II ZB 5/10
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Nürnberg 04. Februar 2010 12 W 376/10 BGB § 181; FGG-RG Art. 111, 112; FamFG §§ 10, 59, 378; GmbHG §§ 7, 8, 53, 78 Beschwerdeberechtigung bei beantragter Eintragung der Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 404 MittBayNot 5/2010 Rechtsprechung Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht 9. HGB §§ 13 e Abs. 3, 13 g Abs. 2; GmbHG §§ 8 Abs. 3, 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3; FGG a. F. § 28 Abs. 2 (Versicherung des Geschäftsführers zu Vorstrafen) Die vom Geschäftsführer in derAnmeldung zum Handels­ register gemäß § 8 Abs. 3 GmbHG abgegebene Versiche­ rung, er sei „noch nie, weder im Inland noch im Ausland, wegen einer Straftat verurteilt worden“, genügt den ­gesetzlichen Anforderungen. Es ist weder erforderlich, die in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG genannten Straftatbe­ stände noch die in Rede stehenden vergleichbaren Bestim­ mungen des ausländischen Rechts in der Versicherung im Einzelnen aufzuführen. BGH, Beschluss vom 17.5.2010, II ZB 5/10; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH, und eingesandt von ­Notar Dr. Robert Kiefer, Kandel/Pfalz Hinweis der Schriftleitung: Die Entscheidung ist mit Gründen veröffentlicht in ZIP 2010, 1337 = NZG 2010, 829 . 10. BGB § 181; FGG-RG Art. 111, 112; FamFG §§ 10, 59, 378; GmbHG §§ 7, 8, 53, 78 (Beschwerdeberechtigung bei beantragter Eintragung der Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot) 1. Für die Feststellung des gemäß Art. 111, 112 FGGRG anwendbaren Rechts ist nicht darauf abzustellen, wann die Beschwerdeinstanz begonnen hat; vielmehr ist für das Verfahren in allen Instanzen maßgeblich, ob das Verfahren in erster Instanz vor oder nach dem 1.9.2009 eingeleitet wurde. 2. Wird im Rahmen eines Antragsverfahrens in einem mit notariellem Schreiben eingeleiteten Beschwerde­ verfahren der Name des Beschwerdeführers nicht an­ gegeben, so gilt die Beschwerde im Zweifel im Namen aller beschwerdebefugten Antragsberechtigten bzw. -verpflichteten eingelegt, für die der Notar tätig ge­ worden ist. 3. Richtet sich die Beschwerde gegen eine Zwischenver­ fügung des Registergerichts gemäß § 382Abs. 4 Satz 1 ­geboten und hierfür die Veräußerung des Grundstücks erforderlich ist, das den wesentlichen Vermögensgegenstand darstellt und – wie von der Verfahrenspflegerin der unbekannten Erben hervorgehoben – ohnehin nicht aus den laufenden ­Erträgen unterhalten werden kann. Es hat dabei auch in Erwägung gezogen, dass nach demVortrag der Beschwerdeführer die Erblasserin den Erhalt des Hauses gewünscht hat, und ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser Wunsch der Erblasserin angesichts der wirtschaftlichen Lage des Nachlasses und der drohenden Zwangsversteigerung zurückstehen müsse. Das LG durfte dem Interesse des oder der noch nicht feststehenden Erben an der Vermeidung der mit einer Zwangsversteigerung verbundenen Kosten und Risiken, insbesondere dem eines geringeren Erlöses, den Vorrang einräumen gegenüber den Wünschen der Erblasserin, die mit den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht in Einklang stehen. (…) FamFG, mit der hinsichtlich der beantragten Eintra­ gung der Befreiung der Geschäftsführer einer GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB in das Han­ delsregister auf Vollzugshindernisse hingewiesen wird, so sind sowohl die Gesellschaft als auch deren Geschäftsführer jeweils beschwerdeberechtigt (Ab­ grenzung zu BGHZ 105, 324 = NJW 1989, 295 ). 4. Dem die Beschwerde einlegenden Notar steht in die­ sem Falle mangels Verletzung eigener Rechte ein eige­ nes Beschwerderecht nicht zu; er wird lediglich als Bevollmächtigter (§§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, 378 Abs. 2 FamFG) tätig. 