VIII ZR 206/10
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Schleswig 13. November 2011 2 W 48/11 AktG § 37; GmbHG § 35; HGB §§ 15, 108, 161 Keine Abweichung von Sitz und inländischer Geschäftsanschriftbei Personenhandelsgesellschaften Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau ob und inwieweit bei der GmbH auch die Aufhebung eines Unternehmensvertrages (genau wie der Abschluss) der Zustimmung der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Gesellschaften bedarf (zur Problematik und der o. g. Entscheidung des BGH ausführlich DNotI-Report 2012, 42 ). Die Schriftleitung (MK) Zum Sachverhalt: I. Die Bf. strebt die Löschung des bisher im Handelsregister eingetragenen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags mit einer weiteren GmbH an. Der Vertrag bestehe nicht mehr, er sei mit Wirkung vom 1. 8. 2010 beendet worden. Das AG hat nach Erlass vorheriger Zwischenverfügungen die Eintragung mit Beschluss vom 1. 2. 2012 abgelehnt, weil die Beendigung des Unternehmensvertrages gem. § 298 AktG analog unter Einreichung entsprechender Unterlagen anzumelden sei. Es fehle nach wie vor an der Mitteilung der Art der Beendigung des Vertrages, außerdem sei diese nicht abweichend vom Ende des Geschäftsjahres möglich. Der Bf. ist der Meinung, dass die Vorschriften des Aktiengesetzes nicht vollumfänglich auf die GmbH anzuwenden seien, die bisher vorgelegten Unterlagen und Erklärungen seien für die Löschung des Beherrschungsund Gewinnabführungsvertrages ausreichend. Die Aufhebung des Vertrages zum 1. 8. 2010 sei aus den vorgelegten Unterlagen klar ersichtlich. Aus den Gründen: II. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil das AG die Eintragung der Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zum 1. 8. 2010 zu Recht abgelehnt hat. Auf den Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag zwischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und deren Beendigung sind nach herrschender Rechtsprechung die Vorschriften der §§ 291 ff. AktG entsprechend anzuwenden (vgl. etwa BGH MittRhNotK 1988, 69 ). Ausnahmen gelten dann, wenn sich aus der analogen Anwendung des Aktienrechts für die GmbH nicht typische Rechtszustände ergeben würden (vgl. BGH RNotZ 2011, 508 = MittBayNot 2011, 515 ). In der zitierten Entscheidung hat der BGH es abgelehnt, die Kündigung eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags entsprechend den Vorschriften des Aktienrechts als eine den Geschäftsführern zugewiesene Geschäftsführungsmaßnahme anzusehen, weil die Einordnung der Kündigung als Geschäftsführungsmaßnahme zu einem dem GmbH-Recht fremden, weisungsfreien Bereich der Geschäftsführung führen würde. Es ergibt sich aber kein für die GmbH untypischer Rechtszustand, wenn entsprechend den Vorschriften des Aktienrechts verlangt wird, dass die Beendigung des Unternehmensvertrags, der Grund der Beendigung und der Zeitpunkt der Beendigung anzumelden sind. Dabei gilt es zu beachten, dass der Unternehmensvertrag gem. § 296 Abs. 1 S. 1 AktG nur zum Ende eines Geschäftsjahres aufgehoben werden kann. Eigenarten des GmbHRechts, die der Übernahme dieser formalen Regelungen in das GmbH-Recht entgegenstehen würden, nennt auch die Bf. nicht. Insoweit kann ohne weiteres auf eine durch die analoge Anwendung aktienrechtlicher Bestimmung vorliegenden Lücke ausgegangen werden (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 23. 1. 2012, 31 Wx 457/11, sub II.2 a). Da die angemeldete Beendigung zum 1. 8. 2010 den gesetzlichen Vorgaben nicht entspricht, kann deren Eintragung nicht vollzogen werden. 