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II ZR 209/61

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Köln 26. April 2012 12 UF 10/12 BGB §§ 1643; 1822 Keine Genehmigungspflicht für Ausschlagung des minderjährigen Kindes auch bei Werthaltigkeit des Nachlasses Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Keine Genehmigungspflicht für Ausschlagung des minderjährigen Kindes auch bei Werthaltigkeit des Nachlasses (OLG Köln, Beschluss vom 26. 4. 2012 – 12 UF 10/12, mitgeteilt von Notar Dr. Peter Baumann, Bonn-Duisdorf) BGB §§ 1643; 1822 1. Für die Frage der Genehmigungspflicht für die Erbschaftsausschlagung des minderjährigen Kindes kommt es auf die Werthaltigkeit des Nachlasses nicht an. 2. Der Kreis der nach §§ 1643, 1822 BGB genehmigungsbedürftigen Geschäfte ist um der Rechtssicherheit willen formal und nicht nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. 3. Die Ausschlagung einer Erbschaft durch die Eltern im Namen des Kindes kann sich auch dann als geboten erweisen, wenn sie für den Ausschlagenden bei wirtschaftlicher Betrachtung nachteilig ist. (RNotZ-Leitsätze) Zur Einordnung: Die Entscheidung betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Erbschaftsausschlagung des minderjährigen Kindes der gerichtlichen Genehmigung nach § 1643 Abs. 2 S. 1 BGB bedarf. Die Vorschrift bestimmt, dass die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses sowie der Verzicht auf einen Pflichtteil im Grundsatz der familiengerichtlichen Genehmigung unterliegen. Nach der Ausnahme des § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB ist in dem Fall, dass der Anfall der Erbschaft an das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils eintritt, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, die Genehmigung nur erforderlich, wenn dieser Elternteil neben dem Kind berufen war. Dem vom Senat entschiedenen Fall lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem sämtliche testamentarisch eingesetzten Erben und Ersatzerben die Erbschaft ausgeschlagen hatten, so dass der Ehemann der Erblasserin alleiniger gesetzlicher Erbe werden sollte. Das Nachlassgericht hat die Erteilung eines Erbscheins davon abhängig gemacht, dass familiengerichtliche Genehmigungen bzw. Negativatteste bezüglich der Ausschlagung der Erbschaft durch die minderjährigen Ersatzerben vorgelegt werden. Der Sachverhalt unterfalle zwar dem Wortlaut der Ausnahme des § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB, jedoch sei hier eine Rückausnahme zu machen, da der Nachlass werthaltig sei und bei der Ausschlagung für die Kinder nicht von gleich gerichteten Interessen des Vaters und der Kinder ausgegangen werden könne. Der Senat hat dieser Argumentation eine Absage erteilt und sich der st. Rspr. des BGH angeschlossen, wonach der Kreis der genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfte in § 1643 BGB rein formal zu bestimmen sei, so dass eine analoge Anwendung nicht in Betracht komme ( BGHZ 38, 26 ; 52, 316; 92, 259). Es sei gerade Sinn und Zweck der Regelung zu verhindern, dass das Gericht die Werthaltigkeit im Einzelfall bestimmen müsse. Eine Ausnahme komme höchstens in Betracht, wenn die Eltern mit der eigenen Erbausschlagung und der für eines oder einzelne von mehreren Kindern erklärten Erbausschlagung andere Kinder bevorteilen und so den Nachlass in eine bestimmte Bahn lenken wollen (Staudinger/Engler, BGB, 2009, § 1643 Rn. 38). Dafür bestünden hier jedoch keine Anhaltspunkte. Einen Fall der lenkenden Ausschlagung hatte hingegen das KG in einer jüngeren Entscheidung ( RNotZ 2012, 342 ) bejaht und entschieden, dass § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB keine Anwendung findet, wenn die Eltern nach eigener