IV R 49/08
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 24. Februar 2010 IV R 49/08 AO § 129; FGO § 68; EStG §§ 16, 34 Tarifbegünstigung des Gewinns aus Veräußerung von Mitunternehmeranteilen trotz zeitgleicher Buchwertausgliederung von Anteilen an Unterpersonengesellschaft Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 421MittBayNot 5/2010 Steuerrecht Rechtsprechung auf den Erklärungsinhalt, sondern auf die Form der Niederschrift als „Urkunde“ ab. Der Urkundsbegriff erfasst nicht nur vorformulierte Willenserklärungen. Dies geht aus § 36 ­BeurkG hervor, der ausdrücklich „die Beurkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen sowie sonstiger Tatsachen oder Vorgänge“ erwähnt. § 145 Absatz 1 KostO enthält im Gegensatz zu seinen Absätzen 2 und 3 auch keine Beschränkung auf Entwürfe rechtsgeschäftlicher Erklärungen (OLG Stuttgart, a. a. O.; LG Dresden, a. a. O.; Rohs/Wedewer, a. a. O.). Aus der Gesetzeshistorie ergeben sich keine Hinweise dafür, dass der Gesetzgeber die ursprünglich in § 9 Satz 2 der Preußischen Notargebührenordnung vom 28.10.1922 enthaltene Beschränkung auf Rechtsgeschäfte in die Reichskostenordnung vom 25.11.1935 übernehmen wollte; bezeichnenderweise ist in § 145 Abs. 1 Reichskostenordnung von Entwürfen rechtsgeschäftlicher Erklärungen gerade nicht die Rede (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O.; LG Dresden, a. a. O.). Die Gesetzessystematik gebietet keine einschränkende Aus­ legung des § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO . Für den Entwurf eines Vertrages enthält der Notar die gleiche Gebühr wie für die Beurkundung. Entsprechendes ist auch für den Entwurf eines Beschlusses gerechtfertigt. Der Notar kann eine voraussicht­ liche Beschlussfassung ebenso vorbereiten wie eine voraussichtliche rechtsgeschäftliche Vereinbarung; gerade im ­Gesellschaftsbereich werden Versammlungen regelmäßig vorbereitet und die zu fassenden Beschlüsse bis ins Detail ausgearbeitet. Auch hier unterliegt der Notar haftungsrechtlich relevanten Betreuungspflichten und haftet für die Inhalte seiner Entwürfe (vgl. Otto, NotBZ 2007, 301 ; Korintenberg/ Bengel/Tiedke, § 145 Rdnr. 12). Überdies wäre nicht nachvollziehbar, wieso bei nachfolgender Beurkundung die Entwurfsgebühr bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen nach § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO angerechnet wird, bei anderen Entwürfen, die dann über § 147 Abs. 2 KostO abzurechnen ­wären, hingegen nicht (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O.; LG Dresden, a. a. O.). Der Verweis des Kostengläubigers auf den Entwurf einer geänderten Kostenordnung vom 10.2.2009 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es begegnet grundsätzlichen Bedenken, im Rahmen der Auslegung einer Norm auf den Entwurf eines neuen, in einer anderen Legislaturperiode eingebrachten Gesetzes zu verweisen. Dies kann auch nicht mit dem Argument gerechtfertigt werden, dass der rechtsuchende Bürger sich bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes wieder auf eine neue Norm einstellen müsste. 2. Entgegen der Auffassung des Kostengläubigers beruht die Erhebung der Gebühr nach § 145 Abs. 1 KostO auch nicht auf einer unrichtigen Sachbehandlung, die die Nichterhebung der Kosten gemäß § 16 Abs. 1 KostO rechtfertigen könnte. Für die Anwendung des § 16 KostO genügt nicht jede unrichtige Sachbehandlung; es muss vielmehr ein offensichtlicher und schwerer Fehler in der Sachbehandlung vorliegen (vgl. Hartmann, § 16 KostO Rdnr. 4). Dies kann vorliegend nicht festgestellt werden. Es ist zu berücksichtigen, dass sich die überwiegende Meinung in der Kommentarliteratur maßgeblich erst seit Bekanntwerden der Entscheidung des LG Dresden zu wandeln begonnen hat (vgl. Rohs/Wedewer, KostO, § 