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V ZR 185/10

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück Kammergericht 21. Oktober 2011 9 W 195/10 BeurkG § 17; BNotO §§ 14, 19 Belehrungspflicht des Notars über Gebühren und -haftung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau RNotZ – Forum Rechtsprechung in Leitsätzen 1. Liegenschaftsrecht – Gesicherte Wasserversorgung eines zu Wohnzwecken veräußerten Grundstücks als Sollbeschaffenheit (BGH, Urteil vom 8. 4. 2011 – V ZR 185/10) BGB a. F. §§ 459; 463 Ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück, dessen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung davon abhängt, dass ein Nachbar die Mitnutzung seiner Leitungen auf freiwilliger Basis (weiterhin) gestattet, ist mit einem Fehler behaftet. (Fundstellen: Beck-Online; juris; Homepage des BGH; NJW 2011, 2128 ) 2. Liegenschaftsrecht – Zur grundbuchlichen Umsetzung des Ausscheidens eines GbR-Gesellschafters (KG, Beschluss vom 19. 7. 2011 – 1 W 491/11) BGB § 705 GBO §§ 19; 22; 47 Für die bloße Löschung eines nach § 47 Abs. 2 GBO gebuchten Gesellschafters bedarf es neben der formgerechten Berichtigungsbewilligung des Ausgeschiedenen keiner Bewilligung der weiteren im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter gem. §§ 19, 22 Abs. 2 GBO . (Fundstellen: Beck-Online; juris; NJOZ 2011, 2025) 3. Liegenschaftsrecht – Zur Verfügungsmacht des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren (OLG Hamm, Beschluss vom 4. 11. 2011 – 15 W 698/10) GBO § 29 InsO § 313 Die Verfügungsbefugnis des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren zur rechtsgeschäftlichen Veräußerung einer Immobilie des Insolvenzschuldners wird durch § 313 Abs. 3 S. 1 InsO nicht beschränkt. (Fundstellen: juris; DNotI Online Plus; ZInsO 2011, 2279 ; NJW Spezial 2012, 22) 4. Erbrecht – Zur Wirksamkeit der Erbeinsetzung eines Heimträgers (BGH, Beschluss vom 26. 10. 2011 – IV ZB 33/10) BGB § 134 HeimG § 14 Das Testament des Angehörigen eines Heimbewohners, mit dem der Heimträger zum Nacherben eingesetzt wird und von dem dieser erst nach dem Tode des Erblassers erfährt, ist nicht nach § 14 Abs. 1 HeimG i. V. m. § 134 BGB unwirksam. (Fundstellen: Beck-Online; juris; NJW 2012, 155 ; ZEV 2012, 39) 5. Erbrecht – Zur Möglichkeit von Hilfsanträgen im Beschwerdeverfahren nach FamFG (hier: Erbscheinsverfahren) (OLG Hamm, Beschluss vom 9. 11. 2011 – 15 W 635/10) FamFG § 69 ZPO § 533 UnterGeltung des Verfahrensrechts des FamFGkann im Beschwerdeverfahren über einen Erbscheinsantrag auch erstmals ein Hilfsantrag gestellt und sachlich beschieden werden, wenn dieser auf einen Lebenssachverhalt gestützt wird, der bereits Gegenstand des Verfahrens erster Instanz war und in der Sache der Anpassung des Antrags an Erkenntnisse des Beschwerdeverfahrens, insbesondere der Berücksichtigung eines gerichtlichen Hinweises, dient. (Fundstellen: Beck-Online; juris) 6. Handels-/Gesellschaftsrecht – Kein gutgläubiger Erwerb eines aufschiebend bedingt abgetretenen GmbH-Gesellschaftsanteils (BGH, Beschluss vom 20. 9. 2011 – II ZB 17/10) BGB § 161 GmbHG §§ 16; 40 1. Das Registergericht ist berechtigt, eine Gesellschafterliste zurückzuweisen, die entgegen § 40 Absatz 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 GmbHG keine Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung ausweist, sondern solche nur ankündigt. 2. Ein aufschiebend bedingt abgetretener Geschäftsanteil kann nicht nach § 161 Abs. 3 BGB i. V. m. § 16 Abs. 3 GmbHG vor Bedingungseintritt von einem Zweiterwerber gutgläubig erworben werden. (Fundstellen: Beck-Online, juris, DNotZ 2001, 943 , NZG 2011, 1268) 7. Kostenrecht – Belehrungspflicht des Notars über Gebühren und -haftung (KG, Beschluss vom 21. 10. 2011 – 9 W 195/10) BeurkG § 17 BNotO §§ 14; 19 RNotZ – Forum RNotZ 2012, Heft 3 139 RNotZ, 03/2011 #5626 01.03.2012, 12:20 Uhr – hzo – S:/3d/Notarkam/nz_12_03/rnotz_12_03.3d [S. 139/144] 4 VAR_BONTYPE_FILENAME RNotZ 2012, Heft 3 RNotZ – Forum 1. Zur Zulässigkeit einer Rubrumsberichtigung im Falle unrichtiger Parteibezeichnung. 2. Ein Notar ist grundsätzlich nicht verpflichtet, über die Entstehung gesetzlich festgelegter Notarkosten zu belehren. Ebenso ist ein Notar grundsätzlich nicht verpflichtet, auf die gesamtschuldnerische Kostenhaftung mehrerer Veranlasser hinzuweisen. (Fundstellen: Beck-Online, juris) 8. Notar-/Berufsrecht – Belehrungspflichten bei der Beurkundung von Annahmeerklärungen (BGH, Urteil vom 8. 