III ZR 28/08
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Hamm 27. Juni 2011 I-18 W 11/11 BGB § 280; BGB § 652 Beratungspflichtverletzung des Maklers durch Verleiten zu einem unvorteilhaften Vertragsschluss Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotIDeutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i18w11_11 letzte Aktualisierung: 29.9.2011 OLG Hamm, 27.6.2011 - I-18 W 11/11 BGB §§ 280, 652 Beratungspflichtverletzung des Maklers durch Verleiten zu einem unvorteilhaften Vertragsschluss 1. Ein Makler kann aufgrund einer Beratungspflichtverletzung haften, wenn er den Auftraggeber zu einem unvorteilhaften und überstürzten Vertragsabschluss verleitet. Das kann der Fall sein, wenn der Makler dem Auftraggeber in dem Entschluss zum Kauf einer neuen Immobilie bestärkt, die der Auftraggeber nur mit dem Verkauf einer anderen Immobilie finanzieren kann und der Makler den objektiv ungesicherten Verkauf der anderen Immobilie als problemlos realisierbar darstellt. 2. Dass der Käufer einer Immobilie im Verhältnis zum Verkäufer das Risiko einer der Finanzierung des Kaufpreises zu tragen hat, entlastet nicht einen den Käufer fehlerhaft beratenden Makler. 3. Bei schuldhafter Verletzung einer Beratungspflicht und Vorliegen eines dadurch verursachten Schadens, der im Abschluss eines Vertrages mit einem Dritten besteht, kann der Geschädigte wählen, ob er an dem Vertrag festhalten und darüber hinaus zusätzliche Vermögenseinbußen ersetzt verlangen will oder ob er den „großen“ Schadensersatz unter Übertragung der Vorteile aus dem Vertrag geltend machen will. Tenor: Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann nicht wegen fehlender Erfolgsaussichten der von den Antragstellerinnen beabsichtigten Rechtsverfolgung versagt werden, soweit die Antragstellerinnen beantragen, den Antragsgegner zu verurteilen, Zug um Zug gegen die Übertragung ihrer Rechte aus dem Grundstückskaufvertrag des Notars Dr. N in C4 vom 24.07.2006 (UR-Nr. 316/2000), 1. sie von der Restkaufpreisforderung in Höhe von 430.000,00 € aus dem Grundstückskaufvertrag des Notars Dr. N in C4 vom 24.07.2006 (UR-Nr. 316/2000) freizustellen, 2. an sie 24.830,86 € und an jede von ihnen darüber hinaus weitere 15.705,00 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu zahlen, 5. an die Antragstellerin zu 2 16.596,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 6. die Antragstellerin zu 2 von der Zinsverpflichtung aus dem Darlehnsvertrag mit der C5 AG für die Zeit ab dem 01.01.2011 in Höhe von 2.955,00 € pro Jahr freizustellen und 7. die Antragstellerin zu 2 von der Zinsverpflichtung aus dem Darlehnsvertrag mit der C2 AG in voller Höhe freizustellen. Der weitergehende Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerinnen vom 29.12.2010 bleibt zurückgewiesen. Die Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe und auch die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch hinsichtlich des mit Schriftsatz der Antragstellerinnen vom 26.05.2011 formulierten Feststellungsantrages bleiben dem Landgericht vorbehalten. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gründe Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen hat in der Sache – vorläufig – Erfolg. I. Die Antragstellerinnen nehmen den Antragsgegner auf Schadensersatz in Anspruch. Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin des Hausgrundstücks T-Straße 21 in T. Sie beabsichtigte, die Immobilie zu veräußern, und erteilte dem Antragsgegner unter dem 08.06.2006 einen Maklerauftrag (K 7), in dem die Parteien einen Verhandlungsverkaufspreis von 675.000 € mit einem Verhandlungsspielraum bis 625.000 € vermerkten. den Nachweis zum Erwerb dieser Immobilie akzeptierten die Antragstellerinnen, ebenfalls unter dem 08.06.2006, eine nach einem Kaufpreis von 450.000 € bzw. 460.000 € an den Antragsgegner zu zahlende Käufercourtage (K 8). Den Antragstellerinnen und dem Antragsgegner war seinerzeit bekannt, dass die Antragstellerinnen die Immobilie X-Weg nur nach einem (zumindest den Erwerbspreis abdeckenden) Verkauf der Immobilie T-Straße finanzieren konnten. Mit notariellem Kaufvertrag des Notars Dr. N in C4 vom 24.07.2006 (UR-Nr. 316/2000) erwarben die Antragstellerinnen die Immobilie X-Weg von den Eheleuten T3 für einen Kaufpreis von 450.000 €, zahlbar in Höhe von 20.000 € bis zum 18.09.2006 und in Höhe von 430.000 € bis zum 01.05.2007. Beim Abschluss dieses Kaufvertrages war die Immobilie TStraße noch nicht veräußert. Sie konnte in der Folgezeit auch nicht so verkauft werden, dass die Antragstellerinnen die mit dem Kaufvertrag vom 24.07.2006 eingegangenen Verpflichtungen bedienen konnten. U.a. zur Finanzierung der ersten Kaufpreisrate von 20.000 € und der Kosten des Kaufvertrages vom 24.07.2006 nahm die Antragstellerin zu 2 ein Darlehn in Höhe von insgesamt 180.000 € bei der C5 AG auf, das mit einer Grundschuld auf dem Grundstück TStraße abgesichert wurde. Zur späteren Tilgung des Darlehns schloss sie darüber hinaus einen Bausparvertrag bei der C AG ab. Nachdem die Antragstellerinnen die zweite Kaufpreisrate nicht bezahlen konnten, führten sie gegen die Verkäufer einen Rechtsstreit (6 O 672/09 Landgericht Bielefeld), um eine zwangsweise Beitreibung der Rate durch die Verkäufer, u.a. durch eine Zwangsversteigerung des Grundstücks T-Straße, zu verhindern. In dem Rechtsstreit unterlagen sie vor dem Oberlandesgericht Hamm. Nach dessen Urteil vom 11.11.2010, 22 U 89/10, hatten die Antragstellerinnen im Verhältnis zu den Verkäufern das Risiko zu tragen, den Kaufpreis aus dem Vertrag vom 24.07.2006 (nicht) finanzieren zu können. Um Gerichts- und Rechtsanwaltskosten zu bestreiten, nahm die Antragstellerin zu 2 im Jahre 2009 einen weiteren Kredit über 35.000 € bei der C2 AG auf. Im vorliegenden Verfahren verlangen die Antragstellerinnen vom Antragsgegner im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als hätten sie den Kaufvertrag vom 24.07.2006 nicht abgeschlossen. Sie behaupteten, der Antragsgegner habe sie seinerzeit falsch beraten und sie zum vorschnellen Abschluss des Kaufvertrages vom 24.07.2006 gedrängt. Er habe ihnen einen in kurzer Zeit zu realisierenden Verkauf der Immobilie T-Straße mit einem Verkaufspreis von (einschließlich Liebhaberaufschlag) 675.000 € in Aussicht gestellt. Jedenfalls habe der Verkaufspreis die Verpflichtungen aus dem Kauf der Immobilie X-Weg abdecken sollen. Dabei habe er den Verkauf der T-Straße innerhalb der im Kaufvertrag vom 24.07.2006 vereinbarten Zahlungsfrist als unproblematisch dargestellt. Tatsächlich sei die Immobilie TStraße zu dem angedachten Verkaufspreis innerhalb der Zahlungsfristen des Vertrages vom 24.07.2006 nicht absetzbar gewesen, auch nicht mit einer deutlichen Reduzierung des Verkaufpreises. In Kenntnis dieses Umstandes hätten sie, die Antragstellerinnen, den Kaufvertrag vom 24.07.2006 nicht abgeschlossen. die Immobilie X-Weg erst nach dem Verkauf der T-Straße erwerben wollten und habe ohne Rücksprache mit ihnen veranlasst, dass für die erste Kaufpreisrate ein kürzerer