II R 20/08
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Düsseldorf 22. Februar 2010 I-10 W 148/09 BeurkG § 39 a; KostO § 55 Keine Gebühr nach § 55 KostO für elektronisch beglaubigte Abschrift Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 334 MittBayNot 4/2010 Rechtsprechung Kostenrecht wirtschaft im Widerspruch stehende – Vorstellung, dass das so firmierende Unternehmen das einzige oder einzige bedeutende Unternehmen dieser Art in der Region sei (vgl. auch OLG Stuttgart, FGPrax 2004, 40 , 42). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt jedoch dann, wenn im konkreten Fall zusätzliche Angaben in den Firmennamen mit aufgenommen werden, die eine Alleinstellung oder eine besondere Bedeutung der Firma nahelegen. Demgemäß ist im Hinblick auf das Irreführungsverbot i. S. d. § 18 Abs. 2 HGB grundsätzlich lediglich zu fordern, dass zu dem verwendeten geographischen Begriff überhaupt ein im weitesten Sinne realer Bezug gegeben ist (MünchKommHGB/ Heidinger, § 18 Rdnr. 143). Dies ist etwa dann gegeben, wenn die Firma ihren Sitz in dem angegebenen Ort hat, wobei es bei Angabe einer nahe gelegenen Großstadt ausreicht, dass der tatsächliche Sitz des Unternehmens dem Wirtschaftsgebiet der Großstadt unterfällt (MünchKommHGB/­Heidinger, § 18 Rdnr. 144). cc) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes erweist sich die Entscheidung des LG als rechtsfehlerfrei. Weitere besondere Zusätze und Angaben über die attributiv verwendete Ortsangabe hinaus, die eine Alleinstellung oder eine besondere Bedeutung der Firma nahelegen (z. B. „Die“), weist der zur Eintragung angemeldete Firmenname nicht auf. Auch ist der Sitz der Firma in U. dem Wirtschaftsbereich M.s zuzuordnen. b) Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist bei der Namenswahl der Firma auch die nach § 18 Abs. 1 HGB erforderliche Eignung zur Kennzeichnung und (abstrakte) Unterscheidungskraft gegeben. Dies ist dann der Fall, wenn die Kennzeichnung nach ihrer Art geeignet ist, ihren Inhaber von anderen Unternehmensträgern zu unterscheiden. Bloße Branchen- oder ­Gattungsbezeichnungen (wie hier: „Hausverwaltung“) erfüllen diese Individualisierungsfunktion regelmäßig nicht und widersprechen gleichzeitig dem Freihaltebedürfnis des Verkehrs (MünchKommHGB/Heidinger, § 18 Rdnr. 26). Branchen- oder Gattungsbezeichnungen können – wie vorliegend – aber auch durch Ortsnamen (OLG Frankfurt, Rpfleger 2005, 366 ; KG Berlin, FGPrax 2008, 35 = DNotZ 2008, 392 ; Krafka/Willer/ Kühn, a. a. O., Rdnr. 218) individualisiert werden. Dass in München weitere Unternehmen mit demselben Geschäftsgegenstand ansässig sind, steht einer Eignung i. S. d. § 18 Abs. 1 HGB nicht entgegen (vgl. KG Berlin, FGPrax 2008, 35 = DNotZ 2008, 392 ). Kostenrecht 13. BeurkG § 39 a; KostO § 55 (Keine Gebühr nach § 55 KostO für elektronisch beglaubigte Abschrift) Die Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signa­ tur gemäß § 39 a BeurkG löst keine Gebühr gemäß § 55 Abs. 1 KostO aus, weil der Gebührentatbestand auf papiergebundene Beglaubigungen beschränkt ist. Eine analoge Anwendung scheidet aus, weil der Gesetzgeber die Ausdehnung der Gebühr nach § 55 KostO auf elektro­ nische Beglaubigungen bei Änderung des § 55 KostO hätte berücksichtigen und in den Gebührentatbestand aufnehmen können. