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IV ZR 204/09

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Düsseldorf 18. April 2011 3 Wx 85/11 BGB §§ 415, 883 Zum Erlischen der Vormerkung bei Schuldübernahme Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau nehmergesellschaft beim Übergang in eine reguläre GmbH schlechter als bei der sofortigen Gründung einer solchen (S2 in N2 GmbHG 2010, Rn. 40 zu 3 5 a) und würde für eine Kapitalerhöhung weit über das Mindestkapital hinaus auch zu unnötigen praktischen Erschwernissen führen, indem sie die Gesellschafter zu einer zweistufigen Kapitalerhöhung zwänge, wenn sie sich die Möglichkeit der Halbeinzahlung erhalten wollen; vgl. Miras, a.a.O. S. 2491. Keine systembedingte Schlechterstellung der UG gegenüber der GmbH Dass dies, wie Fastrich a.a.O. meint, „systembedingt der Preis für Wahl des Einstiegsmodells“ sei, ist kein Argument, sondern die zu begründende These. Warum nach dem Willen des Gesetzgebers für das Gleichziehen mit der regulären GmbH ein höherer Preis gezahlt werden soll, ist nicht erkennbar. Das in dem Beschluss des OLG München angeführte Schweigen der Gesetzesbegründung spricht daher jedenfalls nicht für, sondern allenfalls gegen seine Auffassung. Sacheinlagenverbot gemäß § 5 a Abs. 2 S. 2 GmbHG entfällt ebenfalls bereits für Kapitalerhöhung auf mindestens 25 000,– 5 Dass die hier vertretene Auffassung auch den Fortfall des Sacheinlagenverbotes gemäß § 5 a II s. 2 GmbHG für die Stammkapitalerhöhung zur regulären GmbH beinhaltet, ist nur konsequent und nach der ratio legis aus den obigen Gründen unschädlich. Erforderlich ist allerdings, in entsprechender Anwendung von § 7 II S. 2 GmbHG für die Kapitalerhöhung zur regulären GmbH, dass das erhöhte Stammkapital wenigstens in Höhe von 12 500,– E eingezahlt ist und zur freien Verfügung der Geschäftsführer steht; so u. a. S. 2 a.a.O. Da die Begründung für den Fortfall der Beschränkungen des § 5 a I bis IV GmbHG gerade in dem Gleichziehen mit der regulären GmbH-Gründung liegt, muss dieses Gleichziehen auch in allen Punkten gewährleistet sein. Im vorliegenden Fall ist dieses Erfordernis erfüllt. Mit einem Viertel des Erhöhungsbetrags von 15 000,– E sind auf das Stammkapital von 25 000,– E mehr als die Hälfte, nämlich 13 750,– E eingezahlt. RNotZ – Forum Rechtsprechung in Leitsätzen 1. Liegenschaftsrecht – Zur Löschung einer Briefgrundschuld durch den Eigentümer (OLG Hamm, Beschluss vom 24. 3. 2011 – I-15 W 81/11, mitgeteilt von Richter am Oberlandesgericht Hartmut Engelhardt) BGB §§ 117; 1163 GBO § 22 1. Der Nachweis, dass eine eingetragene Grundschuld als vorläufige Eigentümergrundschuld dem Eigentümer zusteht, kann nicht allein durch die Vorlage des Grundschuldbriefes geführt werden. 2. Für die Widerlegung einer Vereinbarung von Übergabesurrogaten nach § 1117 BGB reicht nicht die Erklärung des Urkundsnotars aus, dass er den gebildeten Grundschuldbrief nicht an die Gläubigerin ausgehändigt habe. (Fundstellen: Beck-Online) 2. Liegenschaftsrecht – Zum Erlischen der Vormerkung bei Schuldübernahme (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. 4. 2011 – 3 Wx 85/11, mitgeteilt von Richter am Oberlandesgericht Peter von Wnuck-Lipinski) BGB §§ 415; 883 Wechselt der Schuldner eines durch Auflassungsvormerkung gesicherten Anspruchs (hier: aus einem befristeten Wiederkaufsrecht) infolge privativer Schuldübernahme, so erlischt die Vormerkung jedenfalls dann nicht, wenn der Schuldner der gesicherten Forderung jeweils der Eigentümer des vormerkungsbelasteten Grundstücks ist. (Fundstellen: Beck-Online) 3. Erbrecht – Zur Pflichtteilsberechtigung entfernterer Abkömmlinge (BGH, Urteil vom 13. 4. 2011 – IV ZR 204/09) BGB §§ 1924; 2303; 2309 1. Ein gesetzliches Erbrecht des entfernteren Abkömmlings besteht auch dann, wenn der nähere Abkömmling durch Verfügung von Todes wegen enterbt wurde (Anschluss an RGZ 61, 14 ; 93, 193). 2. § 2309 BGB setzt eine Pflichtteilsberechtigung des entfernteren Abkömmlings voraus, beschränkt diese aber zur Vermeidung einer Vervielfältigung der Pflichtteilslast. Ob dem näheren Abkömmling wirksam der Pflichtteil entzogen wurde, kann auch in dem Rechtsstreit über den Pflichtteilsanspruch zwischen dem entfernteren Abkömmling und dem Erben geklärt werden. (Fundstellen: Beck-Online, Homepage des BGH, NJW 2011, 1878) RNotZ – Forum RNotZ 2011, Heft 9 441 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Düsseldorf Erscheinungsdatum: 18.04.2011 Aktenzeichen: 3 Wx 85/11 Rechtsgebiete: Allgemeines Schuldrecht Vormerkung Erschienen in: RNotZ 2011, 441 DNotZ 2012, 63-65 FGPrax 2011, 219-220 Rpfleger 2011, 599-600 Normen in Titel: BGB §§ 415, 883