OffeneUrteileSuche

XII ZB 54/09

OLG, Entscheidung vom

1mal zitiert
9Zitate

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 30. März 2011 XII ZB 54/09 BGB §§ 1587; 1587 c; VersorgAusglHärteG § 3 Ausgleich von aus dem Anfangsvermögen erworbenen Versorgungsanrechten Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Nachhinein ausgeglichen werden soll (Bestätigung des Senatsurteils vom 26. Oktober 2010 – XI ZR 367/07). (Fundstellen: Beck-Online, Homepage des BGH, ZIP 2011, 704) 3. Liegenschaftsrecht – Immobilienerwerb durch eine gleichzeitig gegründete GbR (OLG Hamm, Beschluss vom 14. 10. 2010 – 15 W 442/10) BGB §§ 705 ff. GBO §§ 20; 29 Die Formulierung in einer notariellen Urkunde das bezeichnete Grundstück werde „an die Käufer als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ verkauft und aufgelassen, reicht für den Nachweis der in der Urkunde erfolgten Gründung einer BGB-Gesellschaft mit dem Zweck der Verwaltung gemeinschaftlichen Vermögens der Gesellschafter aus, für die im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften gelten. (Fundstellen: Beck-Online, juris, ZIP 2011, 620 ) 4. Liegenschaftsrecht – Grundstückserwerb durch eine bestehende GbR (OLG Nürnberg, Beschluss vom 12. 11. 2010 – 9 W 1373/10) BGB §§ 705 ff. GBO §§ 20; 29 Die Erklärung der Gesellschafter in der notariellen Urkunde, dass die Gesellschaft besteht, aus welchen Gesellschaftern sie besteht und wie die Vertretungsbefugnis geregelt ist, genügt dem grundbuchlichen Nachweiserfordernis des § 29 GBO , wenn kein Anlass zu Zweifeln an diesen Angaben besteht. (Fundstellen: Beck-Online, juris) 5. Familienrecht – Zur Begrenzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs (BGH, Urteil vom 2. 3. 2011 – XII ZR 44/09) BGB §§ 1572; 1578 b 1. Im Rahmen des Krankheitsunterhalts nach § 1572 BGB kann sich ein ehebedingter Nachteil aus der Aufgabe der Erwerbstätigkeit wegen Kindererziehung und Haushaltstätigkeit während der Ehe ergeben, wenn deswegen die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht erfüllt sind. Denn nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB 6 haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nur dann Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben. 2. Auch wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen begründet. Bei der insoweit gebotenen Billigkeitsabwägung hat das Familiengericht das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen, wobei vor allem die in § 1578 b Abs. 1 S. 3 BGB aufgeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. (Fundstellen: juris, Homepage des BGH, FamRZ 2011, 713) 6. Familienrecht – Zur Billigkeitsentscheidung über die Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen (BGH, Urteil vom 30. 3. 2011 – XII ZR 3/09) BGB §§ 1570; 1579 1. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes, etwa während der Kindergarten- und Grundschulzeit, abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 15. September 2010, XII ZR 20/09, FamRZ 2010, 1880 ). 2. Zur Verwirkung des nachehelichen Betreuungsunterhalts nach § 1579 BGB . (Fundstellen: juris, Homepage des BGH, FamRZ 2011, 791) 7. Familienrecht – Ausgleich von aus dem Anfangsvermögen erworbenen Versorgungsanrechten (BGH, Urteil vom 30. 3. 2011 – XII ZB 54/09) BGB §§ 1587; 1587 c VersorgAusglHärteG § 3 1. Auszugleichen sind im Versorgungsausgleich auch solche Versorgungsanrechte, die mit dem Anfangsvermögen eines Ehegatten nach Beginn der Ehe erworben wurden. 2. Dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Versorgungsanrecht während der Ehe aus seinem Anfangsvermögen erworben hat, rechtfertigt für sich genommen nicht den Ausschluss des Versorgungsausgleichs. (Fundstellen: juris, Homepage des BGH) RNotZ – Forum380 RNotZ 2011, Heft 7– 8 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 30.03.2011 Aktenzeichen: XII ZB 54/09 Erschienen in: RNotZ 2011, 380 ZNotP 2011, 231-233 NJW-RR 2011, 799-801 Normen in Titel: BGB §§ 1587; 1587 c; VersorgAusglHärteG § 3