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V ZB 194/10

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Köln 21. November 2012 2 Wx 214/ 12 BGB §§ 181; 2205 GBO § 29 Zum Nachweis der Befreiung eines Testamentsvollstreckers von den Beschränkungen des § 181 BGB im Grundbuchverkehr Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Zum Nachweis der Befreiung eines Testamentsvollstreckers von den Beschränkungen des § 181 BGB im Grundbuchverkehr (OLG Köln, Beschluss vom 21. 11. 2012 – 2 Wx 214/ 12, mitgeteilt durch Notar Ralf Ersfeld, Aachen) BGB §§ 181; 2205 GBO § 29 1. Der Nachweis der Befreiung eines Testamentsvollstreckers von den Beschränkungen des § 181 BGB muss im Grundbuchverkehr nicht zwingend in der Form des § 29 Abs. 1 GBO geführt werden. 2. Bei einer Befreiung eines Testamentsvollstreckers von den Beschränkungen des § 181 BGB in einem privatschriftlichen Testament genügt zum Nachweis der Befreiung im Grundbuchverkehr eine beglaubigte Abschrift des Testaments samt Eröffnungsvermerk des Nachlassgerichts. 3. Es besteht kein Anlass dafür, die Befreiung des Testamentsvollstreckers von den Beschränkungen des § 181 BGB in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufzunehmen. (RNotZ-Leitsätze) Zur Einordnung: Ein Testamentsvollstrecker kann im Grundbuchverkehr seine Verfügungsbefugnis durch Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses in Urschrift oder Ausfertigung ( § 35 Abs. 2 GBO i. V. m. § 2368 Abs. 1 BGB ) oder im Falle einer letztwilligen Verfügung in öffentlicher Urkunde auch durch Vorlage der letztwilligen Verfügung samt Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts (§ 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 S. 2 GBO) nachweisen. In dem letztgenannten Fall muss auch der Nachweis der Annahme des Amtes durch den Testamentsvollstrecker erbracht werden (vgl. hierzu Demharter, GBO, 28. Aufl. 2012, BeckOKGBO/Wilsch, Stand 1. 9. 2012, § 35 Rn. 131; § 35 Rn. 63). Soweit der Testamentsvollstrecker vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB befreit ist (vgl. hierzu Kölner Formularbuch Erbrecht/Dorsel, 2011; 9. Kapitel Rn. 196; Nieder/Kössinger, Handbuch der Testamentsgestaltung, 4. Aufl. 2011, Rn. 41; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. 2012, Rn. 3431 jeweils m. w. N.), muss auch die Befreiung bei Vorliegen eines Insichgeschäfts dem GBA nachgewiesen werden (vgl. Zahn, MittRhNotK 2000, 107 ). Zu der Frage, in welcher Art und Weise dies zu erfolgen hat, lagen bisher – soweit ersichtlich – keine gerichtlichen Entscheidungen vor. Das Testamentsvollstreckerzeugnis scheidet zunächst als entsprechender Nachweis regelmäßig aus, da eine Befreiung des Testamentsvollstreckers von den Beschränkungen des § 181 BGB von den meisten Nachlassgerichten nicht (mehr) im Zeugnis vermerkt wird, da sie nur das Innenverhältnis zwischen Testamentsvollstrecker und Erben betrifft (OLG Hamm DNotZ 2004, 808 ; OLG Hamm NJW-Spezial 2011, 263 ; BeckOK-BGB/Siegmann/Höger, Stand 1. 5. 2012, § 2368 BGB Rn. 17 a; Palandt/Weidlich, 72. Aufl. 2013, § 2368 Rn. 2; MünchKomm/J. Mayer, BGB, 5. Aufl. 2010, § 2368 Rn. 37; Wilsch, a.a.O., § 35 Rn. 130; für die Angabe der Befreiung im Testamentsvollstreckerzeugnis u. a. Fröhler, BWNotZ 2006; Letzel, ZEV 2004, 288 ). Dieser Meinung schließt sich auch das OLG Köln an. Soweit eine letztwillige Verfügung in öffentlicher Urkunde vorliegt, kann der Nachweis der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB nach einhelliger Meinung durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift des notariellen Testaments oder Erbvertrages erbracht werden (Zahn, a.a.O, 107). Das OLG Köln bestätigt diese Auffassung. Es stellt zudem trotz § 29 GBO fest, dass eine beglaubigte Abschrift eines privatschriftlichen