V ZR 133/11
OLG, Entscheidung vom
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück OLG Celle 14. November 2011 7 W 58/11 HöfeO § 13 Zur Berücksichtigung landwirtschaftfremder Erlöse beim Ausgleichsanspruch Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 2. Liegenschaftsrecht – Zur Verpflichtung der Anmeldung nicht benötigter Grundschuldzinsen durch den betreibenden Gläubiger (BGH, Urteil vom 3. 2. 2012 – V ZR 133/11) BGB §§ 280 Abs. 1; 1191 1. Der die Zwangsversteigerung betreibende Grundschuldgläubiger ist jedenfalls dann nicht verpflichtet, für die Erfüllung seiner Ansprüche gegen den Schuldner nicht benötigte Grundschuldzinsen anzumelden, wenn diese Mehranmeldung für ihn mit Risiken behaftet ist. 2. Die Abtretung der Ansprüche auf Rückübertragung der Grundschuld an einen Dritten verpflichtet den Gläubiger nicht zur Anmeldung nicht benötigter Grundschuldzinsen, wenn das Absehen von einer Mehranmeldung dazu führt, dass der Zessionar auf die Grundschuldzinsen zugreifen kann. (Fundstellen: Beck-Online; juris; Homepage des BGH; NJW 2012, 1142 ) 3. Liegenschaftsrecht – Auswirkungen des Erlöschens des Erbbaurechts auf für den Erbbauberechtigten bestellte Grunddienstbarkeiten (BGH, Urteil vom 17. 2. 2012 – V ZR 102/11) BGB § 96 ErbbauRG § 12 Abs. 3 Mit dem Erlöschen des Erbbaurechts werden für den jeweiligen Erbbauberechtigten bestellte Grunddienstbarkeiten mit dem Inhalt von Wege- und Leitungsrechten Bestandteile des Erbbaugrundstücks. (Fundstellen: Beck Online; juris; Homepage des BGH; DNotI-Online-Plus) 4. Handels-/Gesellschaftsrecht – Zur Kapitalaufbringung bei der Aktiengesellschaft (BGH, Urteil vom 6. 12. 2011 – II ZR 149/10) AktG §§ 9 Abs. 1; 9 Abs. 2; 36 a Abs. 2; 66 Abs. 1; 183; 188 Abs. 2 S. 1 1. Der gesetzliche Differenzhaftungsanspruch besteht bei der Aktiengesellschaft auch, soweit der Wert der Sacheinlage zwar den geringsten Ausgabebetrag ( § 9 Abs. 1 AktG ), aber nicht das Aufgeld (§ 9 Abs. 2 AktG) deckt. 2. Ein Vergleich über den Differenzhaftungsanspruch ist grundsätzlich zulässig und bedarf nicht der Zustimmung der Hauptversammlung. 3. Eine Aufrechnungsvereinbarung über unter § 66 Abs. 1 AktG fallende Ansprüche ist wirksam, wenn die Forderung des Aktionärs gegen die Gesellschaft vollwertig, fällig und liquide ist. (Fundstellen: Beck-Online; juris; Homepage des BGH; NZG 2012, 69 ; DNotI-Online-Plus) 5. Handels-/Gesellschaftsrecht – Unrichtigkeitsnachweis gegenüber Handelsregister bei Löschung einer ausländischen Gesellschaft (OLG München, Beschluss vom 6. 3. 2012 – 34 Wx 39/12) GBO § 22; 29 ZPO § 775 Die Bescheinigung der griechischen Registerbehörde über die zwischenzeitlich erfolgte „Aufhebung“ einer griechischen Gesellschaft genügt nicht zum Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich einer noch für die Gesellschaft eingetragenen Zwangshypothek. (Fundstellen: juris; DNotI-Online-Plus) 6. Handels-/Gesellschaftsrecht – Vor Bestellung eines Notgeschäftsführers ist grundsätzlich die Gesellschafterversammlung mit der Frage zu befassen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30. 9. 2011 – 3 W 119/11) BGB § 29 Ein dringender Fall für die Bestellung eines Notgeschäftsführers einer GmbH liegt nur vor, wenn die Gesellschaftsorgane selbst nicht in der Lage sind, innerhalb einer angemessenen Frist den Mangel zu beseitigen und der Gesellschaft oder einem Beteiligten ohne Notgeschäftsführerbestellung Schaden drohen würde oder eine alsbald erforderliche Handlung nicht vorgenommen werden könnte. (Fundstellen: Beck-Online; juris; NZG 2012, 424 ) 7. Höferecht – Zur Berücksichtigung landwirtschaftfremder Erlöse beim Ausgleichsanspruch (OLG Celle, Beschluss vom 14. 11. 2011 – 7 W 58/11 (L)) HöfeO § 13 1. Bei Erlösen aus landwirtschaftsfremder Nutzung (hier Windkraft) sind Altschulden anteilig nicht mit ihrem Kapitalbetrag abzusetzen, sondern nur mit der auf den prozentualen Teil anfallenden Zinslast; auch die dem weichenden Erben zugewendete Grundabfindung ist anteilig nicht mit ihrem Kapital anzurechnen, sondern mit den auf den anzurechnenden Kapitalanteil entfallenden möglichen (Zins)Erträgnissen (im Anschluss an OLG Hamm AUR 2009, 399 , 405/406). 2. Liegt die Auszahlung der Grundabfindung schon länger zurück, ist der anzurechnende Prozentsatz von dem nach Maßgabe des vom Statistischen Bundesamt berechneten Lebenskostenindex angepassten (erhöhten) Grundabfindungswert (vorliegend dann von dessen Nutzung) zu errechnen (im Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 6. Dezember 2005, 10 W 21/05, Rn. 137 nach juris). (Fundstellen: juris; DNotI-Online-Plus) RNotZ, 07-08/2011 #5842 26.06.2012, 14:33 Uhr – b.b./st – S:/3d/Notarkam/nz_12_07-08/rnotz_12_07-08.3d [S. 352/358] 4 5842_rnotz_12_07-... RNotZ – Forum352 RNotZ 2012, Heft 7– 8 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Celle Erscheinungsdatum: 14.11.2011 Aktenzeichen: 7 W 58/11 Erschienen in: RNotZ 2012, 352-353 Normen in Titel: HöfeO § 13