9. Handels-/Gesellschaftsrecht – Keine Abweichung von Sitz und inländischer Geschäftsanschrift bei Personenhandelsgesellschaften (Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 14. 11. 2011 – 2 W 48/11) AktG § 37 Abs. 3 Nr. 1 GmbHG § 35 Abs. 2 S. 3 HGB §§ 15 a; 106 Abs. 2 Nr. 2; 108; 161 Abs. 2 Soweit nach § 106 Abs. 2 Nr. 2 HGB bei einer Personenhandelsgesellschaft die inländische Geschäftsanschrift zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist, bedeutet dies, dass neben dem Sitz der Gesellschaft die genaue Anschrift des Sitzes anzumelden ist. Die zur Eintragung anzumeldende inländische Geschäftsanschrift ist für Personengesellschaften – anders als für Kapitalgesellschaften – nicht frei wählbar. Zur Einordnung: Seit der Neuregelung durch das MoMiG können Kapitalgesellschaften sowohl ihren statutarischen Sitz als auch ihre inländische Geschäftsanschrift frei bestimmen (vgl. BT-Drucks. 16/6140, S. 35 f.). Es ist umstritten, ob diese Wahlmöglichkeit auch für Personenhandelsgesellschaften besteht (dagegen die h. M., etwa BGH WM 1957, 999 , 1000; BGH BB 1969, 329; KG OLGR 22, 2 und 42, 214; KG WM 1955, 892 ; Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl. 2010, Rn. 607; Oetker/Weitemeyer, HGB, 2. Aufl. 2011, § 106 Rn. 22; MünchKomm-HGB/Langhein, 3. Aufl. 2011, § 106 Rn. 28; MünchKomm-ZPO/Krafka, 3. Aufl. 2010, § 377 FamFG , Rn. 5; dafür Staub, HGB, 5. Aufl. 2009, § 106 Rn. 18 f.; Koch, ZHR 173 (2009), 101). Mit der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen OLG liegt hierzu erstmals obergerichtliche Rechtsprechung vor. Die Frage, ob Personenhandelsgesellschaften nach dem Inkrafttreten des MoMiG ihren Satzungssitz genau wie GmbH (§ 4a GmbHG) und AG ( § 5 AktG ) abweichend vom effektiven Verwaltungssitz bestimmen können, hat das OLG hier offen lassen können, da Satzungssitz, Verwaltungssitz und die tatsächliche Lage der Geschäftsräume übereinstimmten. Lediglich die angemeldete inländische Geschäftsanschrift war fiktiv, wich also vom Sitz ab. Dies hält das OLG unter Berufung auf die mit der Einführung der inländischen Geschäftsanschrift bezweckte Zustellungserleichterung bei Personenhandelsgesellschaften für unzulässig. Denn anders als bei den Kapitalgesellschaften gebe es für Personenhandelsgesellschaften keine widerlegliche Vermutung vergleichbar der in § 35 Abs. 2 S. 3 GmbHG, und für sie gelte die Zustellungserleichterung des § 15 a HGB ausdrücklich nicht. Wäre die Veröffentlichung einer fiktiven inländischen Geschäftsanschrift zulässig, würde deshalb die beabRechtsprechung348 RNotZ 2012, Heft 7– 8 RNotZ, 07-08/2011 #5842 26.06.2012, 14:33 Uhr – b.b./st – S:/3d/Notarkam/nz_12_07-08/rnotz_12_07-08.3d [S. 348/358] 4 5842_rnotz_12_07-... Rechtsprechung RNotZ 2012, Heft 7– 8 sichtigte, bloß faktisch wirkende Zustellungserleichterung nicht erreicht. Für die Praxis bemerkenswert ist auch der vorsorgliche Hinweis des OLG, dass bei der KG (zumindest bislang noch) auch die Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift durch alle Gesellschafter (und nicht nur durch den Komplementär) zu bewirken ist ( §§ 108, 161 Abs. 2 HGB ; vgl. auch DNotI-Gutachten Nr. 110840 ). Es ist beabsichtigt, dies mit der Aktienrechtsnovelle 2012 zu ändern, die im 2. Hj. 2012 in Kraft treten könnte. Die Schriftleitung (MK) Zum Sachverhalt: I. Die Betroffene ist seit dem 10. 2. 2010 im Handelsregister eingetragen, und zwar mit dem Sitz B. und der inländischen Geschäftsanschrift . . .. Dies sind zugleich Sitz und eingetragene inländische Geschäftsanschrift ihrer Komplementärin, welche unter der Registernummer . . . des AG P. eingetragen ist. Der Geschäftsführer der Komplementärin ist unter dieser Anschrift wohnhaft. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 22. 6. 2010 (UR-Nr. . . . des Notars . . . hat die Komplementärin der Betroffenen, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Folgendes zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet: „Der Sitz der obigen Gesellschaft wurde nach . . . verlegt. Die Geschäftsräume befinden sich/verbleiben in . . .; dies ist auch die inländische Geschäftsanschrift i. S. v. § 106 Abs. 2 Nr. 2 HGB.“ Mit Schreiben vom 28. 6. 2010 hat das Registergericht dem Notar den Hinweis erteilt, dass die Eintragung einer vom Sitz der Betroffenen abweichenden Geschäftsanschrift in . . . nicht möglich sei. Eine solche Möglichkeit sei nur im GmbH-Recht verankert, bestehe aber nicht für das Handelsregister A. Daher müsse eine berichtigte Anmeldung bezüglich einer inländischen Geschäftsanschrift in . . . eingereicht werden. Der Notar hat dagegen für die Anmeldende eingewandt, dass nach §§ 106 Abs. 2, 107 HGB der Sitz und die Geschäftsanschrift anzumelden seien. Daraus ergebe sich, dass die Geschäftsanschrift auch vom Firmensitz abweichen könne. Am 2. 9. 2010 meldete die Betroffene ihr Gewerbe bei der Gemeinde . . . an und nannte als Anschrift der Betriebsstätte und der Hauptniederlassung die Anschrift . . . (Bl. 23 f. d. A.). Mit Eigenurkunde vom 15. 10. 2010 hat der Notar die Anmeldung vom 22. 6. 2010 unter Berufung auf die ihm darin erteilte Vollmacht hinsichtlich des zweiten Absatzes wie folgt neu gefasst: „Die inländische Geschäftsanschrift der Gesellschaft ist . . .“ Auf den weiteren Schriftwechsel wird wegen der Rechtsausführungen des Notars und des Registergerichts Bezug genommen. Nachdem der Notar um Erlass einer rechtsmittelfähigen Zwischenverfügung gebeten hat, hat das Registergericht der Anmeldenden durch Zwischenverfügung vom 4. 2. 2011 aufgegeben, binnen drei Wochen die Anmeldung in Bezug auf Sitz und Geschäftsanschrift anzupassen. Die Eintragung einer vom Sitz abweichenden Geschäftsanschrift sei nicht möglich. Dies sei durch das MoMiG lediglich für Kapitalgesellschaften in §§ 4a GmbHG , 5 AktG zugelassen worden. Für Personengesellschaften bestehe keine Möglichkeit zur freien Sitzwahl, sondern ihr Sitz sei der Ort, an dem sich ihre Geschäftsführung befinde. Auf die weiteren Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 4. 2. 2011 wird verwiesen. Der Notar hat dagegen am 3. 3. 2011 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 18. 3. 2011 begründet. Auf die streitige Frage, ob bei einer Personenhandelsgesellschaft der RNotZ, 07-08/2011 #5842 S:/3d/Notarkam/nz_12_07-08/rnotz_12_07-08.3d Satzungssitz und der Verwaltungssitz auseinanderfallen könnten, komme es hier nicht an. Es gehe lediglich um die Frage, ob der Verwaltungssitz, der sich nach der tatsächlichen Lage der Geschäftsräume richte, und die nach § 106 Abs. 2 HGB anzumeldende inländische Geschäftsanschrift auseinanderfallen können. Dies sei der Fall. Die inländische Geschäftsanschrift diene insbesondere der Erleichterung von Zustellungen. Auf die weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 18. 3. 2011 wird verwiesen. Das Registergericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 25. 3. 2011 nicht abgeholfen und die Sache dem SchleswigHolsteinischen OLG vorgelegt. Aus den Gründen: II. Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 1. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 4. 2. 