5. Bei der Befreiung des Geschäftsführers einer GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB handelt es sich auch dann um eine generelle Befreiung, wenn sich diese gegenständlich auf eine unbestimmte An­ zahl von Rechtsgeschäften mit einem einzigen Ver­ tragspartner beschränkt. 6. Eine generelle Befreiung des Geschäftsführers einer GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB ­erfordert zu ihrer Wirksamkeit eine entsprechende satzungsmäßige Grundlage. Fehlt im Gesellschafts­ vertrag eine solche Regelung, kann diese nur durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags (unter Be­ achtung der hierzu bestehenden Formerfordernisse, § 53 GmbHG ) geschaffen werden. OLG Nürnberg, Beschluss vom 5.2.2010, 12 W 376/10 Die Betroffene (im Folgenden auch als Gesellschaft oder GmbH ­bezeichnet) ist seit 22.11.1949 unter der HRB-Nr. 6… in das Handelsregister des AG Nürnberg eingetragen. Ihre zuletzt am 17.6.2009 geänderte Satzung enthält u. a. folgende Bestimmungen: § 4 Organe der Gesellschaft sind a) der/die Geschäftsführer b) der Aufsichtsrat c) die Gesellschafterversammlung. § 5 (…) (2) Mit Geschäftsführern und Mitgliedern des Aufsichtsrates dürfen Geschäfte und Rechtsgeschäfte (…) nur abgeschlossen werden, wenn der Aufsichtsrat dem Abschluss solcher Geschäfte zugestimmt hat. § 6 (1) Die Gesellschaft hat je nach Bestimmung des Aufsichtsrates einen oder mehrere Geschäftsführer (…) § 7 (1) Der/Die Geschäftsführer vertritt/vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so vertreten zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder ein Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuris­ ten die Gesellschaft. (…) § 13 (1) Die Gesellschafter üben die ihnen in Angelegenheiten der Gesellschaft zustehenden Rechte gemeinschaftlich in der Gesellschafterversammlung durch Beschlussfassung aus. (…) § 17 Der Gesellschafterversammlung (…) unterliegt die Beschluss­ fassung über (…) n) die Änderung des Gesellschaftsvertrags Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht Im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer der Gesellschaft sind K. und H. B. Diese sind gleichzeitig auch Geschäftsführer der E. GmbH, eingetragen im Handelsregister des AG Nürnberg unter HRB 2… . Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat in seiner Sitzung vom 30.10.2009 der Befreiung der Geschäftsführer der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB gegenüber der E. GmbH zugestimmt. Das diesen Aufsichtsratsbeschluss enthaltende Protokoll wurde vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats und einem Protokollführer unterzeichnet. Mit notariellem Schreiben vom 25.11.2009, das beim AG – Registergericht – Nürnberg in Form eines elektronisch übermittelten Dokuments unter Übermittlung des der Anmeldung zugrundeliegenden Aufsichtsratsbeschlusses vom 30.10.2009 eingereicht worden ist, haben die beiden gemeinsam vertretungsbefugten Geschäftsführer U. und E. u. a. zur Eintragung angemeldet, dass ihnen insoweit Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt sei, als dies Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft einerseits und ihnen selbst als Vertreter der E. GmbH betrifft. Mit Zwischenverfügung vom 13.1.2010 wies das AG darauf hin, dass die Satzung der Gesellschaft eine derartige Befreiungsmöglichkeit nicht vorsehe, was jedoch Voraussetzung einer entsprechenden Registereintragung sei. Der den Eintragungsantrag stellende Notar vertrat darauf mit Schreiben vom 19.1.2010 die Ansicht, eine Eintragung sei gleichwohl m ­ öglich, da es sich nicht um eine allgemeine, sondern um eine auf Einzelfälle (Rechtsgeschäfte mit einer bestimmten Gesellschaft) b ­ eschränkte Gestattung handele; zudem folge auch aus § 5 Abs. 2 der Satzung, dass der Aufsichtsrat zur Entscheidung über die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot befugt sei. Zugleich legte er – „ ­ soweit dennoch die beantragte Eintragung nicht erfolgen sollte“ – Beschwerde ein. Aus den Gründen: II. Die zulässigen Beschwerden haben in der Sache keinen E ­ rfolg. 