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.2.2010, I-10 W 148/09 Aus den Gründen: Die auf Anweisung des Präsidenten des LG erhobene weitere Beschwerde des Kostengläubigers gegen den angefochtenen Beschluss ist gemäß § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO statthaft, weil das LG sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Sie ist begründet und führt zur teilweisen Abänderung der angefochtenen Kostenrechnung. Der Kostengläubiger beglaubigte unter der Urkundennummer die Unterschriften unter einer nicht von ihm entworfenen Handelsregisteranmeldung der Beteiligten zu 2 betreffend den Eintritt bzw. das Ausscheiden von Kommanditisten. Ferner übermittelte er dem Handelsregister des AG Düsseldorf über das elektronische Gerichtspostfach – jeweils in elektronisch beglaubigter Form – die vorbezeichnete Handelsregis­ teranmeldung, eine gleichlautende vom Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland beglaubigte Anmeldung, die Abschrift einer Registervollmacht des eintretenden Kommanditisten und die Abschrift einer Erbscheinsausfertigung. Für die qualifizierte Signatur gemäß § 39 a BeurkG berechnete der Notar eine Gebühr gemäß § 55 Abs. 1 KostO i. H. v. 20 € zuzüglich MWSt. Eine solche hätte jedoch nicht er­hoben werden dürfen. § 55 Abs. 1 KostO erstreckt sich seinem Wortlaut nach auf die Beglaubigung von „Ablichtungen und Ausdrucken“, mithin auf papiergebundene Beglaubigungen. Hierunter fällt eine elektronische Signatur nicht. Sie bezieht sich auf ein elektronisches Dokument bzw. eine Datei. Dass die Kostenordnung die Begriffe „Ausdrucke“ und „Datei“ unterscheidet, wird deutlich z. B. in § 89 KostO , wo für die elektronische Übermittlung einer Datei (anstelle eines Ausdrucks) besondere Gebühren bestimmt werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 39 a BeurkG . Dort ist bestimmt, dass Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse i. S. d. § 39 BeurkG , worunter u. a. die Beglaubigung „von Abschriften, Abdrucken und Ablichtungen und dergleichen“ fällt, auch elektronisch errichtet werden können. Damit wird die elektronische Beglaubigung dem papiergebundenen ­Beglaubigungsvermerk gleichgestellt. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, dass dies auch für die anfallenden Notarkosten zu gelten habe. Nach §§ 141, 1 KostO können nur die in der Kostenordnung bestimmten Kosten erhoben werden. In der Kostenordnung hat der Gesetzgeber im Zuge der Einführung des § 39 a BeurkG auch § 55 KostO geändert. Dort hat er aber lediglich den Begriff „Abschriften“ durch die Begriffe „Ablichtungen und Ausdrucke“ ersetzt, um Ausdrucke elektronisch gespeicherter Daten den Ablichtungen gleichzustellen (vgl. BR-Drucks. 609/04, Art. 14 Abs. 2 Nr. 7, S. 138 ff.); elektronische Beglaubigungen hat er dagegen nicht auf­genommen. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass der Gebührentatbestand auf papiergebundene Beglaubigungen beschränkt bleiben soll. Hätte der Gesetzgeber die Gebühr nach § 55 KostO auf elektronische Beglaubigungen ausdehnen wollen, hätte er dies bei Änderung des § 55 KostO ­berücksichtigen und in den Gebührentatbestand aufnehmen können. Unter den gegebenen Umständen kann nicht von ­einer unbewussten Lücke im Gesetz ausgegangen werden, so dass auch eine analoge Anwendung des § 55 KostO nicht in Betracht kommt (a. A.: Rohs/Wedewer, KostO, Stand Dez. 2009, § 55 Rdnr. 5 m. w. N.; Korintenberg/Bengel/Tiedtke/ Reimann, KostO, 17. Aufl., § 41 a Rdnr. 132, § 55 Rdnr. 1 a; Otto, JurBüro 2007, 120 ). Anmerkung: Der Notar hat für die elektronische Beglaubigung von zum Handelsregister einzureichenden Unterlagen je eine Gebühr nach § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 