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V ZB 194/10

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Schleswig 06. April 2011 2 W 60/10 GBO §§ 13, 14, 20, 29, 47; BGB § 899a Anspruch des Grundpfandgläubigers auf Eintragung aller Gesellschafter einer nur unter ihrem Namen im Grundbuch eingetragenen GbR Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotIDeutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w60_10 letzte Aktualisierung: 1.9.2011 OLG Schleswig, 6.4.2011 - 2 W 60/10 GBO §§ 13, 14, 20, 29, 47; BGB § 899a Anspruch des Grundpfandgläubigers auf Eintragung aller Gesellschafter einer nur unter ihrem Namen im Grundbuch eingetragenen GbR 1. Wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur unter ihrer Bezeichnung als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist, steht den eingetragenen Grundpfandgläubigern ein Antragsrecht betreffend eine nachträgliche Eintragung der Gesellschafter der Eigentümerin zu. 2. Daraus ergibt sich zugleich ein Beschwerderecht des Grundpfandgläubigers, wenn das Grundbuchamt die beantragte Ergänzung ablehnt. 3. Im Falle der Auflassung eines Grundstücks an eine bereits zuvor durch privatschriftlichen Vertrag gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind dem Grundbuchamt mindestens eidesstattliche Versicherungen der handelnden Gesellschafter über ihre Stellung als (alleinige) Gesellschafter der Erwerberin in notariell beurkundeter Form sowie der Gesellschaftsvertrag vorzulegen, dessen Unterschriften nachträglich nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 2. Alt. BeurkG anerkannt worden sind. Hinweis: Leitsatz Ziff. 3 überholt durch BGH, Urt. v. 28.4.2011 – V ZB 194/10 Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Grundbuchverfahren betreffend den im Grundbuch von H. Blatt (…) des Amtsgerichts Pinneberg eingetragenen Grundbesitz, eingetragene Eigentümerin: M. Vermögensverwaltungs GbR, beteiligt: Sparkasse X., Antragstellerin und Beschwerdeführerin, hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch (…) am 6. April 2011 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin vom 18. März 2010 gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes des Amtsgerichts Pinneberg vom 9. März 2010 wird zurückgewiesen. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin als Grundpfandgläubigerin begehrt die Ergänzung der Angaben in Abt. I des Grundbuchs, weil die Eigentümerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ohne Angabe ihrer Gesellschafter eingetragen ist. Für die Antragstellerin ist in Abt. III Nr. 2 des betroffenen Grundbuchs seit dem 28. Februar 2005 eine Grundschuld in Höhe von 217.000,00 € nebst Zinsen eingetragen. Die Eintragung war bewilligt worden durch die damaligen Eigentümer P. und G. sowie durch die M. KG in Ellerbek, die den betroffenen Grundbesitz seinerzeit erwarb (Grundschuldbestellung UR-Nr. 8/2004 und 317/2004 des Notars G.; Kaufvertrag UR-Nr. 281/2003 des Notars G.). Die M. KG wurde am 9. März 2005 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Sie überließ das Grundstück ihrerseits durch notariellen Vertrag vom 18. Dezember 2008 unentgeltlich an die M. Vermögensverwaltungs GbR (UR-Nr. 754/2008 des Notars S.). Für die Erwerberin traten dabei C. M. (zugleich persönlich haftende Gesellschafterin der Überlasserin) und K. M. (zugleich einziger Kommanditist der Überlasserin) als Gesellschafter auf. Sie erklärten in § 1 des Vertrages, die Gesellschaft sei durch privatschriftlichen Gesellschaftsvertrag gegründet worden. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2009 verlangte das Grundbuchamt, zum Nachweis der Rechtsverhältnisse der Erwerberin den Gesellschaftsvertrag sowie eidesstattliche Versicherungen der handelnden Gesellschafter einzureichen, wonach sie bei Vertragsabschluss die einzigen Gesellschafter der GbR gewesen seien. C. M. und K. M. gaben am 10. Februar 2009 eine eidesstattliche Versicherung mit dem geforderten Inhalt in notariell beurkundeter Form ab (UR-Nr. 66/2009 des Notars S.). Der Gesellschaftsvertrag wurde dagegen nicht eingereicht. Das Grundbuchamt akzeptierte dies nach Rücksprache mit dem beurkundenden Notar und trug die M. Vermögensverwaltungs GbR am 12. Februar 2009 unter dieser Bezeichnung und ohne Angabe der handelnden Gesellschafter in Abt. I des Grundbuchs ein. Das Amtsgericht Pinneberg führt zu dem Aktenzeichen 70 K 110/09 ein Zwangsversteigerungsverfahren über den betroffenen Grundbesitz, wobei die Grundstückseigentümerin mit der Bezeichnung „M. Vermögensverwaltungs GbR, vertr. dr. d. Gesellschafter K. M.“ geführt wird. Auf Ersuchen vom 18. Dezember 2009 trug das Grundbuchamt am 22. Dezember 2009 in Abt. II Nr. 4 einen Zwangsversteigerungsvermerk ein. Die Antragstellerin hat das Grundbuchamt mit Schreiben vom 17. Februar 2010 darauf hingewiesen, dass erhebliche Probleme in dem anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren beständen, weil die Grundstückseigentümerin ohne Nennung der Gesellschafter eingetragen worden sei. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der seinerzeitige Gesellschafter K. M. gemäß einer der Antragstellerin in Kopie vorliegenden eidesstattlichen Grundbuchamt in dem Schreiben um Mitteilung gebeten, ob und in welcher Weise eine Berichtigung bzw. Ergänzung erfolgen könne oder müsse. „Entsprechende Anträge“ stelle sie hiermit, soweit dies erforderlich sei. Mit weiterem Schreiben unter dem Datum vom 17. Februar 2010 (eingegangen am 3. März 2010) hat die Antragstellerin sodann „hilfsweise“ die Eintragung der beim Erwerb handelnden Gesellschafter K. M. und C. M. beantragt. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2010 hat das Grundbuchamt ausgeführt, dass bei einer nur unter ihrer Bezeichnung eingetragenen GbR zwar grundsätzlich eine Richtigstellung durch nachträgliche Eintragung der Gesellschafter erfolgen könne. Dies sei hier jedoch nicht möglich, weil sich aus dem ersten Schreiben der Antragstellerin ergebe, dass die ursprünglichen Gesellschafter der GbR nicht mehr die aktuellen seien. K. M. sei anscheinend nicht mehr Gesellschafter. Daher komme lediglich eine Berichtigung aufgrund entsprechender Bewilligungen aller ursprünglichen und neuen Gesellschafter oder aufgrund Unrichtigkeitsnachweises in der Form des § 29 GBO in Betracht. Im Falle einer Anteilsübertragung sei außerdem eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorzulegen. Die Antragstellerin hat gegen die Zwischenverfügung vom 9. März 2010 mit Schreiben vom 18. März 2010 Beschwerde eingelegt. Da ihr die aktuellen Gesellschafterverhältnisse mangels Kooperation der Beteiligten nicht bekannt seien, führe die Nichteintragung der Gesellschafter in diesem Fall dazu, dass das Grundstück unter Umständen nicht versteigert werden könne. Berichtigungsbewilligungen könnten nicht beigebracht werden. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde durch Beschluss vom 24. März 2010 nicht abgeholfen und die Sache dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht vorgelegt. II. Die Beschwerde ist zwar zulässig (1.). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil das Grundbuchamt zu Recht die Eintragung der beim Erwerb handelnden Gesellschafter der eingetragenen Eigentümerin in Abt. I des Grundbuchs ablehnt (2.). 