XI ZR 200/09
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Hamm 01. August 2011 5 U 93/11 BGB § 415; ZPO § 727; BGB § 333; ZPO § 768 „Eintritt in den Sicherungsvertrag“; unwiderrufliches Angebot des Neugläubigers; Treuwidrigkeit; Prüfung im Verfahren gemäß § 768 ZPO Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotIDeutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5u93_11 letzte Aktualisierung: 21.10.2011 OLG Hamm, 1.8.2011 - 5 U 93/11 ZPO §§ 727, 768; BGB §§ 333, 415 „Eintritt in den Sicherungsvertrag“; unwiderrufliches Angebot des Neugläubigers; Treuwidrigkeit; Prüfung im Verfahren gemäß § 768 ZPO Verweigert der Schuldner die Annahme eines unwiderruflichen Angebots des Neugläubigers zum Beitritt des Sicherungsvertrages, handelt er treuwidrig. 1. Der Antrag des Klägers und Berufungsklägers vom 03.06.2011 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung gegen das am 28.04.2011 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag des Klägers und Berufungsklägers vom 03.06.2011 auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Urkunde vom 17.01.2003 (UR-Nr. 108/2003, Notar Dr. L2 in I) wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Berufung des Beklagten hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von §114 Satz 1 ZPO. 1. Der Kläger wendet sich im Wege der Klauselgegenklage gegen die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde vom 17.01.2003 (Notar Dr. L2 in I, UR-Nr. 108/2003). Er meint, dass der erforderliche Eintritt der Beklagten in den Sicherungsvertrag von der Beklagten nicht nachgewiesen worden sei und die Vollstreckungsklausel daher nicht hätte erteilt werden dürfen. Zur Sicherung einer Darlehensschuld bestellte der Kläger in der eingangs genannten notariellen Urkunde der X AG als Darlehensgeberin eine Sicherungsgrundschuld in Höhe von 250.000,00 € und unterwarf sich persönlich und dinglich der Zwangsvollstreckung (vgl. Anl. K 1, Bl. 11 ff. GA). Die X AG wurde auf die W AG verschmolzen. Letztere trat unter dem 29.03.2006 die Grundschuld und sämtliche Rechte aus der Übernahme der persönlichen Haftung an die Beklagte ab (Bl. 17 ff. GA). Als neue Gläubigerin ist die Beklagte im Grundbuch eingetragen. Unter dem 13.02.2007 erteilte der Notar der Beklagten eine Vollstreckungsklausel unter Hinweis darauf, dass die Rechtsnachfolge der Gläubigerin durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift vom 02.05.2006 der Abtretungserklärung vom 29./30.03.2006 – UR-Nr. A 1143/2006 Notar Dr. B, N, nachgewiesen worden sei (vgl. Bl. 26 GA). Die Beklagte hat auch einen Nachweis zur Rechtsfolge des Notars Dr. L vom 15.06.2010 zur Gerichtsakte gereicht, in dem es unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 30.03.2010, Az.: XI ZR 200/09, heißt, dass der Erwerber in die Verpflichtungen aus dem Sicherungsvertrag in Ziffer 3 des – beiderseits unterschriftsbeglaubigten – Abtretungs- und Übertragungsvertrages vom 31.03.2006 eingetreten sei (vgl. Anl. B 1, Bl. 97 ff. GA). In Ziffer 3 des vorgenannten Vertrages hat die Zedentin an die Zessionarin (Beklagte) u. a. den jeweils existierenden Bestand sämtlicher Rechte aus den Sicherheitenverträgen (Ziffer 3.1.1) abgetreten und sämtliche Rechte aus den schuldrechtlichen Vereinbarungen, welche die Zedentin im Hinblick auf die zu bestellenden Grundpfandrechte eingegangen ist (Ziffer 3.1.2); eine Übernahme der Pflichten enthält der Vertrag nicht (siehe den Vertrag, Bl. 47 ff. GA). Die Beklagte hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10.03.2011 ferner ein unwiderrufliches Angebot auf Beitritt zum Sicherungsvertrag abgegeben (hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 156 ff. GA verwiesen). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klage unbegründet sei, da zumindest im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine wirksame Rechtsnachfolge im Sinne des § 727 ZPO vorgelegen habe. Es komme insoweit nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für die Klauselerteilung - hier respektive die des § 727 ZPO von der Beklagten vorgelegten Auszügen aus dem Abtretungs- und Übertragungsvertrag ein Eintritt in den Sicherungsvertrag ergebe. Jedenfalls seien mit dem unwiderruflichen Angebot der Beklagten vom 10.03.2011 die Voraussetzungen, die der BGH in seinem Urteil vom 30.03.2010 aufgestellt habe, erfüllt. Der Kläger habe kein schutzwürdiges Interesse, die Annahme des Angebots der Beklagten abzulehnen. Insbesondere könne er sich nicht darauf berufen, dass er mit der Annahme des Angebots die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung bewirken würde. Denn der Kläger habe grundsätzlich die Zwangsvollstreckung aus dem streitgegenständlichen Vollstreckungstitel zu dulden. Der BGH habe das Erfordernis, dass die Beklagte als Titelgläubigerin an die Verpflichtungen aus dem Sicherungsvertrag gebunden ist, deshalb aufgestellt, damit der Kläger als Vollstreckungsschuldner durch die Anwendbarkeit der Einreden aus dem Sicherungsvertrag geschützt werde. Im Falle der Weigerung, am Eingreifen dieses Schutzes mitzuwirken, verhalte sich der Kläger zumindest widersprüchlich im Sinne von § 242 BGB . Einer positiven Zustimmungshandlung des Klägers zur Bindung der Beklagten an den Sicherungsvertrag bedürfe es nicht. Dies ergebe sich schon daraus, dass sich seine Rechtsstellung durch die Verdoppelung der ihm zur Verfügung stehenden Verpflichteten nur verbessere. Hiergegen wendet der Kläger sich mit der Berufung und meint, dass das Landgericht sich nicht mit den Argumenten in dem von ihm in Bezug genommenen Aufsatz von Knops, veröffentlicht in WM 2010, 2063 ff., auseinander gesetzt habe und verweist auf den Beschluss des Landgerichts Kiel vom 24.11.2010 (Anl. K 12), wonach ein einfacher Vertrag zugunsten Dritter zwischen dem Alt- und Neugläubiger nicht ausreichend sei, um das Sicherungsinteresse des Schuldners hinreichend zu begründen. 2. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Essen ist nicht zu beanstanden. Die Klage ist als Vollstreckungsgegenklage ( § 768 ZPO ) zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Denn die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der titelumschreibenden Klausel gemäß § 727 ZPO durch den gemäß § 797 Abs. 2 ZPO zuständigen Notar, wie am 13.02.2006 geschehen, liegen vor. Der BGH hat in seinem Urteil vom 03.03.2010, Az.: XI ZR 200/09, abgedruckt in NJW 2010, 2041, ausgesprochen, dass der Zessionar einer Sicherungsgrundschuld aus der Unterwerfungserklärung nur vorgehen könne, wenn er in den Sicherungsvertrag eingetreten sei. Die Prüfung, ob der Zessionar einer Sicherungsgrundschuld in den Sicherungsvertrag eingetreten und damit neuer Titelgläubiger geworden sei, sei dem Klauselerteilungsverfahren vorbehalten. An anderer Stelle des Urteils ist von einem Grundschuldgläubiger die Rede, der den Verpflichtungen aus dem Sicherungsvertrag nicht beigetreten ist (Tz. 24) bzw. einem solchen, der die Verpflichtungen aus dem Sicherungsvertrag nicht übernommen hat (Tz. 36). Aufgrund der unterschiedlichen Wortwahl lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, mit welcher rechtlichen Konstruktion der "Eintritt" in den Sicherungsvertrag nach der Vorstellung des BGH zu bewerkstelligen sein soll (vgl. hierzu auch: Bork, Der Eintritt des Sicherungsgrundschuldzessionars in den Sicherungsvertrag, WM 