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I R 96/08

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG München 30. Juni 2010 34 Wx 26/10 GmbHG § 40 Abs. 1, 2; HRegGebV § 1 Gebühr für Entgegennahme der Gesellschafterliste auch bei Einreichung durch Notar Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 168 MittBayNot 2/2011 Rechtsprechung Kostenrecht c) Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Auch wenn unterstellt wird, dass die Kopierfähigkeit einzelner Urkundsteile aufgrund der Heftung nicht mehr besteht, ist die Heftung deshalb nicht fehlerhaft. Dass bei der festen Verbindung die Fotokopierfähigkeit einzelner Schriftstücke erhalten bleiben muss, ergibt sich aus keiner der genannten Vorschriften. Dies ist auch nach Sinn und Zweck von § 44 BeurkG und §§ 29 Abs. 1, 30 DONot nicht geboten. Nach § 29 Abs. 1 DONot müssen Ausfertigungen nur so hergestellt werden, dass sie unter anderem gut ­lesbar sind. Dass hier Teile der Urkunde nicht mehr lesbar wären, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt und ­behauptet auch die Rechtsbeschwerde nicht. Die Kopierfähigkeit muss dagegen nicht zwingend erhalten bleiben. Bei Gesamturkunden kann die dauerhafte Verbindung durch Schnur und Prägesiegel nämlich leicht dazu führen, dass einzelne Teile der Urkunde zwar lesbar, nicht aber kopierfähig bleiben. Der Notar soll die Ösung sogar so im oberen Drittel des Seitenrandes anbringen, dass der Heftfaden durch eine Lochung nicht beschädigt werden kann (Weingärtner/Ehrlich, a. a. O., Rdnr. 470 m. w. N.). Würde ihm gleichzeitig die Pflicht auferlegt, die Kopierfähigkeit der einzelnen Teile der Gesamturkunde zu erhalten, könnte die dauerhafte Zusammenfügung häufig nicht sichergestellt werden. Letztere hat aber Vorrang gegenüber der Kopierfähigkeit einzelner Teile, weil der Beweiswert der Gesamturkunde erhalten bleiben muss. d) Es besteht auch kein Bedürfnis für eine Entheftung der Urkunde. aa) Das Beschwerdegericht hat zutreffend auf die Erteilung einer beglaubigten Abschrift gemäß § 49 BeurkG verwiesen, die in jeder Form der Vervielfältigung, unter anderem durch Abschrift erfolgen kann (vgl. § 39 BeurkG , § 29 DONot ; vgl. Winkler, a. a. O., § 49 Rdnr. 5). Eine solche kann die Beteiligte von dem Notar gemäß § 48 BeurkG verlangen, weil er verwahrende Stelle im Sinne dieser Vorschrift ist. Eine Beglaubigungsgebühr ist hierfür nicht zu erheben, § 132 KostO . bb) Ein Bedürfnis für die Entheftung lässt sich auch nicht – wie die Rechtsbeschwerde meint – aus dem infolge der Erteilung der beglaubigten Abschrift entstehenden Zeitverlust herleiten. Die Entheftung und Neusiegelung erfordert ebenfalls eine notarielle Tätigkeit. Es ist nicht vorgetragen und nicht ohne weiteres ersichtlich, dass der hierfür benötigte Zeitaufwand geringer wäre als derjenige für die Erteilung einer ­beglaubigten Abschrift. 20. BGB §§ 125, 311 b, 649 (Bei rechtlicher Einheit von Bauvertrag und Grundstücksgeschäft erstreckt sich der Formzwang auf beide Verträge) Der Formzwang für Grundstücksgeschäfte erstreckt sich auch auf den Bauvertrag, wenn dieser mit dem Grund­ stückskaufvertrag eine rechtliche Einheit bildet. Eine sol­ che besteht, wenn die Parteien den Willen haben, beide Verträge so zu verknüpfen, dass sie miteinander stehen und fallen sollen. Suggeriert ein Fertighausanbieter im ­Internet, dass sich der Kunde darauf verlassen kann, dass das erforderliche Zusammenspiel von Grundstückskauf und Bauvertrag von ihm geregelt wird und nimmt der