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II ZB 18/10

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Hamm 31. Mai 2012 15 W 687/10 GmbHG § 40; KostO §§ 35, 50, 147 Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für die Erstellung einer Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG in der Fassung des MoMiG Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 510 MittBayNot 6/2012 Rechtsprechung Kostenrecht ausschlaggebend sei. Der Geschäftswert für die Listenerstellung nach § 147 Abs. 2 KostO ist gemäß § 30 Abs. 1 KostO nach freiem Ermessen zu bestimmen. Dabei kann den Umständen des Einzelfalles, also dem Umfang und der Schwierigkeit der Tätigkeit, dem Maß der Verantwortung des Notars sowie der Bedeutung für die beteiligte Gesellschaft, Rechnung getragen werden.7 Im Einzelfall – beispielhaft bei umfangreicher Prüfung aufschiebender Bedingungen – kann danach der Geschäftswert mit bis zu 100 % des Wertes der beurkundeten Veränderung zu bemessen sein, während in einfach gelagerten Fällen – so das OLG Hamm weiter – ein Geschäftswert von 20-25 % der beurkundeten Wertveränderung angemessen erscheint. Solange keine dementsprechende höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu vorliegt, hält die Notarkasse an ihrer Auffassung gemäß Streifzug durch die Kostenordnung, 9. Aufl. 2012, Rdnr. 1011-1015 fest. Der BGH konnte sich naturgemäß nicht zur kostenrechtlichen Behandlung der Wirksamkeitsbescheinigung nach § 40 Abs. 2 GmbHG äußern, da die Entscheidung zu einem „Altfall“ ergangen ist. Diese Kostenfrage ist damit weiterhin offen. 2. Zur Anfrage bei der IHK Nicht eindeutig geklärt war auch die Frage, ob der Notar eine Betreuungsgebühr erhält, wenn er im Auftrag der Beteiligten eine Unbedenklichkeitsstellungnahme zur Firmengestaltung bei der IHK einholt.8 Hierbei handelt es sich nicht um eine Vollzugstätigkeit im Sinne von § 146 Abs. 1 KostO ; es liegt – so nunmehr auch der BGH – keine für die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister notwendige Maßnahme vor. Vielmehr obliegt es dem Registergericht, zur Vermeidung unzulässiger Eintragungen in Zweifelsfällen ein Gutachten bei der IHK einzuholen (§ 23 Satz 1 HRegV). Wird diese Aufgabe auf den Notar übertragen, entsteht eine Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO aus einem angemessenen Schätzwert nach § 30 Abs. 1 KostO (10-30 % aus dem Wert des Gesellschaftsvertrages). Prüfungsabteilung der Notarkasse A. d. ö. R., München 7 Vgl. OLG Hamm, FGPrax 2009, 183 ; OLG Düsseldorf, JurBüro 1978, 580, 581; Rohs/Wedewer/Rohs, a. a. O., § 147 Rdnr. 21. 8 OLG Oldenburg, JurBüro 1982, 1714 ; OLG Düsseldorf, ZNotP 2009, 206; Bengel/Tiedtke, DNotZ 2009, 595 , 605; Korintenberg/ Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl. 2010, § 147 Rdnr. 129; Notarkasse A. d. ö. R., Streifzug durch die KostO, 9. Aufl. 2012, Rdnr. 1260. 15. GmbHG § 40 Abs. 2 Satz 1 und 2; KostO §§ 35, 50 Abs. 1 Nr. 1, § 147 Abs. 2 (Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für die Erstellung einer Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG in der Fassung des MoMiG) 1. Für die Fertigung einer Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG in der Fassung durch das MoMiG fällt eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO an. 2. Daneben ist die Bescheinigung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG gebührenfreies Nebengeschäft, für das somit keine Gebühr nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO anfällt. OLG Hamm, Beschluss vom 31.5.2012, 15 W 687/10; mitgeteilt von Helmut Engelhardt, Richter am OLG Hamm Der Beteiligte zu 1 beurkundete am 7.4.2009 zu URNr. … eine Geschäftsanteilabtretung eines ehemaligen Mitgesellschafters an den Geschäftsführer und nunmehr alleinigen Gesellschafter der Beteiligten zu 1. Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG fertigte er auch eine Gesellschafterliste, welche die sich ergebenden Änderungen beinhaltete. Die Gesellschafterliste versah er mit der nach § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG vorgeschriebenen Notarbescheinigung und reichte sie beim zuständigen Registergericht ein. Der Beteiligte zu 1 erteilte der Beteiligten zu 2 am 30.6.2009 die streitgegenständliche Kostenberechnung, mit der er nach einem Geschäftswert von jeweils 25 % des Wertes der Veränderung (hier angesetzt mit 6.250 €) für die Fertigung der Gesellschafterliste eine 5/10-Gebühr (24 €) gemäß §§ 32, 147 Abs. 2 KostO und zusätzlich für die Erstellung der Bescheinigung nach § 40Abs. 2 Satz 2 GmbHG eine 10/10-Gebühr (48 €) gemäß §§ 32, 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO ansetzte. In einem Geschäftsprüfungsbericht vom 15.10.2009 beanstandete der Bezirksrevisor bei dem LG die genannte Kostenberechnung. Seiner Auffassung nach fällt für die Tätigkeit des Notars insgesamt nur eine Gebühr an, und zwar diejenige des § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO für die Bescheinigung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG , während es sich bei der Anfertigung der Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG um ein gebührenfreies Nebengeschäft ( § 35 KostO ) dieser Bescheinigung handele. Nachdem der Beteiligte zu 1 in seiner Stellungnahme seinen Standpunkt aufrecht erhalten hat, hat der Präsident des LG mit Verfügung vom 7.1.2010 den Beteiligten zu 1 angewiesen, die Entscheidung des LG über die Berechtigung desAnsatzes der Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO herbeizuführen. Der Beteiligte zu 1 hat daraufhin entsprechend der ihm erteilten Anweisung mit Schriftsatz vom 11.2.2010 bei dem LG die gerichtliche Entscheidung nach § 156 KostO beantragt. Er ist gleichzeitig dem Antrag aus eigenem Recht entgegengetreten, indem er seinen Standpunkt näher begründet hat, für die Anfertigung der Gesellschafterliste sei eine zusätzliche Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO angefallen. Durch Beschluss vom 17.11.2010 hat das LG die Kostenberechnung des Notars vom 13.9.2009 dahin abgeändert, dass die darin in Ansatz gebrachte Gebühr von 24 € zuzüglich anteiliger MWSt für das Fertigen der Gesellschafterliste entfällt. Zur Begründung hat es näher ausgeführt, das Fertigen der Liste stelle auch nach der Neufassung des § 40 GmbHG durch das MoMiG vom 23.10.2008 ein gebührenfreies Nebengeschäft zur Beurkundung der Anteilsabtretung bzw. zumindest zur Erstellung der Bescheinigung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG dar. Gegen die ihm am 22.11.2010 zugestellte Entscheidung hat der Beteiligte zu 1 aus eigenem Recht mit dem beim LG am 9.12.2010 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde mit dem Ziel der Wiederherstellung seiner Kostenberechnung eingelegt, der das LG durch Beschluss vom 11.2.2011 nicht abgeholfen hat. Aus den Gründen: II. Die Beschwerde ist nach § 156 Abs. 3 KostO unabhängig von einer Mindestbeschwer zulässig, insbesondere auch fristgerecht nach § 63 Abs. 1, 3 FamFG eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1 folgt daraus, dass das LG die Kostenberechnung zu seinem Nachteil abgeändert hat. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das LG zutreffend von einem nach § 156Abs. 7 KostO zulässigenAntrag auf gerichtliche Entscheidung ausgegangen, den der Beteiligte zu 1 auf Anweisung des Präsidenten des LG gestellt hat. Die darin erhobene Beanstandung gegen seine Kostenberechnung vom 30.6.2009 begrenzt zugleich den Verfahrens- und Prüfungsgegenstand im gerichtlichen Verfahren nach § 156 Abs. 1 KostO (BayObLG, JurBüro 1998, 207 ; Senat, FGPrax 2009, 183 , 184). Der Verfahrensgegenstand ist deshalb hier auf den Anfall der beanstandeten Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für die Erstellung der Gesellschafterliste beschränkt. Diese