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XII ZR 139/09

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Hamm 28. Oktober 2011 8 WF 160/11 BGB §§ 286, 1612a; FamFG § 244 Anspruch auf Titulierung von Kindesunterhalt nach Volljährigkeit des Berechtigten Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 5. Familienrecht – Zur Anpassung einer vereinbarten lebenslangen Unterhaltsverpflichtung an veränderte Umstände (BGH, Urteil vom 25. 1. 2012 – XII ZR 139/09) BGB §§ 139; 242; 313; 1573; 1578 b; 1581 ZPO §§ 256 Abs. 1; 323 a. F. 1. Haben die Parteien in einem Ehevertrag eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung vereinbart, und hat sich die Rechtslage danach geändert (Möglichkeit der Befristung), bleibt es dem Unterhaltspflichtigen im Zweifel unbenommen, sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen. 2. Der Unterhaltsanspruch der nachfolgenden Ehefrau hat keine Auswirkung auf den Unterhaltsbedarf der früheren Ehefrau nach § 1578 BGB ; dieser Anspruch ist allein im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach § 1581 BGB zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsurteil vom 7. Dezember 2011, XII ZR 151/09, zur Veröffentlichung bestimmt). (Fundstellen: Beck Online; juris) 6. Familienrecht – Anspruch auf Titulierung von Kindesunterhalt nach Volljährigkeit des Berechtigten (OLG Hamm, Beschluss vom 28. 10. 2011 – 8 WF 160/11) BGB §§ 286 Abs. 2 Nr. 1; 1612 a FamFG § 244 1. Die Titulierung des Kindesunterhalts kann auch über die Volljährigkeit des Kindes hinaus begehrt werden, und zwar ungeachtet der Frage, ob es sich um betragsmäßig festgelegten oder dynamisierten Unterhalt handelt. 2. Der gesetzliche Unterhalt ist nicht ohne weiteres als kalendermäßig bestimmt gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB anzusehen. (Fundstellen: Beck Online; juris) 7. Handels-/Gesellschaftsrecht – Zur Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils (BGH, Urteil vom 24. 1. 2012 – II ZR 109/11) GmbHG § 34 1. Wenn ein Einziehungsbeschluss weder nichtig ist noch für nichtig erklärt wird, wird die Einziehung mit der Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter und nicht erst mit der Leistung der Abfindung wirksam. 2. Die Gesellschafter, die den Einziehungsbeschluss gefasst haben, haften dem ausgeschiedenen Gesellschafter anteilig, wenn sie nicht dafür sorgen, dass die Abfindung aus dem ungebundenen Vermögen der Gesellschaft geleistet werden kann, oder sie die Gesellschaft nicht auflösen. (Fundstellen: NZG 2012, 259 ; BB 2012, 664 ; NJW-Spezial 2012, 144 ; Beck Online; juris; DNotI Online Plus) 8. Handels-/Gesellschaftsrecht – Zur Rangrücktrittserklärung des darlehensgewährenden GmbH-Gesellschafters (OLG Koblenz, Urteil vom 15. 12. 2011 – 6 U 309/11) GmbHG § 30 Abs. 1 Zur (ergänzenden) Auslegung einer vor dem 1. November 2008 erklärten Rangrücktrittserklärung des Gesellschafters einer GmbH für ein der Gesellschaft gewährtes Darlehen, wenn der Rangrücktritt „bis auf Widerruf“ erklärt ist, der Widerruf jedoch (wie es nach den vor dem 1. November 2008 geltenden Rechtsprechungsregeln des Bundesgerichtshofs zum Ausschluss der Rückgewähr eigenkapitalersetzender Darlehen ohnehin der Fall war) ausgeschlossen sein soll, wenn dadurch ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag entsteht. (Fundstellen: Beck Online; juris) 9. Handels-/Gesellschaftsrecht – Zum Innenverhältnis zwischen Treuhänder und Treugeber bei der Kommanditgesellschaft (OLG München, Urteil vom 11. 1. 2012 – 7 U 2253/11) HGB § 161 Abs. 1 Beteiligt sich ein Kapitalanleger mittelbar über eine Beteiligungstreuhand GmbH an einer Fondsgesellschaft und sieht deren Gesellschaftsvertrag vor, dass die Treugeber wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt werden und die Regelungen des Vertrages insoweit entsprechend für die Treugeber gelten, so ist der Anleger ab Abschluss des Treuhandvertrages mit der Treuhandkommanditistin im Innenverhältnis zu der Fondsgesellschaft als deren Gesellschafter zu behandeln mit der Folge, dass auch die Regelungen des Gesellschaftsvertrages über die Beendigung der Gesellschafterstellung unmittelbar anzuwenden sind (Anschluss BGH, 11. 10. 2011, II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 )(Rn. 12). (Fundstellen: Beck Online; juris) RNotZ, 05/2011 #5756 26.04.2012, 11:35 Uhr – st/b.b. – S:/3D/Notarkam/nz_12_05/rnotz_12_05.3d [S. 248/254] 4 5756_rnotz_12_05.ps RNotZ – Forum248 RNotZ 2012, Heft 5 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Hamm Erscheinungsdatum: 28.10.2011 Aktenzeichen: 8 WF 160/11 Rechtsgebiete: Allgemeines Schuldrecht Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Erschienen in: RNotZ 2012, 248 Normen in Titel: BGB §§ 286, 1612a; FamFG § 244