Zahlungszeitraum vereinbart worden sei. Die Antragstellerinnen meinen, der Antragsgegner sei ihnen gegenüber aus der Verletzung vertraglicher Pflichten im Zusammenhang mit den angebahnten und abgeschlossenen Maklerverträgen, im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag vom 24.07.2006 (insoweit treffe ihn eine Vertreterhaftung) und aufgrund der Verletzung deliktischer Pflichten aus §§ 826 BGB , 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zum Schadensersatz verpflichtet. Er habe ihnen deswegen die durch den Kaufvertrag vom 24.06.2007 entstandenen Kosten und Folgekosten zu ersetzen bzw. sie von diesen Kosten, soweit sie noch nicht bezahlt seien, freizustellen. Die Antragstellerinnen begehren – Zug um Zug gegen die Übertragung ihrer Rechte aus dem Grundstückskaufvertrag vom 24.07.2006 – den Antragsgegner zu verurteilen: 1. sie von der Restkaufpreisforderung in Höhe von 430.000 € aus dem Grundstückskaufvertrag vom 24.07.2006 zzgl. Verzugszinsen und sonstigen Nebenkosten freizustellen, 2. an sie 56.240,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, wobei sich der Zahlbetrag aus folgenden Positionen zusammensetzen soll: a. 20.000,00 € gez. erste Kaufpreisrate b. 15.660,00 € an den Antragsgegner gez. Käuferprovision c. 15.750 € gez. Grunderwerbssteuer d. 152,32 € gez. Notarkosten Dr. N e. 654,82 € gez. Notarkosten Dr. S f. 4.023,72 € bislang gez. Grundsteuer, 3. hilfsweise zu Nr. 2: den Betrag zu Ziff. 2 allein an die Antragstellerin zu 2 zu zahlen, 4. hilfsweise zu Nr. 3: die Antragstellerin zu 1 von allen Verbindlichkeiten gegenüber der Antragstellerin zu 2 aus den zugunsten der Antragstellerin zu 1 vorgenommenen Zahlungen vom 14.12.2006 wegen eines Teilkaufpreises in Höhe von 10.000 €, wegen einer Vermittlungsprovision in Höhe von 7.830 € und wegen Grunderwerbssteuer jeweils zuzüglich Nebenkosten freizustellen, 5. an die Antragstellerin zu 2 19.976,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, wobei sich der Zahlbetrag aus folgenden Positionen zusammensetzen soll: a. 2.088,00 € gez. Bearbeitungsgebühr Vermittler I3 b. 2.880,00 € berechnete Abschlussgebühr Bausparvertrag c. 300,00 € gez. Bearbeitungsgebühr C5-Darlehn d. 11.820,00 € bislang gez. Zinsen auf das C5Darlehn (berechnet nach einer Teilkreditsumme von 64.537,07 €) e. 1.103,54 € gez. Abschlussgebühr bei der C2 AG f. 1.784,50 € gez. Kosten für eine Restkreditversicherung, 6. die Antragstellerin zu 2 von der Zinsverpflichtung aus dem Darlehnsvertrag mit der C5 AG für die Zeit ab dem 01.01.2011 in Höhe von 2.955,00 € pro Jahr freizustellen, 7. die Antragstellerin zu 2 von der Zinsverpflichtung aus dem Darlehnsvertrag mit der C2 AG in voller Höhe freizustellen. Der Antragsgegner stellt seine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Abrede. Den Verkauf der Immobilie T-Straße zu einem bestimmten Preis habe er nicht garantiert, er sei aufgrund einer überhöhten Preiserwartung der Antragstellerinnen nicht zustande gekommen. Außerdem bestreitet er die Höhe des Schadens, rügt einen Verstoß der Antragstellerinnen gegen die Schadensminderungspflicht und beruft sich auf die Einrede der Verjährung, da den und sie erst im Jahre 2010 Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage beantragt hätten. Mit Beschluss vom 26.01.2011 hat die Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerinnen zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der geltend gemachte Schaden beruhe nicht auf einer eventuellen Falschberatung des Antragsgegners. Die