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II B 41/04

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Düsseldorf 20. Januar 2010 3 Wx 258/09 BGB § 747; EGBGB Art. 14, Art. 15 Abs. 1; Cc ESP Art. 1316, 1344, 1346 Nr. 3, 1347 Nr. 3 Keine Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu je 1/2 Anteil für im Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft nach spanischem Recht lebende Ehegatten möglich Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotI Deutsches Notarinstitut letzte Aktualisierung: 18.9.2014 OLG Düsseldorf, 20.1.2010 - 3 Wx 258/09 BGB § 747 ; EGBGB Art. 14 , Art. 15 Abs. 1; Cc ESP Art. 1316, 1344, 1346 Nr. 3, 1347 Nr. 3 Keine Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu je 1/2 Anteil für im Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft nach spanischem Recht lebende Ehegatten möglich Beantragen Eheleute die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung zu je 1/2 Anteil und ergibt die Prüfung des Grundbuchamts (hier mit Blick auf den Identitätsnachweis der durch spanische Nationalpapiere und gerichtsbekannte Voreintragungen "in Errungenschaftsgemeinschaft nach spanischem Recht"), dass sich das eheliche Güterrechtsstatut der Antragsteller nach spanischem Recht richtet, so lehnt das Grundbuchamt die Eintragung in der begehrten Form zu Recht ab, weil das Grundbuch hierdurch mit Blick auf den spanischen Regelgüterstand der "Sociedad des Gananciales" ("Errungenschaftsgemeinschaft") unrichtig würde. G r ü n d e : I. Die Beteiligte zu 1 ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke im Remscheid. Mit notarieller Urkunde vom 21. September 2009 (UR-Nr. 1298 für 2009 des Notars Dr. R. in Solingen) trugen die Beteiligten zu 2 und 3, die spanische Staatsbürger und miteinander verheiratet sind, der Beteiligten zu 1 an, von dieser Grundstücke zu gleichen Anteilen zu kaufen. In § 10 des Angebots heißt es, der „Verkäufer bewilligt für den Käufer – bei mehreren Käufern zu gleichen Anteilen – eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsumschreibung. Der Käufer stellt den Antrag, die Eigentumsvormerkung in das Grundbuch einzutragen.“ Die Beteiligte zu 1 erklärte durch notarielle Urkunde vom 25. September 2009 (UR-Nr. 753 für 2009 des Notars H. in Oberhausen) die Annahme des Angebots. Mit Schrift vom 01. Oktober 2009 hat der Notar die Eintragung der Auflassungsvormerkung gemäß § 10 Ziffer 1 zugunsten des Käufers beantragt. Daraufhin hat das Grundbuchamt unter dem 05. Oktober und 12. November 2009 mit Rücksicht auf die spanische Staatsangehörigkeit und den gesetzlichen Güter-stand der „Errungenschaftsgemeinschaft - zuletzt mit Fristsetzung bis zum 18. Dezember 2009 - “ um Überprüfung des Antrags gebeten. Mit Beschluss vom 02. Dezember 2009 hat das Amtsgericht – Rechtspflegerin – den Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu je 1/2 Anteil zurückgewiesen, weil die Beteiligten zu 2 und 3 als spanische Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft lebten, eine Rechtswahl nicht getroffen und daher gemäß § 47 GBO das für die Gemeinschaft geltende Rechtsverhältnis der Errungenschaftsgemeinschaft einzutragen sei. Hiergegen wendet sich der Notar mit seiner namens der Beteiligten zu 2 und 3 eingelegten Beschwerde, der das Amtsgericht unter Hinweis darauf, dass die Beteiligten zu 2 und 3 bereits im Grundbuch von Remscheid Blatt …und … in Errungenschaftsgemeinschaft eingetragen seien und das Grundbuch durch die Eintragung der Bruchteilsgemeinschaft unrichtig werde, nicht abgeholfen hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundakte Bezug genommen. II. Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 und 3 ist gemäß §§ 71 Abs. 1, 72, 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GBO zulässig und nach der vom Grundbuchamt ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen, § 75 GBO . Es hat in der Sache indes keinen Erfolg. Das Grundbuchamt hat den Beteiligten zu 2 und 3 die beantragte Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu je 1/2 Anteil zu Recht verweigert. 1. Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in einer Weise erfolgen, dass entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird, § 47 Abs. 1 GBO . Dies dient der Bestimmtheit, Klarheit und Rechtssicherheit im Grundbuchverkehr (OLG München NJW-RR 2009, 806 , 808). Das Grundbuchamt darf den Antrag auf Eintragung in dem angegebenen Bruchteilsverhältnis nur beanstanden, wenn es aufgrund von Tatsachen zur sicheren Überzeugung gelangt, dass das Grundbuch mit der nachgesuchten Eintragung unrichtig würde (OLG München , a.a.O., 806, 807; Staudinger/Pfeifer, BGB 2004 § 925 Rdz. 57). Besteht eine nicht nur theoretische Möglichkeit, dass die Ehegatten – wie beantragt - Bruchteilseigentum zu 1/2 erwerben, so hat das Grundbuchamt die Eintragung, auch der Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsumschreibung (vgl. Güthe/Triebel, GBO 6. Auflage § 47 Rdz. 3) entsprechend vorzunehmen (OLG München, a.a.O. (06, 807). 