig sei. Demgegenüber sei der Hilfswiderklage überwiegend zu entsprechen. Das Recht, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, sei jedoch durch die Höhe der berechtigten gesicherten Forderung begrenzt. Die Kl. habe diesen Gesichtspunkt zu Recht einredeweise geltend gemacht. Die Bekl. könne sich nicht darauf berufen, dass die Kl. den übersicherten Betrag ggf. später im Wege des Schadensersatzes zurückfordern könne. Denn – wie ausgeführt – die Übertragung ohne Weitergabe des Sicherungszweckes sei treuwidrig. Soweit die Kl. die durch die Grundschuld gesicherten Ansprüche bereits erfüllt habe, sei der Anspruch aus dem Schuldversprechen durch Erfüllung erloschen. Die Restdarlehensschuld betrage noch 577 974,48 E, die restliche Forderung aus dem Vergleich vom 13. 12. 2000 204 516,75 E, was zusammen den Betrag von 782 491,23 E ergebe. Der Abschluss eines erneuten Darlehensvertrages ergebe sich aus dem Schriftverkehr mit der Volksbank gerade nicht. Mit Schreiben vom 1. 7. 2002 sei sogar ausdrücklich ein bloßes Stillhalten erklärt worden. Aus den Gründen: II. Die Berufung der Bekl. ist nach dem Hauptantrag – Klagabweisung – begründet. Die Vollstreckungsgegenklage der Kl. hat mithin keinen Erfolg. Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde zu UR-Nr. . . ./ 1989 des Notars Sch. ist vielmehr zulässig. Folglich entfällt die – vom LG vorgenommene – Verurteilung auf den Antrag aus der Hilfswiderklage, weshalb auch die dagegen gerichtete Berufung der Kl. unbegründet ist. Zur Zulässigkeit 1. Die Vollstreckungsgegenklage der Kl. ist zwar zulässig ( § 794 Nr. 5, §§ 795, 797, 767 ZPO ). Unstreitig ist die Bekl. im Besitz der o. g. vollstreckbaren Urkunde, deren Vollstreckungsklausel sie auf sich hat umschreiben lassen. Die Zustellung an die Kl. ist am 23. 5. 2008 erfolgt. Beim AG H. sind bzw. waren unter den Az. . . . und . . . ein Zwangsversteigerungs- und ein Zwangsverwaltungsverfahren anhängig. Zwar hat das AG H. mit Blick auf die Zwangsverwaltung des Grundstücks mittlerweile dessen Beschlagnahme im Rahmen der Zwangsvollstreckung aufgehoben. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage besteht aber so lange, wie der Gläubiger den Titel in den Händen hält – dies selbst dann, wenn er – anders als hier – auf seine Rechte aus dem Titel verzichtet hat oder zwischen ihm und dem Schuldner darüber Einigkeit besteht, dass eine Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 21. 1. 1994 – V ZR 238/92, NJW 1994, 1161 ff. = DNotZ 1994, 471 ). Zur Begründetheit 2. Die Vollstreckungsgegenklage ist aber unbegründet. Der Kl. stehen keine materiell-rechtlichen Einwendungen zu, die sie der Bekl. gemäß § 767 Abs. 1 ZPO entgegen halten könnte. Auch wenn man den Antrag der Kl., die meint, bereits der Vollstreckungstitel als solcher sei unwirksam, darüber hinaus als prozessuale Gestaltungsklage analog § 767 Abs. 1 ZPO auslegt, bleibt diese ohne Erfolg. a) Die Bekl. ist Inhaberin der Grundschuld und des Vollstreckungstitels. Die Abtretung ist sowohl auf dem Grundschuldbrief als auch im Grundbuch vermerkt, weshalb ihr auch der Grundschuldbrief übergeben worden sein muss. Die Bekl. ist seit 12. 12. 2007 als Berechtigte in Abteilung III eingetragen. Zutreffend hat das LG darauf hingewiesen, dass dies zum Nachweis der Berechtigung der Bekl. ausreicht und es insbesondere nicht erforderlich war, den Forderungskaufvertrag nebst Vertrag über die Abtretung von Forderung und Grundschuld vorzulegen. Dafür, dass die Bekl. gemäß §§ 873, 1192, 1154, 1117 BGB Inhaberin des eingetragenen Rechts geworden ist, spricht bereits die Vermutung des § 891 BGB . Auch die Vollstreckungsunterwerfung gemäß § 794 Nr. 5 ZPO ist sowohl auf dem Grundschuldbrief als auch im Grundbuch eingetragen worden (vgl. § 800 Abs. 1 S. 1 ZPO). Vollstreckungsunterwerfung ist keine überraschende Klausel i. S. d. § 305 c Abs. 2 BGB Soweit Reifner die Ansicht vertritt, der Investor erhalte die Grundschuld ohne Unterwerfungserklärung, weil man den Willen des Verbrauchers unter Beachtung von § 305 c Abs. 2 BGB so interpretieren müsse, dass er vor dem Notar nicht jedem zukünftigen und ihm unbekannten Inhaber der Grundschuld diese umfassende Rechtsmacht habe einräumen wollen (in: BKR 2008, 142 , 149), ist dem nicht zu folgen. Daran ist allerdings zutreffend, dass die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung auch Ausdruck eines besonderen Vertrauensverhältnisses ist, das stark an die Person desjenigen gebunden ist, dem das Zugeständnis gemacht wird. Dass sich der mit dem persönlichen Kreditnehmer identische Grundschuldbesteller der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft, entspricht aber als solches jahrzehntelanger Praxis. Das Verlangen, eine Unterwerfungserklärung abzugeben, kommt daher für den Darlehensnehmer nicht überraschend i. S. von § 305 c BGB (früher § 3 AGBGB). Er muss auch – insbesondere wenn der Kredit nicht ordnungsgemäß bedient wird – stets damit rechnen, dass der Gläubiger nicht selbst vollstreckt, sondern von der ihm gesetzlich eingeräumten Möglichkeit, die Forderung mit Neben- und Vorzugsrechten abzutreten, Gebrauch macht, was sich vorliegend im Übrigen auch aus der Sicherungszweckerklärung ergibt. b) Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels oder des titulierten Anspruchs bestehen entgegen der Auffassung des LG nicht. Die in der Grundschuldbestellungsurkunde vorgesehene Vollstreckungsunterwerfungserklärung benachteiligt den Schuldner weder unangemessen i. S. von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB (früher: § 9 Abs. 1 AGBG ) noch verstößt sie im vorliegenden Einzelfall gegen § 242 BGB . Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob dies zur Unwirksamkeit des Titels oder nur des titulierten Anspruchs führen würde (vgl. etwa Bachner, DNotZ 2008, 644 , 649). Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit der Verbindung von Abtretbarkeit der Grundschuld und formularmäßiger Vollstreckungsunterwerfung angesichts des verstärkt auftretenden massenhaften Verkaufs von Krediten an Finanzinvestoren aa) Allerdings wird in der Literatur die Ansicht vertreten, die Unterwerfung des Schuldners unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einem Formularvertrag stelle eine unangemessene Benachteiligung des KreditRNotZ 2009, Heft 11 nehmers dar, die gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dann unwirksam sei, wenn die Bank die Kreditforderung frei an beliebige Dritte abtreten könne. Zwar sei nach der bisherigen Rechtsprechung die Praxis, dass sich der Darlehensnehmer üblicherweise der sofortigen Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück und/oder sein gesamtes Vermögen unterwerfe, gebilligt worden; dies berücksichtige aber nicht das erst in neuerer Zeit auftretende Phänomen des massenhaften Verkaufs von Krediten durch Banken an Finanzinvestoren. Der Kreditnehmer habe bei Abgabe der Unterwerfungserklärung nicht mit einem Verkauf des Kreditvertrages nebst Sicherheiten an eine Nicht-Bank rechnen müssen. Die Möglichkeit des raschen Zugriffs auf das Vermögen des Schuldners diene allein dem Schutz der kreditgebenden Bank vor einem im Laufe der Abwicklung des Kreditverhältnisses drohenden Vermögensverfall des Kunden und solle die Ansprüche der Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung mit dem Kunden sichern. Davon könne jedoch keine Rede mehr sein, wenn die Kreditverbindlichkeit nebst Sicherheiten frei an beliebige Dritte verkauft und abgetreten werden könne. In den Händen eines die Forderung aufkaufenden Finanzinvestors, der anders als eine Bank nicht an einer langfristigen Geschäftsbeziehung, sondern an einer raschen Verwertung der Sicherheiten interessiert sei, verwandele sich die Möglichkeit einer Vollstreckung ohne vorherige Nachprüfung in einem Erkenntnisverfahren in ein äußerst wirksames Druckmittel, das ein erhebliches Missbrauchspotenzial berge. Es bestehe insoweit Raum für unberechtigte Ankündigungen oder Einleitungen der Zwangsvollstreckung. In dieser Situation bleibe es dem Schuldner überlassen, die Prüfung selbst mit Hilfe einer Vollstreckungsgegenklage herbeizuführen. Der Betroffene werde aus der Rolle des Verteidigers in diejenige des aktiven Klägers gezwungen. Im Fall der freien Abtretbarkeit von Kreditforderungen müsse die Bank entscheiden, was ihr wichtiger sei: die freie Abtretbarkeit oder ein schneller Gläubigerzugriff. Die Kombination beider Vorteile durch Allgemeine Geschäftsbedingungen stelle eine einseitige, die berechtigten Interessen des Darlehensnehmers missachtende und damit unvertretbare Verfolgung ausschließlich eigener Interessen dar (Schimansky, WM 2008, 1049 ff., 1051). Dem folgend, hat in der Vergangenheit das LG Hamburg mit Beschluss vom 19. 7. 2008 ( NJW 2008, 2784 f.), mit dem es über eine Erinnerung im Klauselerteilungsverfahren zu entscheiden hatte, die Unterwerfung des Schuldners unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einer Grundschuldbestellungsurkunde als unwirksam angesehen. Mit Beschluss vom 16. 4. 2009 hat der VII. Zivilsenat des BGH vor Kurzem diesen Beschluss aufgehoben und die Sache an das LG Hamburg zurückgegeben (VII ZB 62/08, WM 2009, 846 f.), wobei er die Frage, ob eine vorformulierte Unterwerfungserklärung eine unangemessene Benachteiligung i. S. von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB darstellt, unbeantwortet gelassen hat, weil im Verfahren nach § 732 ZPO nur Einwendungen erhoben werden könnten, die Fehler formeller Art zum Gegenstand hätten. Der die Vollstreckungsklausel erteilende Notar sei nicht zur Prüfung befugt, ob eine Unterwerfungserklärung den Schuldner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Er müsse die Klausel erteilen, wenn bei der formellen Prüfung keine Bedenken bestünden. RNotZ 2009, Heft 11 Vollstreckungsunterwerfung benachteiligt Schuldner nicht unangemessen i. S. des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB bb) Der Senat vermag sich der von Schimansky vertretenen Ansicht nicht anzuschließen. Wie unter II. 2. a) ausgeführt, entspricht es der üblichen Bankpraxis, dass sich