XII ZR 92/06
OLG, Entscheidung vom
15mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück OLG Hamm 22. Februar 2010 I-15 Wx 316/09 BGB §§ 747 Satz 1, 881, 1114 Ausnutzung eines Rangvorbehalts durch einen Miteigentümer Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 392 MittBayNot 5/2010 Rechtsprechung Bürgerliches Recht 4. BGB §§ 747 Satz 1, 881, 1114 (Ausnutzung eines Rangvorbehalts durch einen Miteigentümer) Haben sich die Miteigentümer eines Grundstücks bei der Bestellung eines Grundpfandrechts oder einer Vormer­ kung die vorrangige Belastung des Grundstücks vor­ behalten, ist jeder Miteigentümer ohne Mitwirkung der anderen zurAusnutzung des Rangvorbehalts durch Belas­ tung seines Miteigentumsanteils befugt. Begrenzt wird diese Befugnis durch das gleichrangige Recht der anderen Miteigentümer bei einer Belastung ihres Miteigentums­ anteils ihrerseits den Rangvorbehalt auszunutzen. Jeder Miteigentümer kann den Rangvorbehalt alleine daher nur bis zu einem seinem Miteigentumsanteils entspre­ chenden Bruchteils des Nennbetrages des Rangvorbehalts ausüben. OLG Hamm, Beschluss vom 23.2.2010, I-15 Wx 316/09; mitgeteilt von Helmut Engelhardt, Richter am OLG Hamm Durch Übertragungsvertrag vom 8.7.1997, ergänzt durch Urkunde vom 5.11.1997, erwarben die Beteiligte und ihr Ehemann jeweils zu /2 Miteigentumsanteil das o. a. Wohnungseigentumsrecht. Zur Sicherung eines bedingten Rückübertragungsanspruchs der Übertrags­ geber – der Eltern der Beteiligten – wurde eine Rückauflassungs­ vormerkung bewilligt. Die Vertragsparteien vereinbarten weiter die Eintragung eines – auch sukzessive auszuübenden – Rangvorbehalts bei dieser Rückauflassungsvormerkung für Grundpfandrechte bis z. H. v. 300.000 DM nebst Zinsen und Nebenleistungen. Auf die entsprechenden Anträge hin wurden die Beteiligte und ihr Ehemann als Eigentümer zu je ½ Anteil eingetragen, in Abteilung II wurde die Rückauflassungsvormerkung nebst dem vereinbartem Rangvorbehalt eingetragen. Durch notarielle Urkunde vom 18.2.2009 bestellte die Beteiligte unter teilweiser Ausnutzung des Rangvorbehalts eine im Rang vor der Rückauflassungsvormerkung einzutragende Fremdgrundschuld über 949,46 € an ihrem Miteigentumsanteil. Den entsprechenden Eintragungsantrag der Beteiligten hat das Grundbuchamt beanstandet. Mit Zwischenverfügung vom 4.3.2009 hat das Grundbuchamt die Auffassung vertreten, ein Rangvorbehalt zugunsten mehrerer Mit­ eigentümer könne von diesen nur gemeinschaftlich ausgeübt werden. Erforderlich sei danach die Vorlage einer Genehmigung des weiteren Miteigentümers in der Form des § 29 GBO . Nach Fristverlängerung hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten der Auffassung des Grundbuchamtes mit näherer Darlegung seines Standpunktes widersprochen. Mit weiterer Zwischenverfügung vom 7.5.2009 hat das Grundbuchamt seine Auffassung bekräftigt und zur Behebung des Eintragungshindernisses eine letzte Frist gesetzt. zuräumen. Dabei kann der Ausübungsbereich auf einen Teil des belasteten Grundstücks beschränkt werden. Dann darf auch eine Nutzung des Grundstücksteils nur in einzelnen ­Beziehungen erlaubt werden. Ob eine solche vorliegt, ist nach formalen Kriterien zu beurteilen. Ohne Belang ist dabei, ob dem Eigentümer noch tatsächlich irgendeine wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit verbleibt. Soll dem Dienstbarkeitsberechtigten die ausschließliche Nutzung in einzelnen Beziehungen eingeräumt, der Eigentümer also insoweit von einer Mitbenutzung ausgeschlossen werden, ist zusätzlich eine Ausschlussdienstbarkeit zu bestellen. Soweit das Wohnen eine zulässige Nutzungsart ist, kommt dies allerdings nicht in Betracht. Denn damit läge eine unzulässige Verbindung eines Wohnungsrechts mit einer Benutzungsdienst­ barkeit vor. Johann