Hauskäufer diesen Service in Anspruch, ist eine rechtliche Einheit der Verträge anzunehmen. Dies gilt insbesondere im Fall, dass der Käufer ein Grundstück nur im Zusam­ menhang mit dem Haus erwerben will und insofern eine direkte Abhängigkeit besteht. (Leitsatz der Schriftleitung) LG Halle, Urteil vom 27.8.2010, 5 O 837/09 Hinweis der Schriftleitung: Die Entscheidung ist abrufbar unter BeckRS 2010, 26467 . Kostenrecht 21. GmbHG § 40 Abs. 1, 2; HRegGebV § 1 (Gebühr für Entgegennahme der Gesellschafterliste auch bei Einreichung durch Notar) § 1 HRegGebV Anlage Teil 1 Nr. 5002 stellt seinem Wort­ laut nach für die Entstehung der Gebühren allein auf die Entgegennahme der Liste der Gesellschafter durch das Registergericht ab und nicht auf die Person des Einrei­ chenden. Die Gebühr fällt deshalb auch dann an, wenn anstelle des Geschäftsführers ein Notar die Liste der ­Gesellschafter beim Registergericht einreicht. OLG München, Beschluss vom 30.6.2010, 34 Wx 26/10 Am 17.6.2009 wurde durch einen Notar für die Beteiligte zu 1, eine GmbH, beim Registergericht elektronisch eine Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 2 GmbHG eingereicht. Gegen die daraufhin erstellte Kostenrechnung vom 18.6.2009 hat die Beteiligte zu 1 unter dem 18.9.2009 Erinnerung eingelegt. Sie ist der Ansicht, dass für die Einreichung einer Gesellschafterliste durch einen Notar eine Gebühr nicht anfalle. Das Registergericht hat mit Beschluss vom 26.10.2009 die Erinnerung, soweit sie sich gegen den Ansatz einer Gebühr i. H. v. 20 € für die Entgegennahme der Gesellschafterliste wendet, zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Der hiergegen eingelegten Beschwerde hat das AG nicht abgeholfen. Das LG hat mit Beschluss vom 20.1.2010 die Beschwerde zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Gegen die Zurückweisung der Beschwerde richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1, der das LG nicht abgeholfen hat. Der Beteiligte zu 2, vertreten durch den zuständigen Bezirksrevisor, hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Er hält an dem vorgenommenen Kostenansatz fest. Aus den Gründen: Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den ­Beschluss des LG München I vom 20.1.2010 wird zurück­ gewiesen. Die nach § 14 Abs. 5 KostO zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. I. Das LG hat ausgeführt: Eine Gebühr sei auch dann zu entrichten, wenn die Gesellschafterliste durch einen Notar eingereicht werde. Es sei zwar zutreffend, dass das Kostenverzeichnis (KV) Nr. 5002 derzeit nur auf § 40 Abs. 1 GmbHG gestützt und nicht ausdrücklich auf § 40 Abs. 2 GmbHG erweitert worden sei. Deswegen entfalle eine Gebührenpflicht für durch Notare eingereichte Gesellschafterlisten jedoch nicht. § 40 Abs. 2 GmbHG regele nur, dass der Notar unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sei, die Gesellschafterliste zu unterschreiben und beim Registergericht einzureichen, er regele den Komplex „Gesellschafterliste“ aber nicht abschließend. Die Einzelheiten zur Ausgestaltung und zum Inhalt der Gesellschafterliste ergäben sich vielmehr aus § 40 Abs. 1 GmbHG . Aus diesem Grunde sei, wenn es um die Beurteilung von Inhalt und Aussagekraft einer Gesellschafterliste gehe, immer auch § 40 Steuerrecht Abs. 1 GmbHG betroffen. § 40 Abs. 2 GmbHG stelle sich somit nur als eine Modifizierung des § 40 Abs. 1 GmbHG und nicht als völlig eigenständige Norm dar. Deswegen habe der Gesetzgeber auch keine ausdrückliche Kostenpflicht aus­ sprechen