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XII ZR 25/10

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Schleswig 09. Mai 2012 10 UF 247/11 BGB §§ 1571, 1578, 1578b; EGZPO § 36 Ausgleich geringfügiger ehebedingter Nachteile durch nachehelichen Unterhalt; Keine Zurechnung vorehelicher Umstände für geringe Altersversorgung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotIDeutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 10uf247_11 letzte Aktualisierung: 31.8.2012 OLG Schleswig, 9.5.2012 - 10 UF 247/11 BGB §§ 1571, 1578, 1578b; EGZPO § 36 Ausgleich geringfügiger ehebedingter Nachteile durch nachehelichen Unterhalt; Keine Zurechnung vorehelicher Umstände für geringe Altersversorgung 1. Ergibt sich bei Eheleuten ein nur gering zu bemessender ehebedingter Nachteil, kann dieser durch eine die Ehezeit übersteigende und insgesamt hohe Leistung von Trennungs- und nachehelichem Unterhalt kompensiert werden. 2. Aus der Zeit vor der Ehe resultierende Umstände, die zu einer geringen Altersversorgung eines Ehegatten führen, sind dem anderen Ehegatten nicht zuzurechnen. Dies gilt insbesondere, wenn die Ehe erst spät geschieden worden ist. Gründe I. Der Antragsteller begehrte im ersten Rechtszug die Abänderung eines bestehenden Unterhaltstitels, durch den er zur Zahlung von nachehelichen Unterhalt an die Antragsgegnerin in Höhe von monatlich 1.100,23 € verpflichtet worden ist. Der jetzt 76 Jahre alte Antragsteller und die jetzt 71 Jahre alte Antragsgegnerin lebten zunächst seit rund 1987 in nichtehelicher Gemeinschaft zusammen. Sie heirateten am 13. Juli 1995. Kinder gingen aus der Ehe der Beteiligten nicht hervor. Strittig ist zwischen den Beteiligten, zu welchem genauen Zeitpunkt sie sich getrennt haben. Der Antragsteller geht von einer Trennung am 26. Dezember 2001 aus, die Antragsgegnerin von einer solchen im Jahre 2003. Im Rahmen von gerichtlichen Verfahren zum Trennungsunterhalt ist zu Gunsten der Antragsgegnerin Trennungsunterhalt jedenfalls tituliert ab Dezember 2003. Die Zustellung des Scheidungsantrags zur Scheidung der Ehe der Beteiligten ist im März 2004 erfolgt. Die Ehe der Beteiligten ist durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahrensburg vom 23. Januar 2006 geschieden worden. Ein Versorgungsausgleich zwischen den Beteiligten führte dazu, dass zu Lasten der Antragsgegnerin dieses Verfahrens auf das Konto des Antragstellers dieses Verfahrens 9,37 € mit Wirkung zum 29. Februar 2004 übertragen worden sind. Zum geltend gemachten nachehelichen Unterhalt ist der Antragsteller dieses Verfahrens verurteilt worden, an die Antragsgegnerin dieses Verfahrens monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.100,23 € zu zahlen. Auf den weiteren Inhalt des Scheidungsverbundurteils wird verwiesen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat in dem angegriffenen Beschluss den Antragsteller in Abänderung des bisherigen Unterhaltstitels verpflichtet, ab dem 1. September 2013 bis zum 31. August 2015 an die Antragsgegnerin Unterhalt in Höhe von monatlich 532,00 € zu zahlen. Ab dem 1. September 2015 hat es die Unterhaltsverpflichtung aufgehoben. Der weitergehende Abänderungsantrag des Antragstellers ist zurückgewiesen worden. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein erstinstanzliches Ziel, in Abänderung des Scheidungsverbundurteils zum nachehelichen Unterhalt ab 1. Januar 2010 nicht mehr zur Leistung von nachehelichem Unterhalt verpflichtet zu sein. Er ist der Meinung, es sei keine hinreichende Leistungsfähigkeit auf seiner Seite für die Erbringung nachehelichen Unterhalts an die Antragsgegnerin gegeben. Drastisch seien die Mieteinkünfte zurückgegangen. Eine jeweilige Neuvermietung der einzelnen Immobilienbereiche sei nicht ohne weiteres möglich. In den vergangenen acht Jahren sei die Bevölkerungszahl