12. 2011 – III ZR 225/10) BeurkG § 17 BNotO § 19 Hinweise Europäisches Notarverzeichnis 1. Zur Belehrungspflicht des Notars, der die Annahmeerklärung zu einem Grundstückskaufvertrag beurkundet, ohne dass ihm die von einem anderen Notar beurkundete Angebotserklärung vorliegt. (amtlicher Leitsatz) 2. Der Notar hat bei der Beurkundung der Annahme eines Vertragsangebots nur über die rechtliche Bedeutung der Annahmeerklärung zu belehren. 3. Wenn es bei der Beurkundung der Annahme eines dem beurkundenden Notar nicht vorliegenden Vertragsangebotes ausgeschlossen erscheint, dass die Erklärungen des Annehmenden hinter den Anforderungen der Angebotsurkunde zurückbleiben, ist eine Belehrung des Notars darüber, dass Zweifel an der Wirksamkeit der Annahmeerklärung i. S. d. § 17 Abs. 2 S. 2 BeurkG bestehen, nicht erforderlich. Der Notar hat jedoch den Annehmenden wegen § 17 Abs. 1 BeurkG auf die mit dem Nichtvorliegen des Angebots bei Beurkundung der Annahmeerklärung bestehenden Risiken hinzuweisen. Für das Unterbleiben einer solchen Belehrung trifft den Annehmenden die Beweislast. (RNotZ Leitsätze) (Fundstellen: Beck-Online; juris; Homepage des BGH) Gesetzgebung Aktienrechtsnovelle 2012 Der Regierungsentwurf der Aktienrechtsnovelle 2012 ist am 20. 12. 2011 vom Bundeskabinett verabschiedet worden (BR-Drucks. 852/11). Gegenüber dem Referentenentwurf haben sich zahlreiche Änderungen ergeben. RNotZ, 03/2011 #5626 S:/3d/Notarkam/nz_12_03/rnotz_12_03.3d Für die notarielle Praxis ist sicherlich die Regelung zur Inhaberaktie am bedeutsamsten. So war im Referentenentwurf noch die vollständige Abschaffung der Inhaberaktie vorgesehen gewesen. Der Regierungsentwurf ist davon abgerückt: Nach § 10 Abs. 1 S. 2 AktG -E darf eine Gesellschaft künftig Inhaberaktien ausstellen, wenn sie börsennotiert ist oder wenn der Anspruch des Aktionärs auf Einzelverbriefung ausgeschlossen und die Sammelurkunde bei einer Wertpapiersammelbank in die Verwahrung gegeben worden ist. Für einen Überblick über die Novelle vgl. den Beitrag von Seibert/ Böttcher, ZIP 2012, 12 . Wer seinen Mandanten bei der Suche nach einem Notar im Ausland behilflich sein möchte, beispielsweise weil diese Grundbesitz im Ausland halten oder ausländische Erbregelungen treffen wollen, kann auf das Europäische Notarverzeichnis verweisen. Auf der Homepage www.notarverzeichnis.eu kann man innerhalb Europas den Notar nicht nur in einer bestimmten Stadt, sondern auch mittels des Kriteriums „Notarsprache“ suchen. Gezeigt wird sodann das persönliche Profil des einzelnen Notars mit Kontaktdaten und Standort. Beglaubigung durch deutsche Auslandsvertretungen Insbesondere für Beglaubigungen (z. B. Vollmachten, Genehmigungen, Handelsregisteranmeldungen), die im Ausland verwendet werden sollen, kann es sich empfehlen, im Ausland ansässige Mandanten zu einer deutschen Botschaft oder einem deutschen Konsulat (soweit es lediglich um eine Beglaubigung geht, auch zu einem Honorarkonsulat) zu schicken. Bei den von einem deutschen Konsularbeamten errichteten Urkunden handelt es sich um inländische Urkunden. Dadurch lassen sich die bei Verwendung ausländischer öffentlicher Urkunden erforderliche Legalisation bzw. Apostille und die regelmäßig erforderliche beglaubigte Übersetzung (wiederum nebst Legalisation oder Apostille) vermeiden. Den Mandanten sollte die vorherige Rücksprache und Terminvereinbarung mit der Botschaft oder dem Konsulat empfohlen werden, da die Konsularbeamten – anders als deutsche Notare – nicht zur Vornahme einer Beurkundung verpflichtet sind. Nähere Informationen über die Beurkundung durch Konsularbeamte, Links zu den Internetseiten der Auslandsvertretungen sowie Informationen zu Legalisation und Apostille finden sich auf den Internetseiten des Auswärtigen Amts unter http://www.konsularinfo.diplo. de/Vertretung/konsularinfo/de/05/__Urkundenverkehr. html. 01.03.2012, 12:20 Uhr – hzo – [S. 140/144] VAR_BONTYPE_FILENAME Art: Entscheidung, Urteil Gericht: Kammergericht Erscheinungsdatum: 21.10.2011 Aktenzeichen: 9 W 195/10 Rechtsgebiete: Notarielles Berufsrecht Beurkundungsverfahren Erschienen in: RNotZ 2012, 139-140 ZNotP 2012, 277-280 DNotZ 2012, 290-293 Normen in Titel: BeurkG § 17; BNotO §§ 14, 19