Demharter, Richter am BayObLG a. D., München Aus den Gründen: II. (…) Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO kommt eine Zwischenverfügung nur in Betracht, wenn das der Eintragung entgegenstehende Hindernis mit Rückwirkung behebbar ist. Denn andernfalls würde eine verfrühte Antragstellung zu Unrecht ­begünstigt, indem ihr eine Rangwirkung eingeräumt würde, die ihr sachlich nicht zukommen kann. Ein nicht mit Rückwirkung behebbares Eintragungshindernis liegt u. a. dann vor, wenn eine notwendige Bewilligung i. S. d. § 19 GBO noch nicht erklärt ist ( BGHZ 27, 310 , 313). So liegen die Dinge hier, wobei der eigene Rechtsstandpunkt des Grundbuchamtes zugrunde zu legen ist. Das Grundbuchamt ist ­davon ausgegangen, dass für die beantragte Eintragung unter Ausnutzung des Rangvorbehalts die Mitwirkung des anderen Miteigentümers erforderlich ist. Bei der notwendigen Erklärung handelt es sich allerdings entgegen der Diktion des Grundbuchamtes nicht etwa um eine sonstige Zustimmung eines nur mittelbar Betroffenen, bei welcher eine Zwischenverfügung grundsätzlich in Betracht käme. Denn das Grundbuchamt und ihm folgend das LG haben angenommen, der Rangvorbehalt könne aus Gründen des materiellen Rechts von den Miteigentümern des Wohnungseigentums nur gemeinschaftlich ausgeübt ­werden. Daraus folgt dann indessen zwingend die Bewilligungsbefugnis i. S. d. § 19 GBO beider eingetragenen Miteigen­tümer. Die fehlende Bewilligung des Ehemannes der Beteiligten konnte deshalb nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung sein. Unabhängig von der danach erforderlichen Aufhebung der Zwischenverfügung aus formellen Gründen kann sich der ­Senat auch sachlich nicht dem Rechtsstandpunkt der Vor­ instanzen anschließen. Nach § 19 GBO ist für die Eintragung die Bewilligung all derjenigen Personen erforderlich, die durch dieselbe in ihren Rechten betroffen werden können. Die verfahrensrechtliche Bewilligungsbefugnis leitet sich aus der Befugnis zur sachlichrechtlichen Verfügung über das von der beantragten Eintragung betroffene Recht ab (Demharter, GBO, 27. Aufl., § 19 Rdnr. 56 m. w. N.). Von diesem Ausgangspunkt haben die Vorinstanzen zutreffend sachlich geprüft, ob die Beteiligte bei der Belastung ihres Miteigentums allein zur Ausübung des Rangvorbehalts befugt ist oder dazu der Mitwirkung ihres Ehemannes bedarf. Die Befugnis der Beteiligten zur alleinigen Ausübung des Rangvorbehalts folgt nach Auffassung des Senats aus § 747 Satz 1 BGB. Danach kann jeder Bruchteilsberechtigte über seinen Anteil verfügen. Besteht die Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück, kann jeder Miteigentümer also ohne Mitwirkung der anderen Verfügungen über seinen Miteigentumsanteil treffen. Dementsprechend ist nach den §§ 1114, 1192 Abs. 1 BGB der Miteigentumsanteil an einem Grundstück möglicher Gegenstand einer Verfügung in der Form der Belas­tung mit Hypotheken und Grundschulden. Diese unmittelbar aus dem Miteigentum fließende Verfügungsbefugnis erstreckt sich nach Auffassung des Senats auch auf die Ausübung eines Rangvorbehalts, durch den sich die Miteigentümer gemäß § 881 Abs. 1 BGB in zulässiger Weise bei der zurückliegenden Belastung des Grundstücks (hier: mit einer Auflassungsvormerkung) das Recht vorbehalten haben, Grundpfandrechte in dem näher beschriebenen Umfang mit dem Rang vor dieser Vormerkung zu bestellen. Der Rangvorbehalt ist seinem Rechtscharakter nach die mit dem Eigentum am Grundstück untrennbar verbundene Befugnis, eine nachträgliche Rangänderung zulasten des mit dem Vorbehalt be­ lasteten Rechts ­herbeizuführen (vgl. etwa MünchKommBGB/ Kohler, 5. Aufl., § 881, Rdnr. 4). Die Befugnis zur Ausübung des Rangvorbehalts muss danach derjenigen zur Belastung des Grundstückseigentums folgen. Ist