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XII ZR 65/09

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Saarbrücken 25. Februar 2010 5 W 371/09 GBO § 29 Grundstückserwerb durch eine bestehende GbR Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 311MittBayNot 4/2010 Rechtsprechung Bürgerliches Recht auch die Exis­tenz und Identität der Gesellschaft – in grundbuchmäßiger Form – nachgewiesen sein (vgl. OLG Schleswig, DNotZ 2010, 296 ; Lautner, DNotZ 2009, 650 , 657; ­Böttcher, ZfIR 2009, 613 , 618). 3. Hieran fehlt es. Das Grundstück wurde aufgelassen an eine GbR, von der lediglich bekannt ist, dass die Beteiligten zu 1 und 2 sie „bereits“ errichtet hatten. Außerdem wird in der Urkunde noch der Gegenstand des Unternehmens in einer Form verlautbart, der keine Alleinstellung für sich beanspruchen kann. Angesichts der Möglichkeit, dass dieselben Gesellschafterinnen mehrere Gesellschaften bürgerlichen Rechts halten (vgl. Lautner, DNotZ 2009, 650 , 659), was auch vorliegend nicht ausgeschlossen werden kann, reichen diese Angaben nicht aus. Notwendig wären eindeutige die Gesellschaft als unverwechselbares Rechtssubjekt identifizierende Angaben, wozu etwa Erklärungen zum Gründungsort und zum Gründungszeitpunkt, aber auch Name und Sitz (vgl. § 15 Abs. 1 lit. c) GBV), gehören können. Entbehrlich mag dies sein, wenn gleichzeitig ein (notarieller) Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wird. So liegt der Fall aber nicht. Auch die nachträgliche Vorlage eines in der Form des § 29 GBO geschlossenen Gesellschaftsvertrages (so Lautner, DNotZ 2009, 650 , 658; noch großzügiger Böttcher, ZfIR 2009, 613, 618) könnte hieran nichts ändern, da nicht sichergestellt werden kann, dass er die zunächst nicht näher bezeichnete Gesellschaft betrifft. Dass den Beteiligten die Identität der Gesellschaft bekannt ist, ändert am Ergebnis nichts, da bei der Auslegung von Grundbucherklärungen außerhalb der Eintragungsbewilligung liegende Umstände nur insoweit herangezogen werden dürfen, als sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl. Demharter, GBO, § 19 Rdnr. 28). Darauf, was der Bewilligende gewollt hat, kommt es nicht an (BayObLG, Rpfleger 2002, 619 ). Da das Grundstück ausdrücklich in die schon bestehende Gesellschaft eingebracht werden soll, kommt auch eine Umdeutung dahin, das Grundstück in eine gleichzeitig neu gegründete Gesellschaft einbringen zu wollen, nicht in Betracht (vgl. hierzu auch OLG Schleswig, DNotZ 2010, 296 ). Dies würde dem klaren Wortlaut widersprechen. Die Voraussetzungen, unter denen das Grundbuchamt eine Willenserklärung in entsprechender Anwendung des § 140 BGB umdeuten kann (vgl. Demharter, GBO, § 19 Rdnr. 30 m. w. N.; Lautner, DNotZ 2009, 650 , 658), liegen ersichtlich nicht vor. Hinweis der Schriftleitung: Siehe hierzu auch den Beitrag von Lautner, MittBayNot 2010, 286 (in diesem Heft). 4. GBO § 29 (Grundstückserwerb durch eine bestehende GbR) Beim Erwerb durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann der erforderliche Nachweis zum Bestehen der Gesell­ schaft und zum aktuellen Gesellschafterbestand durch den notariellen Kaufvertrag als öffentliche Urkunde i. S. d. § 29 Abs. 1 GBO erbracht werden. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.2.2010, 5 W 371/09 Mit notariellem Kaufvertrag vom 19.6.2009 – UR-Nr. (…) des Notars X. – erwarb die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, den im Rubrum bezeichneten Grundbesitz. Im Urkundeneingang ist als Erwerber aufgeführt: „Immobiliengesellschaft B., eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Sitz: (…), bestehend und vertreten aus bzw. durch ihre Gesellschafter 1. A. B., geb. am (…), wohnhaft in (…), 2. B. B., geb. am (…), wohnhaft in (…), 3. C. B., geb. am (…), wohnhaft in (…).