in H. um rund 10 % zurückgegangen. Der Ort sei, was die Wohnqualität anbelange, nicht sehr attraktiv. Im Übrigen treffe ihn aber auch gar keine Erwerbsobliegenheit mehr wegen seines Alters. Insofern könne nicht verlangt werden, dass er im Sinne eines Immobilienverwalters bzw. Immobilienmaklers selbstständig tätig sei. Weiterhin sei die Ehe mit der Antragsgegnerin kurz gewesen. Kinder seien nicht daraus hervorgegangen. Nach den Maßstäben des § 1578 b BGB sei eine Unterhaltsverpflichtung rückwirkend jedenfalls nicht mehr ab dem 1. Januar 2010 gegeben. Der Antragsteller hat zunächst beantragt, in Abänderung der Ziffer I. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Eutin vom 26. August 2011 das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahrensburg vom 23. Januar 2006 zum nachehelichen Unterhalt dahin abzuändern, dass er seit dem 1. Januar 2010 nicht mehr verpflichtet ist, nachehelichen Unterhalt an die Antragsgegnerin zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2012 hat der Antragsteller seine Beschwerde zurückgenommen. Die Antragsgegnerin beantragt im Rahmen ihrer Beschwerde, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Abänderungsantrag in vollem Umfange abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe, wodurch sie Nachteile in der Altersversorgung erlitten habe, ehebedingte Nachteile gegeben seien. Dies sei dadurch unterstrichen, dass der Versorgungsausgleich zwischen den Beteiligten zu ihren Ungunsten dazu geführt habe, dass sie Altersversorgungsansprüche in Höhe von monatlich 9,37 € an den Antragsteller habe abgeben müssen. Zu berücksichtigen sei maßgeblich auch die sogenannte nacheheliche Solidarität. Der Antragsteller verfüge über gute Vermögensverhältnisse. Er müsse darlegen, welche Vermögenspositionen insgesamt vorhanden seien. Zudem müsse er die gesamten Einkünfte auf seiner Seite offenlegen. Maßgeblich sei nicht allein, dass er überhaupt noch in der Lage sei, monatlich 1.100,23 € Unterhalt zu leisten. Auch die voreheliche Lebenssituation sei bei der nachehelichen Solidarität zu berücksichtigen. Es sei der Antragsteller gewesen, der darauf gedrungen habe, dass sie – die Antragsgegnerin – ihre Arbeitstätigkeit aufgegeben und Altersrente beantragt habe. Ein bedingtes Wohnrecht könne nicht zu ihren Lasten gewürdigt werden. Es sei angedacht gewesen, dass allein der jeweilige Tod eines der Beteiligten die Ehe beenden sollte. Insofern sollte eine umfängliche Absicherung gegeben sein. In der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2012 hat die Antragsgegnerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten weiter darauf hinweisen lassen, dass sie weitergehend als erfolgt ihrer Darlegungslast zu den gesamten Vermögensverhältnissen des Antragstellers nicht nachkommen könne. Ungeklärt seien insgesamt die Vermögensverhältnisse des Antragstellers. Sie gehe davon aus, dass eine Reduzierung des Unterhalts jedenfalls dort ihre Grenze finde, wo ein Existenzminimum unterschritten werde. Sie, die Antragsgegnerin, habe auf die Titulierung im Scheidungsverbundurteil zum nachehelichen Unterhalt vertraut. Sie sei auch auf die Erbringung einer lebenslangen Unterhaltsleistung angewiesen. Wegen des Umfanges der Unterhaltsleistungen habe sie keine besonderen Dispositionen vornehmen können. Dieser Umstand könne aber nicht zu einer Einschränkung ihrer Vertrauensposition zur titulierten Unterhaltsleistung herangezogen werden. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze, den Feststellungen des Amtsgerichts - Familiengericht - im angegriffenen Beschluss und den Erörterungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2012 Bezug genommen. II. Nachdem der Antragsteller seine Beschwerde zurückgenommen hat, ist der Verlust des eingelegten Rechtsmittels gemäß § 117 Abs. 2 S. 1 FamFG , § 516 Abs. 3 ZPO auszusprechen. Weiterhin ist im Rahmen der Kostenverteilung der Umstand der Beschwerderücknahme gemäß § 117 Abs. 2, § 516 Abs. 3 ZPO zu berücksichtigen. Danach erübrigt sich eine genaue Berechnung zur Leistungsfähigkeit des Antragstellers insofern, als es nicht mehr um eine Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung unterhalb eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 1.100,23 € geht. Der Antragsteller verfolgt sein Begehren, eine Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung mangels Leistungsfähigkeit oder eine weitergehende Befristung oder Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung gemäß § 1578 b BGB nicht mehr weiter. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat mit rechtlich zutreffenden Erwägungen gemäß § 1578 b BGB den nachehelichen Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin gemäß § 1571 Nr. 1 BGB hinsichtlich der ursprünglich bereits titulierten vollen Höhe von monatlich 1.100,23 € für die Zeit bis einschließlich August 2013 fortgeschrieben, dann die Unterhaltshöhe auf monatlich 532,00 € bis 31. August 2015 herabgesetzt und sodann beginnend ab 1. September 2015 eine endgültige Befristung der Unterhaltsverpflichtung vorgenommen. Die Antragsgegnerin hat gegenüber dem Antragsteller einen Unterhaltsanspruch wegen Alters gemäß § 1571 Nr. 1 BGB . Eine Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin konnte zum Zeitpunkt der Scheidung Anfang 2006 von ihr nicht mehr erwartet werden. Bereits ab dem Jahr 2000 bezieht die Antragsgegnerin eine Altersrente. Zum Zeitpunkt der Scheidung war sie kurz vor der Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Antragsgegnerin ist von Beruf gelernte Industriekauffrau. Sie hat geltend gemacht, im Rahmen der letzten entsprechenden Beschäftigung ein Nettoeinkommen von monatlich 1.600,00 DM erzielt zu haben. Der Antragsteller hat dies bestritten. Einkommensbelege liegen der Antragsgegnerin dazu nicht mehr vor. Zu ihrem Erwerbsablauf hat die Antragsgegnerin einen „Lebenslauf“ (Bl. 195 d. A.) nebst Anlagen eingereicht. Danach endete ihre Beschäftigung als kaufmännische Angestellte bei der Kombiagentur mit Ablauf des 30. Juni 1990. Danach war sie im Tiefbauunternehmen des Antragstellers bis zum 31. Oktober 1994 als kaufmännische Angestellte tätig. Eine Fortbildungsmaßnahme absolvierte sie vom 1. April bis 30. November 1996 bei der deutschen Angestelltenakademie in A. (praxisorientierter Lehrgang zur beruflichen Reintegration). Nach alledem ist davon auszugehen, dass eine Erwerbsobliegenheit für die hier maßgebliche Zeitspanne seitens der Antragsgegnerin nicht mehr bestand. Der Unterhaltsanspruch auf nachehelichen Unterhalt orientiert sich an den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 BGB . Von der Höhe her im Ausgangspunkt nunmehr von den Beteiligten nicht mehr angegriffen ergibt sich danach ein monatlicher Unterhaltsanspruch in Höhe von 1.100,23 € aufgrund der Renteneinkünfte, des Wohnvorteils und der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf Seiten des Antragstellers, aufgrund der Renteneinkünfte auf Seiten der Antragsgegnerin. Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ist gemäß § 1578 b BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen und danach zeitlich zu begrenzen, weil eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs ohne Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung unbillig wäre. Zu berücksichtigen sind dabei die ehelichen Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit, selbst für den Unterhalt zu sorgen sowie die nacheheliche Solidarität zwischen den Beteiligten. Der Senat folgt insofern der Bewertung durch das Amtsgericht Familiengericht -, wonach eine Unterhaltsverpflichtung in bisher gültiger Höhe weiterbesteht bis einschließlich August 2013, die Unterhaltspflicht