1. Die Beschwerde ist nach §§ 71 ff. GBO zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin beschwerdeberechtigt, obwohl sie eine Ergänzung der Eintragung in Abt. I des Grundbuchs begehrt, ohne selbst Eigentümerin des betroffenen Grundbesitzes zu sein. Beschwerdeberechtigt nach § 71 GBO ist derjenige, der durch die angefochtene Entscheidung in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Beseitigung hat ( BGHZ 80, 126 ). Die Beeinträchtigung bloß wirtschaftlicher Interessen genügt nicht (BGH, a. a. O.; Demharter, Grundbuchordnung, 27. Auflage, § 71 Rn. 59). Auch gestellten Eintragungsantrages ergibt, ist nicht ausreichend ( BGHZ 162, 137 ; BayObLGZ 1994, 115; Demharter, a. a. O., § 71 Rn. 59). Hinzu kommen muss vielmehr, dass der Beschwerdeführer in dem jeweiligen Grundbuchverfahren antragsberechtigt ist (BGHZ 162, 137). Nach diesem Maßstab ist die erforderliche Beschwer hier gegeben. a. Allerdings ist dies nicht schon deshalb der Fall, weil die Antragstellerin ohne Weiteres nach Maßgabe des § 13 GBO antragsberechtigt wäre. Nach § 13 Abs. 1 S. 2 GBO ist jeder antragsberechtigt, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. Dies setzt voraus, dass die Rechtsstellung des Antragstellers durch die beantragte Eintragung eine unmittelbare Verbesserung oder Verschlechterung erfährt ( BGHZ 162, 137 ). Hier würde die beantragte Eintragung dagegen weder zu einer Verbesserung noch zu einer Verschlechterung der Rechtsposition der Antragstellerin führen. Die Eintragung soll nämlich durch Ergänzung der Angaben zur Eigentümerin in Abt. I erfolgen, während die Antragstellerin nur für Eintragungen hinsichtlich ihres eigenen Rechts in Abt. III Nr. 2 oder im Hinblick auf ein etwaiges neu für sie zu bestellendes Recht antragsberechtigt nach § 13 Abs. 1 S. 2 GBO wäre. b. Die Antragsberechtigung ergibt sich hier jedoch in entsprechender Anwendung des § 14 GBO. Nach § 14 GBO kann die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Berechtigten auch von demjenigen beantragt werden, der auf Grund eines gegen den Berechtigten vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Grundbuch verlangen kann, sofern die Zulässigkeit dieser Eintragung von der vorgängigen Berichtigung des Grundbuchs abhängt. Durch § 14 GBO wird das Antragsrecht zugunsten des Gläubigers eines Berechtigten erweitert im Hinblick auf den Grundsatz der Voreintragung nach § 39 GBO . Ein nicht eingetragener Berechtigter soll nicht den zwangsweisen Zugriff auf das ihm zustehende Recht dadurch vereiteln oder verzögern können, dass er keinen Antrag auf Grundbuchberichtigung stellt (Demharter, a. a. O., § 14 Rn. 1). § 14 GBO kommt der Antragstellerin allerdings in unmittelbarer Anwendung nicht zugute. Sie besitzt keinen Vollstreckungstitel gegen die eingetragene Eigentümerin persönlich, sondern aufgrund einer Unterwerfungserklärung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO lediglich gegen die M. KG als Darlehensnehmerin (§ 4 der Urkunde vom 12. Januar 2004, UR-Nr. 8/2004 des Notars G.). Die Antragstellerin als Grundpfandgläubigerin betreibt vielmehr das Zwangsversteigerungsverfahren und hat ihren Antrag im Hinblick darauf gestellt, dass die Zwangsversteigerung möglicherweise nicht erfolgen kann, weil die Gesellschafter der Zwangsversteigerungsverfahren etwa die erforderlichen Zustellungen an die Schuldnerin nicht bewirkt werden können, wenn deren Gesellschafter und insbesondere die Vertretungsverhältnisse nicht feststehen. Gleichwohl besteht bei einer Konstellation wie der vorliegenden eine vom Gesetzgeber offenbar nicht gesehene (zum Gesetzgebungsverfahren des ERVGBG vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/13437) Rechtsschutzlücke für die Grundpfandgläubiger, die nach dem Rechtsgedanken des § 14 GBO zu schließen ist: Die Eigentümerin ist in der kurzen Übergangszeit zwischen der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 4. Dezember 2008 über die Eintragungsfähigkeit der GbR (BGHZ 179, 102) und dem Inkrafttreten des ERVGBG am 18. August 2009 nur unter ihrer Bezeichnung in das Grundbuch eingetragen worden. Mittlerweile sieht § 47 Abs. 2 S. 1 GBO zwar ausdrücklich vor, dass bei einem einer GbR zustehenden Recht in jedem Fall auch deren Gesellschafter