145 Rdnr. 8; ­Korintenberg/Bengel/Tiedtke, § 145 Rdnr. 11; anders immer noch Hartmann, § 145 KostO Rdnr. 7). Unter diesen Umständen verstieß der Kostengläubiger mit der von ihm vertretenen Meinung nicht offensichtlich gegen das Gesetz. Ein Rechtsirrtum rechtfertigt aber nur insoweit die Nichterhebung der Gebühr, als die dort vertretene Meinung einen offen­sicht­lichen Gesetzesverstoß darstellt (vgl. Hartmann, § 16 Rdnr. 4). Ob unter den gegebenen Umständen – wie der ­Kostengläubiger meint – eine Pflicht bestand, die Kostenschuldnerin auf den Anfall einer Gebühr nach § 145 Abs. 1 KostO hinzuweisen, mag dahinstehen. Jedenfalls lag eine solche Pflicht angesichts der bisher herrschenden Meinung und bis heute kontroversen Auffassungen zum Anfall der Gebühr nicht offenkundig auf der Hand. Hinweis der Schriftleitung: Das OLG Düsseldorf bestätigt die Auffassung der Notarkasse A. d. ö. R., vgl. Streifzug durch die Kostenordnung, 8. Aufl. 2010, Rdnr. 432. Steuerrecht 20. AO § 129; FGO § 68; EStG §§ 16, 34 (Tarifbegünstigung des Gewinns aus Veräußerung von Mitunternehmeranteilen trotz zeitgleicher Buchwertausgliederung von Anteilen an ­Unterpersonengesellschaft) 1. Der Tarifbegünstigung des Gewinns aus der Veräu­ ßerung eines Mitunternehmeranteils bezüglich der KG I nach den §§ 16, 34 EStG steht nicht entgegen, dass – im Zusammenhang mit der Veräußerung – Mitunternehmeranteile der KG I an der KG II (Unterper­sonengesellschaft) zu Buchwerten in das Gesamthandsvermögen einer weiteren KG (III) ­ausgegliedert werden (Präzisierung der bisherigen Recht­­sprechung). 2. Der Begriff der „Berichtigung einer ähnlichen offen­ baren Unrichtigkeit“ i. S. v. § 129 Satz 1 AO erfasst auch sprachliche Klarstellungen und Präzisierungen, mittels derer ein bisher auslegungsbedürftiger Verfü­ gungssatz in einem nunmehr zweifelsfreien Sinne zum Ausdruck gebracht wird. BFH, Urteil vom 25.2.2010, IV R 49/08 Die Kläger zu 1 bis 7 sowie die verstorbene Frau E. X., deren ­Gesamtrechtsnachfolger die Kläger zu 1 und 8 geworden sind, waren – als Angehörige des Familienstammes X. – Gesellschafter (im Folgenden: Alt-Gesellschafter) der Y.-KG. Am 31.12.1998 veräußerten sie ihre Gesellschaftsanteile an D. Y., der dem Familienstamm Y. angehört und bereits zuvor – neben C. Y. – an der Y.-KG beteiligt war. Erklärungsgemäß wurden die Veräußerungsgewinne i. H. v. insgesamt 21.443.704 DM mit Bescheid vom 5.9.2001 als nach den §§ 16, 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1998 tarifbegüns­ tigte Einkünfte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ( § 164 AO ) festgestellt. Im Anschluss an eine bei der Y.-KG durchgeführte Betriebsprüfung erkannte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die Tarifermäßigung mangels Aufdeckung aller in den Mitunternehmeranteilen der AltGesellschafter ruhenden stillen Reserven nicht mehr an, da dieY.-KG nicht nur an mehreren weiteren Gesellschaften (Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften) beteiligt gewesen sei, sondern auch zahlreiche Grundstücke im Gesamthandsvermögen gehalten habe, und sowohl die Beteiligungen als auch der Grundbesitz kurze Zeit vor der Veräußerung der Mitunternehmeranteile zum Buchwert in das Betriebsvermögen der neu gegründeten und beteiligungsidentischen Z.-KG übertragen worden seien. Nach den (bisherigen) Feststellungen des FG waren die Grundstücke unmittelbar vor der Veräußerung aus dem Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter ausgeschieden und in das Eigentum der Z.-KG gelangt. Aus den Akten sowie dem Jahresabschluss der Y.-KG zum 31.12.1998 und den beigefügten Sonder- und Ergänzungsbilanzen ergibt sich hingegen, dass die frag­ Rechtsprechung Steuerrecht MittBayNot 5/2010 lichen Grundstücke zum 1.1.1998 im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter gehalten und mit notariellem Vertrag vom 29.12.1998 zum überwiegenden Teil (Buchwert rd. 7,1 Mio. DM) gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in die Y.