Erbausschlagung die Erbschaft nachfolgend für drei ihrer vier Kinder ausschlagen und für eines annehmen. In einem solchen Fall der selektiven Ausschlagung ist eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich. Die Abgrenzung von der lenkenden zur nicht lenkenden Ausschlagung erscheint schwierig, so dass es sich anbieten kann, gleichwohl sicherheitshalber eine familiengerichtliche Genehmigung bzw. ein Negativattest einzuholen. Die Schriftleitung (LB) Zum Sachverhalt: I. Die Ast. begehren die Bescheinigung, dass eine für sie von ihren sorgeberechtigten Eltern erklärte Erbausschlagung einer familiengerichtlichen Genehmigung nicht bedarf. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die am 5. 12. 2010 verstorbene Erblasserin, die ohne eigene Abkömmlinge blieb, hat testamentarisch die Kinder ihrer Brüder, darunter den Vater der Ast., zu je 1/6 zu Erben eingesetzt und als Ersatzerben, für den Fall des Vorversterbens oder den Wegfall als Erbe aus anderem Grund die jeweiligen Abkömmlinge des Weggefallenen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge berufen. Gleichzeitig setzte sie ihrem Ehemann, mit dem sie einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftete, ein Vermächtnis aus, das alle beweglichen Gegenstände des Betriebsvermögens einschließlich Zubehör sowie die Einrichtung des Wohnhauses umfasst und u. a., mit der Auflage verbunden ist, alle zum Zeitpunkt des Erbfalls bestehenden betrieblichen Verbindlichkeiten zu übernehmen. Am 1. 3. 2011 erklärte der Vater für sich selbst und gemeinsam mit der Mutter die Erbausschlagung für die Ast. Ebenso verfuhren die weiteren Testamentserben und, soweit Abkömmlinge vorhanden waren, deren mitsorgeberechtigte Elternteile. Im Rahmen derselben Urkunde schlossen die Testamentserben, darunter der Vater der Ast., und der Ehemann der Erblasserin, dem nach Vorstellung der Vertragsparteien durch die Erbausschlagungen kraft Gesetzes das Erbe allein zufällt, einen Abfindungsvertrag. Darin verpflichtet sich der Ehemann der Erblasserin, ein Grundstück und Kapitalbestände der Erblasserin auf die Testamentserben zu übertragen bzw. Ihnen auszuzahlen. Die Urkunde enthält außerdem eine Erklärung des Ehemannes der Erblasserin über die Beantragung eines. Erbscheins. Nach Darstellung der Ast. ist außerdem ein Erbvertrag zwischen dem Ehemann der Erblasserin und den Testamentserben abgeschlossen worden, wonach diese nach seinem Tod landwirtschaftliche Grundstücke als Vermächtnis mit dem Wert erhalten, der dem Wert der landwirtschaftlichen Grundstücke entspricht, die der Erblasserin gehört haben. Dabei sei gleichzeitig geregelt, dass die fünf Berechtigten die Grundstücke zu Alleineigentum erhalten oder zu Miteigentum, der Stamm des Ehemannes der Erblasserin an diesen Grundstücken jedenfalls nicht mehr beteiligt sei. Als Hintergrund dieser Verfahrensweise wird das Ziel angegeben, zivilrechtlichen Auslegungsproblemen, die das Testament aufwirft, zu entgehen, mögliche Interessenkollisionen unter den Erben zu vermeiden und schließlich steuerliche Nachteile in mindestes sechsstelliger Höhe zu Verhindern. Der Ehemann der Erblasserin hat zwischenzeitlich unter Vorlage der notariellen Urkunde beim AG B. die Erteilung eines Erbscheins beantragt. Die dortige Rechtspflegerin hat ihn daraufhin mit Schreiben vom 5. 4. 2011 aufgefordert, familiengerichtliche Genehmigungen beziehungsweise Negativatteste bezüglich der Ausschlagung der Erbschaft durch die minderjährigen Ersatzerben vorzulegen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. 9. 