1. Das Verfahren betrifft eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Derartige Verfahren unterfielen bis 31.8.2009 dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG), seit 1.9.2009 jedoch dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Maßgeblich für die Frage des anwendbaren Rechts ist das in Art. 111 Abs. 1 des am 1.9.2009 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG) statuierte Kriterium, ob das Verfahren vor dem 1.9.2009 eingeleitet wurde bzw. seine Einleitung vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Nach Art. 111 Abs. 2 FGGRG ist jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ein selbständiges Verfahren i. S. d. Art. 111 Abs. 1 FGG -RG. Hierbei ist nicht darauf abzustellen, wann die Beschwerde­ instanz begonnen hat; vielmehr ist für das Verfahren in allen Instanzen maßgeblich, ob das Verfahren in erster Instanz vor oder nach dem 1.9.2009 eingeleitet wurde (vgl. OLG Schleswig, NJW 2010, 242 ). Da der erstinstanzliche Eintragungsantrag an das Handelsregister erst am 25.11.2009, damit nach dem 1.9.2009, gestellt wurde, sind auf das Verfahren gemäß Art. 111, 112 Abs. 1 FGG -RG die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) anzuwenden. Gemäß der Klassifizierung dieses Gesetzes handelt es sich um eine Registersache i. S. d. § 374 Nr. 1 FamFG . 2. Die Beschwerden sind zulässig. a) Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um eine Zwischenverfügung des Registergerichts gemäß §§ 38 Abs. 1 Satz 2, 374 Nr. 1, 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist gemäß § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG statthaft. b) Die Beschwerden sind frist- ( § 63 Abs. 1 FamFG ) und formgerecht ( § 64 Abs. 1 und 2 FamFG ) eingelegt. c) Antragsteller und Beschwerdeführer sind sowohl die G ­ esellschaft als auch deren Geschäftsführer, nicht hingegen der für diese auftretende Notar. aa) Dieser war zwar gemäß § 378 Abs. 2 FamFG ermächtigt, im Namen der Gesellschaft wie auch deren Geschäftsführer (als zur Anmeldung Berechtigten) die Eintragung in das Handelsregister zu beantragen, wurde also als deren Bevollmächtigter ( § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG ) tätig. Daraus folgt auch seine Ermächtigung, gegen eine ablehnende Zwischenverfügung namens der Anmeldeberechtigten Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG einzulegen (Heinemann in Keidel, FamFG, 16. Aufl., § 378 Rdnr. 14 m. w. N.). Zwar muss aus der Beschwerdeschrift grundsätzlich die Person des Beschwerdeführers ersichtlich sein. Wird indes – wie im Streitfall – der Name des Beschwerdeführers nicht angegeben, so gilt die Beschwerde im Zweifel im Namen aller beschwerdebefugten Anmeldeberechtigten eingelegt, für die der Notar tätig geworden ist. Die vom Notar verwendete Formulierung „lege ich Beschwerde an“ ist dabei ohne Bedeutung. Hat der Notar nicht ausdrücklich erwähnt, in wessen Name er das Rechtsmittel einlegt, so darf im Regelfall unterstellt werden, dass er dies für die Anmeldeberechtigten bzw. -pflichtigen tut. Dies gilt vor allem im Hinblick darauf, dass dem Notar ein eigenes Beschwerderecht nicht zusteht. Denn die Entscheidung des Registergerichts verletzt keine eigenen Rechte des Notars i. S. d. § 59 Abs. 1 FamFG (OLG Zwei­ rücken, b OLGR 2001, 18; BayObLGZ 1984, 29 ; OLG Frankfurt, DNotZ 1978, 750 ; Heinemann in Keidel, a. a. O., § 378 Rdnr. 14 m. w. N.; Meyer-Holz in Keidel, a. a. O., § 59 Rdnr. 66). Bei Antragstellung und Beschwerdeeinlegung handelte der Notar damit nicht in Wahrnehmung eigener Rechte (vgl. § 59 Abs. 1 FamFG ), sondern als Bevollmächtigter der Berechtigten (vgl. Meyer-Holz in Keidel, a. a. O., § 59 Rdnr. 68). bb) Anmeldeberechtigt ist die Gesellschaft, vertreten durch die Geschäftsführer. Die beantragte Registereintragung b ­ etrifft deren Rechtsverhältnisse und deren Interessen. Dass der Eintragungsantrag der