2011 ist nach § 382 Abs. 4 S. 2 FamFG statthaft und nach Maßgabe der §§ 58 ff. FamFG zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und als Rechtsmittel der anmeldenden Komplementärin auszulegen. Nur diese und nicht die Gesellschaft selbst ist beschwerdeberechtigt (vgl. Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, B. Aufl., Rn. 2455). 2. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Das Registergericht hat zu Recht nach § 382 Abs. 4 S. 1 FamFG eine Zwischenverfügung mit dem Inhalt erlassen, dass die Anmeldung hinsichtlich der inländischen Geschäftsanschrift an die Anmeldung der Sitzverlegung anzupassen ist. Nach §§ 106 Abs. 2 Nr. 2, 161 Abs. 2 HGB sind bei einer Kommanditgesellschaft unter anderem anzumelden der „Ort, an dem sie ihren Sitz hat, und die inländische Geschäftsanschrift“. Wenn der Sitz der Gesellschaft an einen anderen Ort verlegt oder die inländische Geschäftsanschrift geändert wird, ist dies nach §§ 107, 161 Abs. 2 HGB ebenfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Diesen Vorschriften will die Komplementärin der Betroffenen durch die Anmeldung vom 22. 6. 2010 in der geänderten Fassung vom 15. 10. 2010 nachkommen. Sie geht jedoch zu Unrecht davon aus, dass die Geschäftsanschrift sich nicht am Sitz der Betroffenen befinden müsse. Zur Möglichkeit der Abweichung des Satzungssitzes vom tatsächlichen Verwaltungssitz bei Personenhandelsgesellschaften Allerdings kommt es hier in der Tat nicht auf die Frage an, ob für Personengesellschaften seit dem Inkrafttreten des MoMiG zum 1. 11. 2008 die Möglichkeit besteht, einen fiktiven Verwaltungssitz frei zu bestimmen (so etwa Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 106 Rn. 18 ff.; Koch, ZHR 173, 101 ff. – jeweils m. w. N.), oder ob der Sitz zwingend der Ort ist, von dem aus tatsächlich die Geschäfte geleitet werden und wo sich der Schwerpunkt der geschäftlichen Tätigkeit befindet (so die zumindest bislang herrschende Meinung, vgl. nur BGH WM 1957, 999 ff.; MünchKomm-HGB/Langhein, 3. Aufl., § 106 Rn. 25 ff.; Krafka/Willer/Kühn, a.a.O., Rn. 607 – jeweils m. w. N.). Im vorliegenden Fall ist nicht zweifelhaft, dass die Betroffene ihren Sitz nach . . . verlegt hat. Die Anmeldende 26.06.2012, 14:33 Uhr – b.b./st – [S. 349/358] 5842_rnotz_12_07-... RNotZ 2012, Heft 7– 8 Rechtsprechung geht in der Beschwerdeschrift ausdrücklich selbst davon aus, dass der Verwaltungssitz sich nach der tatsächlichen Lage der Geschäftsräume richte. Dies steht damit im Einklang, dass die Betroffene auch ihr Gewerbe in . . . (dem Ort des neuen Sitzes) angemeldet und dabei die Betriebsstätte mit der Anschrift . . . angegeben hat. Dementsprechend hat die Bet. im vorliegenden Verfahren die Anmeldung durch Eigenurkunde des Notars vom 15. 10. 2010 geändert. Es heißt darin jetzt nicht mehr, dass die Geschäftsräume in . . ., . . ., verbleiben, sondern nur noch, dass sich unter der genannten Adresse in . . . die inländische Geschäftsanschrift befinde. Die Ausführungen des Registergerichts in der Zwischenverfügung vom 4. 2. 2011 sind daher teilweise nicht von Bedeutung für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren. Eine Personenhandelsgesellschaft kann keine vom Sitz abweichende inländische Geschäftsanschrift wählen Zutreffend ist die Auffassung des Registergerichts jedoch insoweit, als es davon ausgeht, dass eine Personenhandelsgesellschaft keine inländische Geschäftsanschrift zur Eintragung in das Handelsregister anmelden kann, die von ihrem Sitz abweicht. Die inländische Geschäftsanschrift, die seit der Neuregelung durch das MoMiG in das Handelsregister