verfahrensrechtliche Beschränkung ist unabhängig von dem sachlichen Zusammenhang mit dem Ansatz der Gebühr nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO zu beachten (vgl. dazu auch die nachstehenden Ausführungen). In der Sache ist die Beschwerde begründet und führt zur Wiederherstellung der angefochtenen Kostenberechnung. Für die Erstellung der Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 1 Satz 1 KostO in der Fassung durch das MoMiG fällt nach Auffassung des Senats eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO an. Nach dieser Vorschrift erhält der Notar für eine im Auftrag der Beteiligten ausgeübte Tätigkeit eine Gebühr in Höhe der Hälfte der vollen Gebühr, sofern nicht (Abs. 3 der Vorschrift) seine Tätigkeit als Nebengeschäft im Sinne des § 35 KostO durch eine ihm für das Hauptgeschäft zustehende Gebühr abgegolten ist. Nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des MoMiG erhielt der Notar, der die Gründung einer GmbH beurkundet hat, für die zusätzliche Erstellung der Gesellschafterliste keine Betreuungsgebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO , weil diese Tätigkeit als Nebengeschäft qualifiziert wurde, das dem Vollzug eines anderweitigen Urkundengeschäfts, nämlich der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages einer GmbH, diente (vgl. BGH, Beschluss vom 14.2.2012, II ZB 18/10, = DNotZ 2012, 389 = NZG 2012, 388 = MittBayNot 2012, 506 (in diesem Heft) m. w. N.; OLG Frankfurt, NZG 2007, 919 = MittBayNot 2008, 410; Senat, FGPrax 2002, 40 f.; Rohs/Wedewer, KostO, Stand Juli 2011, § 41 Rdnr. 11, § 147 Rdnr. 27 a. E.). Diese Beurteilung kann nach Auffassung des Senats unter Berücksichtigung der ausgeweiteten materiellrechtlichen Bedeutung der Gesellschafterliste unter Geltung der Neufassung des § 40 GmbHG durch das MoMiG und die dadurch gewachsene inhaltliche Verantwortung des Notars bei der Erstellung der Liste einschließlich des damit verbundenen Haftungsrisikos nicht mehr aufrechterhalten werden. Bei seiner Beurteilung geht der Senat von den Grundsätzen aus, die der BGH in seiner bereits herangezogenen Entscheidung vom 14.2.2012 dargestellt hat: Der Gebührentatbestand des § 147 Abs. 2 KostO kommt als Auffangregelung zur Anwendung, wenn die KostO für die betreffende Notartätigkeit keine Gebühr bestimmt und auch keine Regelung enthält, aus der sich ergibt, dass dem Notar für diese Tätigkeit keine gesonderte Gebühr erwachsen soll (Sperrwirkung). Eine derartige, die Anwendung des § 147 Abs. 2 KostO im Regelfall ausschließende Gebührenregelung ist für Vollzugstätigkeiten zu Urkundsgeschäften, für die dem Notar eine Entwurfs- oder Beurkundungsgebühr erwächst, in § 146 Abs. 3 KostO getroffen. Die Erstellung der Gesellschafterliste infolge einer Geschäftsanteilsübertragung ist eine solche Vollzugstätigkeit, weil nach § 16 Abs. 1 GmbHG die Ausübung der Gesellschafterrechte von der Eintragung des Erwerbers in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste abhängig ist. Für die Beurteilung, ob eine Tätigkeit dem Vollzug des Urkundsgeschäfts dient, ist nicht das Ansuchen an den Notar, sondern der sachliche Zusammenhang mit dem Hauptgeschäft entscheidend. Da die Erstellung einer Gesellschafterliste in § 146 Abs. 3 KostO nicht als gebührenauslösende Tätigkeit genannt wird, kommt eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO nur dann in Betracht, wenn eine Ausnahme von der Sperrwirkung anzuerkennen ist. Das ist dann der Fall, wenn Vollzugstätigkeiten betroffen sind, die der Sache nach – z. B. unter Berücksichtigung der Bedeutung und des Ausmaßes der Verantwortung des Notars – kaum anders behandelt werden können als die Fälle, in denen nach § 146 Abs. 1 bis 3 KostO dem Notar eine Gebühr für eine Vollzugstätigkeit zusteht. Der BGH hat in seiner genannten Entscheidung ausdrücklich offen gelassen, ob diese Voraussetzungen für die Fertigung der Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG in der Fassung durch das MoMiG vorliegen. Der Senat sieht diese Voraussetzungen aus den folgenden Gründen nunmehr als gegeben an (so auch Sikora/Tiedtke, MittBayNot 2009, 209 , 210 m. w. N.): Kostenrecht Nach der gesetzlichen Neufassung kommt dem Inhalt der Gesellschafterliste nunmehr eine weitreichende materiellrechtliche Bedeutung zu. Aus § 16 Abs. 1 GmbHG folgt, dass im Verhältnis zur Gesellschaft im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs der Beteiligung derjenige als Inhaber eines Geschäftsanteils gilt, der als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Ohne die Eintragung und die Aufnahme der Liste in das Handelsregister bleibt dem Neugesellschafter die Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte verwehrt, da ihm gegenüber der Gesellschaft erst mit Aufnahme der entsprechend geänderten Gesellschafterliste in das Handelsregister die Gesellschafterstellung zukommt. Das MoMiG hat die Gesellschafterliste dogmatisch in Annäherung an das Aktienregister bei der Namensaktie ausgestaltet, bei dem sich Probleme aus der relativen Rechtsstellung nicht ergeben haben. Die Sonderregelung in § 16 Abs. 1 Satz 2 GmbHG trägt dem Bedürfnis der Praxis Rechnung, dem Erwerber die Möglichkeit zu eröffnen, bereits vor Aufnahme der Liste in das Handelsregister unmittelbar nach Wirksamwerden des Erwerbs Rechtshandlungen in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorzunehmen, also beispielsweise an einem satzungsändernden Gesellschafterbeschluss oder einer Bestellung neuer Geschäftsführer mitzuwirken. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 GmbHG sind derartige Rechtshandlungen zunächst schwebend unwirksam. Sie werden wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird (vgl. dazu u. a. Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 16 Rdnr. 8 f. m. w. N.; BT-Drucks. 16/6140, S. 37). Nach der Neuregelung des § 16 Abs. 3 GmbHG kann der Erwerber unter bestimmten Voraussetzungen einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft gutgläubig von einem Nichtberechtigten erwerben, wenn dieser als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Bislang ging der Erwerber eines Geschäftsanteils das Risiko ein, dass der Anteil einem anderen als dem Veräußerer zusteht. Selbst wenn dieses Risiko durch das Verlangen der Vorlage aller relevanten Abtretungsurkunden bis zur Gründungsurkunde oder die Vereinbarung einer Garantie minimiert werden konnte, konnte der Erwerber den nicht berechtigten Veräußerer aus einer Rechtsmängelhaftung nicht auf Verschaffung des Anteils von dem wahren Berechtigten in Anspruch nehmen. Die Neuregelung des § 16 Abs. 3 GmbHG führt einen Rechtsscheintatbestand ein, der zulasten eines Drittberechtigten einen gutgläubigen Erwerb begründen kann. Wer einen Geschäftsanteil oder etwa ein Pfandrecht daran erwirbt, soll darauf vertrauen dürfen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist. Die in das Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste trägt zur Sicherheit des Rechtsverkehrs bei, da nach jeder Veränderung in den Beteiligungsverhältnissen eine aktuelle Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht werden muss und dann allgemein – auch online – zugänglich ist. Seit der Einführung des elektronischen Handelsregisters können die Gesellschafterlisten auch in ihrer historischen Entwicklung eingesehen werden, so dass Veränderungen transparent sind (BT-Drucks. 