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VII ZR 184/04

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Koblenz 28. Oktober 2010 2 U 1484/09 BNotO § 24; BGB § 812 „Angestaffelter Leistungszweck“ bei der Lastenfreistellung beim Grundstückskaufvertrag; Möglichkeit der Rückforderung der zur Lastenfreistellung geleisteten Beträge bei Scheitern des Kaufvertrages Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BNotO § 24; BGB § 812 „Angestaffelter Leistungszweck“ bei der Lastenfreistellung beim Grundstückskaufvertrag; Möglichkeit der Rückforderung der zur Lastenfreistellung geleisteten Beträge bei Scheitern des Kaufvertrages OLG Koblenz, Urteil vom 28.10.2010 – 2 U 1484/09 Leitsätze der DNotI-Redaktion: 1. Bei einem Grundstückskaufvertrag wird durch die Übersendung der Löschungsbewilligung durch einen Grundpfandrechtsgläubiger an den Notar in der Regel kein Treuhandverhältnis zwischen dem Käufer und dem Gläubiger begründet. 2. Leistet der Käufer einen Kaufpreisteilbetrag gemäß den kaufvertraglichen Vereinbarungen an einen Grundpfandrechtsgläubiger zum Zweck der Lastenfreistellung, so erfolgt die Zahlung in erster Linie als Leistung auf die Kaufpreisschuld. 3. Mit einer derartigen Zahlung wird jedoch zusätzlich auch der weitere Leistungszweck gegenüber der Grundpfandrechtsgläubigerin verfolgt, lastenfreies Eigentum an dem Kaufgegenstand zu erlangen. Dem steht nicht entgegen, dass der Verkäufer ebenfalls die Verschaffung des lastenfreien Eigentums schuldet. 4. Scheitert dieser weitere Zweck in Folge eines wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag vor Abwicklung, so ist die Grundpfandrechtsgläubigerin zur Erstattung der zum Zweck der Lastenfreistellung geleisteten Beträge gemäß § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Fall BGB verpflichtet. 5. Es verstößt regelmäßig nicht gegen Treu und Glauben, wenn sich der Darlehensschuldner eines Verbraucherdarlehensvertrages auf die Nichtigkeit einer Vertragsverlängerung wegen Nichteinhaltung der Schriftform beruft. Nur für den internen Gebrauch! Keine Weitergabe an Dritte! OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Urteil Im Namen des Volkes in dem Rechtsstreit 1. I. S. 2. H. S. Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte, gegen D. Bausparkasse AG, Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, Oberlandesgericht Eck, die Richterin am Oberlandesgericht Au und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 2010 für Recht erkannt I. Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Beklagten das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz – Einzelrichterin - vom 19. November 2009 teilweise abgeändert und die Beklagte über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2003 zu zahlen. II. Von den Kosten des ersten Rechtzuges tragen die Kläger 9/100, die Beklagte 91/100. Die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: I. Die Kläger sind Eheleute. Sie erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 09.05.2003, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K1 Bezug genommen wird, von ihrem Sohn, Herrn B. S., handelnd als Inhaber der Firma B. S. I… Immobilien, eine Eigentumswohnung im Alten Militärring 14 bis 16 in K. zum Kaufpreis von 276.146,00 €. Gemäß Ziffer II. 3. war der Kaufpreis zahlbar a) in Höhe des für die Freistellung des Kaufgegenstandes benötigen Betrages unmittelbar an den jeweiligen Gläubiger, an den dieser Betrag abgetreten wird, b) in Höhe des Restbetrages an den Verkäufer auf dessen noch anzugebendes Konto. Die Beklagte war Darlehensgeberin des Verkäufers und übereichte dem beurkundenden Notar mit Schreiben vom 26.05.2003, auf welches Bezug genommen wird (Anlage K 