2011 hat der Rechtspfleger des AG – Familiengericht – W. den deshalb gestellten Antrag der Ast. auf Erteilung eines Negativattests zurückgewiesen. Der vorgetragene Sachverhalt erfülle zwar eindeutig den Gesetzestext des § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB, wonach eine familiengerichtliche Genehmigung grundsätzlich nicht erforderlich sei, jedoch sei hier eine Ausnahme zu sehen, da ein werthaltiger Nachlass vorliege und bei der Ausschlagung für die Kinder nicht von gleich gerichteten Interessen des Vaters und der Kinder auszugehen sei. Der vorgetragene Sachverhalt sei in der Rechtsprechung bislang nicht behandelt, er sei jedoch mit dem Sachverhalt vergleichbar, in dem ein testamentarischer Erbfall ausgeschlagen werde, um im Wege der gesetzlichen Erbfolge den Erbanfall einem Elternteil in vollem Umfange zukommen zu lassen. Gegen diesen ihren gesetzlichen Vertretern am 5. 10. 2011 zugestellten Beschluss haben die Ast. mit am 31. 10. 2011 beim AG eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Aus den Gründen: II. Die Beschwerde ist gemäß den §§ 58 ff. FamFG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen dem angefochtenen Beschluss bedarf die Ausschlagung der Erbschaft der Ast. durch ihre sorge-berechtigten Eltern keiner familiengerichtlichen Genehmigung, so dass das beantragte Negativattest zu erteilen ist. Der Auffassung des AG ist nicht zu folgen. Für die Frage der Genehmigungspflicht der Erbausschlagung des minderjährigen Kindes durch die Eltern kommt es auf die Werthaltigkeit des Nachlasses nicht an Zu weitgehend ist der Ausgangspunkt, dass eine Erbausschlagung durch die Eltern entgegen dem Wortlaut des § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB auch dann nicht ohne Genehmigung des Familiengerichts möglich sei, sobald der Nachlass werthaltig ist. Dieser Ansatz verfehlt das gesetzgeberische Ziel der Regelung, die gerade verhindern will, dass die Gerichte den Wert eines Nachlasses überprüfen müssen. Das wäre nämlich mit der Gefahr verbunden, dass sie allzu häufig die Genehmigung verweigern, um sich der Prüfung des Nachlasses und der damit verbundenen Verantwortung zu entziehen (Sagmeister, ZEV 2012, 121 , 124 m. w. N.). Sollte die Notwendigkeit einer gerichtlichen Genehmigung in jedem Falle der Werthaltigkeit eines Nachlasses anzunehmen sein, hätte dies ohne Schwierigkeit unmissverständlich im Gesetzestext Ausdruck finden können. Wäre nur die Ausschlagung wertloser Nachlässe genehmigungsfrei, bedürfte es auch keiner weiteren gesetzlichen Einschränkung der Genehmigungsfreiheit. Die die hinter § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB stehende gesetzliche Vermutung ist auch nicht widerlegt worden Für den vom AG angeführten Vergleichsfall hat das OLG Frankfurt a. M. (Beschl. v. 2. 6. 1954 – 1 Wx 18/54, NJW 1955, 466 ; s. auch OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 14. 7. 1969 –6W88/69,FamRZ1969,658 =OLGZ1970, 81; dagegen: keine Genehmigungsbedürftigkeit selbst im Falle der Nacherbschaft, OLG Frankfurt a. M., Beschl. v, 13. 4. 2011 – 20 W 374/09, ZEV 2011, 597 = BeckRS 2011, 22141 ) in der Tat aufgrund des Schutzzwecks des § 1643 BGB zu Gunsten des Kindesvermögens § 1643 Abs. 2 5. 2 BGB einschränkend ausgelegt. Ob dem zu folgen ist, kann dahinstehen. Die den Entscheidungen des OLG Frankfurt zugrunde liegende Fallgestaltung, bei der „die Anwartschaft des Elternteils auf die von ihm nicht ausgeschlagene gesetzliche Erbschaft neben der dem Kinde zugefallenen Testaterbschaft besteht, so dass Elternteil und Kind praktisch nebeneinander berufen sind“ (so OLG Frankfurt, Beschl. v. 14. 7. 