-KG eingebracht und nur im Übrigen (Buchwert mutmaßlich rd. 1,832 Mio. DM) – auf der Grundlage des Gesellschafterbeschlusses vom 12.12.1998 – in das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter bei der Z.-KG überführt („ausgegliedert“) worden sind. Die den Alt-Gesellschaftern einzeln bekannt gegebenen Feststellungsbescheide vom 12.10.2005 weisen zwar neben den Anteilen am laufenden Verlust jeweils die erzielten Veräußerungsgewinne (insgesamt – nach Betriebsprüfung – 24.128.434 DM) aus. Sie enthalten j ­edoch keine Feststellungen zur Tarifbegünstigung und nehmen – im Erläuterungsteil – zudem auf die Ergebnisse der Außenprüfung Bezug. Während des Klageverfahrens ergingen am 28.12.2006 weitere – wiederum einzeln bekannt gegebene – Bescheide, mit denen die laufenden gewerblichen Einkünfte der Alt-Gesellschafter um die G ­ ewinne aus den Anteilsveräußerungen erhöht wurden. Der Erlass dieser Berichtigungsbescheide ist auf § 129 AO und den Hinweis g ­ estützt, dass die nicht begünstigten Veräußerungsgewinne aufgrund eines Eingabefehlers fälschlicherweise nicht als laufende Gewinne ausgewiesen worden seien. Die Einsprüche der Kläger zu 1 bis 8 wurden zurückgewiesen. Die daraufhin erhobenen Klagen wurden vom FG verbunden (§ 73 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Sie blieben gleichfalls ohne Erfolg. Mit der vom BFH zugelassenen Revision machen die Kläger geltend, dass im Rahmen des § 16 EStG Teilbetriebe – sowie diesen nach dem Transparenzgedanken gleichgestellte Personengesellschaftsanteile (Hinweis auf die Verfügung der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 28.2.2007 – S 2243 A – St 31 3, DStR 2007, 992 ) – als eigenständige Einheiten zu beurteilen seien und deshalb die Veräußerung eines Teilbetriebs unabhängig davon begünstigt werden müsse, ob der andere Teilbetrieb zurückbehalten oder zu Buchwerten in ein anderes Betriebsvermögen übertragen werde. Gleiches müsse – wiederum nach dem Transparenzgedanken – für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt der Veräußerung von Anteilen an der Y.-KG (Oberpersonengesellschaft) nach vorherigem Buchwerttransfer der Beteiligungen der Y.-KG an den Unterpersonengesellschaften gelten. Unschädlich sei ferner auch die Auslagerung der Grundstücke gewesen, da jedenfalls bezogen auf die Gesamtheit des transferierten Grundbesitzes „stille Lasten“ (insgesamt angesetzte Buchwerte überschreiten die tatsächlichen Verkehrswerte) vorgelegen hätten. Ihr Buchwertansatz habe keine Minderung der Veräußerungsgewinne bewirkt; die Grundstücksauslagerungen hätten deshalb auch nicht auf eine Steuerersparnis gezielt. Aus den Gründen: II. Die Revision ist begründet. Das Urteil der Vorinstanz ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Der Senat hat die im erstinstanzlichen Verfahren versäumte Beiladung der Y.-KG mit Beschluss vom 27.8.2009, IV R 49/08 (juris) nachgeholt (§ 123 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. §§ 60 Abs. 3, 48 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 FGO). Eine Beiladung des Erwerbers der Gesellschaftsanteile (D. Y.) kommt nicht in B ­ etracht, da im anhängigen Rechtsstreit ausschließlich über die Tarifbegünstigung der von den Alt-Gesellschaftern erzielten Veräußerungsgewinne zu entscheiden ist (vgl. auch S ­ enatsurteil vom 25.6.2009, BFHE 226, 62 ). (…) Das FG hat mit seinem Urteil über die Rechtmäßigkeit der nach § 129 AO ergangenen Berichtigungsbescheide vom 28.12.2006 entschieden. Dies ist insoweit frei von Bedenken, als die Bescheide nach Erhebung der Klage erlassen worden und damit gemäß § 68 Satz 4 Nr. 1 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind (…). 