Antragstellerinnen trügen das Risiko der Finanzierung des Kaufpreises aus dem Vertrag vom 24.07.2006 und das Risiko eines Verkaufs ihrer Immobilie. Dieses Risikos seien sie sich beim Abschluss des Kaufvertrages vom 24.07.2006 bewusst gewesen. Es sei daher an ihnen gewesen, den Vertrag nicht abzuschließen. Zum Abschluss dieses Vertrages hätten sie auch eine ausreichende Bedenkzeit gehabt, nachdem ihnen ein Vertragsentwurf zugeleitet worden sei. Der Schadensersatzanspruch sei zudem verjährt. Der Schaden in Form des Kaufvertragsabschlusses sei bereits im Jahre 2006 eingetreten. Er bilde mit den weiteren Schäden eine Einheit, so dass die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2006 begonnen habe und mit Ablauf des 31.12.2009 vollendet gewesen sei. Gegen den Beschluss wenden sich die Antragstellerinnen mit ihrer Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat. Sie wiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen. Dem Verjährungseinwand treten sie u.a. mit der Begründung entgegen, der Schaden sei erst mit Eintritt der Kaufpreisfälligkeit im Jahre 2007 entstanden bzw. für sie erkennbar geworden sei, so dass die Verjährungsfrist nicht vor Ablauf des Jahres 2007 begonnen haben könne. II. Die Beschwerde der Antragstellerinnen ist überwiegend begründet. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die im Beschlusstenor genannten Anträge kann nicht mit der Begründung versagt werden, dass die von den Antragstellerinnen beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch ist § 280 Abs. 1 BGB . 1. Die Voraussetzungen dafür, dass ihnen der Antragsgegner dem Grunde nach zum Ersatz von Schäden verpflichtet ist, die sich aus dem Abschluss des notariellen Grundstückkaufvertrages vom 24.07.2006 ergeben, haben die Antragstellerinnen schlüssig vorgetragen und unter Beweis gestellt. a. Der Antragsgegner ist von beiden Antragstellerinnen als Makler beauftragt worden. Die Antragstellerin zu 1 hat ihn mit dem Nachweis oder der Vermittlung des Verkaufs der Immobilie T-Straße beauftragt; von beiden Antragstellerinnen hat er den Auftrag erhalten, ihnen den Kauf der Immobilie X-Weg nachzuweisen. Das bestätigen die von den Parteien insoweit unterzeichneten Vertragsurkunden vom 08.06.2006. Nach dem Klagevorbringen hat der Antragsgegner auch eine ihm als Makler gegenüber den Antragstellerinnen als seinen Auftraggebern obliegende Beratungspflicht verletzt. Zwischen Makler und Auftraggeber besteht ein Treuverhältnis. Deswegen ist der Makler verpflichtet, die Interessen seines Auftraggebers im Rahmen des Zumutbaren zu wahren und ihn über alle ihm bekannten Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art aufzuklären, insbesondere darf der Makler seinen Auftraggeber nicht zu einem unvorteilhaften und überstürzten Vertragsabschluss verleiten (OLG Frankfurt, 17 U 63 und 281/87, NJW-RR 1988, 1200; Schwerdtner/Hamm, MaklerR, 5. Aufl. 2008, Rz. 310). Nach dem mit dem Zeugen T2 unter Beweis gestellten Vortrag der Antragstellerinnen hat der Antragsgegner diese Pflicht verletzt, indem er den Verkauf der Immobilie T-Straße zu einem von ihm geschätzten Preis von über 600.000 € als sicher hingestellt und er sie so in ihrem Entschluss zum Erwerb der Immobilie X-Weg bestärkt hatte, bevor der Verkauf der Immobilie T-Straße vermittelt war. Dem Antragsgegner war bekannt, dass die Antragstellerinnen einen Erwerb der Immobilie XWeg nur mit dem Verkauf der Immobilie T-Straße finanzieren konnten. Wenn er sie dann in ihrem Entschluss zum