1969), entspricht nämlich nicht der vorliegenden, bei der der sein Erbe ausschlagende Vater auch nach Erbausschlagungder Kinder nicht Erbe wird. Erbe wird vielmehr allein der Ehemann der Verstorbenen. Für die hier zu beurteilende Erbausschlagung fehlt also die vom OLG Frankfurt gesehene Möglichkeit der Anknüpfung an den Wortlaut der gesetzlichen Einschränkung („wenn dieser neben dem Kind berufen war“). Es ist auch nicht der Fall gegeben, in dem die hinter § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB stehende Vermutung widerlegt wäre. Diese geht dahin, dass eine Benachteiligung des Kindes nicht zu besorgen ist, weil der ausschlagende, vertretungsberechtigte Elternteil selbst das dringendste Interesse hat, die Erbschaft zu erwerben, und nicht ohne gehörige Prüfungder Sachlage für sich selbst ausschlagen wird (Staudinger/ Engler, BGB, Neubearb. 2009, § 1643 Rn. 36). Die Widerlegung dieser gesetzlichen Vermutung wird in der Literatur angenommen, wenn die Eltern mit der eigenen Erbausschlagung und der für eines oder einzelne von mehreren Kindern erklärten Erbausschlagung andere Kinder bevorteilen und so den Nachlass in eine bestimmte Bahn lenken wollen (Staudinger/Engler, a.a.O. Rn. 38 m. w. N.). Eine in diesem Sinne lenkende Erbausschlagung liegt aber nicht vor. Es geht vielmehr um die Vermeidung wirtschaftlicher, insbesondere steuerrechtlicher Nachteile und von Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Testamentsauslegung, die gleichermaßen entstünden, wenn ihr Vater oder die Ast. Erben geworden wären. Die Ast. sind durch die erfolgten Erbausschlagungen und die in diesem Zusammenhang weiter getroffenen vertraglichen Vereinbarungen nicht schlechter gestellt, als wenn der Vater sein Erbe angenommen hätte. Mit der für die Ast. erklärten Erbausschlagung haben ihre Eltern lediglich einen Erbteil ausgeschlagen, der zuvor einzig und allein dem Vater zugestanden hat. Dieser hätte über den Erbteil völlig frei verfügen, diesen belasten, verkaufen oder verschenken können (vgl. Sagmeister, ZEV 2012, 121 , 125). Er hätte sich also auch mit den Miterben darauf verständigen können, das Erbe zunächst anzunehmen und anschließend eine vertragliche Regelung mit dem Ehemann der Erblasserin zu treffen, die der durch das praktizierte Gesamtkonzept angestrebten Lösung möglichst nahe gekommen wäre. Dies hätte dann aber wahrscheinlich zur Folge gehabt, dass man sich den Auslegungsproblemen des Testaments zwar ebenfalls nicht hätte stellen müssen, jedoch die mit dem Erbfall und der anschließenden Übertragung einzelner Erbschaftsgegenstände auf den Ehemann der Erblasserin verbundenen Steuernachteile nicht hätte vermeiden können. Damit hätte sich im Ergebnis die wirtschaftliche Situation zunächst des Vaters der Ast. verschlechtert, was im Ergebnis schon unmittelbar für sie als in seinem Haushalt lebende Familienangehörige nicht vorteilhaft gewesen wäre und sich im Falle, dass sie ihren Vater beerben würden, ebenfalls als nachteilig erweisen würde. Der Kreis der nach §§ 1643, 1822 BGB genehmigungsbedürftigen Geschäfte ist um der Rechtssicherheit willen formal und nicht nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu bestimmen Daher gibt es keinen Grund, von dem allgemeinen, vom BGH in ständiger Rechtsprechung bestätigten Grundsatz abzuweichen. Danach ist der Kreis der nach § 1643, 1822 BGB genehmigungsbedürftigen Geschäfte um der Rechtssicherheit willen formal und nicht nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Erweiterung des Kreises der genehmigungsbedürftigen Geschäfte durch analoge Gesetzesanwendung ist ausgeschlossen (BGH, Urt. v. 20. 9. 1962 – II ZR 209/61, NJW 1962, 2344 = BGHZ 38, 26 ; Urt. v. 22. 9. 1969 – II ZR 144/68, NJW 1970, 33 = BGHZ 52, 316 ; Urt. v. 27. 10. 