in das Grundbuch einzutragen sind. Aus der vom Bundesgerichtshof vorgesehenen Buchung nur unter der Bezeichnung der GbR können indes auch nach der gesetzlichen Neuregelung durch das ERVGBG Probleme entstehen, und zwar in diesem Falle für die Grundpfandgläubiger. Während nämlich nach der früher üblichen Buchungsform (Eintragung der Gesellschafter „in Gesellschaft bürgerlichen Rechts“) ebenso wie bei Eintragungen nach § 47 Abs. 2 S. 1 GBO n. F. die Vermutung des § 899a BGB eingreift, kann darauf hier nicht zurückgegriffen werden. Ein dem Handelsregister vergleichbares Register für Gesellschaften bürgerlichen Rechts gibt es ebenfalls nicht. Aus dem Grundbuchrecht – hier aus der für kurze Zeit möglichen Eintragung einer GbR nur unter ihrer Bezeichnung – ergeben sich damit massive Probleme für die Grundpfandgläubiger, wenn der aktuelle Gesellschafterbestand einer als Eigentümerin eingetragenen GbR nicht bekannt ist und die Schuldnerin/Eigentümerin auch nicht bereit ist, selbst für die Eintragung ihrer Gesellschafter zu sorgen. Selbst wenn es einem Grundpfandgläubiger gelingt, etwa über eine Auskunftsklage gegen seinen Vertragspartner die erforderlichen Informationen über die aktuellen Gesellschafter der GbR zu erhalten, wäre dies nur eine Momentaufnahme. Es könnte ohne eine Grundbucheintragung der Gesellschafter immer wieder zu Nachweisproblemen für die Grundpfandgläubiger kommen, die zumindest faktisch die Verwertung des Grundbesitzes ausschließen. Ein Grundpfandgläubiger muss daher grundsätzlich auch die Möglichkeit haben, im Grundbuchverfahren aktiv die Ergänzung der Eintragung um die Gesellschafter der als Eigentümerin eingetragenen GbR zu betreiben. Daraus folgt hier zugleich ein Beschwerderecht der Antragstellerin, um einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Das Grundbuchamt hat im Übrigen weder die Antragsberechtigung noch das Beschwerderecht der Antragstellerin in Frage gestellt. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil die angefochtene Zwischenverfügung zu Recht ergangen ist. a. Die angefochtene Zwischenverfügung ist zunächst nicht schon deshalb aufzuheben, weil sie ein nicht rückwirkend behebbares Eintragungshindernis zum Gegenstand hätte. Eine Zwischenverfügung darf zwar nur ergehen, wenn sich ein Eintragungshindernis mit rückwirkender Kraft beseitigen lässt (vgl. nur BGHZ 27, 310 ; Senat, FGPrax 2010, S. 282 ff., m. w. N.). Anderenfalls ist der Eintragungsantrag nach formlosem Hinweis ohne Weiteres zurückzuweisen, wenn das Hindernis nicht behoben wird. Die angefochtene Zwischenverfügung vom 9. März 2010 bezieht sich indes auf ein rückwirkend behebbares Eintragungshindernis. Dies gilt zwar insoweit nicht, als eine der vom Grundbuchamt aufgezeigten Lösungsmöglichkeiten darin liegt, die bisher nicht abgegebenen Bewilligungserklärungen der unmittelbar Berechtigten einzureichen (vgl. Senat, a. a. O.). Soweit jedoch alternativ Unterlagen zum Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit angefordert worden sind, könnte das Hindernis, das der begehrten Eintragung noch entgegen steht, durchaus durch die Vorlage derartiger Nachweise rückwirkend beseitigt werden. b. Die Rechtsauffassung des Grundbuchamtes ist auch in der Sache zutreffend. Die begehrte Eintragung in Abt. I des Grundbuchs ist zumindest derzeit nicht möglich. In Betracht käme dabei allenfalls die „hilfsweise“ im zweiten Schreiben mit Datum vom 17. Februar 2010 beantragte „Eintragung der seinerzeitigen Gesellschafter K. M. und C. M.