einzutragen ist, ist nur für Kapitalgesellschaften frei wählbar. Zur Wortlautauslegung der §§ 106, 107 HGB Dies ergibt sich allerdings nicht eindeutig aus dem Wortlaut der Vorschriften über die Anmeldung der Geschäftsanschrift für die Personenhandelsgesellschaft einerseits ( § 106 Abs. 2 Nr. 2 HGB ) und für die Kapitalgesellschaften andererseits ( §§ 37 Abs. 3 Nr. 1 AktG , 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG). Während die Anmeldung nach § 106 Abs. 2 Nr. 2 HGB „die inländische Geschäftsanschrift“ zu enthalten hat, ist nach §§ 37 Abs. 3 Nr. 1 AktG, 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG „eine inländische Geschäftsanschrift“ anzugeben. Die Verwendung des bestimmten Artikels „die“ in § 106 Abs. 2 Nr. 2 HGB gegenüber der Verwendung des unbestimmten Artikels „eine“ in den Vorschriften über die Kapitalgesellschaften deutet zwar darauf hin, dass nur für letztere eine Auswahlmöglichkeit besteht. Zwingend ist die Auslegung nach dem Wortlaut jedoch noch nicht. Entgegen der Auffassung des Notars ergibt sich aus dem Wortlaut der §§ 106, 107 HGB aber andererseits nicht, dass damit ein Auseinanderfallen von inländischer Geschäftsanschrift und Sitz ermöglicht werden soll. Dass nach § 106 Abs. 2 Nr. 2 HGB der „Ort, an dem sie ihren Sitz hat, und die inländische Geschäftsanschrift“ anzumelden sind, sagt nicht zwingend aus, dass der Ort des Sitzes und die inländische Geschäftsanschrift voneinander abweichen dürfen. Vielmehr kann die Formulierung auch dahin ausgelegt werden, dass der Ort des Sitzes nur die politische Gemeinde (oder ggf. noch ein Ortsteil, vgl. MünchKommHGB/Krafka, a.a.O., § 29 Rn. 8) ist, während die weitere Angabe über die inländische Geschäftsanschrift sich auf zusätzliche Einzelheiten der Adresse, insbesondere auf Straße und Hausnummer, bezieht. RNotZ, 07-08/2011 #5842 S:/3d/Notarkam/nz_12_07-08/rnotz_12_07-08.3d Zum Sinn und Zweck der Anmeldung der inländischen Geschäftsanschrift: faktisch wirkende Zustellungserleichterung Dass die letztgenannte Auslegung der §§ 106, 107 HGB richtig ist, ergibt sich nach Auffassung des Senats aus den Gesetzesmaterialien und dem daraus erkennbaren Sinn und Zweck der Neufassung durch das MoMiG. Dabei ist zwischen den Kapitalgesellschaften einerseits und den Personenhandelsgesellschaften andererseits zu differenzieren. Durch die Pflicht zur Anmeldung der inländischen Geschäftsanschrift soll allerdings in allen Fällen eine Zustellungserleichterung zu Gunsten der Gläubiger bewirkt werden, nachdem die bereits früher nach § 24 Abs. 2 S. 1 HRV a. F. anzugebende Lage der Geschäftsräume nicht Registerinhalt war und nach § 34 HRV a. F. auch nur mit dem Zusatz „ohne Gewähr“ veröffentlicht wurde (Staub/Burgard, a.a.O., § 29 Rn. 3). Die Verbesserung des Gläubigerschutzes wird jedoch durch das MoMiG bei den Kapitalgesellschaften auf andere Weise bewirkt als bei den Personengesellschaften und Einzelkaufleuten. Die Kapitalgesellschaften können nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur ihren Sitz ( §§ 4a GmbHG , 5 AktG) frei in ihrer Satzung bestimmen, sondern es ist ihnen auch freigestellt, den Ort der inländischen Anschrift zu wählen (Regierungsentwurf zum MoMiG, BTDrucks. 16/6140, S. 35 f.). Dafür können nach §§ 35 Abs. 2 S. 3 GmbHG, 78 Abs. 2 S. 3 AktG unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen an die Vertreter der Gesellschaft abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Es wird eine unwiderlegliche Vermutung dafür begründet, dass unter der eingetragenen Adresse ein Vertreter der Gesellschaft erreicht werden kann (BTDrucks. 