der Schuldner und Grundschuldbesteller der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwerfen muss, was – wie auch hier – regelmäßig mit der Übernahme einer selbständigen, von der zu sichernden Kreditverbindlichkeit losgelösten abstrakten persönlichen Haftung in Höhe des Grundschuldbetrages (§ 780 BGB) verbunden sein wird. Dies soll der Bank die Durchsetzung der Ansprüche gegen ihren Kreditnehmer erleichtern. Eine unangemessene Benachteiligung ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH damit nicht verbunden (BGH NotBZ 2008, 27 f., hier zitiert nach Juris Rn. 16; BGHZ 99, 274 ff. – jeweils m. w. N. = DNotZ 1987, 488 = MittRhNotK 1987, 74 ). Warum allein aufgrund der verstärkt aufgetretenen Praxis, insbesondere notleidend gewordene Kreditforderungen einschließlich der dinglichen Sicherungen zu verkaufen, sich die für die Beurteilung der Angemessenheit bedeutsamen Umstände geändert haben sollen, ist nicht erkennbar. Dass eine Grundschuld und die ihr zugrundeliegende Forderung abgetreten werden können, ist keine neue Erkenntnis. Der BGH hat sich in der Vergangenheit lediglich mit Blick auf das Bankgeheimnis bzw. das Bundesdatenschutzgesetz – bei einem nicht grundpfandrechtlich gesicherten Kredit – mit der Frage auseinander setzen müssen, ob deswegen ein vertragliches oder gesetzliches Abtretungsverbot ( § 399 BGB ) anzunehmen war, was er mit Urteil vom 27. 2. 2007 (XI ZR 195/05, BGHZ 171, 180 ff. = DNotZ 2007, 739 ) verneint hat. Neu ist lediglich, dass die Banken anders, als dies noch vor einigen Jahren der Fall war, verstärkt dazu übergegangen sind, Kreditengagements an nicht dem KWG unterliegende sog. Finanzinvestoren zu verkaufen, die ihrerseits an einer schnellen Realisierung der Forderungen interessiert sind und daher auch vor einer baldigen und möglicherweise unnötigen Zwangsvollstreckung nicht zurückschrecken. Interesse des Gläubigers an der Vollstreckungsunterwerfung ist schützenswert Ist ein Kredit notleidend, muss der Schuldner aber damit rechnen, dass sein (ursprünglicher) Gläubiger die ihm gewährten Sicherheiten verwertet und daher die Zwangsvollstreckung betreibt, weshalb er insoweit als nicht schützenswert anzusehen ist (vgl. Nobbe, ZIP 2008, 97, 98). Das Interesse des Gläubigers daran, die Sicherheiten für den notleidend gewordenen Kredit schnellstmöglich verwerten zu können, bevor sich die Vermögenslage des Schuldners weiter verschlechtert, und nicht erst ein kostspieliges und zeitraubendes Erkenntnisverfahren, für das eine Bank häufig auch nicht die personellen Ressourcen hat (Nobbe, a.a.O., 97), durchführen zu müssen, ist als solches anerkennenswert, wobei sich die mit der Vollstreckungsunterwerfung verbundene Kostenersparnis positiv auf die Kreditkonditionen auswirken wird, für den Schuldner daher nicht nur nachteilig ist. Die Vollstreckung kann er durch Vertragstreue regelmäßig vermeiden. Dass er sich aktiv gegen die ZwangsRechtsprechung vollstreckung wenden muss, ist in Kauf zu nehmen. Die vollstreckbare Urkunde ist notariell zu beurkunden und ist insoweit mit einer Belehrung und einer Rechtmäßigkeitskontrolle durch den Notar verbunden (vgl. § 4 BeurkG, § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO ). Mit seinen Einwendungen gegen den Titel ist der Schuldner nicht präkludiert ( § 797 Abs. 4 ZPO ). Auch Kombination von Unterwerfungserklärung und Abtretbarkeit der Grundschuld ist zulässig Mit Blick darauf, dass Kreditverkäufe ein wichtiges Refinanzierungsinstrument der Banken darstellen, die ihrerseits in erster Linie zum Schutz ihrer Anleger ihre Solvenz herstellen müssen (vgl. Schulz, ZIP 2008, 1858 , 1861), ist auch die Kombination von Vollstreckungsunterwerfung und Abtretbarkeit nicht zu beanstanden. Problematisch ist allein, dass die Bank die Möglichkeit hat, auch eine nicht notleidende Darlehensforderung zu verkaufen und nebst der sie sichernden Grundschuld abzutreten, was es dem Zessionar bei Unterwerfung des Kreditnehmers unter die sofortige Zwangsvollstreckung ermöglicht, auch gegen einen vertragstreuen Schuldner aus der notariellen Urkunde zu vollstrecken. Ist er in den Sicherungsvertrag zwischen Zedenten und Kreditnehmer nicht eingetreten, besteht die Gefahr, dass sich der Schuldner wegen der Möglichkeit des gutgläubigen einredefreien Erwerbs der Grundschuld nicht einmal erfolgreich gegen seine Inanspruchnahme zur Wehr setzen kann. Im schlimmsten Fall kann der Zedent die Forderung und die Grundschuld getrennt verwerten. Bei missbräuchlicher Veräußerung des Titels besteht hinreichender Schuldnerschutz Diese überschießende Rechtsmacht und die Gefahren ihres Missbrauchs liegen aber vor allem in der Rechtsnatur der abstrakten Grundschuld und ihrer (gewollten) Verkehrsfähigkeit begründet und weniger in der vom Gesetz vorgesehenen Möglichkeit der Vollstreckungsunterwerfung. Wollte man die Kombination der in einem Formularvertrag vorgesehenen Vollstreckungsunterwerfung ohne ein gleichzeitiges Abtretungsverbot als unangemessene Benachteiligung ansehen, dann träfe die Unwirksamkeit jeden Titel – unabhängig davon, ob der ursprüngliche Gläubiger oder ein Rechtsnachfolger die Vollstreckung betreibt. Dies könnte nur dann eine angemessene Folge sein, wenn dem Missbrauchspotential nicht anderweitig begegnet werden könnte (vgl. Habersack, NJW 2008, 3173 , 3175 f.). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass dem Schuldner bei missbräuchlicher Veräußerung des Titels – etwa bei Verkauf eines Kredits nebst Grundschuld ohne die Verpflichtung des Zessionars, in den verbindenden Sicherungsvertrag einzutreten, insbesondere dann, wenn der Kredit nicht einmal notleidend ist – gegen seinen ursprünglichen Gläubiger ein Schadensersatzanspruch zustehen kann. Dabei ist nicht zu verkennen, dass der Schuldner im Fall der „unberechtigten“ Zwangsvollstreckung möglicherweise den Verlust seines zu Sicherungszwecken eingesetzten Grundstücks nicht verhindern kann. Es erscheint aber sachgerecht, dass sich der Darlehensnehmer insoweit mit seinem ursprünglichen Vertragspartner auseinander setzen muss, er also das Risiko seines vertragswidrigen Verhaltens trägt. Die Entscheidung des VII. Zivilsenats des BGH vom 27. 9. 2001 (VII ZR 388/00, WM 2007, 2355 ff. = DNotZ 2002, 878), wonach eine in einem notariellen Vertrag enthaltene Allgemeine Geschäftsbedingung, mit der sich der Erwerber eines noch zu errichtenden Hauses der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft, gegen § 9 AGBG (a. F.) verstoßen kann, steht dem nicht entgegen. Insbesondere hat der für Banksachen zuständige XI. Zivilsenat des BGH ausdrücklich entschieden, dass die gegenteilige Rechtsauffassung des VII. Zivilsenats zu keiner anderen Beurteilung der im Bankgeschäft üblichen Grundschuldbestellung einschließlich Zwangsvollstreckungsunterwerfung führt ( BGHZ 177, 345 ff. = DNotZ 2009, 103 ). Auch Risikobegrenzungsgesetz belässt die Klagelast beim Schuldner Gegen die Unwirksamkeit spricht auch die Wertung des Gesetzgebers im Zusammenhang mit dem Erlass des am 19. 8. 2008 in Kraft getretenen Risikobegrenzungsgesetzes (BGBl I Nr. 36, 1666 ff.), wonach zwar künftig Einschränkungen beim gutgläubig einredefreien Erwerb von Grundschulden zu berücksichtigen sind, ein Verbot der Vollstreckungsunterwerfung aber nicht erwogen oder gar umgesetzt worden ist (vgl. auch Habersack, a.a.O., Langenbucher, NJW 2008, 3172 ). Die Systematik der Vorschriften der §§ 769 und 799 a ZPO (i. d. F. des Risikobegrenzungsgesetzes) weist dem Schuldner vielmehr weiterhin die Last der Verteidigung gegen eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen zu. Missbrauchsgefahren bestehen unabhängig von Vollstreckungsunterwerfung Nicht zuletzt das angefochtene Urteil, das zwar die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig erklärt, der auf Duldung der Zwangsvollstreckung gerichteten Widerklage der Bekl. aber weitgehend stattgegeben hat, zeigt, dass allein dadurch, dass man die Vollstreckungsunterwerfung für unwirksam hält, die Gefahr des Missbrauchs nicht gebannt wird. Denn der Gläubiger, der die Grundschuld gutgläubig einredefrei erworben hat, kann sich – wenn auch zeitlich verzögert – ohne Weiteres einen neuen Titel beschaffen. Der verbleibende Nachteil des Schuldners, sich aktiv gegen die Zwangsvollstreckung wehren zu müssen, überwiegt das abstrakte Missbrauchspotential nicht, zumal dieses vor allem in der vertraglichen Beziehung zwischen Kreditgeber und -nehmer und dem zwischen ihnen bestehenden Treuhandverhältnis begründet liegt. Maßgebender Beurteilungszeitpunkt dafür, ob eine Klausel gegen § 307 BGB verstößt, ist zudem derjenige des Vertragsschlusses (Palandt/Grüneberg, 68. Aufl., § 307 BGB Rn. 3). Es ist nicht ersichtlich, dass im Jahr 1989 Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsunterwerfung bestanden. Hinzu kommt noch Folgendes: Nach den damals gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Volksbank war zwar ein Recht der Bank zur freihändigen Verwertung von Sicherheiten vorgesehen (mithin auch die Abtretung von Sicherungsgrundschulden), aber nur unter der Voraussetzung, dass die Forderung mitabgetreten wurde, RNotZ 2009, Heft 11 und auch nur „in einer im Verhältnis zu ihr angemessenen Höhe“. Dies beinhaltete zwar keine Verpflichtung, den neuen Gläubiger in den Sicherungsvertrag eintreten zu lassen, setzte aber dem Missbrauch der Bank dadurch Grenzen, dass sie nur berechtigt war, die das Darlehen sichernde Grundschuld in der zu diesem Zeitpunkt valutierenden Höhe abzutreten, und sie anderenfalls damit rechnen musste, von dem Kunden in Regress genommen zu werden. § 242 BGB steht Wirksamkeit des Titels nicht entgegen cc) Entgegen der Auffassung des LG steht der Wirksamkeit des Titels auch nicht § 242 BGB entgegen. Die vorstehenden Erwägungen müssen insoweit entsprechend gelten. Nur nebenbei ist daher noch darauf hinzuweisen, dass der der Kl. von der Volksbank gewährte Kredit ohnehin notleidend und die Geschäftsverbindung gekündigt war (vgl. dazu nachfolgend II. 2. c), cc), (2) (a)). In einem solchen Fall muss der Gläubiger die Freiheit haben, die