müssen. Darüber hinaus sei der Prüfungsaufwand des Registergerichts, jedenfalls im Bereich der notwendigen formellen Prüfung, in beiden Fällen nahezu identisch. Nach der Vorbemerkung zu Nr. 5 werde mit den Gebühren der Aufwand für die Prüfung und Aufbewahrung der Unterlagen abgegolten. Auch aus diesem Grund sei es unter dem Blickwinkel der aufwandbezogenen Bewertung von Handelsregistervorgängen nicht zu rechtfertigen, bei Gesellschafterlisten, die nach § 40 Abs. 2 GmbHG einreicht würden, von dem Gebührenansatz ab­ zusehen. II. 65). Überdies ist der Aufwand des Gerichts für die Aufbewahrung unabhängig davon gleich, welche Person die Liste eingereicht hat. 3. Hiernach ist auch das kostenrechtliche Analogieverbot (vgl. § 1 Abs. 1 KostO ; BVerfG, NJW 1996, 3146 ) nicht berührt. Denn Gebühren auslösend ist, wie die Norm noch hinreichend deutlich erkennen lässt, der gesetzlich normierte Umstand der Einreichung und der damit verbundene Aufwand für die Prüfung und Aufbewahrung. 4. Dem steht auch nicht entgegen, dass die erste Einreichung einer Gesellschafterliste ( § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG ) als notwendiger Teil der Anmeldung keine gesonderte Gebührenpflicht auslöst. Allein dass auch hier ein Notar tätig wird, verbietet es dem Gesetzgeber nicht, bei weiteren Einreichungen für einen damit verbundenen speziellen Aufwand Gebühren zu erheben. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. § 14 Abs. 5 Satz 2 KostO i. V. m. § 546 ZPO ). Der Senat teilt die rechtliche Beurteilung des LG. Das Rechtsbeschwerdevorbringen vermag diese nicht zu entkräften. (…) Das Registergericht hat die Kosten nach § 1 HRegGebV A ­ nlage Teil 1 Nr. 5002 zu Recht erhoben. 22. §§ 2 Abs. 1, 15 Abs. 1 UmwStG 1995 (Steuerneutrale Abspaltung eines Teilbetriebs nur bei Übertragung, nicht bei bloßer Vermietung sämtlicher wesentlicher Betriebsgrund­ lagen) 1. § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG ordnet an, dass die Geschäftsführer unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter mit bestimmten Angaben zum Handelsregister einzureichen haben. § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG ersetzt demgegenüber nur die Person des zur Einreichung Verpflichteten, v ­ erweist aber ansonsten ausdrücklich auf § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG. Dies zeigt, dass die Einreichung der Gesellschafterliste durch einen Notar anstelle des Geschäftsführers der GmbH keine zusätzliche Vorlagepflicht konstituiert, sondern nur die Person des Verpflichteten aus Abs. 1 ersetzt (OLG München, NJW-RR 2009, 972 ,973 = MittBayNot 2010, 64 ; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack GmbH-Gesetz, 19. Aufl., § 40 Rdnr. 30, 49; Hasselmann, NZG 2009, 486 , 490). Dadurch sollen Verfahrensabläufe vereinfacht (OLG Hamm vom 1.12.2009, 15 W 304/09, Rdnr. 11 zitiert nach juris) und der massiven Aufwertung der Gesellschafterliste Rechnung getragen werden (Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, § 40 Rdnr. 49). Die Bestimmung in § 40 Abs. 2 GmbHG ist somit kein eigenständiger Tatbestand, sondern eine unselbständige Modifizierung der Grundregel in § 40 Abs. 1 GmbHG . 