2), eine Pfandfreigabeerklärung für die auf dem veräußerten Miteigentumsanteil lastende Grundschuld der Beklagten zu treuen Händen mit der Auflage, diese nur zu verwenden, wenn der gesamte Kaufpreis in Höhe von 276.146,00 € auf das bei ihr geführte Darlehenskonto des Veräußerers überwiesen und der Notar vor jeder Änderung des Kaufvertrages, welche bei ihm beurkundet wird, das Einverständnis der Beklagten einholt. Am 29.12.2003 nahmen die Kläger eine Kaufpreisteilzahlung in Höhe von 200.000,00 € auf das von der Beklagten angegebene Darlehenskonto des Veräußerers bei der Beklagten vor. Die Beklagte schloss unter dem 19.07.2004 mit den Klägern einen Darlehensvertrag zur Finanzierung des Restkaufpreises und den Ausbau der Eigentumswohnung über 174.000,00 € und 26.000,00 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 14 und K 15 sowie die einbezogenen Darlehensbedingungen (Anlage K17) Bezug genommen. Zu einer Auszahlung des von den Klägern insgesamt 15.138,22 € sowie für das Jahr 2008 8 x 500,00 €, d.h. 4.000,00 € und damit insgesamt 19.138,22 € Bereitstellungszinsen ab. Die Kläger forderten die Beklagte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30.01.2007 auf, den Restkaufpreis in Höhe von 76.146,00 € aus dem Darlehen auszuzahlen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Halle vom 05.04.2006 war über das Vermögen des Verkäufers, Herrn B. S., das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter hat mit Schreiben vom 01.09.2006 das Eigentum an der an die Kläger verkauften Eigentumswohnung freigegeben (Schreiben RA F. vom 01.09.2006, K 20, GA 69). Mit Schreiben vom 12.05.2008 erklärten die Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Verkäufer nahm diesen Rücktritt mit Schreiben vom 14.05.2008 an. Mit notarieller Urkunde vom 17.07.2008 erklärten die Kläger und der Verkäufer die Aufhebung des notariellen Kaufvertrages vom 09.05.2003. Im Jahr 2008 forderten die Kläger die Beklagte schließlich vergeblich zur Rückzahlung der geleisteten Kaufpreisteilzahlung in Höhe von 200.000,00 € sowie der Bereitstellungszinsen seit dem 19.07.2005 in Höhe von 19.138,22 € auf. Die Parteien haben im Wesentlichen darüber gestritten, ob die Kläger nach erklärtem Rücktritt vom Kauvertrag die Rückzahlung der 200.000,00 € von der Beklagten verlangen können. Ferner ist umstritten, ob und in welchem Umfang die Beklagte Bereitstellungszinsen berechnen durfte. Die Kläger haben die Beklagte auf Rückzahlung von 200.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2003 und weiteren 19.183,32 € in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 13.260,66 € verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, soweit die Klage teilweise abgewiesen worden ist. Die Kläger verfolgen lediglich den Anspruch auf Zahlung von 200.000,00 € nebst Zinsen weiter. Die Kläger tragen vor, das Landgericht habe zu Unrecht einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Es gehe hier um die Leistungsbeziehungen in einem Mehrpersonenverhältnis. Neben der Erfüllung der Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Veräußerer, bestehe ein weiterer „angestaffelter“ Leistungszweck in der Ablösung der auf dem Kaufgegenstand beruhenden Belastungen. Die Beklagte habe zu Unrecht die Pfandfreigabe verweigert. Die Erfüllung des Restkaufpreises von 76.146,00 € sei daneue, unberechtigte Nachweise verlangt habe. Die Kläger beantragen nunmehr, unter Abänderung des angefochten Urteils die Beklagte zur Zahlung weiterer 200.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.12.2003 zu verurteilen. Der mit Schriftsatz vom 26.04.2010 (GA 203) angekündigte Klageerweiterungsantrag ist in der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2010 (GA 250) nicht gestellt worden. Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird. Die Beklagte trägt vor, das Landgericht habe zu Recht einen Anspruch auf Zahlung von 200.000,00 € verneint. Die Zahlung des Teilkaufpreises habe lediglich eine Leistung im Verhältnis zu dem Veräußerer dargestellt. Es habe kein weiterer Leistungszweck im Hinblick auf die erstrebte Pfandfreigabe im Verhältnis zu ihr bestanden. Die Kläger müssten sich im Hinblick auf ihr Rückzahlungsbegehren an den Veräußerer halten. Es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn die Kläger den Betrag zurückforderten. Es sei ihre Sache gewesen, den Restkaufpreis von 76.146,00 € aufzubringen. Durch die Insolvenz des Sohnes der Kläger sei ihr ein erheblicher Schaden entstanden. Die Kläger könnten auch keine Bereitstellungszinsen zurückfordern. Dies verstoße gegen Treu und Glauben. Die Kläger hätten bis in das Jahr 2008 Abbuchungen geduldet und noch mit dem Schreiben vom 30.01.2007 nochmals ausdrücklich die Auszahlung des Darlehensbetrages begehrt. Die Kläger beantragen ihrerseits, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Die Kläger tragen hierzu vor, dass der Darlehensvertrag gemäß Ziffer 1.5 der Darlehensbedingungen ende, wenn innerhalb von 12 Monaten seit Datum der Zusage keine das zwingende Formerfordernis einer Schriftform hinsichtlich der Verlängerung beriefen. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen ( § 540 Abs. 1 ZPO ). II. Die Berufung der Kläger ist begründet, die Anschlussberufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Landgericht hat einen Anspruch der Kläger auf Rückzahlung des geleisteten Teilkaufpreises in Höhe von 200.000,00 € verneint. Zutreffend führt das Landgericht zunächst aus, dass sich ein solcher Anspruch nicht aus einer Treuhandvereinbarung ergibt. Eine solche Treuhandvereinbarung ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Hinsichtlich der Pfandfreigabeerklärung vom 26.05.2003 (Anlage K 2) besteht lediglich eine Treuhandvereinbarung zwischen der Beklagten und dem Notar. Das Landgericht hat jedoch zu Unrecht einen Anspruch der Kläger aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 BGB verneint. Zutreffend ist, dass sich ein solcher Anspruch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 2 1 Alt. BGB wegen Wegfalls des rechtlichen Grundes ableiten lässt. Zwar ist der zwischen den Klägern und ihrem Sohn, B. S., geschlossene Kaufvertrag vom 09.05.2003 infolge des am 12.05.2008 erklärten Rücktritts vom Kaufvertrag bzw. des Aufhebungsvertrages vom 17.07.2008 in Wegfall geraten. Damit ist der Rechtsgrund für die Leistung nachträglich im Verhältnis der Vertragsparteien weggefallen. Der Rücktritt gestaltet das Vertragsverhältnis in ein Abwicklungsschuldverhältnis um und erstreckt sich auf den Vertrag im Ganzen (BGH NJW 1976, 1931 ; Palandt-Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 346 Rn. 4). Den Vertragsparteien stand es auch frei, im Anschluss an den erklärten Rücktritt einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Die Insolvenz des Veräußerers stand dem nicht entgegen, da der Insolvenzverwalter das Eigentum an der Immobilie freigegeben hat (K 20, GA 69). Da es sich insoweit jedoch um eine Leistung der Kläger an den Verkäufer auf ein bei der Beklagten geführtes Konto handelte, ist die Rückabwicklung nur im Verhältnis der Vertragsparteien vorzunehmen. Es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte als Zessionarin des abgetretenen Restkaufpreisanspruchs die Rechtsfolgen aus diesem Vertrag gemäß § 407 Abs. 1 BGB nicht gegen sich gelten lassen muss, da sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat entgegen ihren Ausführungen im Schreiben vom 28.12.2008 (Anlage K 22) nachhaltig die Abtretung des Kaufpreisanspruchs bestritten hat. die Beklagte zu, weil der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts verbundene Zweck nicht eingetreten ist. Der vorliegende Fall betrifft die Frage, ob ein bereicherungsrechtlicher Ausgleichsanspruch im Rahmen eines Mehrpersonenverhältnisses gegeben ist und welche Leistungsbeziehungen zwischen den einzelnen Beteiligten bestehen (Vgl. hierzu Bamberger/Roth-Wendehorst, BGB, 2. Aufl. 2008, § 812 Rn. 165 ff.). Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH verbietet sich bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, jede schematische Lösung. Vielmehr sind in erster Linie die Besonderheiten des einzelnen Falles für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung zu beachten (BGHZ 105, 365 Juris Rn. 11 m.w.N.; 111, 46, 50). Entscheidend ist, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Danach richtet sich auch die einer Zuwendung gegebene Zweckbestimmung, die wiederum für das Leistungsverhältnis maßgebend ist, innerhalb dessen der bereicherungsrechtliche Ausgleich zu suchen ist. Für die Beurteilung, wer bei Vorgängen, an denen mehrere Personen beteiligt sind, bereicherungsrechtlich als Leistender und wer als Leistungsempfänger zu gelten hat, kommt es auf die mit der Leistung verbundene Zweckbestimmung an. Unter Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB ist jede bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen, wobei sich die jeweilige Zweckrichtung nach dem Parteiwillen bestimmt (BGHZ 105, 365 Juris Rn. 13; BGHZ 61, 289 ; BGH WM 1983, 793 ). Dabei ist eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zahlungsempfängers geboten, falls dessen und des Zuwendenden Zweckvorstellungen nicht übereinstimmen. Decken sich hingegen die Vorstellungen der Beteiligten, so wird damit die Zweckrichtung einer Zuwendung - die Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinn – bestimmt ( BGHZ 105, 365 ). Vorliegend erfolgte die Zahlung des Betrages von 200.000,00 € auf das von der Beklagten in der Anlage K 2 angegebene Konto Nr. 016894524 in erster Linie in Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung der Kläger gegenüber ihrem Sohn. Dieser hatte gemäß Ziffer II. 3 des notariellen Kaufvertrages die Kläger angewiesen, den Kaufpreis in Höhe des für die Freistellung des Kaufgegenstandes benötigten Betrages unmittelbar an den jeweiligen Gläubiger, an den dieser Betrag abgetreten werde, zu zahlen. Mit der Zahlung des Teilkaufpreisbetrages wollten die Kläger eine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag erfüllen. Die Zahlung des Kaufpreises war gemäß Ziffer IV. des notariellen Kaufvertrages Voraussetzung für die Umschreibung und damit den Eigentumserwerb. Indem der Betrag auf das Darlehenskonto des Veräußerers bei der Beklagten gezahlt wurde, erfolgte gleichzeitig die Rückführung der Darlehensverpflichtung des Veräußerers gegenüber der Beklagten. Der Veräußerer hatte bereits zuvor in dem notariellen Vertrag vom 09.05.2003 die Kläger angewiesen, den Betrag unmittelbar an den jeweiligen Gläubiger zu zahlen. Veräußerers (Sohn der Kläger) verbunden war, ist jedoch nicht nur auf das Innenverhältnis zwischen den Vertragsparteien des notariellen Kaufvertrages beschränkt. Denn mit der Zahlung des Kaufpreises an die Beklagte als Zessionarin des Restlaufpreisanspruchs sollte zugleich eine Lastenfreistellung begründet werden. Zweck der Zahlung an die Beklagte und nicht an den Veräußerer war es auch, sicherzustellen, dass die Kläger lastenfreies Eigentum an der Eigentumswohnung erlangen sollten. Dieser Zweck war der Beklagten bekannt und die Kläger konnten die Lastenfreistellung