Geschäftsführer nicht ausdrücklich im Namen der Gesellschaft gestellt wurde, ist insoweit unschädlich, da sich dies jedenfalls aus den Umständen ergibt (insbesondere auch daraus, dass im Eintragungsantrag a ­ usdrücklich auf die Gesellschaft, etwa auf deren Geschäftsräume, verwiesen wird). cc) Anmeldeberechtigte und -verpflichtete Personen, für die der Notar tätig geworden ist, sind daneben aber auch die beiden Geschäftsführer U. und E., die den Eintragungsantrag zum Handelsregister in eigenem Namen gestellt haben. Diese w ­ aren gemäß §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 4 Nr. 2, 78 GmbHG persönlich zur Anmeldung verpflichtet, und zwar auch hinsichtlich einer Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens (vgl. Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 8 Rdnr. 19 m. w. N.). Zwar sind die eine GmbH betreffende, auf die Herbeiführung einer konstitutiven Eintragung gerichteten Anmeldungen zum Handelsregister durch die Geschäfts­ führer stets im Namen der Gesellschaft vorzunehmen. An­ eldende ist in einem derartigen Falle daher (nur) die m Rechtsprechung MittBayNot 5/2010 Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht G ­ esellschaft selbst, vertreten durch ihre Geschäftsführer. Bei Ablehnung der Eintragung ist (nur) sie, also die Gesellschaft, beschwert und daher auch beschwerdeberechtigt (BGH, DNotZ 1989, 102 m. Anm. Baums). Ein derartiger Fall liegt im Streitfall indes nicht vor. Die Eintragung der Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens gemäß § 181 BGB im Handelsregister hat (anders als etwa bei einer Satzungsänderung, vgl. § 54 Abs. 3 GmbHG ) hinsichtlich des Umfangs der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer keinen konstitutiven Charakter, dient vielmehr vornehmlich dem Gutglaubensschutz (BFH, DStR 1995, 1791 ; vgl. § 15 HGB ). Die beantragte Registereintragung betrifft zudem auch die Rechtsverhältnisse und Interessen gerade der Geschäftsführer. Deshalb sind auch diese als Antragsteller und als Beschwerdeführer anzusehen (vgl. Krafka/Willer, Regis­ terrecht, 7. Aufl., Rdnr. 2454). d) Der Zulässigkeit der Beschwerden steht nicht entgegen, dass sie unter einer Bedingung, nämlich für den Fall, dass das Registergericht auf seiner bereits zuvor geäußerten Rechtsansicht beharren sollte („soweit dennoch die beantragte Eintragung nicht erfolgen sollte“) erhoben wurden. Zwar darf die Einlegung einer Beschwerde als Verfahrenshandlung nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden. Dies gilt j ­edoch nicht für innerprozessuale Bedingungen, weil hierdurch keine Unsicherheit in das Verfahren hineingetragen wird. Insbesondere kann der Beschwerdeführer die Erhebung eines Rechtsmittels von der Existenz einer anfechtbaren, ihn benachteiligenden erstinstanzlichen Gerichtsentscheidung abhängig machen (Sternal in Keidel, a. a. O., § 64 Rdnr. 21 f.). Im Streitfall wurde die Beschwerdeeinlegung lediglich von einer derartigen Rechtsbedingung abhängig gemacht. 3. Die Beschwerden sind unbegründet. Die Auffassung des Registergerichts, dass die Eintragung der angemeldeten Befreiung der Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB derzeit nicht in das Register eingetragen werden kann, weil der Gesellschaftsvertrag eine solche Befreiung oder Befreiungsmöglichkeit nicht vorsieht, hält einer rechtlichen Überprüfung stand. a) Insoweit handelt es sich um eine generelle – wenngleich gegenständlich auf Rechtsgeschäfte mit einem einzigen V ­ ertragspartner beschränkte – Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB . Sie erstreckt sich nämlich auf eine unbegrenzte Anzahl von Rechtsgeschäften während eines unbegrenzten Zeitraums. b) Die Eintragung dieser angemeldeten generellen Befreiung der Geschäftsführer U. und E. von den Beschränkungen des § 181 BGB scheitert nicht an einer fehlenden Eintragungsfähigkeit. Es ist anerkannt, dass die – einem oder allen Geschäftsführern – generell erteilte Befreiung von dem Verbot des Selbstkontrahierens und der Mehrfachvertretung als Regelung der Vertretungsbefugnis anzusehen ist und daher nach § 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG im Handelsregister wiedergegeben werden muss, auch wenn sie auf bestimmte Arten von Geschäften der GmbH oder – wie hier – auf die Vertretung gegenüber bestimmten Dritten beschränkt ist (vgl. dazu grundlegend BGH, DNotZ 1983, 633 ; BayObLG, MittBayNot 1979, 119 ; OLG Düsseldorf, DNotZ 1995, 237 ; OLG Stuttgart, OLGR 2008, 218; Winter/Veil in Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 10 Rdnr. 13 m. w. N.). c) Die Eintragung der Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens und der Mehrfachvertretung nach § 181 BGB scheitert auch nicht an § 112 AktG , der – nachdem für die Gesellschaft ein Aufsichtsrat besteht – gemäß § 52 Abs. 1 GmbHG anwendbar ist. § 112 AktG regelt nämlich nur die MittBayNot 5/2010 Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern. Bei der (juristischen) Person, hinsichtlich derer die Geschäftsführer gegenständlich beschränkt bei Rechtsgeschäften von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden sollen, handelt es sich indes nicht um einen – einem Vorstands­ mitglied entsprechenden – gegenwärtigen oder früheren G ­ eschäftsführer der Gesellschaft (vgl. Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, § 52 Rdnr. 116). d) Eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB kann aber nur dann eingetragen werden, wenn sie dem G ­ eschäftsführer wirksam durch das zuständige Organ erteilt worden ist. Denn die auf die Eintragung der Änderung der Vertretungsbefugnis entsprechend § 39 Abs. 1 GmbHG g ­ erichtete Anmeldung ist durch das Registergericht nicht nur in formeller Hinsicht, sondern auch in Bezug auf die Wirksamkeit des zugrundeliegenden Beschlusses zu prüfen (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 8 Rdnr. 8; Krafka/ Willer, Registerrecht, Rdnr. 162). aa) Eine wirksam erteilte generelle Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB liegt hier aber nicht vor. Der Aufsichtsratsbeschluss vom 30.10.2009 verstößt gegen die Regelungen des Gesellschaftsvertrages und ist damit als nicht nur im Einzelfall wirkende Satzungsdurchbrechung unwirksam (vgl. BGH, MittBayNot 1993, 384 ; Priester/Veil in Scholz, GmbHG, § 53 Rdnr. 29). Die Befreiung der bestellten Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB oder eine entsprechende Ermächtigung zur Befreiung ist in der Satzung der Gesellschaft nicht vorgesehen. Eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag ist aber notwendig, wie auch allgemein in der Rechtsprechung angenommen wird (vgl. BGH, NJW 1960, 2285 ; MittBayNot 1983, 135 ; BFH, DStR 1995, 1791 ; BayObLG, MittBayNot 1980, 170 ; BayObLG, MittBayNot 1985, 139 ; OLG Köln, OLGZ 1993, 167; OLG Frankfurt, OLGZ 1983, 182 ; KG, KGR 2006, 660; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 181 Rdnr. 19); der Gegenauffassung in der Literatur (vgl. Bühler, DNotZ 1983, 588; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl., § 35 Rdnr. 75 f., 84 ff.; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, § 35 Rdnr. 132 m. w. N.; Kleindiek in Lutter/ Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl., § 35 Rdnr. 52, anders j ­edoch Bayer in Lutter/Hommelhoff, a. a. O., § 3 Rdnr. 65; vgl. Schneider in Scholz, GmbHG, § 35 Rdnr. 99 f.) ist nicht zu folgen. Nach der gesetzlichen Grundkonzeption vertreten die G ­ eschäftsführer einer GmbH die Gesellschaft nur gemeinschaftlich, wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, wenn nur ein Geschäftsführer vorhanden ist, dieser allein, § 35 Abs. 2 Satz 2 GmbHG . Für die Geschäftsführer gilt d ­ amit das Verbot des Selbstkontrahierens bzw. der Mehrfach­ vertretung nach § 181 BGB . Denn dieses Verbot greift nach seinem Sinn und Zweck nicht nur in den Fällen rechtsgeschäftlicher