der einzelne Miteigentümer bei der Belastung seines Miteigentumsanteils (§ 1114 BGB) zur alleinigen ­ erfügung befugt ( § 747 Satz 1 BGB ), V muss dies im Ausgangspunkt auch für die Ausübung des damit verbundenen Rangvorbehalts gelten. Allerdings kann ein von einem Grundstücksalleineigentümer begründeter Rangvorbehalt nach Aufteilung in Miteigentums­ anteile nur in der Weise ausgeübt werden, dass der Nenn­ betrag der an sämtlichen Miteigentumsanteilen im Vorrang bestellten Grundpfandrechte den Nennbetrag des Rangvor­ behalts nicht übersteigt. Denn nur so kann vermieden werden, dass das mit dem Rangvorbehalt belastete Recht keine ­ rößere g Beschränkung erleidet, als sie bei der Bestellung des Rechts vorgesehen war (OLG Schleswig, MittBayNot 2000, 232 ). Daraus vermag der Senat indessen nicht den Schluss zu z ­ iehen, dass es sich bei der Ausübung des Rangvorbehalts i. S. d. § 747 Satz 2 BGB um eine Verfügung über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen handelt, die von den Miteigentümern nur gemeinschaftlich getroffen werden kann. Die Verfügung des Miteigentümers beschränkt sich auf eine Belastung seines Miteigentums und eine damit zusammenhängende, ihm vorbehaltene Rangbestimmung. Verfügungen über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen sind f ­ erner solche Verfügungen, deren rechtliche Wirkung sich ihrem Inhalt nach nicht auf das einzelne Anteilsrecht begrenzen lässt. Dabei handelt es sich beispielhaft um Rechtsgeschäfte, die den Bestand oder den Inhalt des gemeinschaftlichen Rechts betreffen (Staudinger/Langhein, BGB, 2008, § 747 Rdnr. 67; BGH, NJW 1985, 1159 , 1161). Darum geht es hier jedoch ebenfalls nicht, insbesondere ist die Ausübung des Rangvorbehalts nicht gleichzustellen der Einziehung einer gemeinschaftlichen Forderung. Vielmehr handelt es sich ausschließlich um die einseitige Ausübung eines Eigentümerrechts, die sich auf die Rangveränderung des mit dem Vorbehalt belasteten Rechts beschränkt. In diesem ­ usammenhang Z kann offenbleiben, ob der Rangvorbehalt in der Weise rechtsgeschäftlich bestellt werden kann, dass er durch die Miteigentümer nur gemeinschaftlich ausgeübt werden kann. Eine s ­ olche Bestimmung ist hier nicht getroffen worden. Durch e ­ twaige abweichende schuldrechtliche Vereinbarungen der Miteigentümer im Rahmen des Gemeinschaftsverhältnisses könnte die dingliche Verfügungsbefugnis des einzelnen Miteigentümers nach § 747 Satz 1 BGB nicht beschränkt werden (vgl. § 137 Satz 1 BGB ). Das Recht des jeweiligen Miteigentümers zur Ausübung des Rangvorbehalts wird deshalb nur beschränkt durch das gleichrangige Recht des oder der anderen Miteigentümer, im Rahmen einer Belastung ihres Miteigentumsanteils den Vorbehalt in derselben Weise auszunutzen. Die Belastung des e ­ inen Miteigentumsanteils wird durch Belastungen des oder der anderen nicht berührt. Da der Rangvorbehalt untrennbar mit dem Miteigentum verbunden ist, wird das Verhältnis, in dem die Miteigentümer von dem vorbehaltenen Belastungsumfang Gebrauch machen können, durch die im Grundbuch eingetragenen Anteile bestimmt. Das Recht anderer Miteigentümer wird deshalb erst dann i. S. d. § 19 GBO betroffen, wenn einer der Miteigentümer die vorbehaltene Belas­ung in t einem Umfang ausschöpft, der über den nach seiner Miteigentumsquote auf ihn entfallenden Anteil am Rangvorbehalt hinausgeht. Bei einer betragsmäßigen Beschränkung des Rangvorbehalts ist dementsprechend auf den der Mit­ eigentumsquote rechnerisch entsprechenden Anteil abzu­ stellen. Hierbei ist eine bereits erfolgte Rangausnutzung zu berücksichtigen. Ist diese durch die Miteigentümer auf allen Anteilen gemeinschaftlich erfolgt, so ist dem einzelnen Mit­ Bürgerliches Recht eigentümer, unbeschadet der Haftung seines gesamten