Forderung bzw. die für sie gegebene Sicherheit zu verwerten, wobei der Schuldner keinen Anspruch darauf hat, dass es sein ursprünglicher Gläubiger ist, der die Forderung eintreibt bzw. aus der Grundschuld vorgeht. Keine Einwendungen gemäß § 767 Abs. 1 ZPO c) Der Kl. stehen auch keine Einwendungen gegen den titulierten Anspruch gemäß § 767 Abs. 1 ZPO zu. aa) Die Bekl. ist Inhaberin der Grundschuld geworden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zum Erwerb des Vollstreckungstitels Bezug genommen werden. Anhaltspunkte für ein vertragliches Abtretungsverbot gibt es nicht (§ 399, Alt. 2 BGB); die erstmalige Abtretung der Grundschuld (und der zugrunde liegenden Forderungen) verstieß auch gegen kein gesetzliches Verbot oder das Bankgeheimnis (vgl. BGH, Urteil vom 27. 2. 2007 – XI ZR 195/05, a.a.O.). Für die weiteren Abtretungen gilt dies – soweit hier überhaupt Beschränkungen denkbar sind – gleichermaßen. Zwar ist zwischen den Parteien streitig, ob die Bekl. auch Inhaberin der durch die Grundschuld gesicherten schuldrechtlichen Forderung geworden ist. Dies ist jedoch unerheblich. Eine isolierte Abtretung der Grundschuld mag zwar gegen den Sicherungsvertrag verstoßen, ist aber deswegen nicht unwirksam (vgl. BGH WM 1986, 1386 ff. und WM 2001, 453 ff.; vgl. auch Blechinger, ZGS 2009, 59, 60). Fälligkeit des Anspruchs angesichts Abbedingung der Kündigung gemäß § 1193 Abs. 1 BGB (a. F.) bb) Der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 1192, 1147 BGB aus der Grundschuld ist auch fällig. Mit notarieller Urkunde vom 22. 3. 1989 haben die Vertragsparteien die Notwendigkeit der Kündigung gemäß § 1193 Abs. 1 BGB (a. F.) abbedungen und die Grundschuld sofort fällig gestellt, was damals der Üblichkeit entsprach (vgl. Schmid/Voss, DNotZ 2008, 740, 744). Die Vorschrift des § 1193 Abs. 2 S. 2 BGB i. d. F. des Risikobegrenzungsgesetzes, wonach mit Blick auf die SiRNotZ 2009, Heft 11 cherungsgrundschuld eine abweichende Bestimmung von dem Erfordernis der Kündigung nicht mehr möglich ist, findet auf Altfälle nach der ausdrücklichen Regelung des Gesetzgebers in Art. 229 § 18 Abs. 3 EGBGB keine Anwendung. Nach der Gesetzesbegründung sollte gerade nicht nachträglich in Vereinbarungen, die nach der alten Gesetzeslage zulässig waren, eingegriffen werden (BT-Drucks. 16/9821, S. 18). cc) Sonstige Einwendungen und Einreden gegen die Grundschuld kann die Kl. gegenüber der Bekl. nicht erheben. Gutgläubig einredefreier Erwerb der Grundschuld gemäß §§ 1157 S. 2 BGB i. V. m. § 1192 Abs. 1 BGB (a. F.) (1) Soweit sich solche aus dem gesicherten Grundverhältnis ergeben könnten, kann die Kl. etwaige Einwendungen (wie etwa die ohnehin nicht in Betracht kommende fehlende Valutierung des Darlehens, die fehlende Fälligkeit der geltend gemachten Forderung oder das Erlöschen der gesicherten Schuld) schon deshalb nicht geltend machen, weil die Bekl. unstreitig nicht in den Sicherungsvertrag, der die schuldrechtliche Verbindung zwischen der abstrakten Grundschuld und dem Darlehensvertrag herstellt, eingetreten ist. Die fiduziarische Zweckbindung ist mit der (dreifachen) Abtretung der Grundschuld untergegangen. Eine stillschweigende Übernahme der Verpflichtungen aus dem Sicherungsvertrag ist bei dem Erwerb von Forderung und Grundschuld gerade nicht anzunehmen (Clemente, ZfIR 2007, 737, 740). Da die Grundschuld infolgedessen keiner Zweckbindung mehr unterliegt, kann der Schuldner Einreden und Einwendungen aus dem Schuldverhältnis dem Erwerber der Grundschuld nur entgegenhalten, wenn sie entweder bei Erwerb der Grundschuld im Grundbuch eingetragen waren oder der Erwerber sie kannte ( § 1157 BGB ), wofür es bei der Bekl. – der dritten Erwerberin der mehrfach abgetretenen Grundschuld – keinerlei Anhalt gibt. Sie hat die Grundschuld daher – sollte es überhaupt Gegenrechte gegeben haben – gutgläubig einredefrei erworben ( § 1157, S. 2 BGB i. V. m. § 1192 Abs. 1 (a. F.), § 892 BGB). Daran würde es nichts ändern, wenn der Bekl. – von der Kl. allerdings ohnehin bestritten – auch die schuldrechtliche Forderung übertragen worden wäre. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa WM 2001, 453 ff., hier zitiert nach Juris Rn. 18.) hindert die gleichzeitige Abtretung der gesicherten Forderung den gutgläubig einredefreien Erwerb der Grundschuld (in Höhe des Nennbetrages) nicht. Die gleichzeitige Abtretung der gesicherten Forderung macht den Gläubiger nicht bösgläubig (Clemente, a.a.O., S. 742; BGH, a.a.O.). Der Zessionar, an den auch die Forderung abgetreten wird, darf insoweit nicht schlechter stehen als derjenige, der „nur“ die Grundschuld erwirbt. Wurde die Grundschuld einmal gutgläubig einredefrei erworben, entsteht durch eine spätere Bösgläubigkeit keine Einrede mehr (BGH, a.a.O., Juris Rn. 18; Clemente, a.a.O.). Für Einwendungen gegen die Grundschuld, die erst nach der Abtretung entstanden sind, gelten die §§ 1192, 1156 BGB mit der Folge, dass der Abtretungsempfänger sich Rechtsprechung solche nicht entgegenhalten zu lassen braucht (BGHZ 85, 388 ff., hier zitiert nach Juris Rn. 14). Die Vorschrift des § 1192 Abs. 1 a BGB i. d. F. des Risikobegrenzungsgesetzes, wonach einer Sicherungsgrundschuld auch nach ihrer Abtretung noch Einreden aus dem Sicherungsvertrag entgegen gehalten werden können und § 1157 S. 2 BGB gerade keine Anwendung finden soll, ist für den in Rede stehenden Sachverhalt nicht einschlägig ( Art. 229 § 18 Abs. 2 EGBGB ). Nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 18 Abs. 2 EGBGB gilt § 1192 Abs. 1 a BGB n. F. erst für den Erwerb von Grundschulden nach dem 19. 