Erwerb der Immobilie X-Weg bestärkte und ihnen einen objektiv ungesicherten Verkauf der Immobilie T-Straße als problemlos realisierbar in Aussicht stellte, hat er seine Beratungspflichten verletzt. Er hätte die Antragstellerinnen dann vor dem Erwerb der Immobile X-Weg warnen müssen, anstatt sie in dem Erwerbsentschluss zu bestärken. Dass der Verkauf der Immobilie T-Straße zu dem vom Antragsgegner seinerzeit angenommenen Verkaufspreis von über 600.000 € nicht gesichert war, belegt die weitere Entwicklung. So ist es dem Antragsgegner, den die Antragstellerin zu 1 mit der Vermarktung dieses Objektes beauftragt hatte, bis zur Fälligkeit der zweiten Kaufpreisrate aus dem Kaufvertrag X-Weg offenbar nicht gelungen, einen geeigneten Kaufinteressenten für die TStraße zu finden. c. Die dargestellte Pflichtverletzung ist im vorliegenden Fall geeignet, eine Haftung des Antragsgegners aufgrund einer fehlerhaften Beratung der Antragstellerinnen zu begründen. Die Pflichtverletzung wäre kausal für den Schaden, da zu vermuten ist, dass die Antragstellerinnen vom Abschluss des Kaufvertrages vom 24.07.2006 Abstand genommen hätten, wenn sie der Antragsgegner aufgrund der nicht gesicherten Finanzierung vor dem Vertragsschluss gewarnt und sie nicht in dem Entschluss zum Abschluss des Vertrages bestärkt hätte. Als von den Antragstellerinnen beauftragter Immobilienfachmann hätte der Antragsgegner für eine derartige fehlerhafte Beratung einzustehen. Sie liegt im Schutzbereich der erteilten Makleraufträge. Die Erwägung, dass die Antragstellerinnen das Risiko einer Finanzierung des Kaufpreises für den Erwerb des X-Weges und auch für den vorherigen Verkauf der T-Straße zu tragen haben, gilt für ihr Verhältnis zu den Verkäufern des X-Weges, das nach dem abgeschlossenen Kaufvertrag zu beurteilen ist. Es gilt nicht für das auf der Grundlage der Maklerverträge zu ist der Antragsgegner als Makler tätig geworden. Berät er als Makler – wie im vorliegenden Fall von den Antragstellerinnen vorgetragen – über die Verkaufsmöglichkeiten einer Immobilie und ist der Verkauf dieser Immobilie Voraussetzung für den Abschluss eines für den Auftraggeber im Nichtverkaufsfalle nachteiligen weiteren Kaufvertrages, kann ihn als Makler eine Schadensersatzpflicht treffen. Ist seine Beratung fehlerhaft, hat er dann als Makler für die nachteiligen Folgen des weiteren Kaufvertrages einzustehen, wenn sie auf den unterbliebenen Verkauf der ersten Immobilie zurückzuführen sind. d. Unterstellt man eine Pflichtverletzung, hätte sie der Antragsgegner auch zu vertreten. Umstände, die sein Verschulden ausschließen könnten, sind nicht ersichtlich und von ihm auch nicht dargetan ( § 280 Abs. 1 S. 2 BGB ). 2. Die Antragstellerinnen haben den Schadensersatzanspruch auch der Höhe nach weitgehend schlüssig vorgetragen. Ihnen kann insoweit – im Umfang der im Tenor genannten Klageanträge – Prozesskostenhilfe zu bewilligen sein. a. Bei schuldhafter Verletzung einer Beratungspflicht und Vorliegen eines dadurch verursachten Schadens, der – wie vorliegend – im Abschluss eines Vertrages mit einem Dritten besteht, kann der Geschädigte wählen, ob er an dem Geschäft festhalten und darüber hinaus zusätzliche Vermögenseinbußen ersetzt verlangen will oder ob er den "großen" Schadensersatz unter Übertragung der Vorteile aus dem Geschäft geltend machen will (vgl. BGH III ZR 28/08, NJW-RR 2009, 603 ). Verlangt er den sog. "großen" Schadensersatz ist er so zu stellen, als hätte er den in Frage stehenden Vertrag nicht