16/6140, S. 43). Falls eine Zustellung dort nicht möglich ist (weil unter der Anschrift etwa überhaupt keine Geschäftsräume mehr unterhalten werden), kann nach §§ 185 Nr. 2 ZPO , 15 a HGB unter erleichterten Voraussetzungen eine öffentliche Zustellung erfolgen. Dies hat zur Folge, dass eine Kapitalgesellschaft zwar einerseits ihren Satzungssitz und ihre inländische Geschäftsanschrift frei wählen kann, dass sie andererseits aber auch im eigenen Interesse darauf achten muss, unter der eingetragenen Anschrift tatsächlich erreichbar zu sein. Dagegen gibt es vergleichbare Vorschriften wie §§ 35 Abs. 2 S. 3 GmbHG, 78 Abs. 2 S. 3 AktG im Recht der Personenhandelsgesellschaften nicht. Auch die Zustellungserleichterung des § 15 a HGB gilt ausdrücklich nur für juristische Personen. Dieser Begriff wird im Gesetz verwendet, damit deutlich wird, dass die Zustellungserleichterung nicht im Falle von Personengesellschaften gilt, auch wenn sie zur Eintragung einer Geschäftsadresse im Handelsregister verpflichtet sind (BTDrucks. 16/6140, S. 50). Soweit auch Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften zur Anmeldung der Geschäftsanschrift verpflichtet sind, soll nach dem Willen des Gesetzgebers „durch die verbesserte Transparenz“ nur eine „faktisch wirkende Zustellungserleichterung“ erzielt werden (BT-Drucks. 16/6140, S. 49). Nach der Gesetzesbegründung soll „neben dem Ort die 26.06.2012, 14:33 Uhr – b.b./st – [S. 350/358] 5842_rnotz_12_07-... RNotZ 2012, Heft 7– 8 genaue Anschrift der Handelsniederlassung bzw. des Sitzes“ angegeben werden (BT-Drucks. 16/6140, S. 49). Aus den Gesetzesmaterialien zum MoMiG ergibt sich damit, dass eine freie Wahl der inländischen Geschäftsanschrift bei Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleuten anders als bei den Kapitalgesellschaften gerade nicht gewollt ist, sondern dass nur zusätzlich zur Angabe des Sitzes auch die genaue Anschrift anzugeben ist. Durch die Veröffentlichung einer frei gewählten inländischen Geschäftsanschrift würde die beabsichtigte – wegen Fehlens der nur für Kapitalgesellschaften geltenden flankierenden Vorschriften – bloß faktisch wirkende Zustellungserleichterung gerade nicht erreicht. Die Veröffentlichung einer Anschrift, unter der tatsächlich kein Vertreter der Gesellschaft erreichbar ist, würde etwaige Gläubiger der Gesellschaft vielmehr in die Irre leiten. Die Konsequenzen aus der falschen Angabe der Geschäftsanschrift würden nicht (wie bei den Kapitalgesellschaften nach §§ 35 Abs. 2 S. 3 GmbHG, 78 Abs. 2 S. 3 AktG, 15 a HGB) die Gesellschaft treffen, sondern die Gläubiger, die sich auf die Richtigkeit der veröffentlichten Anschrift verlassen. Im vorliegenden Fall bezwecken die Betroffene oder deren Komplementärin zwar ersichtlich nicht die Täuschung von Gläubigern über die Anschrift, unter der die Kommanditgesellschaft Zustellungen entgegen nehmen kann. Die Geschäftsanschrift . . . in . . ., deren Eintragung begehrt wird, ist zugleich die eingetragene inländische Geschäftsanschrift der Komplementärin und die Wohnanschrift von deren Geschäftsführer. Eine Zustellung an die Betroffene ist aktuell unter dieser Anschrift möglich, da Zustellungen für die Betroffene an die Komplementär-GmbH in ihrer Funktion als geschäftsführende Gesellschafterin zu erfolgen haben (vgl. dazu Ehinger, BB 2006, S. 2701 ff.). Das Registergericht ist nicht gehalten, im Einzelfall ohne besonderen Anlass zu prüfen, ob die angemeldete inländische Geschäftsanschrift zu einer faktischen Zustellungserleichterung führt Das Registergericht