KostO in Höhe der Mindest­ gebühr von 10 € erhoben. Der Senat meint, § 55 Abs. 1 KostO sei auf papiergebundene Beglaubigungen beschränkt. Er irrt. 1. Der Wortlaut lässt diese Beschränkung nicht erkennen: Eine Ablichtung ist jede Vervielfältigung des Originals. Auf das Verfahren und die Art der Herstellung kommt es nicht an. Deshalb ist es egal, ob manuelle, fotografische oder laser­ gestützte Methoden zum Einsatz kommen. Auch muss das Produkt – die Ablichtung – nicht auf Papier verkörpert sein, insbesondere ist kein Nachdruck – anders als beim „Ausdruck“ i. S. v. § 55 Abs. 1 KostO – erforderlich. Vielmehr ist jede Form der Repräsentation zulässig, insbesondere die elektronische, deren Visualisierung nicht durch Tinte auf einem körperlichen Träger (Papier, Folie, Glas usw.), sondern durch die Anzeige auf einem Bildschirm erfolgt.1 2. Anlass für eine teleologische Reduktion von § 55 KostO besteht nicht. Was eine Beglaubigung ist, wird im Beurkundungsgesetz festgelegt. Im vorliegenden Fall war nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 HGB ein einfaches elektronisches Zeugnis zwingend. Auf diese Weise wird Sinn und Zweck der Beglaubigung, nämlich die inhaltliche Übereinstimmung einer A ­ bschrift mit dem Original rechtsverbindlich zu bestätigen, ebenso erreicht ( §§ 39 a Satz 1, 39 BeurkG ) wie in anderen Fällen durch die Beglaubigung der beispielsweise handschriftlichen Übertragung mittels Kugelschreiber. 3. Es ist nicht erkennbar, dass kostenrechtlich nur ein A ­ usschnitt der Beglaubigungstätigkeit des Notars relevant sein soll. Beurkundungsrechtlich wird mit der Beglaubigung einer Abschrift i. S. v. § 42 Abs. 1 BeurkG hinsichtlich der „Abschrift“ auf § 39 BeurkG Bezug genommen. Gemeint sind „Abschriften, Abdrucke, Ablichtungen und dergleichen“. Der Begriff ist weit und umfasst elektronische Dokumente. Deshalb kann sich § 39 a Satz 1 BeurkG für die elektronische B ­ eglaubigung auf die Aussage beschränken, dass Beglaubigungen ebenso elektronisch errichtet werden können wie nichtelektronische nach § 39 BeurkG . Der Notar fertigt entweder ein einfaches elektronisches Zeugnis oder ein ein­ aches f Zeugnis. Hier wie dort handelt es sich um die Beglaubigung einer „Abschrift“ nach § 42 BeurkG . Der Senat missversteht insoweit auch die Gesetzeshistorie: Im Zuge des Justizkommunikationsgesetzes wurde das Wort „Abschriften“ in § 55 und anderen Stellen der KostO durch die Wörter „Ablichtungen und Ausdrucke“ ersetzt.2 Die wörtliche Übereinstimmung von Beurkundungs- und Kostengesetz wurde dadurch zwar aufgehoben. Damit sollte begrifflich klargestellt werden, dass der Ausdruck aus einer elektronischen Akte nicht kostenfrei erfolgt.3 Die Änderung lag in der expliziten Erwähnung des Ausdrucks, während die Ablichtung als allgemeinerer Begriff der früheren Abschrift nachfolgte. Die Beglaubigung einer Abschrift ist sowohl beurkundungsrechtlich methodenoffen ( §§ 39 und 39a BeurkG ), als auch kostenrechtlich einheitlich zu behandeln. Die Schlussfolgerung des Senats, elektronische Beglaubigungen seien bei dieser Gelegenheit nicht aufgenommen worden, geht daran vorbei, dass insoweit kein Regelungsbedarf und keine Regelungsabsicht bestand. Die (beglaubigte) „Abschrift“ bereits hätte die elektronische Beglaubigung um1  Zum Einscannen als Ablichtung etwa OLG Bamberg, NJW 2006, 3504 f. 2  BGBl I 2005, S. 837, 854. 