dann herabgesetzt wird, wodurch aber das Existenzminimum der Antragsgegnerin in Höhe von derzeit 770,00 € gewahrt bleibt, um dann endgültig so zu befristen, dass der Antragsteller insgesamt beginnend ab 1. September 2015 der Antragsgegnerin keinen Unterhalt mehr zu leisten hat. Zutreffend hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf die Vorschrift des § 36 Nr. 1 EGZPO hingewiesen. Mit dem Scheidungsverbundurteil vom 23. Januar 2006 liegt eine Entscheidung auch über den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin vor, die vor dem 1. Januar 2008 rechtskräftig geworden ist. Umstände hinsichtlich einer möglichen Befristung oder Herabsetzung durch Einführung der Vorschrift des § 1578 b BGB sind erst durch dessen Einführung erheblich geworden und zu berücksichtigen. Eine Abänderung der Unterhaltsverpflichtung kommt danach nur insofern in Betracht, wie diese wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und sie dem anderen Teil - hier der Antragsgegnerin - unter Berücksichtigung ihres Vertrauens in die getroffene Regelung zuzumuten ist. Die Regelung des § 36 EGZPO findet Anwendung, geht aber über den Bewertungsrahmen gemäß § 1578 b BGB nicht hinaus, sondern ist im Gegensatz dazu beengter. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob der Unterhaltsanspruch einer Beteiligten bereits tituliert ist, bei der Prüfung nach § 1578 b BGB zu berücksichtigen. Einem titulierten oder durch Vereinbarung festgelegten Unterhalt komme ein größerer Vertrauensschutz zu, als einem nicht vertraglich festgelegten oder durch Titulierung gesicherten Anspruch. Das dieser Gesichtspunkt im Rahmen von § 36 Nr. 1 EGZPO gesondert geregelt sei, hindere seine Heranziehung im Rahmen von § 1578 b BGB nicht. Die Beurteilung einer Begrenzung oder Befristung gemäß § 1578 b BGB müsse auf einer umfassenden Interessenabwägung beruhen; die Berücksichtigung der Titulierung sei dabei sogar geboten. Die Frage einer Zumutbarkeit nach § 36 Nr. 1 EGZPO gehe bereits in den insoweit umfassenderen Tatbestand des § 1578 b BGB auf, weil bei einem Zusammentreffen der Abwägung eines Alttitels mit der Befristung den gesetzlichen Wertungen des § 36 Nr. 1 EGZPO bereits im Rahmen der Befristung nach § 1578 b BGB in vollem Umfang Rechnung trage (vgl. BGH FamRZ 2010, 1414; FamRZ 2012, 197 ff.). Mithin ist zwar die Übergangsregelung in § 36 Nr. 1 EGZPO anwendbar, führt aber insgesamt nicht zu einem anderen Bewertungsmaßstab als gemäß § 1578 b BGB ; stellt vielmehr im Gegensatz zur letztgenannten Vorschrift einen engeren Rahmen dar. Das Amtsgericht - Familiengericht von § 1578 b BGB gestützt. Im vorliegenden Fall ist zunächst nicht von rechtlicher Bedeutung, dass die Beteiligten rund acht Jahre vor der Heirat in nichtehelicher Gemeinschaft zusammenlebten und die Antragsgegnerin in dieser Zeit bereits eine Rolle einnahm, wie sie sich in der Ehezeit der Beteiligten fortsetzte. Die gesetzliche Regelung stellt in § 1578 b Abs. 1 S. 2 BGB darauf ab, inwiefern „durch die Ehe“ Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Der Bundesgerichtshof hat in wiederholter Rechtsprechung festgestellt, dass eine mehrere Jahre vor Eheschließung vollzogene berufliche Veränderung keinen ehebedingten Nachteil begründet, auch wenn diese berufliche Veränderung durch das voreheliche Zusammenleben veranlasst worden war (vgl. BGH FamRZ 2010, 1971 ; FamRZ 2010, 1238 ; FamRZ 2011, 1377 und jüngst BGH Urt. v. 7.3.2012, Az. XII ZR 25/10 zitiert bei Juris). Ein ehebedingter Nachteil kann sich allerdings aus der Fortsetzung der Kinderbetreuung nach der Eheschließung ergeben, soweit ein Ehegatte mit Rücksicht auf die Ehe und die übernommene und fortgeführte Rollenverteilung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet. Ein Nachteil entsteht dem Ehegatten in einem solchen Fall, wenn er bei Eheschließung aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe keine (weitergehende) Erwerbstätigkeit aufnimmt und ihm dadurch eine dauerhafte Einkommenseinbuße entsteht (vgl. BGH Az. XII ZR 25/10 zitiert bei Juris, Rn. 21, 22). Hier sind weder aus der vorehelichen, noch der ehelichen Beziehung der Beteiligten Kinder hervorgegangen. Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin mit Rücksicht auf die Rollenverteilung bereits vor Eheschließung mit dem Antragsgegner auch während der Ehe nur in relativ geringem Umfang erwerbstätig war. Demgegenüber ist mangels näher dargelegter Umstände davon auszugehen, dass es einem gemeinsamen ehelichen Entschluss entsprach, dass die Antragstellerin ab 2001 ihre Altersrente bezog und bezieht. Der Antragsteller führt aus, dass die Antragsgegnerin auch bei einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit in ihrem angestammten Beruf als Industriekauffrau kein höheres Arbeitsentgelt als monatlich brutto 1.400,00 € hätte erzielen können. Die Antragsgegnerin selbst hat sich zu Einkünften von Industriekauffrauen in den hier maßgeblichen Zeitspannen nicht substantiiert erklärt. Erheblich bestritten ist ihre Behauptung, ihr letztes Nettoeinkommen habe im Jahre 1990 in diesem Berufsbereich monatlich 1.600,00 DM betragen. Mithin ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin bei einer vollen Erwerbstätigkeit ein Monatseinkommen von 1.400,00 € brutto in der hier maßgeblichen Zeitspanne hätte erzielen können. Es wäre ihr dann geschätzt maximal möglich gewesen, bei einer Verdoppelung ihres tatsächlich erzielten Einkommens höchstens weitere Altersvorsorgeansprüche in Höhe von monatlich 50,00 € zu erlangen. Der maximal denkbare eheliche Nachteil der Antragsgegnerin beläuft sich also bei Hochrechnung einer Erwerbstätigkeit im Rahmen dessen, was nach den Gesamtumständen zu erwarten gewesen wäre, ohne die Eheeingehung mit dem Antragsteller in Höhe von monatlich rund 50,00 € weiterer Rentenleistungen ab 2001. Die Besonderheit im vorliegenden Fall besteht unter anderem darin, dass zum Zeitpunkt der Heirat der Beteiligten die Antragsgegnerin 54 Jahre, der Antragsteller 59 Jahre alt waren. Die Antragsgegnerin hatte zuvor eine 25 Jahre währende Ehe mit einem freiberuflichen tätigen Architekt erlebt. Innerhalb dieser ersten Ehe hat die Antragsgegnerin den überwiegenden Teil ihrer Altersvorsorgeansprüche erworben. Ein Versorgungsausgleich ist im Rahmen des Scheidungsverfahrens nicht durchgeführt worden. Zum Zeitpunkt der Heirat der Beteiligten dieses Verfahrens war absehbar, dass Altersvorsorgeleistungen des Antragstellers als freiberuflich tätiger Bauunternehmer jedenfalls nicht im System der gesetzlichen Altersvorsorge erworben würden. Inwiefern die Beteiligten güterrechtlich aus Anlass der Ehescheidung auseinander gegangen sind, ist nicht dargelegt worden. Jedenfalls schlägt sich im zwischen den Parteien durchgeführten Versorgungsausgleich nieder, dass die Antragsgegnerin innerhalb der gesetzlichen Ehezeit der Beteiligten weitergehende Rentenanwartschaften erworben hat, als es der Antragsteller getan hat. Das somit ab dem Jahr 2001 die Rentenleistung in der „überschaubaren Höhe“ ausfällt, wie sie tatsächlich ist, ergibt sich also erheblich daraus, dass die Antragsgegnerin vor der Heirat mit dem Antragsteller nicht umfangreichere Versorgungsanwartschaften erworben hat. Ein Umstand, der dem Antragsteller nicht vorzuhalten ist. Zu Gunsten der Antragsgegnerin kann danach ein ehebedingter Nachteil - wie oben dargestellt - in Höhe von maximal 50,00 € monatlich im Bereich ihres Unterhaltsbedarfs angenommen werden. Sachlich überlagert wird im vorliegenden Fall die Frage der ehebedingten Nachteile durch die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung aufgrund nachehelicher Solidarität. Aus den oben dargestellten Gründen resultiert diese allein auf Umstände aus der Zeit des ehelichen Zusammenlebens, nicht aus einer vorehelichen Gemeinschaft, selbst wenn diese mehrere Jahre gedauert hat. Die Beteiligten haben am 13. Juli 1995 geheiratet, die Zustellung des Scheidungsantrags erfolgte im März 2004. Die maßgebliche Ehezeit der Beteiligten beläuft sich somit auf rund acht Jahre und acht Monate. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Eheschließung der Beteiligten, bezogen auf ihre jeweiligen Lebensstationen, zu einer Zeit erfolgte, als der „Kernbereich“ der Erwerbstätigkeit bereits abgeschlossen war, mithin beide Beteiligte bereits Mitte bis Ende der 50er Jahre alt waren. In einer solchen Lebensphase sind die Weichen für die weitere Vermögenslage hinsichtlich Unterhalt und Altersvorsorge größtenteils gestellt. Die zur Rentenzahlung ab 2001 gekommenen Anwartschaften der Antragsgegnerin sind das Ergebnis ihrer beruflichen Tätigkeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Nur rund sechs Jahre ihrer Erwerbszeiten war sie mit dem Antragsteller verheiratet, bevor sie ihre Altersrente bezog und heute noch bezieht. Bereits 1990, also lange bevor die Ehe der Beteiligten geschlossen wurde, hat die Antragsgegnerin ihre Tätigkeit im erlernten Beruf aufgegeben. Soweit sie wiederholt vorträgt, es sei auf Drängen des Antragstellers diese Entscheidung umgesetzt worden, ebenso wie die Beantragung der Altersrente, ist der Antragsteller substantiiert den Erklärungen der Antragsgegnerin entgegen getreten. Nähere Angaben zu den von ihr erhobenen Umständen sind nicht vorgetragen. Damit stehen keine dem Antragssteller vorzuhaltende Umstände fest, denen zufolge die berufliche Tätigkeit von der Antragsgegnerin eingeschränkt wurde. Beweise dazu sind nicht zu erheben. Ohne die Eheschließung mit dem Antragsgegner ist davon auszugehen, dass die monatliche Altersrente auch ab Vollendung des 65. Lebensjahres sich in einer Größenordnung von monatlich maximal bis 340,00 € bewegen würde. Die Antragsgegnerin wäre also in jedem Fall auf Sozialleistungen angewiesen. Die eintretende Sozialhilfebedürftigkeit ist aber für sich kein Umstand, der einer Begrenzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts zwingend entgegenstünde (vgl. BGH FamRZ 2010, 1057 ; FamRZ 2010, 1414 ; FamRZ 2011, 713 ff.). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass Umstände zur Gesundheit und zum Alter, die dem Bereich der nachehelichen Solidarität zuzuordnen sind, für sich genommen keine lebenslange Lebensstandsgarantie zu begründen vermögen. Beachtlich ist nämlich, dass in einem jeweils späteren Lebensabschnitt die Beteiligten nur rund acht Jahre und acht Monate verheiratet waren. Dem steht gegenüber, dass beginnend ab Dezember 2003 bis einschließlich Februar 2004 Trennungsunterhalt von monatlich 500,00 €, in der Zeit von März 2004 bis August 2005 Trennungsunterhalt mit monatlich 740,00 €, beginnend ab September 2005 und nach der nun zu bestätigenden Entscheidung bis einschließlich August 2013 Trennungs- und nachehelicher Unterhalt in Höhe von monatlich 1.100,23 € und in der Zeit von September 2013 bis einschließlich August 2015 in Höhe von monatlich 532,00 € vom Antragsteller an die Antragsgegnerin gezahlt worden ist bzw. werden soll. Der Ehezeit von acht Jahren und acht Monaten steht damit eine Unterhaltsleistungszeit von insgesamt elf Jahren und neun Monaten gegenüber. Es errechnen sich Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt 133.210,08 €, die im Schnitt verteilt auf 141 Monate eine monatliche Unterhaltsleistung in Höhe von gerundet 945,00 € ausmachen. Der Bundesgerichtshof hat deutlich gemacht, dass auch die Dauer und die Höhe der Trennungsunterhaltszahlungen hinsichtlich der Gesamtabwägung nach § 1578 b BGB einbezogen werden können. Die Gesamtbelastung des Unterhaltsverpflichteten durch den Unterhalt sei ein Billigkeitskriterium und dieses werde auch durch den - etwa längere Zeit gezahlten - Trennungsunterhalt mit beeinflusst (vgl. BGH FamRZ 2011, 875 ff.). Eine Kompensation des geringfügig denkbaren ehebedingten Nachteils ist bei so umfangreichen Unterhaltsleistungen anzunehmen (vgl. auch BGH XII ZR 145/09, Urt. v. 7.3.2012, Rn. 29 ff, zitiert bei juris). Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass mit der Zeit nach der Ehescheidung die nacheheliche Solidarität mit zunehmender zeitlicher Distanz zur Ehe schwächer wird (vgl. BGH FamRZ 2011, 1721 ff.). Soweit die Antragsgegnerin sich auf eine weitergehende als die erkennbare Vermögenslage des Antragstellers bezieht, trifft sie jedenfalls die sog. Sekundärdarlegungslast. Es handelt sich grundsätzlich um anspruchsbegründende Umstände hinsichtlich des Unterhaltsbedarfs im Rahmen des § 1578 BGB und darüber hinaus der weitergehenden Begrenzung im Rahmen des § 1578 b BGB . Der Antragsteller hat unter Vorlage von Steuererklärungen und eines Steuerbescheids sowie Rentenbescheides seine Vermögensverhältnisse auch hinsichtlich der hinter den belegten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stehenden Immobilien dargelegt. Dem gegenüber trägt die Antragsgegnerin keine Anknüpfungstatsachen vor, aus denen sich ergeben könnte, dass weitere Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte auf Seiten des Antragstellers gegeben sind. Die Antragsgegnerin stellt insbesondere nicht substantiiert dar, dass während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens solche Vermögenswerte oder Einkünfte vorhanden waren. Sie möchte somit Bewertungskriterien entgegen der substantiierten Vermögensdarstellung des Antragstellers ins Feld führen, um jedenfalls im Rahmen des § 1578 b BGB zu begründen, weshalb es aufgrund des Gesamtvermögensstatus des Antragstellers der Billigkeit entspreche, ihr, der Antragsgegnerin, eine lebenslange Sicherung des vollen oder zumindest des am Existenzminimum orientierten herabgesetzten Unterhalts zu gewähren. Nach Ansicht des Senats ist der Antragsteller der ihm obliegenden Primärdarlegungslast für das Nichtvorhandensein von ehelichen Nachteilen und den anderen Umständen im Sinne des § 1578 b BGB nachgekommen. Nunmehr wäre es Sache der Antragsgegnerin, darzulegen, in welchem Punkt die Erklärungen des Antragstellers unzutreffend seien. Hierzu fehlen jedwede Erklärungen, sodass in jedem Fall nicht ersichtlich ist, dass im Hinblick auf § 1578 b BGB Umstände greifen, die eine Billigkeitsabwägung im Interesse der Antragsgegnerin dahin beeinflussen, eine zeitliche Ausweitung oder der Höhe nach Heraufsetzung des Unterhaltsanspruches zu bewerkstelligen. Der Senat verkennt nicht, dass die Antragsgegnerin zur Zeit des Erlasses des Scheidungsverbundurteils davon ausging, dass eine Änderung der Unterhaltsverpflichtung, was eine Befristung oder Herabsetzung ohne weitere Umstände anbelangt, nicht erfolgen werde. Soweit für sie ausgeführt wird, es habe aufgrund der Höhe des Unterhalts keine besondere Disposition erfolgen können, steht dies aber gerade dafür, dass ein schützenswertes besonderes Vertrauen in den dauernden Fortbestand der titulierten Unterhaltsregelung nicht bestand. Ein solches kann nämlich nur im Einzelfall zu berücksichtigen sein (vgl. BGH FamRZ 2010, 2059 ). Im vorliegenden Fall musste die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass das Band der nachehelichen Solidarität mit zunehmender zeitlicher Distanz zur Ehe eine immer weniger tragfähige Grundlage für den Unterhaltsanspruch bietet. Im Zusammenhang damit steht, dass der Antragsgegner bereits mit Schriftsatz vom 13. August 2008 außergerichtlich eine Befristung und Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung bis zum Ende des Jahres 