XI ZR 77/89
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Naumburg 20. Januar 2010 1 U 35/09 BNotO § 19 Abs. 1 S. 2; GmbHG § 82 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 823 ff. Fehlende Belehrung über den Begriff der „Bareinlage“ im Rahmen einer Kapitalerhöhung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotIDeutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 1uf35_09 letzte Aktualisierung: 07.04.2010 OLG Naumburg, 21.01.2010- 1 UF 35/09 BNotO § 19 Abs. 1 S. 2; GmbHG § 82 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 823 ff. Fehlende Belehrung über den Begriff der „Bareinlage“ im Rahmen einerKapitalerhöhung 1. Bei der Beurkundung einer Stammkapitalerhöhung ist der Notar verpflichtet, jeden von mehreren Urkundsbeteiligten über die Bedeutung des Begriffs der "Bareinlage" eindringlich aufzuklären, weil häufig Fehlvorstellungen über die Erfüllungsmöglichkeiten einer solchen Verpflichtung existieren. 2. Grundsätzlich haftet die GmbH für Fehlverhalten ihres Geschäftsführers. Ihm gegenüber bestehen direkte Ansprüche eines Dritten nur im Ausnahmefall, etwa bei der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens. Hierfür reicht ein verwandtschaftliches Verhältnis allein nicht aus. 3. Die gesellschafterliche Treuepflicht kann auch bereits gegenüber einem künftigen Gesellschafter bestehen. Eine Haftung wegen ihrer Verletzung setzt aber voraus, dass in den Kern der Gesellschaftermitgliedschaft schuldhaft eingegriffen wird. Ob ihre Verletzung einen Direktanspruch begründet kann im entschiedenen Fall offen bleiben. Gründe I. Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadenersatz wegen der Verletzung notarieller Amtspflichten bei der Beurkundung eines Gesellschafterbeschlusses über eine Kapitalerhöhung einer GmbH durch Bareinlagen. Der Vater des Klägers, K. M., führte als Gesellschafter und Geschäftsführer ein Bauunternehmen in der Rechtsform einer GmbH. Das Stammkapital, welches ursprünglich in drei Geschäftsanteile geteilt war und inzwischen allein vom Vater des Klägers gehalten wurde, betrug 51.000 DM. Im Juni 2001 erwog der Vater des Klägers eine Erhöhung des Stammkapitals auf mindestens 50.000 €, wobei der Kläger und dessen Mutter jeweils Mitgesellschafter werden sollten. Ihr Geschäftsanteil sollte jeweils 5.000 € betragen. Der Vater des Klägers beriet sich über die Art und Weise der Kapitalerhöhung mit seinem Steuerberater. Dieser schlug zwei alternative Vorgehensweisen vor, die letztlich beide nicht realisiert worden sind (vgl. Urteil des Landgerichts Halle vom 4. April 2006 - Bl. 105 ff. in 8 O 505/05 – [i.F. BA I). Zwischen Parteien ist unstreitig, dass es im Vorfeld des ersten Beurkundungstermins in dieser Angelegenheit ein Telefongespräch zwischen dem Vater des Klägers und dem Notariatsangestellten S. gab, in dessen Rahmen die terminliche Absprache erfolgte und der Vater des Klägers angab, dass und welchen Inhalts ein Gesellschafterbeschluss beurkundet werden sollte. Der weitere Inhalt des Gespräches ist streitig. Der Beklagte behauptet insoweit, dass S. den Vater des Klägers nach den Zahlungsmodalitäten der Kapitalerhöhung befragt und ihn über die Bedeutung des Begriffes „Bareinlage“ belehrt habe. Der Beklagte bzw. sein Mitarbeiter S. fertigten nach den Angaben des Vaters des Klägers einen Entwurf des Gesellschafterbeschlusses sowie der Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister. Am 23. August 2001beurkundete der Beklagte in Anwesenheit des Klägers und dessen Eltern den Gesellschafterbeschluss über die Kapitalerhöhung sowie das Hinzutreten der beiden neuen Gesellschafter entsprechend dem vorherigen Entwurf. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Urkunde zu UR Nr. 599/2001 des Notars H. aus H. vom 23. August 2001 (Anlage K 2, Bl. 12 ff. I) Bezug genommen. Die Urkunde enthält keine schriftlichen Hinweise oder Belehrungen der Urkundsbeteiligten durch den Notar. Im Anschluss daran wurde in Abwesenheit des Kläge rs und seiner Mutter die Handelsregister-Anmeldung der Kapitalerhöhung einschließlich Umstellung auf den Euro und Änderung der Gesellschafterstruktur durch den Vater des Klägers als Geschäftsführer der Gesellschaft zu UR-Nr. 600/2001 gefertigt. Der Beklagte behauptet, er habe während der Beurkundung der Gesellschafterversammlung nachgefragt, ob die Beträge eingezahlt worden seien.Der Kläger leistete keine Bareinlage; obwohl eine entsprechende Buchung in seinem Eigenkapitalkonto vorgenommen wurde. Nach dem Beurkundungstermin fielen sowohl dem Handelsregister als auch den Steuerberatern des Vaters des Klägers ein Rechenfehler bei der Umstellung des bisherigen Stammkapitals von DM auf Euro auf. durch Umbuchung einer Darlehensverbindlichkeit auf das Eigenkapitalkonto erfüllt werden könne (vgl. Bl. 73 I – mit Zeugenbeweisangebot -). Der Kläger hat dies bestritten (vgl. Bl. 93 I). Der Vater des Klägers berichtigte seine Handelsregisteranmeldung zu UR Nr. 814/2001 vom 6. November 2001 (Bl. 18 f. I) im Hinblick auf die Rechenfehler; im Übrigen blieb der Gesellschafterbeschluss unverändert. Mit Beschluss vom 11. August 2003 eröffnete das Amtsgericht Halle-Saalkreis das Insolvenzverfahren über die Gesellschaft auf einen Eigenantrag des Vaters des Klägers vom Februar 2003. Der Insolvenzverwalter erhob Klage gegen den hiesigen Kläger wegen Nichterfüllung der mit Urkunde vom 23. August 2001 übernommenen Bareinlageverpflichtung (AG Halle-Saalkreis 102 C 3797/04 – i.F. BA III -). Der Kläger zahlte die 5.000 € 364,78 € Zinsen sowie 4.800,16 € Prozess- und Anwaltskosten. Danach hat der Insolvenzverwalter die Klage zurückgenommen. Die vorgenannten Beträge macht der Kläger jetzt als Schadenersatz gegen den Beklagten geltend. Der Kläger hat behauptet, dass er bei ordnungsgemäßer Belehrung über die Bedeutung einer Bareinlageverpflichtung die Beurkundung nicht vorgenommen hätte. Es habe keine Absicht bestanden, Geld in das Unternehmen zu investieren. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung mit der er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt: 1) Die vom Landgericht aufgestellten Anforderungen an die Belehrungspflicht des Notars (ungefragt und eindringlich, auch ohne Anlass) seien materiell- rechtlich überzogen. 2) Das Landgericht sei von einer fehlerhaften tatsächlichen Grundlage ausgegangen, weil es nicht berücksichtigt habe, dass der Beklagte nach dem Einzahlungstermin gefragt haben will; dies komme einer Belehrung gleich. 3) Das Landgericht habe versäumt, den Inhalt des telefonischen Vorgespräches zwischen S. und dem Vater des Beklagten aufzuklären, insbesondere den Zeugen S. hierzu zu vernehmen. In diesem Gespräch seien die erforderlichen Nachfragen und Belehrungen erfolgt (Bl. 177 I). Am Rande beruft sich der Beklagte weiter darauf, dass der Vater des Klägers bei seiner Handelsregisteranmeldung bewusst falsche Angaben gemacht habe. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft seinen Vortrag aus erster Instanz. Im Termin vom 8.10.2009 (Bl. 182/183 I) hat der Senat den Parteien rechtliche Hinweise erteilt, zu denen der Kläger mit Schriftsatz vom 28.10.2009 (Bl. 5 – 8 II) und der Beklagte mit Schriftsatz vom 22.12.2009 (Bl. 14 – 17 II) Stellung genommen haben. Mit Beschluss vom 5.1.2010 (Bl. 18/19) hat der Senat mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Argumente der Berufung sind unbegründet: Hinsichtlich der Pflichtverletzung des Beklagten wird Bezug genommen auf die zutreffenden Feststellungen im angefochtenen Urteil. Der Beklagte war verpflichtet, jeden der drei Urkundsbeteiligten – also auch den Kläger - über die Bedeutung des Begriffs der „Bareinlage“ eindringlich aufzuklären. Der BGH (Nachweise LGU S. 7 – Bl. 132 I -) hat dies mehrfach ausdrücklich gefordert, weil (auch) in der deutschen Bevölkerung (und nicht nur bei Ausländern) häufig Fehlvorstellungen über die Erfüllungsmöglichkeiten einer solchen Verpflichtung existieren. Gerade angesichts des bekannten dominanten Auftretens des Vaters des Klägers wäre eine direkte Ansprache der beiden anderen Urkundsbeteiligten hier geboten gewesen. Deshalb ist es für die Entscheidung über das Vorliegen der Pflichtverletzung unerheblich, ob der Beklagte durch seinen Angestellten S. u.U. seine Belehrungs- und Hinweispflichten im telefonischen Vorgespräch gegenüber dem Vater des Klägers erfüllt haben könnte oder nicht. Die Frage nach dem Einzahlungstermin (die wohl erst bei der Handelsregisteranmeldung gestellt wurde) genügt schon inhaltlich der geforderten Belehrung der Urkundsbeteiligten (Warnung vor dem eigenen Haftungsrisiko) nicht. Soweit der Beklagte in der Berufungsbegründung (BB S. 2 – Bl. 157 I -) darüber hinaus vorträgt, er habe während der Beurkundung gefragt, wann die neu begründeten Stammanteile eingezahlt werden, bzw. eingezahlt worden sind gilt: Der Beklagte nimmt an dieser Stelle ausdrücklich Bezug auf den Vortrag des Klägers Seite 4 der Klageschrift (Bl. 4 I), wo es zu der entsprechenden Frage des Beklagten heißt, dass der Vater des Klägers dem Beklagten mitgeteilt habe, dass sich diese bereits in Form von Darlehen bei der Gesellschaft befänden. Sollte das Vorgespräch diesen Inhalt gehabt haben, hätte sich dem Beklagten der Eindruck aufdrängen müssen, dass selbst beim Vater des Klägers (von diesem selbst ganz zu schweigen) eine deutliche Fehlvorstellung von der Bedeutung der Übernahme einer Bareinlagenverpflichtung bestand und es hätte dann erst Recht eine Verpflichtung zur Aufklärung – auch des Klägers - bestanden. Das Unterlassen der erforderlichen Belehrung ist auch kausal für die nachfolgende Beurkundung geworden. Den Vortrag, dass der Kläger bei zutreffender Belehrung die Beurkundung nicht vollendet hätte, ist der Beklagte nur pauschal entgegengetreten, sodass eine Beweiserhebung dazu ist weder erforderlich ist, noch von den Parteien verlangt wird. Dies gilt auch für den Inhalt des Schriftsatzes 22.12.2009 (S. 4 – Bl. 17 II -). Ist indes davon auszugehen, kann dem Ansatz einer Differenzierung zwischen der Übernahme des Gesellschaftsanteils und der Kapitalerhöhung nicht gefolgt werden und zwar schon deshalb nicht, weil beide Vorgänge in der streitgegenständlichen Beurkundung erfolgt sind. Die Schadenshöhe ist zwischen den Parteien nicht streitig: Nachzahlung der Stammeinlage (5.000, -- Euro) nebst Zinsen (364,78 Euro) Rechtsverfolgungskosten in den Vorprozessen des Insolvenzverwalters gegen den Kläger (AG Halle-Saalkreis 102 C 3797/04), bzw. des Klägers gegen die Steuerberatergesellschaft (LG Halle 8 O 505/05) i.H.v. insgesamt 4.800,16 Euro Zugunsten des Beklagten kann letztlich auch keine anderweitige Ersatzmöglichkeit i.S.v. § 19 Abs. 1 S. 2 BNotG angenommen werden: Schreiben vom gleichen Tag (aber zeitlich der Beurkundung nachfolgend - Bl. 15 -) eine falsche Registeranmeldung vorgenommen hat und damit gegen § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG verstoßen haben könnte , ist zwar in der Literatur anerkannt, dass es sich bei § 82 GmbHG um ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB handeln kann, das auch dem Schutz künftiger Gesellschafter dient (Ulmer/Paefgen GmbHG, § 43, Rn. 182). Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen seinen Vater als Geschäftsführer der GmbH scheitert aber an der fehlenden Kausalität. Im Zeitpunkt der Anmeldung hatte der Kläger den Gesellschaftsanteil und damit die Verpflichtung zur Zahlung der Einlage bereits übernommen. Die korrekte Registeranmeldung hätte – auf der Grundlage des Inhalts der streitgegenständlichen Urkunde - die vorherige Zahlung durch den Kläger vorausgesetzt, sodass weder die fehlerhafte Anmeldung selbst noch ihre unterbliebene Korrektur die bestehende Zahlungspflicht des Klägers berühren konnten. (b) Soweit der Vater des Klägers diesem gegenüber erklärt haben sollte, dass für den Kläger die Übernahme der Gesellschaftsanteile mit keinerlei finanziellen Belastungen verbunden sei, muss bei verständiger Bewertung davon ausgegangen werden, dass er eine solche Erklärung nicht als Vater, sondern als Geschäftsführer der GmbH abgegeben hätte. Wäre die Erklärung nach der Beurkundung abgegeben worden, würde es aus den Gründen zu (a) wiederum an der Kausalität fehlen. Wurde eine solche Erklärung vor dem Beurkundungstermin abge geben, hätte der Kläger der GmbH nicht als Gesellschafter, sondern als Dritter gegenübergestanden. Gegenüber einem Dritten haftet grundsätzlich die Gesellschaft für Fehlverhalten ihres Geschäftsführers. Ansprüche gegen die Gesellschaft stellen im vorliegenden Fall keine anderweitige Ersatzmöglichkeit dar, weil diese in Insolvenz gegangen ist (dazu: Schippel/Bracker/Schramm BNotO, § 19, Rn. 118 m.w.N.). Gegenüber dem Geschäftsführer (z.B: culpa in contrahendo/ § 311 BGB ) bestehen direkte Ansprüche nur im Ausnahmefall, etwa bei der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens. Für die Annahme eines solchen Ausnahmefalles reicht allein ein verwandtschaftliches Verhältnis zwischen dem Dritten und dem Geschäftsführer nicht aus (Scholz/Schneider GmbHG, 10. Aufl., § 43, Rn. 316 [ der dort als A.A. zitierten Entscheidung des BGH – Urteil vom 18.9.1990, XI ZR 77/89, z.B. WM 1990, 2039 , 2040, re.Sp. – kann nicht entnommen werden, dass der BGH den Umstand der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens schematisch immer bei Vorliegen eines – dort - „intimen Verhältnisses“ annehmen wollte. Im konkreten Fall traten noch andere Umstände hinzu ]). Voraussetzung ist vielmehr eine „Erklärung im Vorfeld einer Garantiezusage“ bzw. „eine garantieähnliche Erklärung“. Erforderlich ist es, dass der Dritte, dem Vertrauen in die Gesellschaft fehlt, stattdessen gerade darauf vertrauen kann und vertraut, dass der Geschäftsführer selbst die ordnungsgemäße Geschäftsabwicklung gewährleistet, dass dem Geschäftsführer dieser Umstand bekannt ist und dass er sich auf diesen Umstand auch beruft, um den Dritten zum Geschäftsabschluss zu bewegen (Scholz/Schneider a.a.O.). Für diese Voraussetzungen sind dem Sachvortrag der Parteien, insbesondere des Beklagten, keine hinreichenden tatsächlichen Ank nüpfungspunkte zu entnehmen. Dass bekannte dominante Verhalten des Vaters des Klägers allein (wobei im Unklaren bleibt, was dies für den konkreten Fall bedeuten könnte) reicht dafür nicht aus, sodass hinreichende tatsächliche Feststellungen zum Tatbestandsmerkmal der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens nicht getroffen werden können. (c) Soweit in den Schriftsätzen der Parteien nach dem rechtlichen Hinweis die Frage diskutiert wird, ob den Vater des Klägers seinerseits eine Informationspflicht gegenüber dem Kläger traf, kann dies grundsätzlich den Gesichtspunkt der Treuepflicht berühren, die auch bereits gegenüber einem künftigen Gesellschafter bestehen kann (Senat, Urteil vom 28.5.2009 – 1 U 122/08 – m.w.N.). Ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter, so kann er als Gesellschafter wegen Verletzung seiner gesellschafterlichen Treuepflicht der Gesellschaft zum Schadensersatz verpflichtet sein. So ist etwa der Gesellschafter aufgrund seiner Treuepflicht gehalten, seine Mitgesellschafter vollständig und richtig über alle Vorgänge zu informieren, wenn hierdurch ihre Soweit der BGH (Urteil vom 11.12..2006 - II ZR 166/05(KG) – [z.B. ZiP 2007, 268, 269 li. Sp., Rn. 10]) abweichend davon – offenbar auch – von einer direkten Haftung des Gesellschafters ausgeht, kann dies letztlich dahinstehen. Eine Haftung setzt jedenfalls voraus, dass in den Kern der Gesellschaftermitgliedschaft schuldhaft eingegriffen wird (Lutter/Hommelhoff/Kleindiek GmbH, 17. Aufl., § 43, Rn. 40; Ulmer/Paefgen a.a.O. § 43, Rn. 179; jeweils m.w.N.). Davon kann aber schon deshalb keine Rede sein, weil der Kläger mit dem Gesellschaftsanteil im Zeitpunkt der notariellen Beurkundung ein Äquivalent für die Pflicht zur Leistung der Einlage erhalten hat, das erst mit der Insolvenz der GmbH entfallen ist. Dies bedeutet zu einen, dass dies den Beklagten nicht entlasten kann (z.B. im Wege der Vorteilsanrechnung), weil für den Schaden auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen ist (BGH, Urteil vom 23.10.2003 – IX ZR 249/02 – [z.B. MDR 2004, 298 ]; hier: zitiert nach juris, Rn. 23). Zum anderen kann daher dahinstehen, ob ein möglicher Schadensersatzanspruch daran scheitern würde, dass der Vater des Klägers seinerseits keine Kenntnis von der Bedeutung einer Bareinlagenverpflichtung hatte (insbesondere kommt es deshalb auch in diesem Zusammenhang nicht auf den streitigen Inhalt des Telefonats zwischen dem Vater des Klägers und dem Angestellten des Beklagten S. an). Letztlich kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht auf die bestrittene Behauptung des Beklagten an (Bl. 73/93 I), dass das Steuerbüro den Vater darauf hingewiesen habe, dass die vom Beklagten gefertigte Urkunde nicht die rechtliche Grundlage dafür bilden könne, die Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft auf Eigenkapital umzubuchen. Auch insoweit würde es an der Kausalität fehlen. Selbst wenn der Vater den Kläger über den Inhalt eines solchen Gesprächs nach der Beurkundung unterrichtet haben sollte, konnte dies die Verpflichtung zur Zahlung der Bareinlage nicht mehr berühren. Da die Voraussetzungen von § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO somit im Ergebnis nicht vorliegen, ist die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO . Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO . Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 ZPO nicht vorliegen, der Senat insbesondere auch nicht von der Entscheidung des BGH vom 18.9.1990 (XI ZR 77/89) abweicht. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 3 ZPO , 47 Abs. 1 GKG. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.164,94 Euro festgesetzt. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Naumburg Erscheinungsdatum: 20.01.2010 Aktenzeichen: 1 U 35/09 Rechtsgebiete: Notarielles Berufsrecht GmbH Normen in Titel: BNotO § 19 Abs. 1 S. 2; GmbHG § 82 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 823 ff.