3. Das FG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass eine Tarifbegünstigung der von den Alt-Gesellschaftern erzielten Veräußerungsgewinne nach den §§ 16, 34 EStG ausscheide, weil die Y.-KG unmittelbar vor der Anteilsveräußerung zumindest eine Beteiligung (L.-KG) mit erheblichen s ­ tillen Reserven in das Gesamthandsvermögen der Z.-KG (Schwesterpersonengesellschaft) zu Buchwerten übertragen habe. Der Senat kann sich dieser Beurteilung nicht an­ schließen. a) Auszugehen ist hierbei davon, dass sowohl der Freibetrag als auch die Tarifermäßigung nach § 16 Abs. 1 EStG 1998 (heute: Abs. 1 Satz 1) i. V. m. §§ 16 Abs. 4 und 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 EStG 1998 (heute: Abs. 3 und Abs. 2) zwar einerseits einen Härteausgleich für die punktuelle Besteuerung der nicht selten über einen längeren Zeitraum entstandenen stillen Reserven schaffen will ( BFHE 172, 66 , BStBl II 1993, S. 897, zu C. II. 2.b der Gründe), andererseits aber diese Vergünstigungen nicht nur für die Veräußerung (oder Aufgabe) eines Betriebs in seiner Gesamtheit gewährt werden. Die Vorschriften begünstigen vielmehr auch den Gewinn, der aus der Veräußerung oder Aufgabe eines einzelnen Teilbetriebs, einer das gesamte Nennkapital umfassenden Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (fingierter Teilbetrieb) oder eines einzelnen Mitunternehmeranteils erzielt wird. b) Demgemäß kann nicht fraglich sein, dass die isolierte Veräußerung eines Teilbetriebs (Teilbetrieb 1) durch eine Personengesellschaft ungeachtet dessen den §§ 16, 34 EStG u ­ ntersteht, ob die Gesellschaft den gleichfalls zu ihrem G ­ esamthandsvermögen gehörenden Teilbetrieb 2 oder als sog. Oberpersonengesellschaft eine mitunternehmerische Betei­ ligung an einer Unterpersonengesellschaft zurückbehält und damit die stillen Reserven, die in diesen unternehmerischen Teileinheiten (Teilbetrieb 2; Mitunternehmeranteil an der U ­ nterpersonengesellschaft) ruhen, nicht aufgedeckt werden. Hieran anknüpfend hat der Senat mit Urteil vom 16.10.2008 (IV R 74/06, zu II. 3.d cc der Gründe) ausgeführt, dass ein Gewinn aus der Veräußerung (oder Aufgabe) von Teil­ etrieb 1 b auch dann privilegiert ist, wenn die Personengesellschaft zugleich die ihrem Teilbetrieb 2 dienenden (wesentlichen) Wirtschaftsgüter ganz oder teilweise zu Buchwerten in das Vermögen ihrer Gesellschafter überträgt. Nichts anderes kann gelten, wenn der Verkauf der Wirtschaftsgüter, die der eigenen gewerblichen Tätigkeit der Personengesellschaft zuzuordnen sind, mit der Buchwertausgliederung von Mitunternehmer­ anteilen an Unterpersonengesellschaften zusammentrifft. c) Die vorstehenden Grundsätze sind nicht nur in dem zuletzt genannten Sachverhalt (im Folgenden: Vergleichsfall) zu beachten. Sie müssen gleichermaßen gelten, wenn – wie im Streitfall – die Gesellschafter der Oberpersonengesellschaft ihre Anteile veräußern und in sachlichem Zusammenhang hiermit Beteiligungen der Oberpersonengesellschaft zu Buchwerten in das Vermögen einer Schwesterpersonengesellschaft übertragen werden. Hierfür spricht nicht nur, dass auch die Beteiligung an einer Oberpersonengesellschaft (steuerrechtlich) kein Wirtschaftsgut ist und deshalb ihre Veräußerung als Verfügung über die Anteile des Gesellschafters an den zum Gesamthandsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern zu werten ist (sog. Transparenz; BFHE 163, 1 , BStBl II 1991, S. 691, zu C. III. 3. b cc der Gründe; zu Mitunternehmeranteilen der Oberpersonengesellschaft vgl. BFHE 206, 557 , betreffend § 15 Abs. 4 EStG ; Schmidt/Wacker, EStG, 28. Aufl., § 15 Rdnr. 471). Hinzu kommt vor allem, dass es mit Rücksicht auf den Zweck der §§ 16, 34 EStG , die mit der zusammengeballten