nur durch Zahlung an die Beklagte bewirken. Die Beklagte hatte zuvor mit Schreiben vom 26.05.2003 (Anlage K 2) dem Notar die Weisung erteilt, dass die Pfandfreigabe zu treuen Händen nur mit der Maßgabe erteilt werde, dass die Zahlung des Betrages von 276.146,00 € auf das bei der Beklagten geführte Konto ihres Schuldners (Veräußerers, Sohn) erfolge. Die Kläger verfolgten mit ihrer Zahlung an die Beklagte daher einen eigenen Leistungszweck, der über den mit der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Veräußerer verbundenen Leistungszweck hinausgeht (vgl. BGHZ 162, 157 = Urteil vom 10.02.2005 – VII ZR 184/04 – NJW 2005, 1356 ). Unerheblich ist, dass zudem der Veräußerer im Verhältnis zu den Klägern verpflichtet war, auf eine Pfandfreigabe gegenüber der Beklagten hinzuwirken. Dem Kondiktionsanspruch steht auch nicht die Vorschrift des § 814 BGB entgegen, da zum Zeitpunkt der Zahlung aufgrund des notariellen Vertrags noch eine Leistungspflicht für die Kläger bestanden hat. § 814 BGB greift nicht für den Fall der Leistungskondiktion aufgrund der Nichterreichung des mit der Leistung verbundenen Zweckes (Palandt-Sprau, § 814 Rn. 1-2). Dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern nach Scheitern des gesamten Rechtsgeschäfts und verweigerter Pfandfreigabe den Betrag von 200.000,00 € zurückzuzahlen, ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes und einer sachgerechten Risikoverteilung. Hätten die Parteien von vornherein eine Zahlung auf ein Notaranderkonto vereinbart, wäre bei Nichterreichen des mit der Zahlung verbundenen Zweckes und Verweigerung der Pfandfreigabe eine Rückzahlung des Betrages an die Kläger erfolgt. Wollte man einen Kondiktionsanspruch verneinen, würde dies dazu führen, dass der Beklagten aufgrund des letztlich gescheiterten Gesamtgeschäfts der Betrag von 200.000,00 € verbliebe bzw. ihre (risikobehafteten) Forderungen aus dem Engagement gegenüber dem Sohn der Kläger (Veräußerer) um diesen Betrag reduziert wären, damit das Forderungsausfallrisiko gegenüber dem Sohn auf die Klägern verlagert würde, gleichwohl aber die Beklagte die grundpfandrechtlich gesicherten Rechte innehätte. Soweit die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2010 ausgeführt hat, den Klägern bleibe unbenommen, den über den Betrag von 200.000,00 € hinausgehenden Betrag in Höhe von 76.146,00 € an die Beklagte zu leisten, damit die Voraussetzungen für die Pfandfreigabe zu bewirken, vermag dies an der Situation nichts zu Ausbau der Eigentumswohnung einen Darlehensvertrag über 174.000,00 € und 26.000,00 € geschlossen. Zu einer Auszahlung ist es nicht gekommen, weil die Beklagte neben der Gestellung von Grundschulden und des Nachweises eines Eigenkapitals von 200.000,00 € die Vorlage von Handwerkerrechnungen über mindestens 110.000,00 € und die Verpfändung von Mietzinsforderungen erfolglos verlangt hatte. Es mag hier offen bleiben, ob die Beklagte zu Recht den Nachweis der genannten Nachweise forderte und ob die Verweigerung der Auszahlung der Darlehensbeträge berechtigt war. Letztlich ist es nicht zu der Auszahlung des für die Finanzierung des Restkaufpreises erforderlichen Betrages gekommen und die Gesamtkonstruktion und damit der mit der Leistung - Zahlung von 200.000,00 € aus Barmitteln der Kläger - verbundene Zweck ist verfehlt worden. Soweit die Beklagte in ihrem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenem Schriftsatz vom 25.10.2010 (GA 252) darauf verweist, dass der Senat darauf hingewiesen habe, dass der hiesige Fall mit dem vergleichbar sei, den der BGH in seinem Urteil vom 19.01.2005 (VIII ZR 173/03, NJW 2005, 1369 ) entscheiden habe, sind diese Ausführungen verfehlt. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung auf die Entscheidung vom 10.02.2005 – VII ZR 184/04 – BGHZ 162, 157 = NJW 2005, 1356 verwiesen. Dort hat der BGH, wie bereits ausgeführt, dargelegt, dass im Falle der Nichtigkeit eines Bauträgervertrages der Erwerber gegen die das Bauvorhaben des Bauträgers finanzierende Bank einen Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung des Betrages haben kann, den er an die Bank gezahlt hat, um entsprechend deren Freistellungserklärung lastenfreies Eigentum zu erwerben (Leitsatz, Juris Rn. 18 f.). Der Senat hat sich zur sachgerechten Risikoverteilung und dem Gedanken des Vertrauensschutzes geäußert. Der Hinweis im dortigen Schriftsatz (S. 6), es bestünde die Gefahr, dass der Zedent und sein Käufer im Falle einer Insolvenz, eine Rückabwicklung vereinbaren, um dafür sorgen, dass allein die Bank die Geschädigte sei, ist verfehlt. Wäre eine Notaranderkontovereinbarung getroffen worden, wäre bei Aufhebung des Kaufvertrages, die hier mit Zustimmung des Insolvenzverwalters erfolgte, der Kaufpreis auch nicht an die finanzierende Bank des Zedenten erfolgt. Die Beklagte steht sich nicht schlechter, als wenn der Kaufvertrag zwischen den Klägern und ihrem Sohn überhaupt nicht zustande gekommen wäre. Das Risiko des Forderungsausfalls gegenüber dem Sohn der Kläger aus einem früheren Gesamtengagement hatte sie sowieso zu tragen. Der Hinweis der Beklagten, dass im Rahmen von Bauträgermodellen oder sonstigen Grundstücksgeschäften, in denen die Grundstücke noch zu bebauen seien, keinesfalls Geldbeträge gegen Grundschulden finanziert und ausgezahlt würden, passt nicht auf den vorliegenden Fall. Ausweislich Ziffer III. des notariellen Kaufvertrages vom 09.05.2003 war das Gebäude mit den Wohnungen im Rohzustand vollständig, allerdings ohne Innenausbau bereits errichtet. Die Anschlussberufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht den Klägern nach erklärter Hilfsaufrechnung in Höhe eines Betrages von 5.877,56 € einen Zahlungsanspruch der seit dem 19.07.2005 geleisteten Bereitstellungszinsen von 13.260,66 € (19.138,22 € ./. 5.877,56 €) zugesprochen. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass der Darlehensvertrag vom 19.07.2004 mangels Auszahlung der Darlehensvaluta gemäß Ziffer 1.5 der Darlehensbedingungen zum 18.07.2005 erloschen ist. Der Darlehensvertrag ist nicht dadurch, dass Abbuchungen bis einschließlich des Jahres 2007 nicht widersprochen wurde und noch mit Schreiben vom 30.01.2007 die Auszahlung des Darlehensbetrages begehrt wurde, stillschweigend verlängert worden. Eine entsprechende konkludente Individualvereinbarung wäre gemäß §§ 492 Abs. 1, 494 Abs. 1 BGB nichtig. Denn bei dem Darlehensvertrag vom 19.07.2004 handelt es sich um ein Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB . Gemäß § 492 Abs. 1 S. 1 BGB ist das Darlehen und eine entsprechende Vertragsverlängerung schriftlich abzuschießen. Es widerspricht entgegen den Ausführungen der Anschlussberufung nicht Treu und Glauben, dass sich die Kläger auf das Schriftformerfordernis berufen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO . Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO . Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 ZPO nicht vorliegen. Der Senat setzt den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 219.183,32 € (Berufung 200.000,00 €; Anschlussberufung 13.260,66 €; angekündigte Klagerweiterung 5.922,66 € [19.183,32 € ./. vom Landgericht zuerkannte 13.260,66 €]), ab 30.09.2010 auf 213.260,66 € fest. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Koblenz Erscheinungsdatum: 28.10.2010 Aktenzeichen: 2 U 1484/09 Rechtsgebiete: Beurkundungsverfahren Normen in Titel: BNotO § 24; BGB § 812