Testaments samt Eröffnungsvermerk des Nachlassgerichts als Nachweis für die Befreiung ausreichend ist (so bereits Bauer/v.Oefele, GBO, 2. Aufl. 2006, § 52 Rn. 90; Hügel/Zeiser, GBO, 2. Aufl. 2010, § 52 Rn. 79; Zahn, a.a.O., 107). In beiden Fällen kann folglich alternativ auch auf die beim selben AG geführten Nachlassakten verwiesen werden (Zahn, a.a.O., 117). Die Entscheidung des OLG Köln ist aus notarieller Sicht zu begrüßen, da sie für die Frage des grundbuchlichen Nachweises der Befreiung eines Testamentsvollstreckers von den Beschränkungen des § 181 BGB für letztwillige Verfügungen aller Formen eine Klärung hin zu einer praxistauglichen Lösung bringt. Nicht zu vergessen bleibt jedoch, dass dem GBA bei einem Insichgeschäft auch dargelegt werden muss, dass die Verfügung des Testamentsvollstreckers in ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses ( § 2216 BGB ) erfolgt. Auch dies hat nach wohl einhelliger Auffassung in der Literatur nicht zwingend in der Form des § 29 GBO zu erfolgen (vgl. hierzu im Detail Staudinger/Reimann, Neubearb. 2012, § 2205 Rn. 73; MünchKomm/Zimmermann, BGB, 5. Aufl. 2012, § 2205 Rn. 101; Zahn, a.a.O., 107). Die Schriftleitung (PH) Zum Sachverhalt: I. Als Eigentümerin des im Rubrum näher bezeichneten Grundstücks ist Frau . . . eingetragen (nachfolgend Erblasserin). Der Bet. beantragte mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 19. 3. 2012, ihn und seine Ehefrau als Eigentümer einzutragen. Mit dem Antrag legte er eine beglaubigte Abschrift eines notariellen Kaufvertrages vom 26. 1. 2012 (UR-Nr. . . ./2012 des Notars E. in A.) vor. Ausweislich des Kaufvertrages handelte der Bet. im eigenen Namen und zugleich „als von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Testamentsvollstrecker über den Nachlass der am 20. 9. 2011 mit letztem Wohnsitz in A. verstorbenen Frau . . . In dem Vertrag erwarben der Bet. und seine Ehefrau von dem Bet. in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker das Grundstück. Ferner waren an dem Vertrag beteiligt Herr . . ., Frau . . . und Frau . . . „als einzige testamentarisch eingesetzte Erben“, die dem Verkauf ausdrücklich zustimmten. Die Erblasserin hatte in einem privatschriftlichen Testament vom 13. 7. 2011, wie auch bereits in einem vorhergehenden privatschriftlichen Testament vom 29. 1. 2009, den Bet. zum Testamentsvollstrecker unter Befreiung „von allen gesetzlichen Beschränkungen“ bestimmt. In dem Testament vom 13. 7. 2011 heißt es zusätzlich, „insbesondere kann er mein Objekt . . . erwerben“. Der Bet. legte dem GBA beglaubigte Abschriften der Testamente nebst dem Protokoll über ihre Eröffnung vom 7. 11. 2011 (AG A.) sowie ein Testamentsvollstreckerzeugnis vor, das keinen Hinweis auf eine Befreiung von § 181 BGB enthält. Mit Schreiben vom 10. 4. 2012 teilte das AG – GBA – dem Bet. formlos mit, dem Antrag könne noch nicht entsprochen werden, da in dem Testamentsvollstreckerzeugnis „die Befreiung des § 181 BGB “ nicht enthalten sei. Sie gehe zwar aus dem Testament hervor, dies sei jedoch keine Urkunde i. S. d. § 29 GBO . Auch die Mitwirkung aller Erben helfe darüber nicht hinweg, da diese sich durch einen Erbschein ausweisen müssten. In der Folge teilte der Bet. nach Korrespondenz mit dem Nachlassgericht mit, es entspräche der einheitlichen Praxis der Nachlassrichter des AG A., die Befreiung von § 181 BGB ausnahmslos nicht in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufzunehmen, so dass er den Nachweis der Befreiung nicht in der Form des § 29 GBO erbringen könne. Daraufhin hat das GBA unter dem 24. 7. 2012 dem Verfahrensbevollmächtigten des Bet. gegen Empfangsbekenntnis eine mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Zwischenverfügung zugesandt, in der es hieß, „dem oben näher bezeichneten Antrag“ könne noch nicht entsprochen werden. Inhaltlich wiederholte das Schreiben die Argumentation aus dem Schreiben vom 10. 