2. § 1 HRegGebV Anlage Teil 1 Nr. 5002 stellt seinem Wortlaut nach für die Entstehung der Gebühren allein auf die Entgegennahme der Liste der Gesellschafter durch das Regis­ tergericht ab (OLG Köln, FGPrax 2005, 233 ; Korintenberg/ Lappe, KostO, 18. Aufl., § 79 a Rdnr. 6, 73; Assenmacher/ Mathias, KostO, 16. Aufl., S. 555) und nicht auf die Person des Einreichenden. Dieses Ergebnis wird durch die Vorbemerkung der Anlage zu Teil 5 bestätigt, die klarstellt, dass durch die Gebühren dieses Abschnittes der Aufwand für die Prüfung und Aufbewahrung der genannten Unterlagen abgegolten werden. Zwar mag der gerichtliche Prüfungsaufwand bei Entgegennahme einer Liste der Gesellschafter durch einen Notar als einer sachkundigen Person geringer sein als bei einem Geschäftsführer. Völlig entfällt er jedoch nicht (OLG München, NJW-RR 2009, 972 = MittBayNot 2010, 64 ; Hasselmann, NZG 2009, 486 , 490). Der Notar muss die Richtigkeit der b ­ ereits vorhandenen Gesellschafterliste nicht überprüfen. Er bescheinigt nicht, dass der bisherige Listeninhalt zutreffend ist, sondern nur, dass der sonstige Inhalt der Liste unverändert geblieben ist (Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, § 40 Rdnr. Steuerrecht 1. Die Übertragung eines Teilbetriebs i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 liegt nur vor, wenn auf den übernehmenden Rechtsträger alle funktional w ­ esentlichen Betriebsgrundlagen des betreffenden Teilbetriebs übertragen werden. Daran fehlt es, wenn einzelne dieser Wirtschaftsgüter nicht übertragen werden, sondern der übernehmende Rechtsträger in­ soweit nur ein obligatorisches Nutzungsrecht erhält. 2. 2 Abs. 1 UmwStG 1995 ist auch auf Abspaltungen § anwendbar, bei denen keine Teilbetriebe übertragen werden (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 25.3.1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 15.11 Satz 6). 3. Die Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs. 1 UmwStG 1995 gilt nicht für die Gesellschafter der übertragen­ den und der übernehmenden Körperschaft. BFH, Urteil vom 7.4.2010, I R 96/08 Die Klägerin, eine GmbH, entstand im Jahr 1990 durch Umwandlung der X. Gegenstand ihres Unternehmens war die Stahl- und Metall­ verarbeitung. Durch notariellen Vertrag vom 11.8.1999 wurde die Klägerin um­ firmiert und ihr Unternehmensgegenstand geändert. Unternehmensgegenstand war seither der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, Gebäuden und baulichen Anlagen, der Vertrieb von flüssigen und anderen technischen Gasen als Agentur sowie der Groß- und E ­ inzelhandel in diesen und ähnlichen Branchen. Zugleich sollte der Teilbetrieb Stahl- und Metallbearbeitung auf eine neu gegründete GmbH, die S-GmbH, abgespalten werden. Es wurde ein Spaltungsplan auf den Spaltungsstichtag 1.1.1999 festgestellt. Der S-GmbH wurden gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen Vermögensgegenstände und Arbeitsverträge der Klägerin übertragen. Ausdrücklich nicht übergehen sollten die Grundstücke, auf denen die S-GmbH ihren Fertigungsbetrieb unterhielt. Diese blieben im Eigentum der Klägerin, die sie mit aufstehenden Gebäuden an die S-GmbH vermietete. Der Mietvertrag lief auf unbestimmte Zeit und konnte nach den Feststellungen des FG unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die S-GmbH setzte die übernommenen Wirtschaftsgüter mit dem Buchwert an. Der Beklagte (das FA) ging davon aus, dass die nach § 15 UmwStG 1995 für eine Buchwertfortführung erforderliche Übertragung eines Teilbetriebes nicht vorliege, weil die von der Rechtsprechung MittBayNot 2/2011 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG München Erscheinungsdatum: 30.06.2010 Aktenzeichen: 34 Wx 26/10 Rechtsgebiete: GmbH Erschienen in: MittBayNot 2011, 168-169 Rpfleger 2010, 629 Normen in Titel: GmbHG § 40 Abs. 1, 2; HRegGebV § 1