“ (…) Mit Zwischenverfügung vom 1.12.2009 hat das AG Saarbrücken – Saarländisches GBA – um Vorlage des Gesellschaftsvertrages der Erwerberin in der Form des § 29 GBO sowie um eidesstattliche Versicherung sämtlicher Gesellschafter, dass sich seit Vertragsschluss keine Änderungen des Gesellschafterbestandes ergeben haben, ge­beten. Gegen diese Zwischenverfügung hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 8.12.2009 Beschwerde eingelegt und der Beschwerdeschrift eine Kopie des schriftlichen Gesellschaftsvertrages vom 18.6.1993 beigefügt. Sie ist der Ansicht, die Existenz der Gesellschaft sei durch die Erklärungen in dem Grundstückskaufvertrag ausreichend geführt, durch die hinreichend in öffentlich beglaubigter Form dokumentiert sei, dass die dort als Gesellschafter genannten natürlichen Personen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet haben und auch die einzigen Gesellschafter sind (bestehend … aus …). Aus den Gründen: II. (…) Sie ist auch begründet, weil die vom AG Saarbrücken – Saarländisches GBA – in der Zwischenverfügung vom 1.12.2009 und dem Nichtabhilfebeschluss vom 21.1.2010 angenommenen Eintragungshindernisse der beantragten Eintragung der Antragstellerin als Eigentümerin nicht entgegenstehen. Zu der beantragten Eigentumsumschreibung sind weitere Nachweise in Form eines beglaubigten Gesellschaftsvertrages und eidesstattlicher Versicherungen der Gesellschafter über das unveränderte Fortbestehen des Gesellschafterbestands nicht erforderlich. (…) c) Da die auch für das GBA geltende Vermutung des § 899 a BGB, dass sowohl die im Grundbuch eingetragene Gesellschaft als auch die dort ausgewiesenen Gesellschafter in Ansehung des eingetragenen Eigentums berechtigt und verfügungsbefugt sind, weitere Nachweise nur dort entbehrlich macht, wo die Gesellschaft bereits als Berechtigte im Grundbuch eingetragen ist (vgl. hierzu OLG München, MittBayNot 2009, 466; MittBayNot 2010, 310 ; OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.11.2009, 20 W 70/09, zitiert nach juris), bleibt Ausgangspunkt der Überlegungen im Streitfall deshalb die für den Nachweis von Eintragungsvoraussetzungen allgemein geltende Regelung des § 29 GBO , deren Anwendbarkeit der BGH in seiner Entscheidung vom 4.12.2008 (NJW 2009, 594) nicht in Zweifel gezogen hat. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung soll eine Eintragung nur ­vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden; andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem GBA offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden. Zu den „sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen“ i. S. d. § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO gehören auch die Einigungserklärungen nach § 20 GBO sowie alle weiteren Erklärungen – wie etwa Vollmachten –, die eine grundbuchrechtliche Erklärung ergänzen und begründen (vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., § 29 GBO Rdnr. 154). aa) Das AG ist auf der Grundlage der gegenwärtigen Rechtslage zu Recht davon ausgegangen, dass bei dem Erwerb eines Grundstücks durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsprechung Bürgerliches Recht Nachweise zu deren Bestehen, zu den Angaben über deren Gesellschafter und zu dem Handeln einer vertretungsberechtigten Person zu erbringen sind. Hinsichtlich der Anforderungen an den Nachweis hat es sich einer weitverbreiteten Ansicht angeschlossen, die hierzu die Vorlage eines Gesellschaftsvertrages in der Form des § 29 GBO für notwendig hält (vgl. LG Traunstein, Rpfleger 2009, 448 ; LG Oldenburg, Beschl. v. 17.3.2009, 17 T 204/09, zitiert nach juris; wohl auch Tebben, NZG 2009, 288 ; als Nachweismöglichkeit in Betracht gezogen in BGH, NJW 2009, 594 ); mit Blick auf nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages möglicherweise eingetretene Veränderungen der relevanten Rechtsverhältnisse der Gesellschaft hat es ergänzend die Vorlage eidesstattlicher Versicherungen der Gesellschafter gefordert (vgl. LG Traunstein, a. a. O.; LG Ingolstadt, MittBayNot 2009, 300 : nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für Veränderungen; Tebben, a. a. O.). bb) Das Fehlen der geforderten Unterlagen steht der beantragten Eintragung aber schon deshalb nicht entgegen, weil der erforderliche Nachweis zum Bestehen der Gesellschaft und zum aktuellen Gesellschafterbestand im Streitfall durch den notariellen Kaufvertrag als öffentlicher Urkunde i. S. d. § 29 Abs. 1 GBO erbracht ist. (1) Daran, dass dieser die als Eigentümerin einzutragende Gesellschaft bürgerlichen Rechts so konkret bezeichnet, dass deren Identität mit der für Grundbucheintragungen notwen­ digen Bestimmtheit festgestellt werden kann, bestehen keine Zweifel. (2) Zwar enthält die notarielle Kaufvertragsurkunde vom 19.6.2009 nicht selbst die Vereinbarung eines Gesellschaftsvertrages, was den Vorgaben des § 29 GBO ohne weiteres g ­ enügen würde. Die Antragstellerin weist aber zu Recht darauf hin, dass die Bezeichnung der Gesellschaft im Urkundeneingang als „Immobiliengesellschaft B., Gesellschaft bürgerlichen Rechts …, bestehend und vertreten aus bzw. durch ihre Gesellschafter“ inzidenter die (bestätigende) Erklärung der Gesellschafter – deren ordnungsgemäße Vertretung durch den handelnden Gesellschafter das AG zu Recht als in der Form des § 29 GBO nachgewiesen angesehen hat – enthält, dass es die genannte Gesellschaft des bürgerlichen Rechts tatsächlich gibt und dass diese (gegenwärtig) aus den namentlich genannten Gesellschaftern besteht. (3) Wenn auch § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO bei strenger Auslegung an sich die Beurkundung des nachzuweisenden Rechtsgeschäfts selbst fordert, so ist in anderem Zusammenhang allgemein anerkannt, dass auch in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO abgegebene „Bestätigungs- oder Geständnis­ erklärungen“, in denen die zuvor erfolgte Abgabe einer Erklärung oder Vornahme eines Rechtsgeschäfts durch den Er­ klärenden bzw. Vornehmenden selbst bestätigt wird, zum grundbuchrechtlichen Nachweis ausreichend sein können (vgl. BGH, NJW 1959, 883 m. w. N. zur Vollmachtsgeständniserklärung bzw. Vollmachtsbestätigungsurkunde; RGZ 104, 358; BayObLG, Beschl. v. 22.11.1990 – BReg. 2 Z 128/90, zitiert nach juris; OLG Köln, Rpfleger 1986, 298 ; BayObLG, MittBayNot 1984, 186 , für den Eintritt einer Bedingung in Form der Abtretung; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, § 29 GBO Rdnr. 154; Demharter, GBO, 26. Aufl., § 29 Rdnr. 10; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., Einl. I Rdnr. 89). Für den Nachweis der Vollmacht ist dies mit der Erwägung begründet worden, dass der Vollmachtgeber ohne weiteres die Rechtsmacht habe, ungeachtet der von ihm bereits erteilten Vollmacht die rechtsgeschäftliche Vollmachterteilung zu wiederholen oder zu bestätigen (vgl. hierzu BayObLG, MittBayNot 1984, 186). MittBayNot 4/2010 (4) Dieser Grundsatz lässt sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen, in dem das Bestehen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und deren aktueller Gesellschafterbestand in der Form des § 29 