Anteils, lediglich ein seiner Quote entsprechender Anteil an dem Betrag des Gesamtrechts anzurechnen. Vorliegend bleibt die unter Ausnutzung des Rangvorbehalts bestellte Grundschuld jedoch deutlich hinter dem ½-Anteil der Beteiligten an dem noch zur Verfügung stehenden Belastungsumfang zurück. Anmerkung: 1. Die Entscheidung überzeugt auf den ersten Blick, weil alles doch so einfach zu sein scheint: Jeder Bruchteilseigen­ tümer kann über seinen Anteil frei verfügen. Er kann ihn etwa mit Hypotheken oder Grundschulden belasten, ganz abgesehen von der Möglichkeit der Veräußerung. Warum sollte dies dann nicht auch für die Befugnis zur alleinigen Ausübung des Rangvorbehaltes gelten, der doch nichts anderes ist als ein Stück vorbehaltenen Eigentums? Natürlich darf die Gesamtsumme aller in Ausübung des Rangvorbehaltes vorzunehmenden Belastungen dessen Betrag nicht übersteigen, aber daraus vermag der Senat nach eigenem Bekunden nicht den Schluss zu ziehen, dass es sich bei der Ausübung des Rangvorbehaltes um eine Verfügung über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen nach § 747 Satz 2 BGB handelt, die von den Miteigentümern nur gemeinschaftlich getroffen werden kann. Kann dann ein Bruchteilseigentümer nicht den Rangvorbehalt in voller Höhe ausschöpfen (wer zuerst kommt, mahlt zu erst)? So weit geht der Senat nicht. Er sieht das Recht auf Ausübung des Rangvorbehaltes beschränkt durch das gleichrangige Recht der anderen Miteigentümer und löst die Problematik konsequent: Das Recht anderer Miteigentümer werde erst dann i. S. d. § 19 GBO betroffen, wenn einer der Mit­ eigentümer die vorbehaltene Belastung in einem Umfang ausschöpft, der über den nach seiner Miteigentumsquote auf ihn entfallenden Anteil am Rangvorbehalt hinausgeht. Bis zu e ­ iner der Miteigentumsquote rechnerisch entsprechenden Quote des gesamten Rangvorbehaltes sei dies aber nicht der Fall. Logisch, konsequent und auch praktikabel – jedenfalls auf den ersten Blick. 2. Bei der Hypothek oder Grundschuld am Gesamtgrundstück handelt es sich um ein Gesamtrecht, bezogen auf die einzelnen Miteigentumsanteile. Die Rechtslage kann also prinzipiell nicht anders sein als beim Gesamtrecht an mehreren Grundstücken, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen hieran. Jeder einzelne Grundstückseigentümer kann für sein Grundstück den Rangvorbehalt nach den Grundsätzen des Senats unter Ausübung des Rangvorbehalts belasten, aber auch hier unter Berücksichtigung der Rechte der anderen E ­ igentümer der mitbelasteten Grundstücke. Aber bis zu welchem Betrag? Sind dann Wertgutachten einzuholen, oder ist die Belastung zumindest insoweit unproblematisch, als der anteilige Wert ganz klar nicht ausgeschöpft wird? Handelt es sich dabei wirklich um ein Beweisproblem oder muss nicht ein anderer dogmatischer Ansatz gesucht werden? 3. Weber ( DNotZ 1938, 289 ) hat als erster die Problematik behandelt: Er sieht unter den Eigentümern der vom Rangvorbehalt betroffenen Grundstücke eine „Rechtsgemeinschaft besonderer Art“, wie sie zwischen den Eigentümern mehrerer Grundstücke besteht, zu deren Gunsten ein subjektiv-ding­ liches Recht (Grunddienstbarkeit oder Reallast) eingetragen ist (vgl. §§ 1025, 1109 BGB ). Daraus folgert er, dass jeder der Grundstückseigentümer berechtigt ist, den Rangvorbehalt hinsichtlich der ihm gehörenden Grundstücke auszuüben, und zwar auch in vollem Umfang, was dann zum Verlust der Ausübungsbefugnis der übrigen Eigentümer führt. Weber unterscheidet jedoch davon das schuldrechtliche Verhältnis der Rechtsprechung MittBayNot 5/2010 Bürgerliches Recht Miteigentümer untereinander und nimmt an, dass die Befugnisse aller Miteigentümer hinsichtlich des Rangvorbehaltes kraft ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung nur