Besteuerung stiller Reserven typischerweise verbundenen Progressionseffekte abzumildern (siehe oben zu II. 3.a), nicht zu rechtfertigen wäre, den Streitfall (Veräußerung von Anteidurch die Oberpersonengesellschaft) – von den Privilegien der §§ 16, 34 EStG auszunehmen. Dem steht insbesondere entgegen, dass der einzelne Mitunternehmer sowohl im Streitfall als auch im Vergleichsfall einen Veräußerungsgewinn mit Rücksicht auf die auf ihn entfallenden stillen Reserven an der nämlichen betrieblichen Einheit (eigener Betrieb der Oberpersonengesellschaft) realisiert und ihm dieser Gewinn – ungeachtet dessen, ob er auf der Übertragung des Gesamthandsvermögens oder auf der Übertragung des Gesellschaftsanteils beruht – als Subjekt der Gewinnerzielung, d. h. als Teil seiner originären Einkünfte, zuzurechnen ist (vgl. – zum Vergleichsfall – BFHE 178, 86 , BStBl II 1995, S. 617, zu C. IV. 2.b cc der Gründe a. E.). d) Zu berücksichtigen ist allerdings, dass im Vergleichsfall (Veräußerung der Wirtschaftsgüter, die der eigenen gewerb­ lichen Tätigkeit der Personengesellschaft zuzuordnen sind, i. V. m. der Buchwertausgliederung von Mitunternehmeranteilen an Unterpersonengesellschaften; siehe oben zu II. 3. b) der erzielte Gewinn nur dann nach den §§ 16, 34 EStG be­ günstigt ist, wenn er auf der Realisierung der stillen Reserven in sämtlichen der eigenen Geschäftstätigkeit der Oberpersonengesellschaft dienenden wesentlichen Wirtschaftsgütern beruht. Als wesentliche Betriebsgrundlagen sind hierbei alle funktional oder quantitativ wesentlichen Wirtschaftsgüter anzusehen (BFH, Urteil vom 3.9.2009, IV R 61/06, BFH/NV 2010, 404, m. w. N.), ungeachtet dessen, ob diese im Gesamthandsvermögen oder im Sonderbetriebsvermögen (I oder II) der Mitunternehmer gehalten werden ( BFHE 184, 425 , BStBl II 1998, S. 104). Folge hiervon ist nicht nur, dass die Vergüns­ tigungen der §§ 16, 34 EStG zu versagen sind, wenn b ­ eispielsweise die der eigenen Geschäftstätigkeit der Personengesellschaft zuzuordnenden Grundstücke – im sachlichen Zusammenhang der Betriebsveräußerung durch die Oberpersonengesellschaft – zu Buchwerten in das Vermögen einer Schwesterpersonengesellschaft oder in ein anderes betrieb­ liches Eigenvermögen der Gesellschafter übertragen (oder überführt) werden (sog. Gesamtplanrechtsprechung; BFHE 193, 116, BStBl II 2001, S. 229). Gleiches gilt darüber hinaus bezogen auf die Gegebenheiten des Streitfalls (Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an der Oberpersonengesellschaft i. V. m. der Buchwertausgliederung von Mitunternehmeranteilen an Unterpersonengesellschaften), wenn im Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung durch die Obergesellschafter eine oder mehrere der in ihrem Sonderbetriebsvermögen oder im Gesamthandsvermögen der Oberpersonengesellschaft gehaltenen wesentlichen Betriebsgrundlagen zu Buchwerten in andere Betriebsvermögen ausgegliedert werden. e) Der Senat weicht mit diesen Grundsätzen nicht von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. Zwar wurden auch in dem dem Urteil in BFHE 193, 116 , BStBl II 2001, S. 229 zugrunde­ liegenden Fall mitunternehmerische Beteiligungen einer Oberpersonengesellschaft – vor Veräußerung der Anteile an dieser Gesellschaft – in das Vermögen einer Schwesterpersonen­ gesellschaft zu Buchwerten übertragen. Gegenstand der vorgeschalteten Buchwertausgliederungen waren jedoch darüber hinaus auch Grundstücke mit erheblichen stillen ­ eserven. R 4. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erläuterungen hätte die Vorinstanz die Klagen nicht aufgrund des Umstands abweisen dürfen, dass die Y.-KG ihre mitunternehmerschaft­ lichen Beteiligungen an verschiedenen Unterpersonengesellschaften zu Buchwerten auf die Z.