1982 – V ZR 177/ 81, NJW 1983, 1780 = FamRZ 1983; 371 = BGHZ 92, 259 ). Dass die Abgrenzung zwischen genehmigungsbedürftigen und genehmigungsfreien Geschäften im Einzelfall möglicherweise willkürlich erscheint, ist daher nicht zu vermeiden (Staudinger/Engler, a.a.O. Rn. 5). Allein die Möglichkeit, dass Eltern aus eigennützigen Gründen im Rahmen einer wirtschaftlich bedeutenden Angelegenheit pflicht-oder treuwidrig gegenüber ihren Kindern handeln könnten, macht diese nicht genehmigungsbedürftig und die Wirksamkeit des rechtsgeschäftlichen Handelns nicht von der gerichtlichen Genehmigung abhängig (vgl. BGH, Urt. v. 22. 9. 1969 – II ZR 144/68, NJW 1970, 33 = BGHZ 52; 316). Allerdings hält der Senat die vorliegende Konstellation nicht für problematisch. Für pflicht-und treuwidriges Handeln der Eltern der Ast. ist nichts ersichtlich. Die in § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB geregelte Gesamtvertretung der Kinder durch die Eltern stellt eine zusätzliche Gewähr der Wahrung der Kindesinteressen dar und verringert das Bedürfnis für eine familiengerichtliche Genehmigung Überhaupt hat das AG bei seinem Abstellen auf einen denkbaren Interessengegensatz zwischen den Ast. und ihrem Vater dem Umstand zu wenig Rechnung getragen, dass mit diesem gemeinsam auch die Mutter der Ast. für sie die Erbausschlagung erklärt hat. Auch die Mutter der Ast. musste daher vor der Erbausschlagung zunächst prüfen, ab diese sachgerecht war. Die in § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB geregelte Gesamtvertretung der Kinder durch die Eltern, die im Jahr 1959 Gesetz wurde, stellt eine zusätzliche Gewähr der Wahrung der Kindesinteressen dar und verringert das Bedürfnis für eine familiengerichtliche Genehmigung (vgl. MünchKommBGB/Huber, 3. Aufl., § 1643 Rn. 17; Staudinger/Engler, a.a.O., Rn. 36; Sagmeister, a.a.O.). Die Ausschlagung einer Erbschaft des minderjährigen Kindes durch die Eltern kann sich auch dann als geboten erweisen, in denen sie dem Ausschlagenden bei rein wirtschaftlicher Betrachtung nachteilig ist Zu bedenken ist schließlich, dass sich die Verantwortung der sorgeberechtigten Eltern gegenüber dem Kind nicht allein auf die Wahrung von Vermögensinteressen beschränkt. Die Ausschlagung einer Erbschaft kann sich vielmehr auch dann als geboten erweisen und erfolgt durchaus auch in Fällen, in denen sie dem Ausschlagenden bei rein wirtschaftlicher Betrachtung nachteilig ist. In den Fallkonstellationen, in denen Rechtsprechung und Literatur bislang Missbrauch gesehen und deswegen eine Einschränkung der Genehmigungsfreiheit entgegen dem Gesetzeswortlaut befürwortet haben, ging es jeweils darum, dass ein wirtschaftlich werthaltiger Nachlass entgegen dem Erblasserwillen umgeleitet, d. h. anstelle des von der Erbausschlagung betroffenen Kindes anderen Personen zu Gute kommen sollte. Darum geht es vorliegend nicht. Wie das AG Geilenkirchen in seiner Entscheidung in dem denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren – 11 F 123/11 (II-12 UF 21/12) – zutreffend ausführt, geht es vielmehr darum, dem Willen der Erblasserin nach Übertragung wesentlichen Nachlasses an die, von ihr benannten Erben Rechnung zu tragen. Wenn die Eltern der Ast. sich mit den anderen Betroffenen darum bemühen, einen Weg zu finden, der im Ergebnis dem Willen der Erblasserin Rechnung trägt, aber die Nachteile der unmittelbaren Umsetzung der testamentarischen Verfügungen vermeidet, so ist nicht ersichtlich, worin der Gegensatz der Interessen der Ast. und ihres Vaters liegen soll. Letztlich können auch die Ast. nur davon profitieren, wenn ihr Vater wirtschaftliche Nachteile vermeiden kann. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Köln Erscheinungsdatum: 26.04.2012 Aktenzeichen: 12 UF 10/12 Rechtsgebiete: Vormundschaft, Pflegschaft (familien- und vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) Elterliche Sorge (ohne familiengerichtliche Genehmigung) Erschienen in: RNotZ 2013, 38-40 Normen in Titel: BGB §§ 1643; 1822