abgeschlossen. Er kann dann Zug um Zug gegen die Übertragung der ihm erwachsenden Vorteile des Geschäfts den Ersatz der Beträge verlangen, die er aus Anlass des Geschäfts aufgewandt hat und Freistellung von den durch das Geschäft begründeten Verbindlichkeiten. b. Nach diesen Grundsätzen können die Antragstellerinnen, die den großen Schadensersatz gewählt haben, im Falle einer Haftung des Antragsgegners Zug um Zug gegen die Übertragung ihrer Rechte aus dem Grundstückskaufvertrag vom 24.07.2006 die Erstattung folgender Beträge bzw. die Freistellung von folgenden Beträgen beanspruchen: Klageantrag Nr. 1 Die Antragstellerinnen können Freistellung von der noch nicht bezahlten Restkaufpreisforderung aus dem Grundstückkaufvertrag vom 24.07.2006 verlangen, wenn sie der Antragsgegner so zu stellen hätte, als wäre der Vertrag nicht abgeschlossen worden. Für eine Freistellung von "Verzugszinsen und sonstigen Nebenkosten" kann Prozesskostenhilfe derzeit nicht bewilligt werden, weil diese Forderungen nicht bestimmt genug bezeichnet sind. Klageanträge Nr. 2 (und Nrn. 3 und 4) grundsätzlich zu den im Rahmen eines großen Schadensersatzes zu ersetzenden Positionen, weil sie nach dem Vortrag der Antragstellerinnen nicht angefallen wären, wenn der Vertrag vom 24.07.2006 nicht abgeschlossen worden wäre. Geltend gemacht werden folgende Summen: a. 20.000,00 € gez. erste Kaufpreisrate b. 15.660,00 € an den Antragsgegner gez. Käuferprovision c. 15.750 € gez. Grunderwerbssteuer d. 152,32 € gez. Notarkosten Dr. N e. 654,82 € gez. Notarkosten Dr. S f. 4.023,72 € bislang gez. Grundsteuer. Die aufgeführten Beträge haben die Antragstellerinnen nach den vorgelegten Rechnungen und weiteren Unterlagen aufgrund des am 24.07.2006 abgeschlossenen Vertrages aufwenden müssen und nach ihrem - vom Antragsgegner nicht substantiiert bestrittenen - Vortrag auch gezahlt. Sie wären daher als Folgeschäden zu erstatten. In Höhe der aufgewandten Beträge ist aber nur diejenige Antragstellerin geschädigt, die die Zahlungen erbracht hat, weil die insoweit auszugleichende Vermögenseinbuße in ihrem Vermögen entstanden ist. Nur wenn es sich um eine von beiden Antragstellerinnen veranlasste Zahlung handelt, kommt ein ihnen gemeinsam zustehender Schadensersatzanspruch in Betracht. Dies führt bei einer den Antragstellerinnen zu bewilligenden Prozesskostenhilfe für den 2. Klageantrag zu den im Beschlusstenor aufgeführten Differenzierungen. Der 2. Klageantrag kann dahingehend ausgelegt werden, dass mit ihm auch eine Zahlung allein an die Antragstellerin zu 1 oder die Antragstellerin zu 2 begehrt wird, so dass es der – umständlichen Konstruktion – mit den als Hilfsanträge formulierten 3. und 4. Klageanträgen nicht bedarf. Ausgehend hiervon könnten beide Antragstellerinnen Schadensersatz für die von ihnen nach ihrem Vortrag gemeinsam getragene erste Kaufpreisrate (20.000,00 €), die von ihnen gemeinsam getragenen Grundsteuern (4.023,72 €) und die ihnen beiden in Rechnung gestellten Notarkosten (152,32 € + 654,82 €), mithin insgesamt 24.830,86 €, beanspruchen. Zur Käuferprovision und zur Grunderwerbsteuer legen die Antragstellerinnen Rechnungen bzw. Bescheide vor, nach denen sie jeweils die Hälfte der Kosten zu tragen hatten. Da sie auch nicht vortragen, dass die Kosten gemeinsam getragen wurden, sind diese Beträge ihnen einzeln und jeweils zur Hälfte zuzuordnen. Mithin entfallen auf jede Antragstellerin 7.830,00 € Käuferprovision und 7.875,00 € Grunderwerbsteuer, zusammen 15.705,00 €, die ihnen ggfls. als