2010, 2057 ). Dem Kläger ist zuzugeben, dass eine Schuldübernahme seiner (des Klägers) Beteiligung bedarf und zwar entweder, indem er selbst den Übernahmevertrag schließt ( § 414 BGB ) oder, wenn der Übernahmevertrag ohne seine Beteiligung geschlossen wird, seiner Zustimmung (§ 415 BGB). Selbst hat der Kläger keinen Übernahmevertrag geschlossen, seine Zustimmung möchte er auch nicht erteilen. Nicht anders verhält es sich, soweit der Eintritt in den Sicherungsvertrag durch einen Schuldbeitritt im Wege eines Vertrags zugunsten Dritter vollzogen werden soll, nämlich indem der Zessionar dem Zedenten gegenüber erklärt, dem Kreditnehmer als Gläubiger genau das schulden, was auch der Zedent dem Kreditnehmer aus dem Sicherungsvertrag schuldete. Denn auch in einem solchen Fall stünde dem Kläger das Zurückweisungsrecht des § 333 BGB zu (vgl. hierzu: Bork, a. a. O., Seite 2059). Der Senat ist jedoch mit dem Landgericht der Auffassung, dass die unwiderrufliche Abgabe eines Angebots zum Beitritt des Sicherungsvertrags gegenüber dem Vollstreckungsschuldner ausreicht. Die in dem Aufsatz von Knops ( WM 2010, 1022 ) geäußerten Bedenken hiergegen teilt der Senat nicht. Insbesondere ist der Senat nicht der Auffassung, dass der BGH mit dem Erfordernis des Eintritts in den Sicherungsvertrag es in das Ermessen des Vollstreckungsschuldners stellen wollte, ob er einem Gläubigerwechsel zustimmt oder nicht, weil er meint, der neue Gläubiger weise eine deutlich schlechtere Bonität auf. Der BGH hat in seinem Urteil noch einmal ausdrücklich hervorgehoben, dass auch der Gesetzgeber bei der Schaffung des Risikobegrenzungsgesetzes davon ausgegangen sei, dass der Schuldner es nicht verhindern könne, dass ihm in der Zwangsvollstreckung an Stelle seines ursprünglichen Gläubigers im Wege der Abtretung, Vertragsübernahme oder durch andere Gestaltungen ein anderer, aus seiner Sicht nicht so vertrauenswürdiger Gläubiger gegenüberstehe (Tz. 33). Die Zielsetzung, die der BGH mit dem Urteil offenbar verfolgt, besteht darin, dass dem Sicherungsgeber trotz Abtretung alle Einreden und relevanten Rechte aus dem Sicherungsvertrag erhalten bleiben sollen (vgl. so auch: DNotI-Report 2010, 93 (96)). Der "Eintritt" in den Sicherungsvertrag wird damit allein zum Schutz des Schuldners gefordert. Verweigert der Schuldner den Abschluss eines Vertrages, der allein seinem Schutz dient, so handelt er nach Ansicht des Senats treuwidrig. An diesem Ergebnis ändert sich auch unter Berücksichtigung der vom Kläger angeführten Entscheidung des Landgerichts Kiel vom 24.11.2010 nichts. Das Landgericht vertritt die Auffassung, dass es zusätzlich zur Übernahme der Pflichten aus der Sicherungsabrede einer weiter bestehen bleibenden Bindung an den ursprünglichen Gläubiger und die Sicherungsabrede dahingehend bedürfe, dass der neue Gläubiger sich jedenfalls auch dem alten Gläubiger gegenüber verpflichte, die Verpflichtungen aus der Sicherungsabrede einzuhalten. Dem bedarf es vorliegend jedoch nicht, da der vom Landgericht Kiel bezweckte Schutz des Vollstreckungsschuldners vorliegend durch das Beitrittsangebot der Beklagten, so es vom Kläger angenommen wird, gewährleistet ist. 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO . II. Dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung konnte, da es der Berufung an Erfolgsaussicht fehlt, nicht stattgegeben werden ( §§ 769, 768 ZPO ). Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Hamm Erscheinungsdatum: 01.08.2011 Aktenzeichen: 5 U 93/11 Rechtsgebiete: Allgemeines Schuldrecht Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel) Normen in Titel: BGB § 415; ZPO § 727; BGB § 333; ZPO § 768