8. 2008. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten Grundschuldveräußerungen aus der Zeit vor Inkrafttreten der Rechtsänderung gerade nicht mit einbezogen werden (BT-Drucks. 16/9821, S. 18). Einwand des § 242 BGB greift nicht (2) Der Duldung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde steht auch nicht der Einwand des § 242 BGB entgegen. Zwar trifft wegen des fehlenden Eintritts der Bekl. sowie der beiden früheren Zessionare in den Sicherungsvertrag die Annahme des LG, dingliche und schuldrechtliche Forderung seien voneinander getrennt worden, zu. Dies liegt aber – wie ausgeführt – gerade im Wesen der Verkehrsfähigkeit der (Sicherungs-)Grundschuld und kann der Bekl. als Grundschuldgläubigerin gerade nicht entgegen gehalten werden. Die Einbeziehung von Einwendungen oder Einreden aus dem Sicherungsvertrag über § 242 BGB würde zudem der in dem vorstehenden Gliederungspunkt geschilderten gesetzgeberischen Wertung entgegen stehen. (a) Man kann der Volksbank und den nachfolgenden Zedenten auch nicht vorwerfen, im Hinblick auf die Abtretung von Grundschuld (und Forderung) deswegen treuwidrig gehandelt zu haben, weil das Kreditverhältnis tatsächlich intakt gewesen wäre. Es kann daher dahin stehen, ob der Darlehensnehmer in einem solchen Fall dem Grundschuldgläubiger den Einwand des § 242 BGB entgegen halten könnte. Auf den Vergleich, mit dem die Höhe der damals offenen Darlehensforderungen (1 973 998,36 DM) festgestellt worden ist, bzw. weitere Forderungen gegen J. K. (die sich über mehr als 2 Mio. DM beliefen) in die Geschäftsbeziehung zwischen der Kl. und der Volksbank mit einbezogen worden sind, und der eine Ablösungszahlung von 1 300 000,– DM bis 30. 12. 2000 vorsah, hat die Kl. unstreitig keine Zahlungen geleistet, weshalb die Volksbank die Geschäftsverbindung mit Schreiben vom 26. 3. 2002 zu Recht gekündigt hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die vertragliche Beziehung zwischen der Kl. und der Volksbank nach der Kündigung wieder aufgenommen worden ist, gibt es nicht. Selbst die Kl. geht davon aus, dass es alternativ zu einem Neuabschluss eines Darlehensvertrages auch zu einem Stillhalteabkommen der Bank gekommen sein kann. Letzteres würde aber nur eine Duldung des Zustandes nach der Kündigung durch die Bank beinhalten, die ohne erneute Kündigung beendet werden konnte. Einen Neuabschluss des Darlehensvertrages hat die Kl. dagegen nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Die von ihr vorgelegten schriftlichen Unterlagen zwingen – trotz möglicherweise missverständlicher Bezeichnungen – nicht zu dieser Annahme. Weder die Bezugnahme auf eine „Rückzahlungsvereinbarung“ stellt einen ausreichenden Beleg für einen nach der Kündigung neu abgeschlossenen Darlehensvertrag dar noch kann der Hinweis auf die ausstehenden „Darlehensraten“ für die Monate März und April 2004 dafür ausreichen. Beides ist gleichermaßen mit einem bloßen Stillhalten der Bank zu vereinbaren. Gegen eine vertragliche Bindung spricht ferner, dass die Kl. eine konkrete Abrede über die Dauer des Kapitalnutzungsrechts, mithin die Laufzeit des von ihr behaupteten Darlehens sowie seine sonstigen Konditionen – wie Höhe der Zinsen und der Tilgung, Dauer der Zinsbindung etc. – nicht dargetan hat. Die bloße Bezugnahme auf das Zeugnis des früheren Mitgeschäftsführers J. W. ersetzt den notwendigen schlüssigen Vortrag der Kl. nicht. Die Zahlung monatlicher Raten von 3 500,– E hätte zudem nach dem im Vorprozess (Beiaktenverfahren) unbestritten gebliebenen Vortrag der Volksbank nicht einmal gereicht, um die laufenden Zinsen zu bedienen, geschweige denn die Schuld zu tilgen. Mit einer verbindlichen Ratenzahlungsvereinbarung ist auch das Begehren der Volksbank, die „Raten“ auf 6 000,– E zu erhöhen, nicht zu vereinbaren – genauso wenig wie das Verhalten der Kl., die darauf hin darum gebeten hat, bis Ende 2004 weiter 3 500,– E bezahlen zu dürfen und ab Januar 2005 die Zahlung einer Rate von 5 000,– E p. m. mit der Begründung angeboten hat. Auf einen – von der Kl. nicht belegten – Ausgleich der Raten, kommt es daher nicht mehr an. Selbst wenn man annähme, sie hätte nach Abtretung von Forderung und Grundschuld an die B. GbR – mit Ausnahme des im Juli 2005 beim AG H. hinterlegten Betrages – Zahlungen auf ein Sonderkonto geleistet, hätte sie damit nicht ausreichend erfüllt. Eine Hinterlegung i. S. d. §§ 372 ff. BGB muss beim AG erfolgen. Zwar können die Parteien eine abweichende Vereinbarung treffen, dafür ist indes nichts