zugunsten eines Gesamtrechtes an allen Teilgrundstücken ausgeübt werden dürfen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird. 4. Das OLG Hamm sieht dieses Problem, meint aber, es könne die Frage ausdrücklich offenlassen, ob der Rangvorbehalt in der Weise rechtsgeschäftlich bestellt werden kann, dass er durch die Miteigentümer nur gemeinschaftlich ausgeübt werden darf. Eine solche Bestimmung sei nämlich hier nicht getroffen worden. Andererseits könnten derartige schuldrechtliche Vereinbarungen der Miteigentümer im Rahmen des Gemeinschaftsverhältnisses die dingliche Verfügungsbefugnis des einzelnen Miteigentümers nach § 747 Satz 1 BGB nicht beschränken, vgl. § 137 Satz 1 BGB . Das aber ist hier nicht das Problem, denn der Rangvorbehalt kann auch bedingt vereinbart werden, also etwa an das Zustimmungserfordernis eines Dritten gebunden sein. Die Vereinbarung besteht dabei nicht nur zwischen den einzelnen Miteigentümern, sondern als mehrseitiges Vertragsverhältnis unter diesen und dem I ­ nhaber des mit dem Rangvorbehalt belasteten Rechtes. 5. Im Zweifel wird daher anzunehmen sein, dass eine derartige stillschweigende Vereinbarung aller beteiligten Miteigentümer bzw. Bruchteilseigentümer untereinander und mit dem Gläubiger des mit dem Rangvorbehalt belasteten Rechtes d ­ ahingehend besteht, dass der Rangvorbehalt nur an allen b ­ etroffenen Grundstücken bzw. Miteigentumsanteilen zugleich zu Gunsten eines Gesamtrechtes ausgeübt werden darf, soweit die betroffenen Eigentümer nicht einer anderer Ausnutzung zustimmen oder bereits vorab durch besondere Vereinbarungen zugestimmt haben. 6. Durch die Entscheidung des OLG Hamm sind zumindest Zweifel an der Annahme einer derartigen stillschweigenden Vereinbarung aufgekommen. Sie können dadurch behoben werden, dass eine derartige Vereinbarung ausdrücklich getroffen wird. 7. Die Vereinbarung kann nach den Bedürfnissen des E ­ inzelfalles modifiziert werden, zu denken sei an folgendes Beispiel: Einem Gesamtrecht an aufgeteilten Eigentumswohnungen dürfen Grundschulden bis zu einem bestimmten Betrag vorgehen, wobei es jedoch dem aufteilenden Veräußerer überlassen bleibt, nach seinem Belieben die einzelnen Wohnungen auch unterschiedlich mit Einzelrechten zu belasten, bis der Rangvorbehalt ausgeschöpft ist. Eine entsprechende Klausel ließe sich wie folgt formulieren: „Vorbehalten bleibt das Recht, im Rang vor der vorstehend bewilligten Gesamtgrundschuld Gesamt- oder Einzelgrundpfandrechte mit einer Kapitalforderung bis zu insgesamt EUR … und einer einmaligen Nebenleistung bis zu 10 % sowie Zinsen bis 20 % jährlich seit dem Tage der Beurkundung des den Vorrang ausnutzenden Grundpfandrechts eintragen zu lassen. Wird die Unterschrift unter der Bewilligung zur Eintragung des Grundpfandrechts beglaubigt, so ist für den Zinsbeginn der Tag der Beglaubigung maßgebend. Der Rangvorbehalt ist mehrfach ausnutzbar. Der Rangvor­ behalt ist dahingehend bedingt, dass er nur mit Zustimmung der Firma X ausgenutzt werden darf – sei es für Gesamtgrundpfandrechte an allen oder Einzelgrundpfandrechte an einzelnen oder mehreren der betroffenen Eigentumswohnungen – jeweils in beliebigen Teilbeträgen, die der Zustimmungs­ berechtigte bestimmt, bis der Rangvorbehalt insgesamt ausgeschöpft ist. Seine Eintragung bei der vorstehend bewilligten Gesamtgrundschuld wird bewilligt und beantragt.“ MittBayNot 5/2010 8. Fazit: Die Entscheidung des OLG Hamm ist nur dann zutreffend, wenn die im Regelfall anzunehmende stillschweigende Vereinbarung tatsächlich nicht bestanden haben sollte. Ausdrückliche Vereinbarungen sollten der nach der Ent­ scheidung möglichen, aber doch willkürlich erscheinenden Einzelausnutzung des Rangvorbehalts vorbeugen. Eine entsprechende Klausel könnte lauten: „Der Rangvorbehalt ist dahingehend bedingt, dass seine Ausübung durch nur einen Miteigentümer der Zustimmung sämtlicher Miteigentümer bedarf.