3  Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 15/4067, S. 57. Steuerrecht fasst, die „Ablichtung“ erfasst diese erst recht. Auch die handschriftliche Fertigung einer Abschrift wäre kostenrechtlich als Beglaubigung einer Ablichtung anzusehen. 4. Aus der in § 89 Abs. 1 Satz 2 KostO geregelten Dokumentenpauschale folgt ebenso wenig ein anderes Ergebnis wie aus § 136 Abs. 3 KostO . Für die Überlassung oder Übermittlung von Dateien wurden Sondervorschriften geschaffen. Regelungsbedarf in § 55 KostO bestand insoweit nicht, weil sich der Tatbestand der Beglaubigung – anders als bei der Dokumentenpauschale – aus deren beurkundungsrechtlichen Definition ableitet. Notarassessor Dr. Thomas Diehn, LL. M. (Harvard), Berlin Steuerrecht 14. GrEStG §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 (Grunderwerbsteuer auf im Kaufpreis enthaltene Kosten für Erschließung und N ­ aturschutz-Ausgleichsmaßnahmen) Kauft ein Erwerber von einer Gemeinde ein Grundstück, das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits er­ schlossen ist, und enthält der vereinbarte Kaufpreis Kosten für die Erschließung sowie für durchgeführte Aus­ gleichsmaßnahmen nach § 135 a Abs. 2 BauGB für den Naturschutz, gehört auch der auf die Erschließung und die Ausgleichsmaßnahmen entfallende Teil des Kaufprei­ ses zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. BFH, Urteil vom 23.9.2009, II R 20/08 Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 16.4.2004 erwarb der Kläger zusammen mit B von der Ortsgemeinde S ein 888 m2 großes Grundstück, das bereits erschlossen war. Der Kaufpreis betrug – unter Zugrundelegung von 43,50 € je m2 Grundstücksfläche – 38.628 €. In dem Kaufpreis von 43,50 € je m2 waren Erschließungsbeiträge i. H. v. 13,2629475 € je m2 Grundstücksfläche, Ausbaubeiträge für die Abwasserbeseitigung und ein Baukostenzuschuss für den Anschluss an die Wasserversorgung i. H. v. 12,531904 € je m2 Grundstücksfläche sowie Kosten­ erstattungsbeträge nach den §§ 135 a bis 135 c BauGB für A ­ usgleichsmaßnahmen für den Naturschutz i. H. v. 0,1935352 € je m2 Grundstücksfläche enthalten. Weitere Erschließungsbeiträge sowie der Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse gingen im Innenverhältnis zulasten der Käufer. Der Beklagte (das FA) setzte mit Bescheid vom 12.7.2004 gegenüber dem Kläger Grunderwerbsteuer i. H. v. 675 € fest. Dabei wurde die Bemessungsgrundlage ausgehend von einem hälftigen Anteil des Klägers am Kaufpreis mit 19.314 € ermittelt. Aus den Gründen: II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Entgegen der Auffassung des FG gehört auch der Teil des Kaufpreises, der auf die Erschließung und die Ausgleichsmaßnahmen nach § 135 a Abs. 2 BauGB für den Naturschutz entfällt, zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. 1. Bei einem nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG grunderwerbsteuerbaren Grundstückskaufvertrag bemisst sich die Grunderwerbsteuer gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG nach dem Wert der Gegenleistung. Als Gegenleistung gilt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG u. a. der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. a) Der Kaufpreis ist in Übereinstimmung mit dem bürger­ lichen Recht ( § 433 Abs. 2 BGB ) das Entgelt für den KaufgeRechtsprechung MittBayNot 4/2010 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Düsseldorf Erscheinungsdatum: 22.02.2010 Aktenzeichen: I-10 W 148/09 Rechtsgebiete: Kostenrecht Beurkundungsverfahren Erschienen in: MittBayNot 2010, 334-335 ZNotP 2010, 319-320 Normen in Titel: BeurkG § 39 a; KostO § 55