IX ZR 128/08
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Frankfurt a. Main 13. Januar 2012 4 U 113/11 InsO § 133 Barzahlung des Schuldners an dem zum Zwecke eines Pfändungsversuchs erschienen Gerichtsvollzieher ist keine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne des § 133 InsO Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotIDeutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 4u113_11 letzte Aktualisierung: 19.04.2012 OLG Frankfurt a. M., 13.1.2012 - 4 U 113/11 InsO § 133 Barzahlung des Schuldners an dem zum Zwecke eines Pfändungsversuchs erschienen Gerichtsvollzieher ist keine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne des § 133 InsO Eine Rechtshandlung liegt mangels Möglichkeit einer freien Willensbildung nicht vor, wenn der Schuldner an den zum Zwecke eines Pfändungsversuchs erschienenen Gerichtsvollzieher in bar leistet. (Leitsatz der DNotI-Redaktion) Gründe I. Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter die Beklagte wegen dreier von der Schuldnerin an den Gerichtsvollzieher zugunsten der Beklagten erbrachter Geldzahlungen wegen Absichtsanfechtung auf Rückgewähr in Höhe von 7.300,49 € in Anspruch. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es bereits an einer Rechtshandlung im Sinne von § 133 InsO fehle. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine Klage in vollem Umfang weiterverfolgt. Der Kläger rügt vor allem, das Landgericht habe seinen unter Beweis gestellten Vortrag übergangen habe, dass sich in den Geschäftsräumen der Schuldnerin keine Barkasse befunden habe. In diesem Falle stelle die Übergabe des Geldes an den Gerichtsvollzieher eine willensgesteuerte Handlung dar, wenn der Schuldner „anderweitig vorhandene Bargelder übergibt“. Mangels Barkasse habe kein Vollstreckungsobjekt zur Verfügung gestanden. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Auffassung, dass auch bei Fehlen einer Barkasse der Gerichtsvollzieher jederzeitigen Zugriff auf die „anderweitig vorhandenen“ Gelder gehabt hätte. Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird nach § 540 Abs. 2 in Verbindung mit § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO und § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung der von der Beklagten erlangten drei Geldbeträge aus §§ 133 Abs. 1, 143 BGB nicht zusteht. Die Beklagte hat diese drei Geldbeträge nämlich jeweils durch eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme der Beklagten und nicht durch eine Rechtshandlung der Schuldnerin erlangt. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - gerade auch nach dem vom Kläger angeführten Urteil vom 10.12.2009 (IX ZR 128/08) - kommt es für die Abgrenzung zwischen einer anfechtbaren eigenen Rechtshandlung des Schuldners und einer anfechtungsfreien Zwangsvollstreckungsmaßnahme darauf an, ob die Leistung an den Gerichtsvollzieher auf einer eigenen freien Entscheidung des Schuldners beruht. Eine Rechtshandlung ist nur dann gegeben, wenn ein willensgesteuertes Handeln des Schuldners zur Befriedigung beigetragen hat (BGH, Urteil vom 10.12.2009 - IX ZR 128/08, ZIP 2009, 191 Rn. 9. Im Kern schon in BGH, Urteil vom 10.2.2005 6 und § 129 Rn. 11). Eine Rechtshandlung wird angenommen, wenn der Schuldner im Vorfeld einer erst angedrohten Vollstreckung zu deren Abwendung zahlt (etwa BGHZ 155, 75 , 83). Demgegenüber fehlt es an einer freiwilligen Mitwirkung des Schuldners, wenn der Schuldner nur die Wahl hat, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die bereits anwesende Vollstreckungsperson zu dulden. Deshalb fehlt es an einer Rechtshandlung dann, wenn der Schuldner an den zum Zwecke eines Pfändungsversuchs erschienen Gerichtsvollzieher in bar zahlt (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2009 - IX ZR 128/08, ZIP 2009, 191 unter Rn. 10, 16-18 und 22; HK-InsO/Kreft, a. a. O., § 129 Rn. 11). 2. Hier war nach dem unstreitigen Parteivortrag die zuletzt genannte Fallgestaltung gegeben. Der Kläger hat mit der Klageschrift vorgetragen, dass die Geldbeträge jeweils per Barzahlung an den von der Beklagten beauftragten Gerichtsvollzieher entrichtet worden seien. Die Beklagte hat dies in der Klageerwiderung dahin ergänzt, dass der Gerichtsvollzieher bei der Schuldnerin zur Zwangsvollstreckung erschienen sei. Bei der Zahlung über 5.000,- € am 3.5.2007 habe es sich um die erste Rate einer Teilzahlung in vier Raten gehandelt. Die beiden anderen Vollstreckungsaufträge seien durch die Zahlung erledigt worden. Danach hat die Beklagte jeweils an den zwecks Pfändung bei ihr erschienenen Gerichtsvollzieher in bar gezahlt und hätte andernfalls die Vollstreckung dulden müssen. 