2. Dies vorausgeschickt, hat das Grundbuchamt zu Recht die von den Beteiligten zu 2 und 3 nachgesuchte Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu je 1/2 Anteil abgelehnt. Nach den gegebenen Umständen durfte das Grundbuchamt nämlich zur Überzeugung gelangen, dass durch eine Eintragung der Auflassungsvormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Beteiligen zu 2 und 3 auf Eigentumsübertragung in der begehrten Form das Grundbuch unrichtig würde. Denn das Grundbuchamt hatte nicht nur wegen der spanisch anmutenden Namen der Beteiligten zu 2 und 3, sondern aufgrund ihrer in der notariellen Urkunde 1298/2009 niedergelegten Identitätsnachweise durch spanische Personalausweise und letztlich auch infolge der dem Grundbuchamt bekannten Eintragungen im Grundbuchblatt von Remscheid Blatt … und … „in Errungenschaftsgemeinschaft nach spanischem Recht“ Anlass zur Prüfung des Güterrechtsstatuts. a) Das für die Beteiligte zu 2 und 3 maßgebliche Güterrecht ist das spanische. Anzuknüpfen ist nach der Grundnorm des Art. 15 Abs. 1 EGBGB an das für die allgemeinen Ehewirkungen ( Art. 14 EGBGB ) maßgebende Recht, wobei es allein auf die Verhältnisse bei Eheschließung ankommt. Für die Anknüpfung maßgeblich ist somit zuerst das Recht des Staates, dem beide Ehegatten zur Zeit der Eheschließung angehören (vgl. Schöner/Stöber Grundbuchrecht 14. Auflage 2008 Rdz. 3412). Da die miteinander verheirateten Beteiligten zu 2 und 3 bereits bei Eheschließung spanische Staatsbürger waren, unterliegt – bei unterbliebener Rechtswahl gemäß Art. 15 Abs. 2 EGBGB - ihr eheliches Güterrechtsstatut spanischem Recht. b) Da es sich bei dem spanischen Regelgüterstand der „Sociedad des Gananciales“ um eine Erscheinungsform der „Errungenschaftsgemeinschaft handelt (Art. 1316 Cc bei Daum in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht Spanien Stand: 28.12.2008; vgl. auch BFinH vom 18.05.2006 II B 41/04 bei Juris), bei der in der Ehe erworbenes Vermögen gemeinschaftliches Eigentum beider Ehegatten wird (Art.1344 Cc; vgl. OLG Zweibrücken NJW-RR 2008, 109 ), stehen die Beteiligten zu 2 und 3 jedenfalls während bestehender Ehe güterrechtlich in Gesamthandsgemeinschaft, das heißt ein Jeder ist am Ganzen berechtigt, also Inhaber des ganzen Rechts, jeweils jedoch beschränkt auf die Mitberechtigung des Anderen. Dem einzelnen Ehegatten steht also nicht wie bei der Bruchteilsgemeinschaft ein quotenmäßiger Anteil am Gesamteigentum (ideeller Bruchteil) zu, über den er frei verfügen kann ( § 747 Satz 1 BGB ) und der rechtlich selbständig ist, sondern er hat als Gesamthänder keinen rechtlich abgrenzbaren übertragbaren oder verpfändbaren Anteil an den einzelnen Vermögensgegenständen. c) Für die – insbesondere mehr als theoretische – Möglichkeit, dass die Beteiligten zu 2 und 3 – abweichend von der Regel des Art. 1347 Nr. 3 Cc - etwa mit Blick auf Art. 1346 Nr. 3 Cc als Sondergut oder in Ansehung etwaiger von den Beteiligten zu 2 und 3 nur allgemein und nicht fallbezogen erwähnter „Foralrechte“- gleichwohl Bruchteilseigentum erwerben, findet sich nach Aktenlage nicht der geringste Anhalt, geschweige denn lässt sich dem Vorbringen der Beteiligten zu 2 und 3 auch nur eine Andeutung in dieser Richtung entnehmen. Hiernach verbietet sich die nachgesuchte Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu je 1/2 Anteil zugunsten der Beteiligten zu 1 und 2, da dieselbe nicht deren Beteiligung an dem in Aussicht genommenen Grundbesitzerwerb entspricht. Die Angabe der Anteile der Berechtigten in Bruchteilen würde ungeachtet der Rechtsnatur des ausländischen Güterstandes im Einzelnen eine Verfügungsbefugnis verlautbaren, die den einzelnen Beteiligten nicht zukommt (OLG München NJW-RR 2009,806, 808). Das Rechtsmittel war hiernach zurückzuweisen. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Ebenso wenig besteht Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO . Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Düsseldorf Erscheinungsdatum: 20.01.2010 Aktenzeichen: 3 Wx 258/09 Rechtsgebiete: Sachenrecht allgemein Normen in Titel: BGB § 747; EGBGB Art. 14, Art. 15 Abs. 1; Cc ESP Art. 1316, 1344, 1346 Nr. 3, 1347 Nr. 3