ist jedoch nicht gehalten, in jedem Einzelfall und ohne besonderen Anlass zu prüfen, ob die Eintragung der angemeldeten inländischen Geschäftsanschrift konkret zu einer faktischen Zustellungserleichterung führt, ob sie gar zur Verwirrung beitragen würde oder ob sie für die Gläubiger weder nützlich noch schädlich ist. Es muss in allen Fällen dabei bleiben, dass als Geschäftsanschrift die genaue Anschrift der Niederlassung bzw. des Sitzes einzutragen ist. Nur ergänzend ist anzumerken, dass sich hier aus der Eintragung der Geschäftsanschrift der Komplementärin jedenfalls auch keine faktische Zustellungserleichterung für Gläubiger der Kommanditgesellschaft ergeben würde. An die Komplementär-GmbH kann nach Maßgabe der §§ 35 Abs. 2 S. 3 GmbHG, 15 a HGB unter der im HRB für sie eingetragenen inländischen Geschäftsanschrift ohnehin zugestellt werden, ohne dass die zusätzliche Eintragung dieser Anschrift im HRA der Kommanditgesellschaft mit faktischen Vorteilen für deren Gläubiger verbunden wäre. Auf die Gegebenheiten des Einzelfalls kommt es aber, wie bereits ausgeführt, auch nicht an. Die Anmeldung der inländischen Geschäftsanschrift ist an die Anmeldung der Sitzverlegung anzupassen. Die Anmeldung der inländischen Geschäftsanschrift hat durch alle Gesellschafter zu erfolgen, nicht nur durch die Komplementärin. Die Betroffene und ihre Komplementärin werden vorsorglich – ohne dass dies hier Beschwerdegegenstand ist – darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Verfahren ebenso wie im Parallelverfahren 2 W 49/11 (HRA 6010 Pl) die Anmeldung durch alle Gesellschafter und nicht nur durch die Komplementärin zu bewirken ist ( §§ 108, 161 Abs. 2 HGB ). Eine Entscheidung über die Gerichtskosten oder über die Festsetzung des Geschäftswertes ist nicht veranlasst, weil für das Beschwerdeverfahren nach Maßgabe der §§ 2 Nr. 1, 79 a, 131 c KostO in Verbindung mit den Vorschriften der Handelsregistergebührenverordnung eine Pauschalgebühr zu erheben ist. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zugelassen. Die Frage, ob bei einer Personenhandelsgesellschaft die Eintragung einer vom Gesellschaftssitz abweichenden inländischen Geschäftsanschrift nach den gesetzlichen Vorschriften in der Fassung des MoMiG zulässig ist, hat grundsätzliche Bedeutung. Höchstrichterliche Rechtsprechung ist dazu bisher nicht ergangen. RNotZ – Forum Mietvertrag vereinbarten Kaution, wenn der Mieter die Kaution bereits an den Voreigentümer als früheren Vermieter geleistet hat. Rechtsprechung in Leitsätzen 1. Liegenschaftsrecht – Zum Anspruch des Erwerbers gegenüber dem Mieter auf erneute Zahlung der Kaution (BGH, Urteil vom 7. 12. 2011 – VIII ZR 206/10) 2. Zur Verpflichtung eines Mieters aus Treu und Glauben ( § 242 BGB ), die vom Voreigentümer an den Mieter zurückgegebene Kaution an den Erwerber als neuen Vermieter zu leisten. BGB §§ 242; 566 a 1. Grundsätzlich besteht kein Anspruch des Erwerbers gegen den Mieter auf erneute Leistung einer im RNotZ, 07-08/2011 #5842 S:/3d/Notarkam/nz_12_07-08/rnotz_12_07-08.3d (Fundstellen: Beck-Online; juris; Homepage des BGH; DNotI-Online-Plus; NJW-RR 2012, 214 ) 26.06.2012, 14:33 Uhr – b.b./st – [S. 351/358] 5842_rnotz_12_07-... Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Schleswig Erscheinungsdatum: 13.11.2011 Aktenzeichen: 2 W 48/11 Rechtsgebiete: Handelsregisterrecht und allgemeines Gesellschaftsrecht OHG Aktiengesellschaft (AG) GmbH Erschienen in: DNotI-Report 2012, 49-50 RNotZ 2012, 348-351 notar 2012, 205-206 Normen in Titel: AktG § 37; GmbHG § 35; HGB §§ 15, 108, 161