3. Entgegen der Meinung des Klägers steht dem nicht entgegen, dass - jedenfalls nach seinem Vortrag - die Schuldnerin in ihren Geschäftsräumen, die sich in einem als Büro eingerichteten Garage befunden hätten, über keine „Barkasse“ verfügte und die übergebenen Geldbeträge „anderweitig vorhandene Bargelder“ gewesen seien. Zum einen kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Qualifizierung einer Bargeldübergabe als Teil der Vollstreckung nicht darauf an, ob der anwesende Gerichtsvollzieher gerade den übergebenen Geldbetrag hätte pfänden können. Vielmehr ist allein entscheidend, ob der Schuldner anstelle der Übergabe des Bargeldes „die Vollstreckung durch die bereits anwesende Vollstreckungsperson zu dulden“ gehabt hätte (BGH a. a. O.). Die Pfändung des Gerichtsvollziehers erstreckt sich aber grundsätzlich auf sämtliche im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Gegenstände. Das Landgericht hat zum anderen jedenfalls aus der Tatsache, dass die Schuldnerin dem Gerichtsvollzieher die Geldbeträge jeweils in bar übergeben hat, zu Recht geschlossen, dass sich das Geld zuvor im Gewahrsam die Schuldnerin befunden hat („offenbar vorhandenes Bargeld“). Allein darauf kommt es an. Denn nach § 808 Abs. 1 ZPO unterliegt der Pfändung des Gerichtsvollziehers sämtliches sich im Gewahrsam des Schuldners befindende Bargeld. Die Pfändungsbefugnis beschränkt sich nicht auf eine förmliche Barkasse. Das kommt darin zum Ausdruck, dass nach § 131 Nr. 1 S. 1 Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) der Gerichtsvollzieher den Schuldner auffordern soll, ihm seine bewegliche Habe zu zeigen und seine Zimmer, Keller, Böden und anderen Räume sowie die darin befindlichen Schränke, Kästen und anderen Behältnisse zu öffnen. Das sich im Gewahrsam der Schuldnerin befindliche Bargeld hätte danach der ohne die freiwillige Zahlung zu duldenden Pfändung unterlegen. Darauf, ob der Gerichtsvollzieher im konkreten Fall dasselbe Bargeld aufgefunden hätte, welches gegenständlich übergeben worden ist, oder ob der Schuldner es erfolgreich vor ihm hätte verbergen können, kommt es nicht an. Im Übrigen hat offenbar die Schuldnerin eine Entdeckung befürchtet, denn sie hat das Bargeld ohne Durchsuchung herausgegeben. Auch aus dem Umstand, dass die Schuldnerin nur Geschäftsräume in einer umgebauten Garage unterhielt, kann nicht abgeleitet werden, sie hätte noch eine andere Alternative als die Duldung der Pfändung des Bargeldes gehabt und damit doch im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs willensgesteuert gehandelt. Denn die Schuldnerin betrieb ein einzelkaufmännisches Unternehmen und haftete für die Verbindlichkeiten in vollem Umfang persönlich. Der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher unterlag deshalb auch das sich in etwaigen Privaträumen der Klägerin befindende Barvermögen. Nur unter besonderen Umständen des Einzelfalles kann die Barübergabe an den Gerichtsvollzieher als freiwillige Mitwirkung verstanden werden (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2009 - IX ZR 128/08, ZIP 2009, 191 unter Rn. 12 f.; HK-InsO/Kreft, a. a. O., § 129 Rn. 11), so etwa dann, wenn die Schuldnerin den Gerichtsvollzieher um ein weiteres Kommen gebeten und sich bis dahin Bargeld verschafft hätte. Solche Umstände hat der für eine Rechtshandlung als Voraussetzung der Anfechtung darlegungsbelastete Kläger nicht vorgetragen. Er hat schon nicht angegeben, wo die Schuldnerin die jeweils übergebenen Geldbeträge zuvor aufbewahrt hatte. III. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruht auf § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs. 1 ZPO . Eine Zulassung der Revision war nicht geboten, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert ( § 543 Abs. 2 ZPO ). Hinsichtlich im Urteil behandelten Frage, ob das Fehlen einer „Barkasse“ zur Annahme einer willensgesteuerten Geldübergabe führt, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine sich unter Anwendung der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze ergebenden Beurteilung des konkreten Falles. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Frankfurt a. Main Erscheinungsdatum: 13.01.2012 Aktenzeichen: 4 U 113/11 Rechtsgebiete: Insolvenzrecht Normen in Titel: InsO § 133