-KG übertragen hatte. Wie Steuerrecht erläutert, war dies für die Begünstigung der Anteilsveräußerungen nach den §§ 16, 34 EStG ohne Rücksicht auf die t ­atsächlichen Werte der Unterbeteiligungen unschädlich. Gleiches gilt, soweit den übertragenen Personengesellschaftsanteilen Wirtschaftsgüter des jeweiligen Sonderbetriebs­ ermögens v der Y.-KG (also beispielsweise Anteile an Komplementär-Kapitalgesellschaften) zuzuordnen gewesen sein sollten. 5. Die Sache ist jedoch nicht entscheidungsreif, da das FG weder den Umfang der ausgegliederten Wirtschaftsgüter, die nicht zu den Beteiligungen der Y.-KG an ihren Unterper­ sonengesellschaften gehörten, noch die Höhe der hierauf entfallenden stillen Reserven ermittelt hat. a) Bezüglich der Grundstücke wird das FG zunächst fest­ zustellen haben, ob – wie den Akten zu entnehmen (vgl. oben zu I.3.) – der überwiegende Teil des Grundbesitzes von den Gesellschaftern der Y.-KG in deren Gesamthandsvermögen eingebracht worden ist. Sollte sich dies als zutreffend erweisen, so wären die hiervon betroffenen Grundstücksanteile von den Alt-Gesellschaftern nicht zu Buchwerten zurückbehalten, sondern mit ihren Anteilsrechten an D. Y. veräußert worden. b) Ein schädlicher Buchwertrückbehalt könnte sich hiernach nur bezüglich der weiteren, entweder in das Gesamthandsvermögen der Z.-KG oder – entsprechend der Aktenlage – in das Sonderbetriebsvermögen bei der Z.-KG ausgelagerten Grundstücke ergeben haben. Demgemäß wird das FG für diese (ausgegliederten) Grundstücke – soweit sie dem Sonderbetriebsvermögen der Alt-Gesellschafter (Veräußerer) zuzuordnen waren – zu überprüfen haben, ob sie funktional oder mit Rücksicht auf die Höhe der stillen Reserven zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen der eigenen Geschäftstätigkeit der Y.-KG gehörten. c) Angesichts dieses Verfahrensstands sieht der Senat keine Veranlassung, zum Vortrag der Kläger Stellung zu nehmen, nach dem die unterbliebene Aufdeckung stiller Reserven einzelner Grundstücke (oder Flurstücke) dann der Begünstigung der Anteilsveräußerung nicht entgegenstehe, wenn der tatsächliche Wert des insgesamt ausgelagerten Grundbesitzes dessen (Gesamt-)Buchwert unterschreitet. d) Aufgrund des gegenwärtigen Sachstands lässt der Senat ferner offen, ob er an der im Urteil in BFHE 184, 425 , BStBl II 1998, S. 104 vertretenen Auffassung, nach der auch die Buchwertausgliederung von 100%igen Kapitalgesellschaftsanteilen die Tarifvergünstigung für die Aufgabe (Veräußerung) des Betriebs der Personengesellschaft oder – wie im Streitfall – für die Veräußerung der Gesellschaftsanteile an der Personengesellschaft ausschließt, festhält. Hiergegen könnte der Umstand sprechen, dass – wie erläutert – Beteiligungen, die das gesamte Nennkapital einer Kapitalgesellschaft umfassen, für Zwecke der Vergünstigungen nach den §§ 16, 34 EStG als (fingierter) Teilbetrieb zu behandeln sind und es deshalb naheliegt, sie den dargestellten Grundsätzen über die Unschädlichkeit der Buchwertausgliederung von Beteiligungen an (Unter-)Personengesellschaften zu unterstellen. Abge­ ehen s von dieser – vorliegend nicht abschließend zu ent­ cheidens den – Rechtsfrage, wird die Vorinstanz im zweiten Rechtsgang jedenfalls zu beachten haben, dass die Buchwertübertragung solcher Kapitalgesellschaftsanteile der Y.-KG, die zu ihrem Sonderbetriebsvermögen bei den ausgegliederten Unterper­ sonengesellschaften gehörten, der Begünstigung der Anteils­ veräußerungen durch die Gesellschafter der Y.-KG nach den §§ 16, 34 EStG nicht entgegensteht (siehe oben zu II. 4.). Rechtsprechung MittBayNot 5/2010 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 24.02.2010 Aktenzeichen: IV R 49/08 Rechtsgebiete: Einkommens- und Körperschaftssteuer Erschienen in: MittBayNot 2010, 421 Normen in Titel: AO § 129; FGO § 68; EStG §§ 16, 34