ersichtlich. Erfüllungswirkung hätte die Hinterlegung ohnehin nur bei ausgeschlossenem Rücknahmerecht ( § 378 BGB ). Dafür gibt es ebenfalls keinen Anhalt. (b) Dass mit den Abtretungen die Gläubiger von Grundschuld und gesicherten Forderungen bewusst „aufgesplittet“ worden sind, um die Kl. doppelt in Anspruch zu nehmen oder auf andere Weise zu schädigen, lässt sich ebenfalls nicht feststellen. (3) Anders, als in der Literatur vereinzelt vorgeschlagen (vgl. Zimmermann, BKR 2008, 95 , 99), kommt auch eine Übertragung der Figur des institutionalisierten Zusammenwirkens, die ohnehin nur einen schuldrechtlichen Schadensersatzanspruch geben würde, von dem man aber erwägen könnte, ob der Zessionar ihn sich gemäß § 242 BGB entgegen halten lassen müsste, auf den Fall der Abtretung grundpfandrechtlich gesicherter Kredite nicht in Betracht. Schon der Anspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss ( § 280 Abs. 1, § 311 BGB ) passt auf diese Konstellation nicht. Es geht auch nicht um einen Wissensvorsprung. Ferner steht auch die Förderung des gemeinsamen Absatzes eines Produkts nicht im Vordergrund. Vielmehr handelt es sich um lediglich den RNotZ 2009, Heft 11 (sukzessiven) Verkauf einer eigenen Rechtsposition an Dritte. Davon unabhängig gibt es weder einen Anhalt für eine institutionalisierte – mithin auf Dauer angelegte und systematisierte – Zusammenarbeit zwischen der Volksbank auf der einen und der Zessionarin auf der anderen Seite noch für eine arglistige Täuschung. Keine Verjährung des Anspruchs aus der Grundschuld d) Der Anspruch aus der Grundschuld als einem eingetragenen dinglichen Recht verjährt gemäß § 902 BGB nicht. Auch bei Verjährung des gesicherten Anspruchs – um den es hier letztlich nicht geht – behält der Gläubiger gemäß § 216 Abs. 2 BGB das Recht, sich aus den eingeräumten Sicherheiten zu befriedigen. Mit der notariellen Urkunde steht der Bekl. zudem ein Vollstreckungstitel zu, der gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB erst innerhalb von 30 Jahren, die noch nicht abgelaufen sind, verjährt. 3. Auf den Hilfsantrag der Bekl., die Duldung der Zwangsvollstreckung über den vom LG auf die Hilfswiderklage ausgeurteilten Betrag auf den Nennwert der Grundschuld zu erstrecken, kam es daher nicht mehr an. Anmerkung der erweiterten Schriftleitung: Im dem vorstehenden Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt wurden notleidend gewordene Kreditforderungen einschließlich der zur Sicherheit gewährten Grundschuld mehrfach weiterveräußert, wobei die fiduziarische Zweckbindung der Grundschuld verloren ging. Im Raum stand nun die Zulässigkeit des Vorgehens des Rechtsnachfolgers aus dem notariellen Vollstreckungstitel. Das OLG Celle hält die formularmäßige Vollstreckungsunterwerfung in der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde AGB-rechtlich für zulässig und folgt damit der in die Kritik geratenen ständigen Rechtsprechung des BGH ( MittRhNotK 1987, 74 , 76; DNotZ 2009, 107 ; ebenso OLG Schleswig WM 2009, 1193 ). Das Überbürden der Klagelast auf den Schuldner sei im Hinblick auf das berechtigte Interesse der Kreditgeber an einer raschen Forderungsdurchsetzung auch angesichts eines verstärkt auftretenden massenhaften Verkaufs von Krediten angemessen (a. A. LG Hamburg NJW 2008, 2784 , aufgehoben und zurückverwiesen durch BGH BKR 2009, 333 ; Schimansky, WM 2008, 1450 f.; kritisch zur Gegenansicht Habersack, NJW 2008, 3173 ; Bachner, DNotZ 2008, 647 , 650; Koser/Werner-Jensen, BKR 2008, 340 ; Bredow, BKR 2009, 334 ). Das OLG Celle verweist im Rahmen der Interessenabwägung u. a. auf die Schutzfunktion der notariellen Beurkundung (ähnlich BGH MittRhNotK 1987, 74 , 76). Einer unangemessenen Benachteiligung des Schuldners wird demnach auch durch die notarielle Belehrung über die allgemeinen Auswirkungen der Vollstreckungsunterwerfung (vgl. Formulierungsvorschlag zum Kaufvertrag von Ritzinger, BWNotZ 1990, 25 , 32) sowie über die sich aus der Rechtsnatur der abstrakten Grundschuld und ihrer Verkehrsfähigkeit ergebenden Risiken vorgebeugt. Nach Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes (vgl. dazu Sommer, RNotZ 2009, 578 – in diesem Heft) verbleiben dem Schuldner bei Abtretung einer nach dem RNotZ 2009, Heft 11 Rechtsprechung 19. 8. 2008 erworbenen Sicherungsgrundschuld zwar die Einreden aus dem Sicherungsvertrag (vgl. § 1192 Abs. 1 a BGB, Art. 229 § 18 Abs. 2 EGBGB ). Dies ändert jedoch nichts daran, dass ihm später an Stelle des ursprünglichen Gläubigers ggf. ein unbekannter oder aus seiner Sicht unerwünschter Gläubiger gegenübersteht. Selbst die Vereinbarung eines Abtretungsverbots hilft nicht in allen Fällen, da es die Bank seit Aufhebung der §§ 131 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, 132 UmwG nicht hindert, ihre Forderungen nebst Sicherheit im Wege der Spaltung nach dem Umwandlungsgesetz zu übertragen. Neben § 1192 Abs. 1 a BGB dürfte die neu eingefügte verschuldensunabhängige Haftung des Rechtsnachfolgers nach § 799 a ZPO jedoch einer missbräuchlichen Ausnutzung des Titels vorbeugen. Zulässigkeit der Mitgläubigerschaft ( § 432 BGB ) bei anderen Rechten lässt keinen Rückschluss auf Nießbrauch zu Mehrere Nießbraucher können nicht „als Mitberechtigte gemäß § 432 BGB “ in das Grundbuch eingetragen werden. 