GBO nachzuweisen sind. Für eine unterschiedliche Behandlung der tatsächlichen Erklärung der Gesellschafter, dass eine GbR mit dem konkret bezeichneten Gesellschafterbestand gegründet worden sei und in dieser Form auch gegenwärtig noch fortbestehe, und dem (erneuten) Abschluss eines Gesellschaftsvertrages in der Kaufvertragsurkunde besteht keine Veranlassung. Das gilt jedenfalls dann, wenn – wie im Streitfall – keine konkrete Veranlassung besteht, an der Richtigkeit der Erklärung zu zweifeln. Der Senat schließt sich deshalb der Auffassung an, nach der der notarielle Erwerbs- bzw. Übertragungsvertrag zum Nachweis der Existenz der dort genannten Gesellschaft und des jeweiligen Gesellschafterbestands grundsätzlich genügt (vgl. Ruhwinkel, MittBayNot 2009, 177 , 179; wohl auch Steffek, ZIP 2009, 1445, 1451; vom OLG München, MittBayNot 2009, 466 , ohne nähere Begründung noch als „höchst zweifelhaft“ an­ gesehen; MittBayNot 2010, 310 , schlicht offengelassen). Da der Nachweis hier durch den notariellen Kaufvertrag als öffentliche Urkunde erbracht ist, kommt es nicht auf die umstrittene Frage an, ob es sich bei den zur Existenz und zum Gesellschafterbestand einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu erbringenden Nachweisen um „zu der Eintragung erforderliche Erklärungen“ i. S. d. § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO handelt, für deren Nachweis eine öffentlich beglaubigte Urkunde ausreicht, oder um „andere Voraussetzungen der Eintragung“ i. S. d. § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO , deren Nachweis grundsätzlich eine öffentliche Urkunde verlangt (vgl. hierzu Steffek, ZIP 2009, 177 m. w. N.). cc) Im Streitfall bedarf es zum Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen mithin keiner weiteren Nachweise. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung des AG, dem die Sache zur weiteren Behandlung und Entscheidung über den Eintragungsantrag zurückzugeben ist (vgl. Demharter, GBO, § 71 Rdnr. 35, § 77 Rdnr. 12 ff., 24). 2. Wie der Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen in anderen Fällen – außerhalb der Vermutensregel des § 899a BGB – zu geschehen hat, muss nicht allgemein entschieden werden (vgl. hierzu die Überlegungen in BGH, NJW 2009, 594; Zimmer, NZM 2009, 187 ; Kesseler, NZM 2009, 190 ; Tebben, NZG 2009, 288 ). Hinsichtlich der vom AG in Betracht gezogenen Nachweismöglichkeiten weist der Senat jedoch ergänzend auf Folgendes hin: (1) Nachdem der Gesetzgeber bewusst auf die Errichtung eines Registers für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts verzichtet hat (vgl. Begründung, BT-Drucks. 16/13437, S. 28, 30), stellt sich hier zum einen die grundsätzliche Frage, ob mit dieser gesetzgeberischen Entscheidung das Verlangen von Nachweisen vereinbar ist, die diesen Anforderungen gleichoder zumindest nahekommen, um das fehlende Register zu ersetzen und im Ergebnis auf die Einführung eines Formzwangs für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts hinaus­ laufen. Ungeachtet dessen ist der Beweiswert notariell beurkundeter oder beglaubigter Gesellschaftsverträge ohnehin gering, weil sich jedenfalls der unveränderte Fortbestand der Gesellschaft nicht in der Form des § 29 GBO nachweisen lässt. Selbst wenn der Gesellschaftsvertrag und etwaige weitere Vereinbarungen über die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft in der Form des § 29 GBO vorliegen, so liefert dies nämlich keinen Beleg dafür, dass weder weitere Vereinbarungen außerhalb dieser Urkunden bestehen, noch nachträgliche Veränderungen – in Bezug auf die Vertretungsverhältnisse oder auf den Gemöglich