Vertretung, sondern auch und gerade bei organschaftlicher Vertretung (vgl. BGHZ 33, 189 ; BayObLGZ 1980, 209; Palandt/Ellenberger, § 181 Rdnr. 3). Eine andere Gestaltung dieser Vertretungsregelung bedarf einer entsprechenden Bestimmung im Gesellschaftsvertrag, wie sich ausdrücklich aus § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 GmbHG ergibt. Hierbei sind nicht nur die in § 3 Abs. 1 GmbHG genannten Regelungen, sondern auch die nach § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 GmbHG im Gesellschaftsvertrag zu treffenden, von den g ­ esetzlichen Bestimmungen abweichenden abstrakten Regelungen der Vertretungsverhältnisse als echte Satzungs­ bestandteile anzusehen (vgl. BayObLGZ 1980, 209 ; Priester/ Veil in Scholz, GmbHG, § 53 Rdnr. 9). Dagegen kann auch nicht eingewandt werden, der gesetz­ lichen Regelung in § 181 BGB sei die Möglichkeit der Befreivon der im Gesellschaftsvertrag getroffenen Regelung liege (so etwa Bühler, a. a. O., S. 597). Denn dies trifft nur für die auf konkrete Rechtsgeschäfte bezogene Gestattung zu, nicht aber für eine dem Geschäftsführer generell, d. h. für alle oder eine abstrakt bezeichnete Gruppe von Rechtsgeschäften erteilte Befreiung. Denn eine solche generelle Befreiung tritt an die Stelle der gesetzlichen Bestimmung, nicht anders als die vom dispositiven Gesetzesrecht (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 2 GmbHG) abweichenden Regelungen des Gesellschaftsvertrages. Im Streitfall liegt jedoch nicht nur eine auf konkrete Rechtsgeschäfte bezogene, sondern vielmehr eine generelle Gestattung vor (siehe oben II 3a). bb) Aus der Tatsache, dass das GmbHG vor dem BGB in Kraft getreten ist, ergibt sich ebenso wenig wie aus dem s ­ päter eingefügten § 35 Abs. 4 GmbHG , dass die Regelung des § 181 BGB nicht auch auf den Geschäftsführer der mehrgliedrigen GmbH anzuwenden ist. Die vom Senat im Einklang mit der Praxis der Handelsregis­ ter und – soweit ersichtlich – der einhelligen obergericht­ lichen Rechtsprechung vertretene Auffassung führt auch nicht zu einer nutzlosen und lediglich Kosten verursachenden Förmelei. Demgegenüber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass den Bedürfnissen des Rechtsverkehrs, von der Befreiung des Geschäftsführers von § 181 BGB rasch und ohne hinderliche Förmlichkeiten Gebrauch zu machen, durch die Möglichkeit der Gestattung durch einfachen Gesellschafterbeschluss im konkreten Einzelfall und durch die weitere von der Rechtsprechung anerkannte Möglichkeit der satzungsmäßigen Ermächtigung der Gesellschafterversammlung auch zur generellen Erteilung der Befreiung hinreichend Rechnung getragen wird. Auch der Schutzzweck des § 53 Abs. 2 GmbHG spricht für die vertretene Auffassung. Die Gefahren der generellen B ­ efreiung des Geschäftsführers von § 181 BGB sind – auch, wenn sie sich lediglich auf Rechtsgeschäfte mit einer einzigen Person bezieht – im Gegensatz zur Gestattung im Einzelfall nicht überschaubar, so dass es nicht unangemessen ist, hierfür eine notariell beurkundete Beschlussfassung durch eine qua­ lifizierte Mehrheit der Gesellschafterversammlung zu ver­ langen. cc) Soweit die Beschwerde unter Verweis auf eine in der L ­ iteratur vertretene Ansicht (vgl. Schneider in Scholz, GmbHG, § 35 Rdnr. 99 f.) meint, auch eine generelle Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot durch Gesellschafter­ beschluss (bzw. im Streitfall Aufsichtsratsbeschluss) müsse möglich sein, wird auf obige Ausführungen verwiesen. dd) Zudem wäre der Aufsichtsratsbeschluss vom 30.10.2009 (selbst bei Bejahen der Möglichkeit, trotz Fehlens einer s ­ atzungsmäßigen Grundlage für Entscheidungen über die B ­ efreiung vom Selbstkontrahierungsverbot gleichwohl derartige Erweiterungen der Vertretungsbefugnisse der Geschäftsführer zu beschließen) gleichwohl mangels notarieller Beurkundung im Streitfall nicht geeignet, eine entsprechende R ­ egistereintragung zu ermöglichen. An einen entsprechenden satzungsdurchbrechenden Beschluss wären nämlich die gleichen formellen Voraussetzungen wie an eine Satzungsänderung zu stellen (vgl. BGH, DNotZ 1994, 313 ; OLG Celle, OLGR 2000, 266; KG, KGR 2006, 669); damit wäre notarielle Beurkundung des Beschlusses erforderlich ( § 53 Abs. 2 GmbHG ). Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht 11. GmbHG §§ 2 Abs. 1 a, 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Nr. 1, 35 Abs. 1 Satz 1; BGB § 181 (Änderung in den Musterprotokollen bei GmbH-Gründung) 1. Wird das für die GmbH-Gründung im vereinfachten Verfahren vorgesehene Musterprotokoll abgeändert, so finden die allgemeinen Vorschriften für eine „nor­ male GmbH-Gründung“ Anwendung. 2. Bei Gründung einer GmbH im „normalen Verfah­ ren“ kann das Musterprotokoll keine Grundlage für den Nachweis der darin zusammengefassten Doku­ mente sein. Dies gilt auch dann, wenn eine „normale GmbH-Gründung“ deswegen gegeben ist, weil das Musterprotokoll Abänderungen oder Ergänzungen über die im Rahmen der in den Musterprotokollen zugelassenen Alternativen hinaus enthält. OLG München, Beschluss vom 12.5.2010, 31 Wx 19/10; mitgeteilt von Margaretha Förth, Richterin am OLG München Am 8.1.2010 wurde die Errichtung der E. GmbH zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Die Gründungsurkunde beinhaltet u. a. folgende Regelungen: „1. Die Erschienenen errichten hiermit nach § 2 Abs. 1 a GmbHG eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma E. GmbH mit dem Sitz in M. (…) 4. Zum Geschäftsführer wird H. B. E. (...) bestellt. Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 des BGB befreit. 5. Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kos­ Die ten bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 1.500, höchs­ ens jet doch bis zum Betrag ihres Stammkapitals. Darüber hinausgehende Kosten ­ragen die Gesellschafter im Verhältnis der Nennt beträge ihrer Geschäftsanteile. (…).“ Mit Zwischenverfügung vom 13.1.2010 beanstandete das Registergericht, dass Ziffer 5 der Gründungsurkunde nicht dem Musterprotokoll entspreche. Sofern man davon ausgehe, dass bei fehlerhaftem Protokoll nach § 2 Abs. 1 a GmbHG eine „normale GmbH-Gründung“ vorliege, fehle die Grundlage für die Befreiung des Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 GmbHG in der Satzung. Der B ­ eschwerdeführer ist hingegen der Auffassung, dass im Hinblick darauf, dass auch eine Gesellschafterliste einreicht worden sei, keine Notwendigkeit bestehe, dass Ziffer 5 der Gründungsurkunde dem Musterprotokoll entspreche. Auch stellten die im Musterprotokoll enthaltenen Aussagen zu § 181 BGB materielle Satzungsbestimmungen dar. Bei Verwendung des Musterprotokolls zur Gründung einer „ordentlichen“ GmbH seien damit auch die insoweit für die GmbH geltenden Voraussetzungen erfüllt. II. Aus den Gründen: Die zulässige Beschwerde ( § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG ) ist nicht begründet. Das Registergericht hat zu Recht die Ein­ tragung der GmbH aufgrund des derzeitigen Eintragshindernisses abgelehnt. 1. Die Voraussetzungen für die Eintragung der GmbH im vereinfachten Verfahren i. S. d. § 2 Abs. 1 a GmbHG liegen nicht vor. a) Gegenstand des Verfahrens ist die Eintragung der Gründung einer „normalen GmbH“ und nicht die Gründung einer GmbH in der Form einer Unternehmergesellschaft gemäß § 5 a GmbHG . Das wird von der Beschwerde auch so gesehen. Soweit Ausführungen des Notars die besondere Form der Unternehmergesellschaft betreffen, ist ein Zusammenhang Rechtsprechung MittBayNot 5/2010 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Nürnberg Erscheinungsdatum: 04.02.2010 Aktenzeichen: 12 W 376/10 Rechtsgebiete: In-sich-Geschäft GmbH Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Erschienen in: MittBayNot 2010, 404-407 Normen in Titel: BGB § 181; FGG-RG Art. 111, 112; FamFG §§ 10, 59, 378; GmbHG §§ 7, 8, 53, 78