“. In ihrem ersten Schreiben vom 17. Februar 2010 hat die Antragstellerin lediglich nach Berichtigungs- bzw. Ergänzungsmöglichkeiten gefragt und „entsprechende Anträge“ gestellt. Damit wird nicht deutlich, welche konkrete Eintragung gewollt ist. Da auch nicht bekannt ist, welche Gesellschafter anstelle der beim Erwerb des Grundstücks handelnden Personen eingetragen werden könnten, ist der formal nur hilfsweise gestellte Antrag tatsächlich der einzige Antrag, den das Grundbuchamt in der Sache zu prüfen hat. Dieser Antrag kann indes keinen Erfolg haben. Grundsätzlich kann allerdings bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die nur unter ihrer Bezeichnung im Grundbuch eingetragen sind, nachträglich auch die Eintragung ihrer Gesellschafter herbeigeführt werden. Solange über das Recht der Gesellschaft nicht verfügt wird, besteht zwar kein Zwang zur nachträglichen Eintragung, weil § 47 Abs. 2 S. 1 GBO n. F. nicht rückwirkend gilt (OLG München, DNotZ 2010, S. 691 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 20. Dezember 2010, 2 Wx 118/10). Die Ergänzung der ursprünglichen Eintragung ist gleichwohl möglich (OLG München, OLG Köln – jeweils a. a. O.). Unter welchen obergerichtlichen Rechtsprechung streitig. (1) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts München soll es ausreichen, wenn die Gesellschafter bereits im Zeitpunkt des Erwerbs hätten eingetragen werden können (im konkreten Fall bei einer beim Grundstückserwerb ad hoc gegründeten Gesellschaft) und keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Änderung des Gesellschafterbestandes bestehen (OLG München, a. a. O.). Ein solcher Fall, bei dem nach Auffassung des Oberlandesgerichts München keine Nachweise über den aktuellen Gesellschafterbestand erforderlich sein sollen, liegt hier jedoch nicht vor. Die beim Erwerb handelnden Gesellschafter C. M. und K. M. hätten bei der Eigentumsumschreibung nicht in das Grundbuch eingetragen werden können. Sie haben nicht zugleich mit dem Grundstückserwerb die Gesellschaft gegründet, sondern für eine angeblich zuvor privatschriftlich gegründete Gesellschaft gehandelt (§ 1 des Überlassungsvertrages vom 18. Dezember 2008). Obwohl im Anwendungsbereich des § 20 GBO grundsätzlich die Existenz und die Identität der erwerbenden Gesellschaft sowie die Vertretungsberechtigung der für sie handelnden Personen in der Form des § 29 GBO nachzuweisen sind (vgl. nur Senat, DNotZ 2010, S. 296 ff.), hat das Grundbuchamt sich bei der Eigentumsumschreibung auf die GbR mit einer eidesstattlichen Versicherung der handelnden Personen K. M. und C. M. begnügt. Soweit mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2009 zunächst auch der Gesellschaftsvertrag angefordert worden ist, hat die Rechtspflegerin später handschriftlich notiert: „gemäß Rücksprache mit Notar S. wird der Gesellschaftsvertrag nicht eingereicht, und das kann auch nicht verlangt werden“. Hier kann dementsprechend dahinstehen, ob es zum Nachweis der Rechtsverhältnisse einer privatschriftlich gegründeten GbR (im Anwendungsbereich des § 20 GBO ) genügt hätte, den privatschriftlichen Gesellschaftsvertrag nachträglich in öffentlich beglaubigte Form zu bringen (durch Anerkennung der Unterschriften in Gegenwart des Notars gemäß § 40 Abs. 1 2. Alt. BeurkG) und diesen zusammen mit der beurkundeten eidesstattlichen Versicherung der Gesellschafter einzureichen. Jedenfalls sind schon diese für die Erwerberin durchaus möglichen Nachweise seinerzeit nicht erbracht worden. Dementsprechend gab es bereits im Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung keine ausreichende Basis dafür, die Gesellschafter in das Grundbuch einzutragen. Im Übrigen gibt es vorliegend auch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Gesellschafterbestand gewechselt hat. Der Gesellschafter K. M. hat nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin an Eides Statt versichert, dass er seinen Gesellschaftsanteil weiter übertragen habe. Das Oberlandesgericht Köln stellt für eine nachträgliche Eintragung der Gesellschafter demgegenüber strengere Anforderungen. Der Unrichtigkeitsnachweis ist danach nach allgemeinen Regeln zu erbringen