ist. Selbst die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Formbedürftigkeit späterer Änderungen hilft hier nicht weiter, weil sie jederzeit formfrei wieder aufgehoben werden kann (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 68. Aufl., § 125 Rdnr. 14). (2) Zum anderen stellt sich die Frage, inwieweit die Zulassung anderer, verfahrensfremder Nachweise in Betracht kommt, soweit ein Urkundenbeweis i. S. d. § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO zum Nachweis des Vorliegens oder Nichtvorliegens von Tatsachen nicht möglich ist. Die Zulässigkeit der eidesstatt­ lichen Versicherung als Nachweismittel ist – außerhalb des § 35 Abs. 3 Satz 2 GBO – nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, insbesondere für das Nichtvorliegen eintragungshindernder Tatsachen, anerkannt (vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rdnr. 159 m. w. N.; Demharter, GBO, § 29 Rdnr. 63 ff.). Für eintragungsbegründende Tatbestände gilt grundsätzlich § 29 Abs. 1 GBO (vgl. OLGR Köln 2007, 612). Ungeachtet der Zulässigkeit dieses Nachweismittels hängt dessen Beweiswert davon ab, dass die Strafandrohung des § 156 StGB eine gewisse Gewähr für die Richtigkeit der an Eides statt abgegebenen Erklärungen bietet. Allerdings sind nicht alle den Gerichten gegenüber abgegebenen falschen e ­ idesstattlichen Versicherungen strafbar (vgl. BGH, NJW 1953, 994), sondern nur insoweit, als diese zur Abnahme e ­ iner Versicherung an Eides statt i. S. d. § 156 StGB auch zuständig sind. Dies setzt zwar nicht zwingend eine gesetzliche Ermächtigung voraus; erforderlich ist aber zumindest, dass die jeweilige gerichtliche Behörde nach der einschlägigen Verfahrensordnung dazu berufen ist, ein förmliches Beweisverfahren durchzuführen, das die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen mit sich bringt, und die eidesstattliche Versicherung gerade über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht und in dem Verfahren, zu dem sie abgegeben wird, auch abgegeben werden darf (vgl. BGH, NJW 1953, 994 ; 1966, 1037). Die ein solches Beweisverfahren vorsehenden §§ 29–31 FamFG gelten im Eintragungsverfahren der Grundbuchordnung aber gerade nicht; das Grundbuchamt ist vielmehr auf die im Eintragungsverfahren zulässigen Beweismittel b ­ eschränkt (vgl. OLGR Köln 2007, 612 für § 12 FGG ; BayObLG, NotBZ 2004, 279 ; Demharter, GBO, § 29 Rdnr. 26). Hinweis der Schriftleitung: Siehe hierzu auch den Beitrag von Lautner, MittBayNot 2010, 286 (in diesem Heft). 5. BGB §§ 1578, 1578 b, 1609; ZPO § 323 (Unterhalts­ berechnung bei Wiederverheiratung des unterhaltspflichtigen Ehegatten, Drittelmethode) a) Der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten ist bei Wiederverheiratung des unterhaltspflichtigen Ehegatten zur gleichmäßigen Aufteilung des Einkom­ mens der Beteiligten nach der sog. Drittelmethode zu bemessen (im Anschluss an BGHZ 177, 356 = Mitt­ BayNot 2009, 144 = FamRZ 2008, 1911 ; BGH, M ­ ittBayNot 2009, 149; BGHZ 179, 196 = DNotZ 2009, 550 = FamRZ 2009, 411 und BGH, NJW 2009, 1271 ). b) Auf Seiten des neuen Ehegatten kommt es bei der Unterhaltsbemessung nicht auf dessen Anspruch auf Familienunterhalt an, sondern auf den hypotheti­ schen Unterhaltsanspruch im Fall einer Scheidung. Kommt hierfür ein Anspruch wegen Kinderbetreu­ Bürgerliches Recht ung in Frage, so haben elternbezogene Gründe nach § 1570 Abs. 2 BGB , die auf der Rollenverteilung in der neuen Ehe beruhen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. c) Abänderungsverfahren ist der Einwand der Be­ Im fristung ausgeschlossen, wenn sich seit Schluss der mündlichen Verhandlung im