“ Notar Dr. Hans-Dieter Kutter, Nürnberg 5. BGB §§ 313, 727, 730, 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 (Ausgleich einer Zuwendung in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei Tod des Zuwendenden) Hat der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Vorstellung oder Erwartung zugrunde gelegen, die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie allein gedient hat, werde Bestand haben, entfällt die Geschäftsgrundlage nicht dadurch, dass die Lebensgemeinschaft durch den Tod des Zuwen­ denden ein natürliches Ende gefunden hat. Hat der Zuwendende das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt, an dem erworbenen Gegenstand im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft langfris­ tig partizipieren zu können, schließt der Tod des Zuwen­ denden eine Zweckverfehlung i. S. d. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB regelmäßig aus. BGH, Urteil vom 25.11.2009, XII ZR 92/06; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Die Kläger machen u. a. im Wege der Rechtsnachfolge Ausgleichs­ ansprüche wegen Zuwendungen im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geltend. Die Kläger sind alleinige Erben ihres am 14.4.1999 verstorbenen V ­ aters (im Folgenden: Erblasser), nachdem sie ihre während dieses Prozesses verstorbene Mutter zu gleichen Teilen beerbt haben. Der Erblasser war bei seinem Tode mit der Mutter der Kläger verheiratet, lebte aber schon längere Zeit mit der Beklagten in nichtehelicher L ­ ebensgemeinschaft. Der Erblasser und die Beklagte erwarben im Jahr 1993 ein Hausgrundstück zu gleichen Teilen. Auf den Kaufpreis von 275.000 DM zuzüglich Nebenkosten wurden 120.000 DM in bar gezahlt. Den restlichen Kaufpreis finanzierte der Erblasser mit einem von ihm allein aufgenommenen Darlehen i. H. v. 160.678 DM. Nachdem zunächst beide Partner als Miteigentümer zu je 1/2 ins Grundbuch eingetragen worden waren, erwarb die Beklagte 1994 auf der Grundlage des notariellen Vertrages vom 10.5.1994 (im Folgenden: Vertrag) den ½‑Miteigentumsanteil des Erblassers und wurde anschließend im Januar 1995 als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen. In dem Vertrag verpflichtete sich die Beklagte, anstelle des Erblassers in seine Darlehensverpflichtung einzutreten (§ 2 Ziffer 1 des Vertrages), nicht ohne Zustimmung des Erblassers zu seinen Lebzeiten über den erworbenen Grundbesitzanteil zu verfügen (§ 2 Ziffer 2 des Vertrages) sowie – für den Fall der Beendigung der Lebensgemeinschaft und des Auszuges des Erblassers – ihm einen ½-Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz zu übereignen (§ 3 des Vertrages). Daneben vereinbarten die Partner, dass der – im Fall des Verstoßes gegen das vorgenannte Verfügungsverbot entstehende – Rückübertragungsanspruch des Erblassers nicht vererblich sei. F ­ erner wurde dem Erblasser ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungs‑ und Mitbenutzungsrecht in dem betreffenden Wohnhaus e ­ ingeräumt (§ 2 Ziffer 3 des Vertrages). Das LG hat die Klage, welche die Kläger zunächst maßgeblich auf Pflichtteilsergänzungsansprüche gestützt hatten, abgewiesen. Von einer Schenkung, die Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch sei, könne nicht ausgegangen werden. Zweitinstanzlich ­ aben h die Kläger ihre Klage zudem auf ererbte Ausgleichsansprüche ge Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Hamm Erscheinungsdatum: 22.02.2010 Aktenzeichen: I-15 Wx 316/09 Rechtsgebiete: Sachenrecht allgemein Grundpfandrechte Erschienen in: MittBayNot 2010, 392-394 FGPrax 2010, 177-178 Rpfleger 2010, 497-498 Normen in Titel: BGB §§ 747 Satz 1, 881, 1114