und der Nachweis des aktuellen Gesellschafterbestandes – im Zeitpunkt der Vornahme der Berichtigung – in der Form des § 29 Abs. 1 GBO zu führen (OLG Köln, a. a. O.). An den Nachweis sind dabei strenge Anforderungen zu stellen; ein gewisser, auch höherer Grad an Wahrscheinlichkeit genügt grundsätzlich nicht (OLG Köln, a. a. O.; allgemein zu den Voraussetzungen des Unrichtigkeitsnachweises nach § 22 Abs. 1 S. 1 GBO auch Senat, FGPrax 2010, S. 282 ff.; Beschluss vom 11. November 2010, 2 W 144/10). Nach diesem Maßstab kommt eine Eintragung der aktuellen Gesellschafter der Eigentümerin hier ebenfalls nicht in Betracht. Der Gesellschafterbestand der Eigentümerin ist, wie bereits ausgeführt, schon für den Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen worden. Auch die Frage möglicher weiterer Übertragungen ist ungeklärt. (3) Dementsprechend kommt eine Eintragung der beim Erwerb handelnden Gesellschafter der Eigentümerin jedenfalls aufgrund der bisher eingereichten Unterlagen nicht in Betracht. Der Senat verkennt nicht, dass sich daraus für die Antragstellerin eine sehr unbefriedigende Situation ergibt. Gerade im Grundbuchverfahren können jedoch – anders als im Verfahren vor dem Prozessgericht – nicht deshalb geringere Anforderungen an die erforderlichen Nachweise gestellt werden, weil die maßgeblichen Umstände außerhalb der Sphäre eines Beteiligten liegen. 3. a. Die Festsetzung des Geschäftswertes folgt aus §§ 131 Abs. 3, 30 KostO . Der Wert einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung bemisst sich nach dem Schwierigkeitsgrad der Beseitigung des Hindernisses (vgl. nur Senat, NJW-RR 2010, S. 1316 ff., m. w. N.). Dabei kann der Wert der beantragten Eintragung ein geeigneter Beziehungswert sein (Senat, a. a. O.). Hier ist die Beseitigung des Hindernisses schwierig. Die Antragstellerin kann nur dann die erforderlichen Unterlagen beibringen, wenn sie ihre Vertragspartnerin erfolgreich vor dem Prozessgericht auf Auskunft und/oder Abgabe von Willenserklärungen in Anspruch genommen hat. Ausgeschlossen erscheint dies jedoch nicht, zumal gerade bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die nur unter ihrer Bezeichnung in das Register eingetragen sind, das Nachweisniveau des § 29 GBO nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ggf. gelockert werden kann (bisher unveröffentlichter Senatsbeschluss vom 23. Februar 2011, 2 W 14/11). Jedenfalls dürften der M. KG bzw. ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin alle Interna der ein Jahr vor der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens unentgeltlich überlassen worden ist. Ferner ist es nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin das konkrete Zwangsversteigerungsverfahren letztlich auch ohne die begehrte Grundbucheintragung erfolgreich betreiben kann, wenn vor dem Prozessgericht ggf. Nachweise erlangt werden, die das für die Zwangsversteigerung zuständige Gericht als ausreichend erachtet, um das Versteigerungsverfahren weiter durchzuführen. Der Senat hat den Wert der Beschwerde gegen die angefochtene Zwischenverfügung daher auf etwa ein Viertel des Wertes des Grundpfandrechtes festgesetzt. b. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 Abs. 2 GBO bestehen nicht. Die Beschwerde hat im vorliegenden Fall schon unabhängig von der Beantwortung zweifelhafter Rechtsfragen im Ergebnis keinen Erfolg. Eine Ergänzung der Eigentümereintragung um den – ungewissen – Gesellschafterbestand kommt aufgrund der bisher bekannten Tatsachen jedenfalls nicht in Betracht. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Schleswig Erscheinungsdatum: 06.04.2011 Aktenzeichen: 2 W 60/10 Rechtsgebiete: Sachenrecht allgemein Grundbuchrecht Erschienen in: RNotZ 2011, 507 NJW-RR 2011, 1033-1036 Rpfleger 2011, 368-371 Normen in Titel: GBO §§ 13, 14, 20, 29, 47; BGB § 899a