16/6140, S. 38 f.; vgl. auch Baumbach/Hueck, a. a. O., Rdnr. 26 f. m. w. N.). Der Notar hat die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit der Gesellschafterliste im Rahmen des § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG also dafür zu tragen, dass die Angaben der Liste über den Gesellschafterbestand, abgesehen von der Veränderung an der er mitgewirkt hat, unverändert geblieben sind. Der Notar muss danach die Wirksamkeit einer GeschäftsanteilabtreRechtsprechung MittBayNot 6/2012 MittBayNot 6/2012 Kostenrecht tung bezogen auf den Zeitpunkt der Einreichung der Liste, die die Veränderung enthält, materiell prüfen und bejahen. Die materielle Richtigkeit der Gesellschafterliste hat demgegenüber das Registergericht nicht zu prüfen (OLG München, NJW-RR 2009, 972 = MittBayNot 2010, 64 ). Dies kann im Einzelfall für den Notar zu einem erheblichen Prüfungsaufwand bei aufschiebend bedingten Anteilsabtretungen führen, durch die in der Praxis verbreitet die Wirksamkeit des Rechtsübergangs von Umständen abhängig gemacht wird, die mit dem zugrundeliegenden schuldrechtlichen Rechtsgeschäft verknüpft sind. Der Notar kann sich einem solchen Prüfungsaufwand nicht durch Einreichung einer Liste entziehen, die die dort ausgewiesene Veränderung im Gesellschafterbestand mit einem Hinweis auf eine aufschiebend bedingte Abtretung verbindet. Vielmehr setzt die Verpflichtung des Notars, eine aktualisierte Gesellschafterliste einzureichen, erst mit Wirksamwerden der Veränderung in der Person des Gesellschafters, das heißt mit Bedingungseintritt, ein (BGH, FGPrax 2012, 26 = MittBayNot 2012, 149 ). Der Notar ist durch die gesetzliche Neuregelung der §§ 40, 16 GmbHG im Zusammenhang mit der Erstellung der Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 2 GmbHG einem beträchtlichen Haftungsrisiko ausgesetzt. Verletzte der Notar in der Vergangenheit seine Anzeigepflicht nach § 40 Abs. 1 Satz 2 GmbHG a. F., so haftete er weder auf Schadensersatz nach § 823 BGB noch aus einer Amtspflichtverletzung, da davon ausgegangen wurde, dass diese Anzeigepflicht keine gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bestehende Amtspflicht darstellte (vgl. u. a. Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG. 18. Aufl. 2006, § 40 Rdnr. 19; Scholz/Schneider, GmbHG, 10. Aufl. 2007, § 40 Rdnr. 28). Nach der gesetzlichen Neuregelung stellt hingegen die Verpflichtung gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG zur (zeitgerechten) Erstellung und Einreichung der Gesellschafterliste eine Amtspflicht des Notars dar, aus deren schuldhafter Verletzung eine Schadensersatzpflicht nach § 19 BNotO folgen kann (vgl. dazu allgemein Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 40 Rdnr. 72; Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl. 2012, § 40 Rdnr. 25; Hasselmann, NZG 2009, 486, 493 m. w. N.). Dieser besonderen inhaltlichen und mit entsprechendem Haftungsrisiko verbundenen Verantwortung des Notars kann nur dadurch Rechnung getragen werden, dass die Entstehung einer Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für die Erstellung und Einreichung der Gesellschafterliste bejaht wird. Denn neben dieser Betreuungsgebühr kann nach Auffassung des Senats eine Gebühr nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO für die Bescheinigung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG nicht anfallen. Die Entstehung der letztgenannten Gebühr ist zwar nach den obigen Ausführungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dieser Gesichtspunkt hindert den Senat indessen nicht daran, die Problematik der Entstehung dieser Gebühr als Vorfrage in dem eingangs dargestellten Bewertungszusammenhang der Annahme einer Ausnahme von der Sperrwirkung der Vorschrift des § 146 Abs. 3 KostO gegenüber der Anwendung des § 147 Abs. 2 KostO zu berücksichtigen. Die Notarbescheinigung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG ist im Sinne des § 35 KostO gebührenfreies Nebengeschäft zur Erstellung und Einreichung der Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG. Die Bescheinigung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG ist in ihrer Konzipierung nach der Gesetzesbegründung an die Bescheinigung des Notars gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG betreffend Änderungen des