2009 geltend gemacht hat. Bereits aufgrund der Rechtslage vor dem 1. Januar 2008 durfte die Antragsgegnerin nicht davon ausgehen, dass der Antragsteller eine ungemilderte Unterhaltszahlung lebenslang hinnehmen wolle und nicht eine sich bietende Gelegenheit ergreifen werde, von seiner Unterhaltspflicht loszukommen. Auf Seiten der Antragsgegnerin ist keine besondere Vertrauensschutzlage zu berücksichtigen, die eine Unabänderlichkeit des vormaligen Unterhaltstitels begründen könnte. Voraussetzung für die Abänderung eines vor dem 1. Januar 2008 rechtskräftig gewordenen Urteils ist unter anderem, dass die Änderung für den anderen Teil, hier also die Antragsgegnerin, unter Berücksichtigung ihres Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist. Dieser Gesichtspunkt ist auch im Rahmen des § 1578 b BGB zu berücksichtigen (siehe oben). Ein Vertrauen des Unterhaltsberechtigten auf den Fortbestand eines titulierten Unterhalts ist danach insbesondere dann schutzwürdig, wenn sich die unterhaltsberechtigte Person auf den Fortbestand der Regelung eingestellt hat (vgl. BT-Drucksache 16/1830 S. 33). Zu berücksichtigen sind dabei auch die Dauer der Ehe sowie die Gestaltung der Haushaltsführung. Entscheidend geht es aber um die Frage, wie sehr sich der Unterhaltsberechtigte auf den - zur Überprüfung gestellten - Unterhaltstitel verlassen darf. Dabei ist zu beachten, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Unabänderbarkeit eines Unterhaltstitels nicht dem Regelfall entspricht (vgl. BGH FamRZ 2010, 1414 ; FamRZ 2010, 2059 ff.). Nach den eigenen Angaben der Antragsgegnerin, hat sie besondere Dispositionen nicht getroffen. Dies sei ihr wegen der Höhe der Unterhaltsleistungen gar nicht möglich gewesen. Mithin ist im vorliegenden Fall die normale Situation zu Grunde zu legen, dass die Antragsgegnerin als Unterhaltsberechtigte mit dem Scheidungsverbundurteil von 2006 auf der Grundlage des Alters eine unbefristete Unterhaltsleistung zugesprochen erhielt, weitere Umstände zur Begründung eines Vertrauens dahin, dass ohne jede Abänderung zeitlich oder der Höhe nach diese Unterhaltsverpflichtung lebenslang bestehe, aber nicht gegeben sind. Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Kriterien entspricht es der Billigkeit und der Zumutbarkeit auf Seiten der Antragsgegnerin, hier den vollen Unterhaltsbetrag in Höhe von monatlich 1.100,23 € bis einschließlich August 2013 zuzusprechen, danach eine Herabsetzung für 24 Monate auf den Betrag zur Sicherung des Existenzminimums. Danach ist die nacheheliche Solidarität im Verhältnis der Antragsgegnerin zum Antragsteller und umgekehrt aber in jedem Fall insofern „verbraucht“, dass eine weitergehende Unterhaltszahlung nicht von der Antragsgegnerin begehrt und nicht von dem Antragsteller verlangt werden kann (vgl. BGH FamRZ 2011, 875 ff.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 Nr. 1 FamFG , § 516 Abs. 3 ZPO . Das mit der Beschwerde des Antragsgegners geltend gemachte Begehren, bereits ab Januar 2010 vollständig von einer Unterhaltsverpflichtung frei zu werden, bewertet der Senat in gleicher Höhe wie das Interesse der Antragsgegnerin, im Rahmen ihrer Beschwerde eine Befristung oder Herabsetzung gänzlich abzuwehren. Insofern entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben, wobei die Kostenlast des Antragstellers auf der Beschwerderücknahme, die der Antragsgegnerin auf ihrem Unterliegen beruht . Der Wert des Beschwerdeverfahrens für die Beschwerden beider Beteiligten bemisst sich gemäß § 51 FamGKG auf insgesamt 13.202,76 € (12 x 1.100,23 €). Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Schleswig Erscheinungsdatum: 09.05.2012 Aktenzeichen: 10 UF 247/11 Rechtsgebiete: Ehegatten- und Scheidungsunterhalt Erschienen in: NJW 2012, 3655-3658 Normen in Titel: BGB §§ 1571, 1578, 1578b; EGZPO § 36