Schäden zu ersetzen wären. Klageantrag Nr. 5 Mit diesem Antrag begehrt die Antragstellerin zu 2 den Ersatz weiterer Beträge, die (allein) sie in Folge des Vertragsschlusses vom 24.07.2006 aufgewandt haben will. Auch das ist schlüssig vorgetragen, soweit es um Beträge geht, mit denen die im Vertrag vom 24.07.2006 eingegangenen Verpflichtungen finanziert worden sein sollen. Auf ein von der Antragstellerin zu 2 bei der C5 AG in Höhe von 180.000 € aufgenommenes Darlehn trifft dies nach dem Klagevorbringen für einen Teilbetrag in Höhe von 64.537,57 € (das sind 35,85 %) zu. Die Kosten dieses Darlehns und des zur Finanzierung einer Rückzahlung abgeschlossenen Bausparvertrages stellen daher insoweit ersatzfähige Positionen dar. Ein zur Finanzierung von Gerichts- und Anwaltskosten bei der C3 AG aufgenommenes Darlehn ist nach dem Finanzierung der Folgen des am 24.07.2006 abgeschlossenen Vertrages diente. Demnach kommen beim Klageantrag Nr. 5 folgende Beträge, die in der Summe 16.596,62 € ergeben, als zu ersetzenden Schäden in Betracht: a. 748,55 € (ant. gez. Bearbeitungsgebühr Vermittler I3) b. 1.032,48 € (ant. Abschlussgebühr Bausparvertrag) c. 107,55 € (ant. Bearbeitungsgebühr C5-Darlehn) d. 11.820,00 € bislang gez. Zinsen auf das C5-Darlehn (berechnet nach einer Teilkreditsumme von 64.537,07 €) e. 1.103,54 € gez. Abschlussgebühr bei der C2 AG f. 1.784,50 € gez. Kosten für eine Restkreditversicherung, Klageanträge Nr. 6 und Nr. 7 Mit diesen Anträgen begehrt die Antragstellerin zu 2 Freistellung von der Zinsverpflichtung aus dem Darlehnsvertrag bei der C5 (berechnet nach einer Teilkreditsumme in Höhe von 64.537,07 €) und Freistellung von der Zinsverpflichtung aus dem Darlehnsvertrag mit der C2 AG. Diese Anträge sind berechtigt, wenn der Antragstellerin zu 2 der geltend gemachte Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zusteht. 3. Ob ein Schadensersatzanspruch der Antragstellerinnen zu kürzen ist, weil sie ein Mitverschulden an der Entstehung oder der Höhe des entstandenen Schadens trifft, wird ggfls. im weiteren Verfahren zu klären sein. Nach Aktenlage hat der Antragsgegner die Voraussetzungen eines Mitverschuldens bislang nicht schlüssig vorgetragen. Prozesskostenhilfe ist deswegen aus diesem Grund zurzeit nicht (teilweise) zu versagen. Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass den Antragstellerinnen nicht bereits vorgehalten werden kann, dass sie einer (unzutreffenden) Beratung des Antragsgegners gefolgt seien, ohne diese zu überprüfen, weil sie sich insoweit auf die Beratung des Antragsgegners als Immobilienfachmann verlassen durften und ein Mitverschulden ihrerseits erst dann in Betracht zu ziehen sein dürfte, wenn sich ihnen ein Beratungsfehler des Antragsgegners aufdrängen musste. 4. Ein den Antragstellerinnen zustehender Schadensersatzanspruch ist nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB begann nicht bereits mit dem Ablauf des Jahres 2006, weil die Antragstellerinnen erst im Jahre 2007 von den ihren Schadensersatzanspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben, § 199 Abs. 1 BGB. Erst nachdem die Immobilie T-Straße bis zum Fälligwerden der zweiten Kaufpreisrate aus dem Kauf der Immobilie X-Weg am 01.05.2007 nicht veräußert werden konnte, konnten die Antragstellerinnen zuverlässig erkennen, dass sie durch den am 24.07.2006 abgeschlossenen Kaufvertrag infolge einer Beratungspflichtverletzung des Antragsgegners geschädigt worden waren. Erst zu diesem Zeitpunkt stand nämlich fest, dass die