1. Das LG hat ausgeführt: Solle ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so müsse nach § 47 GBO die Eintragung in der Weise vorgenommen werden, dass entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben würden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet werde. Hier sei zwar eine entsprechende Angabe gemacht; das gewählte Gemeinschaftsverhältnis sei indessen unzulässig. Eine Gläubigermehrheit nach § 432 BGB gebe es nur bei unmittelbaren (gemeint: unteilbaren) Leistungen. Der Nießbrauch sei hingegen grundsätzlich ein teilbares Recht, das demzufolge auch nach Bruchteilen bestellt werden könne. Im Übrigen ständen die Rechtsfolgen des § 432 BGB im Widerspruch zu dem Willen der Vertragsbeteiligten, dass das Nießbrauchsrecht der Gesamtberechtigten von vornherein jedem der Ehegatten unabhängig von der Lebensdauer des anderen Ehegatten zustehen und bei dessen Tod fortbestehen solle. Die von der Beschwerde herangezogene Rechtsprechung und Literatur führe zu keinem anderen Ergebnis. Grundsätzlich sei ein Gemeinschaftsverhältnis gemäß § 432 BGB grundbuchrechtlich zulässig, unzulässig sei es allerdings beim Nießbrauch. Dass ein derartiges Gemeinschaftsverhältnis für andere Rechte anerkannt sei, lasse keine Rückschlüsse auf die Anwendbarkeit hier zu. Praktikabilitätserwägungen reichten nicht aus, rechtsdogmatisch begründete Ansichten aufzugeben. Zum Sachverhalt: 2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung stand. I. Die Bet. zu 1) und 2) als Miteigentümer je zur Hälfte veräußerten mit notariellem Vertrag vom 23. 12. 2008 im Wege der Schenkung ihr mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück an die Bet. zu 3) und 4). Gleichzeitig behielten sich die Veräußerer auf Lebensdauer den Nießbrauch am Vertragsgrundbesitz vor. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Nießbrauchs wurde u. a. Folgendes vereinbart: a) Mit einer Zwischenverfügung kann die fehlerhafte Bezeichnung eines Gemeinschaftsverhältnisses i. S. von § 47 GBO beanstandet werden (Senat vom 16. 2. 2009, 34 Wx 095/08 = OLG-Report 2009, 270). CK 2. Liegenschaftsrecht – Mehrere Nießbraucher als Mitberechtigte gemäß § 432 BGB (OLG München, Beschluss vom 25. 6. 2009 – 34 Wx 040/09 – mitgeteilt von Richterin am OLG München Edith Paintner) BGB §§ 428; 432; 1030 GBO § 47 „Mehrere Nießbraucher sind Mitberechtigte gemäß § 432 BGB mit der Maßgabe, dass nach dem Ableben eines Berechtigten der Nießbrauch dem Überlebenden allein und ungeschmälert zusteht.“ Auf den Eintragungsantrag des beurkundenden Notars hat das GBA am 10. 2. 2009 im Wege der Zwischenverfügung unter Fristsetzung beanstandet, dass die Eintragung eines Nießbrauchsrechts für mehrere Personen als Mitberechtigte gemäß § 432 BGB nicht möglich sei. In Betracht komme ein Berechtigungsverhältnis gemäß § 428 BGB oder ein Anteilsverhältnis in Bruchteilen zu je 1/2. Der Beschwerde des Notars hat das AG am 19. 2. 2009 nicht abgeholfen. Das LG hat das Rechtsmittel mit Beschluss vom 2. 4. 2009 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Notars. Aus den Gründen: II. Die weitere Beschwerde ist nach §§ 78, 80 Abs. 1 und 3 GBO statthaft und zulässig. Antrag wie Beschwerde und weitere Beschwerde sind ersichtlich im Namen sämtlicher Antragsberechtigter, nämlich der an der hiesigen Beurkundung Beteiligten, gestellt bzw. eingelegt (vgl. Demharter, 26. Aufl., § 15 GBO Rn. 20, § 80 GBO Rn. 7). b) Der Senat teilt die Auffassung von GBA und LG, wonach bei der Nießbrauchsbestellung die Vereinbarung einer Mitgläubigerschaft nach § 432 BGB nicht in Frage kommt. § 47 GBO verwirklicht den Bestimmtheitsgrundsatz im Grundbuchrecht (1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, dass entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird ( § 47 GBO ). Die Vorschrift dient der Bestimmtheit, Klarheit und Rechtssicherheit im Grundbuchverkehr. Da die Verfügungsbefugnis der einzelnen Beteiligten bei den unterschiedlichen Arten von Gemeinschaften verschieden ist, verlangt es der Bestimmtheitsgrundsatz, dass sich Art und Inhalt des Gemeinschaftsverhältnisses aus der Eintragung ergeben (BGH NJW 1997, 3235 m. w. N. = DNotZ 1998, 292 = MittRhNotK 1998, 129 ; Senat vom 16. 2. 2009, 34 Wx 095/08 = OLG-Report 2009, 270). Die Eintragung soll, jedenfalls auch, über das eingetragene Recht die Verfügungsbefugnis des einzelnen Mitberechtigten kennzeichnen und aus dem Grundbuch ersichtlich machen (Meikel/Böhringer, 10. Aufl., § 47 GBO Rn. 1; Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Celle Erscheinungsdatum: 27.05.2009 Aktenzeichen: 3 U 292/08 Rechtsgebiete: AGB, Verbraucherschutz Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel) Erschienen in: RNotZ 2009, 589-596 BWNotZ 2011, 74-80 NotBZ 2009, 368-372 Normen in Titel: BGB §§ 307; 1192; ZPO §§ 767; 794 Nr. 5