Gesellschaftsvertrages angelehnt. Sinn und zusätzlicher Gehalt der Bescheinigung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG sind nicht evident. Die Bescheinigung soll die Richtigkeitsgewähr der Gesellschafterliste erhöhen. Da der Notar aber bereits nach § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG verpflichtet ist, eine in seiner inhaltlichen Verantwortung erstellte Liste einzureichen, führt die Bescheinigung als solche nicht zu weitergehenden Rechtsfolgen (a. A. u. a. Rohs/Wedewer, KostO, Stand November 2011, § 147 Rdnr. 28 a m. w. N.; Korintenberg/Lappe/Bengel/ Reimann, KostO, § 50 Rdnr. 6, 2a m. w. N.; Sikora/Tiedtke, MittBayNot 2009, 209 , 211). Eine fehlerhaft erstellte Gesellschafterliste wird auch durch die Bescheinigung nicht richtig. Die Gesellschafterliste, nicht die Notarbescheinigung, ist der Rechtsscheinträger im Rahmen des § 16 GmbHG (BGH, FGPrax 2012, 26 , 27 = MittBayNot 2012, 149 ; Hasselmann, a. a. O., 492 m. w. N.). § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG ist der Regelung in § 54 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 GmbHG nachgebildet. Die damit korrespondierende Regelung in § 47 Satz 1 Hs. 2 KostO zeigt, dass § 35 KostO auch auf das Verhältnis der Gebühr nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO zu anderen Gebührentatbeständen anwendbar ist, indem dort ausdrücklich niedergelegt ist, dass die Erteilung der Notarbescheinigung über den vollständigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrages ein Nebengeschäft nach § 35 KostO im Verhältnis zu dem zugrundeliegenden Beurkundungsgeschäft ist. Dementsprechend bestehen keine durchgreifenden Bedenken, in dem vorliegenden Zusammenhang die Bescheinigung als Nebengeschäft zur Erstellung und Einreichung der Gesellschafterliste zu qualifizieren (vgl. dazu OLG Celle, NZG 2010, 959 Rdnr. 7; Brandenburgisches OLG, NZG 2011, 152 = MittBayNot 2011, 256 Rdnr. 8, OLG Stuttgart, NZG 2009, 999 = MittBayNot 2009, 487 Rdnr. 11 f.; a. A. Sikora/Tiedtke, a. a. O.; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, § 50 Rdnr. 21 a; Rohs/ Wedewer, a. a. O., § 50 Rdnr. 8a). Denn die Erteilung der Notarbescheinigung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG ist lediglich ein notwendiger Annex zur Einreichung der Gesellschafterliste, deren Inhalt ihrerseits nach Aufnahme in das Handelsregister allein für die materiellrechtlichen Wirkungen im Rahmen des § 16 GmbHG ausschlaggebend ist. Die Bemessung des Geschäftswertes für die danach zu Recht angesetzte Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO ist nicht Gegenstand der Beanstandung des Präsidenten des LG und damit in dem vorliegenden Verfahren nicht abschließend zu überprüfen. Der Geschäftswert dieser Gebühr ist gemäß § 30 KostO nach freiem Ermessen zu bestimmen. Dabei kann den Umständen des Einzelfalls, also dem Umfang und der Schwierigkeit der Tätigkeit, dem Maß der Verantwortung des Notars sowie der Bedeutung für die beteiligte Gesellschaft, Rechnung getragen werden (vgl. dazu allgemein Senat, FGPrax 2009, 183; OLG Düsseldorf, JurBüro 1978, 580 , 581; Rohs/ Wedewer, a. a. O., § 147 Rdnr. 21). Im Einzelfall – beispielhaft bei umfangreicher Prüfung aufschiebender Bedingungen – kann danach der Geschäftswert mit bis zu 100 % des Wertes der beurkundeten Veränderung zu bemessen sein, während in einfach gelagerten Fällen ein Geschäftswert von 20-25 % der beurkundeten Wertveränderung angemessen erscheint. (…) Hinweis der Schriftleitung: Siehe hierzu auch die Anmerkung der Prüfungsabteilung der Notarkasse A. d. ö. R., MittBayNot 2012, 509 (in diesem Heft). Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Hamm Erscheinungsdatum: 31.05.2012 Aktenzeichen: 15 W 687/10 Rechtsgebiete: Kostenrecht GmbH Erschienen in: MittBayNot 2012, 510-512 RNotZ 2012, 586-590 FGPrax 2012, 265-267 Normen in Titel: GmbHG § 40; KostO §§ 35, 50, 147