mit dem Kaufvertrag vom 24.07.2006 begründeten Zahlungspflichten der Antragstellerinnen mit einem Erlös aus dem Verkauf den Grundstücks T-Straße nicht bedient werden konnten, weil 24.07.2006 abdeckenden Betrages nicht gelungen war. Auf einen früheren Zeitpunkt vor dem Fälligwerden der zweiten Kaufpreisrate aus dem Vertrag vom 24.07.2006 ist insoweit nicht abzustellen, weil sich erst mit dem Fälligwerden der zweiten Rate für die Antragstellerinnen Verbindlichkeiten ergaben, die ohne den Verkauf der T-Straße nicht zu bedienen waren. Die Verjährungsfrist für einen sich gegen den Antragsgegner ergebenden Schadensersatzanspruch begann daher frühestens mit Ablauf des 31.12.2007. Sie ist mit dem im vorliegenden Verfahren im Dezember 2010 eingereichten Prozesskostenhilfeantrag gem. § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB vor ihrer Vollendung gehemmt worden, weil der Antrag dem Antragsgegner demnächst bekannt gegeben wurde. Seine Übersendung an den Antragsgegner ist mit Verfügung des Vorsitzenden der landgerichtlichen Zivilkammer vom 30.12.2010 veranlasst worden. 5. Der Senat weist vorsorglich weiter darauf hin, dass die Voraussetzungen einer anderen Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht vorliegen dürften. Soweit die Antragstellerinnen vermeintliche Pflichtverletzungen des Antragsgegners im Zusammenhang mit der Gestaltung des notariellen Vertrages vom 24.07.2006, einer Tätigkeit des beurkundenden Notars insoweit oder als Vertreter der Verkäufer beim Verhandeln des Vertrages rügen, ist bereits nicht erkennbar, dass diese Umstände für den am 24.07.2006 von den Antragstellerinnen gefassten Entschluss, die Immobilie X-Weg vor dem Verkauf der Immobilie T-Straße käuflich zu erwerben, maßgeblich waren. Die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung des Antragsgegners gem. § 826 BGB oder gem. § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB liegen fern. Eine deliktische Haftung nach diesen Vorschriften, die ein vorsätzliches Handeln des Antragsgegners voraussetzen, dürfte nur dann in Betracht kommen, wenn der Antragsgegner bereits beim Abschluss des Vertrages vom 24.07.2006 erkannt hatte, dass die Immobilie T-Straße bis zum Fälligwerden der zweiten Kaufpreisrate nicht zu einem die Kosten des Vertrages vom 24.07.2006 deckenden Betrages absetzbar sein würde. Für das Vorliegen eines derartigen Sachverhalts gibt es derzeit keine Anhaltspunkte. 6. Der Senat hat davon abgesehen, den erstmals mit Schriftsatz vom 26.05.2011 von den Antragstellerinnen angekündigten Feststellungsantrag zu bescheiden. Über diesen Antrag hat zunächst das Landgericht bei der gebotenen Fortsetzung des Prozesskostenhilfeverfahrens zu befinden haben. III. Der Senat hat auch deswegen davon abgesehen, abschließend über die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu entscheiden, weil die Angaben der Antragstellerinnen zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bislang nicht hinreichend nachvollziehbar sind. Die zu den Erklärungen vorgelegten Anlagen bestehen aus einem Konvolut offenbar auch durcheinander geratener Unterlagen. Dies bedarf der Aufarbeitung, die zunächst einmal von den Antragstellerinnen zu leisten und dann vom Landgericht zu überprüfen sein wird. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO . Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Hamm Erscheinungsdatum: 27.06.2011 Aktenzeichen: I-18 W 11/11 Rechtsgebiete: Allgemeines Schuldrecht Maklervertrag Normen in Titel: BGB § 280; BGB § 652