vorausgegangenen Ver­ fahren die für eine Befristung wesentlichen tatsäch­ lichen und rechtlichen Verhältnisse nicht geändert haben (im Anschluss an BGH, FamRZ 2004, 1357 und FamRZ 2001, 905 ). Beruht der Unterhaltsanspruch allein auf § 1573 Abs. 2 BGB (Auf­ tockungsunterhalt) s und wurde dieser zuletzt im Jahr 2007 durch Urteil festgelegt, so ergibt sich aus dem Inkrafttreten des § 1578 b BGB am 1.1.2008 für sich genommen noch keine Änderung der wesentlichen Verhältnisse. Auch § 36 Nr. 1 EGZPO bietet in diesem Fall gegenüber § 323 ZPO keine eigenständige Abänderungsmöglich­ keit. BGH, Urteil vom 18.11.2009, XII ZR 65/09 Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten um die Abänderung eines Titels über nachehelichen Unterhalt. Der 1957 geborene Kläger und die 1956 geborene Beklagte heirateten im Jahr 1975. Ihre Ehe blieb kinderlos. Sie trennten sich im Juli 2002. Auf den am 14.2.2003 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe geschieden, rechtskräftig seit dem 21.10.2003. Die Beklagte besuchte die Sonderschule und begann eine Ausbildung als Einzelhandelskauffrau, deren Abschluss zwischen den Parteien streitig ist. Zum Zeitpunkt der Eheschließung arbeitete die Beklagte als Hilfsarbeiterin und war bis 1978 erwerbstätig. Danach ging sie während des ehelichen Zusammenlebens keiner Erwerbstätigkeit nach. Von 1995 bis 1997 pflegte sie ihren Vater. Seit der Trennung arbeitet die Beklagte teilschichtig als Reinigungskraft. Der Kläger war zunächst Vulkaniseurmeister. Während des ehelichen Zusammenlebens bildete er sich zum Chemieingenieur fort und arbeitet in diesem Beruf bis heute. Der Kläger heiratete im Jahr 2004 erneut. Aus der Ehe ist ein im Februar 2005 geborener Sohn hervorgegangen. Außerdem adoptierte der Kläger im Jahr 2006 den 1997 geborenen Sohn seiner jetzigen Ehefrau. Seine Ehefrau ist nicht erwerbstätig. Durch einen Prozessvergleich vom 12.4.2005 legten die Parteien den nachehelichen Unterhalt der Beklagten ab Januar 2005 auf monatlich 618 € fest. Im Jahr 2007 erstrebte der Kläger eine Herabsetzung des Unterhalts. Durch Urteil vom 21.8.2007 setzte das Familiengericht den Unterhalt herab, zuletzt ab Januar 2008 auf monatlich 607 €. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger wiederum die Herabsetzung des Unterhalts. Er beruft sich auf die seit 1.1.2008 geänderte Rechtslage, nach der – anders als bisher – seine Unterhaltspflicht gegenüber seiner jetzigen Ehefrau zu berücksichtigen und in Anbetracht fehlender ehebedingter Nachteile der Beklagten außerdem eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts vorzunehmen sei. Das Familiengericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat den Unterhalt ab dem 16.4.2008 auf monatlich 290 € reduziert, eine Befristung hingegen abgelehnt. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers, mit der er eine weitere Herabsetzung auf monatlich 214 € sowie eine Befristung des Unterhalts bis zum 30.6.2009 erstrebt hat, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers, mit der er seine zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgt. Aus den Gründen: Die Revision hat keinen Erfolg. (…) II. Das hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Das Berufungsgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit der Abänderungsklage ausgegangen. Rechtsprechung MittBayNot 4/2010 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Saarbrücken Erscheinungsdatum: 25.02.2010 Aktenzeichen: 5 W 371/09 Rechtsgebiete: Grundbuchrecht Erschienen in: MittBayNot 2010, 311-313 DNotZ 2010, 301-304 FGPrax 2010, 181-183 NotBZ 2010, 192-195 Normen in Titel: GBO § 29