4. 2012. Zur „Behebung der Eintragungshindernisse“ wurde eine Frist bis zum 24. 8. 2012 gesetzt. Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich die direkt beim OLG namens des Bet. sowohl in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker als auch in seiner Eigenschaft als Erwerber eingelegte Beschwerde vom 9. 8. 2012. Aus den Gründen: II. 1. Die Beschwerde ist nach § 73 Abs. 1. GBO zulässig. Sie konnte, wie hier geschehen, nach § 73 Abs. 1 GBO auch sogleich bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. In einem solchen Fall ist es nicht zwingend geboten, die Sache zunächst dem GBA zur Prüfung der Frage der Abhilfe ( § 75 GBO ) vorzulegen (Senat, Beschluss vom 3. 1. 2011 – 2 Wx 197/10 – FGPrax 2011, 172 ; Demharter, GBO, 28. Aufl. 2012, § 75 Rn. 1); vielmehr kann das Beschwerdegericht auch sogleich selbst entscheiden. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Zwischenverfügung vom 24. 7. 2012, auf die sich die Beschwerde des Bet. ausdrücklich bezieht. Das vorangegangene Schreiben des GBA vom 10. 4. 2012 ist, da es – anders als die Zwischenverfügung vom 24. 7. 2012 – dem Bet. formlos und ohne Rechtsbehelfsbelehrung übersandt worden ist, lediglich als formloser Hinweis des GBA auf Bedenken, nicht aber eine verbindliche Entscheidung zu werten (vgl. dazu Senat a.a.O.). 2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Eine Zwischenverfügung muss im Grundbuch-verfahren durch förmlichen Beschluss ergehen a) Die Zwischenverfügung vom 24. 7. 2012 ist bereits deswegen fehlerhaft, weil sie nicht in der rechten Form ergangen ist. Eine Zwischenverfügung hat auch im Grundbuchverfahren durch einen förmlichen Beschluss zu ergehen. Dieser muss gemäß § 38 Abs. 2 FamFG die Bet., ihre gesetzlichen Vertreter und ihre Bevollmächtigten sowie die an der Entscheidung mitwirkenden Gerichtspersonen, eine Beschlussformel und eine Begründung enthalten (OLG Düsseldorf, Beschl. vom 20. 12. 2011 – 3 Wx 314/11 – MDR 2012, 274 f.). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Schreiben nicht. In einer Zwischenverfügung müssen die Mittel zur Beseitigung aufgezeigter Eintragungshindernisse angegeben werden Ferner muss eine Zwischenverfügung eine klare Angabe des Mittels oder der Wege zur Beseitigung des Vollzugshindernisses enthalten, um dem Ast. eine sachgerechte Entscheidung über die weitere Wahrung seiner Rechte zu ermöglichen. Sie muss deshalb klar darlegen und aufzeigen, auf welche Weise und mit welchen Mitteln der Ast. die vom GBA angenommenen Hindernisse beseitigen und damit sein Antragsbegehren zum Erfolg führen kann (OLG Frankfurt, Beschl. vom 29. 6. 1998 – 20 W 144/98 – NJW-RR 1999, 17 , 18 = DNotI-Report 1998, 153 ; OLG Karlsruhe, Beschl. vom 26. 4. 2005 – 14 Wx 11/04 – FGPrax 2005, 219 , 221; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. 2012, Rn. 451; Demharter a.a.O., § 18 Rn. 31). Die angefochtene Zwischenverfügung genügt diesen Anforderungen nicht, da sie offen lässt, wie der Bet. das vom GBA angenommene Eintragungshindernis beseitigen könnte. Ihr lässt sich insbesondere nicht hinreichend deutlich entnehmen, ob es dem GBA genügen würde, wenn der Bet. einen Erbschein vorlegen würde, der die an dem Vertrag vom 26. 1. 2012 Mitwirkenden als Erben ausweisen würde. b) Aber auch inhaltlich ist die angefochtene Zwischenverfügung unzutreffend. Entgegen der Annahme des GBA muss der Bet. seine Befreiung von der Einschränkung des § 181 BGB nicht in der Form des § 29 GBO nachweisen. Nach § 2205 S. 3 BGB ist ein Testamentsvollstrecker zu unentgeltlichen Verfügungen über Nachlassgegenstände nur in Ausnahmefällen berechtigt, nämlich wenn sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen. Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass der Nachweis, dass sich der Testamentsvollstrecker bei der Verfügung über ein Grundstück in diesen Grenzen seiner Verfügungsmacht gehalten hat, insbesondere der Entgeltlichkeit des Geschäfts, vom GBA im Weg der freien Beweiswürdigung festgestellt werden kann (KG, Beschl. vom 18. 3. 1968 – 1 W 474/68 – Rpfleger 1968, 189 ; BayObLG, Beschl. vom 31. 10. 1969 – 2 Z 53/69 – Rpfleger 1970, 22 , 23; Demharter, GBO, 27. Aufl. 2010, § 29 Rn. 64; § 52 Rn. 23 ff.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. 2012, Rn. 3441). Der Nachweis der Befreiung des Testamentsvollstreckers von den Beschränkungen des § 181 BGB muss nicht in der Form des § 29 Abs. 1 GBO geführt werden Auch wenn der Testamentsvollstrecker über ein Grundstück oder Grundstücksrecht zu seinen eigenen Gunsten oder zugleich als Vertreter eines Dritten verfügt und deshalb der Verfügungsbeschränkung nach § 181 BGB unterliegt, muss das GBA die Wirksamkeitsvoraussetzungen prüfen und sich nachweisen lassen. Auch dieser Nachweis braucht nicht in der Form nach § 29 Abs. 1 GBO geführt zu werden; es gelten die gleichen Grundsätze wie für den Nachweis der Entgeltlichkeit einer Grundstücksverfügung. Bei einer öffentlichen letztwilligen Verfügung kann der Nachweis durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift der letztwilligen Verfügung oder durch Verweis auf die beim selben AG geführten Nachlassakten erfolgen Liegt ein öffentliches Testament oder ein Erbvertrag vor, so kann der Testamentsvollstrecker durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Verweis auf die beim selben AG geführten Nachlassakten nachweisen, dass er in Ausführung einer Erblasseranordnung handelt. Bei Vorliegen eines privatschriftlichen Testaments genügt zum Nachweis eine beglaubigte Abschrift des Testaments samt Eröffnungsvermerk Bei einem privatschriftlichen Testament – wie hier – genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift mit Eröffnungsvermerk (Bauer/von Oefele/Schaub, GBO, 2. Aufl. 2006, § 52 Rn. 90; Hügel/Zeiser, GBO, 2. Aufl. 2010, § 52 Rn. 79; MünchKomm/Zimmermann, BGB, 5. Aufl. 2010, § 2205 Rn. 101; Staudinger/Reimann, BGB, Neubearb. 2012, § 2205 Rn. 73; Zahn, MittRhNotK 2000, 89 , 107). Der Nachweis der Befreiung des Testamentsvollstreckers von den Beschränkungen des § 181 BGB ist nicht durch Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses möglich Hierfür besteht vor allem deswegen ein praktisches Bedürfnis, weil der Nachweis mit Hilfe eines Testamentsvollstreckerzeugnisses gemäß § 2368 BGB nicht möglich ist. In das Testamentsvollstreckerzeugnis wird die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB regelmäßig nicht aufgenommen Die Befreiung des Testamentsvollstreckers von der Einschränkung des § 181 BGB wird regelmäßig nicht in dieses Zeugnis aufgenommen. Dafür besteht bereits deshalb kein Anlass, weil das Zeugnis dem Ausweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers im Rechtsverkehr mit Dritten dient. Für Rechtsgeschäfte des Testamentsvollstreckers mit sich selbst kann das Zeugnis demgegenüber keinerlei Wirkung entfalten, zumal die Frage, ob das jeweilige Geschäft sich in den Grenzen ordnungsgemäßer Verwaltung hält, ohnehin der Prüfung im Einzelfall vorbehalten bleiben muss (OLG Hamm, Beschl. vom 23. 3. 2004 – 15 W 75/04 – NJW-RR 2004, 1448 , 1450 = DNotZ 2004, 808 ; MünchKomm/Mayer, BGB, 5. Aufl. 2010, § 2368 Rn. 37; Zahn a.a.O.). Aus der vom GBA herangezogenen Literaturstelle (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl. 2008, Rn. 3429, 3431; so auch die 15. Aufl. 2012) folgt nichts anderes. Sie besagt lediglich, dass dem Testamentsvollstrecker Insichgeschäfte entsprechend § 181 BGB grundsätzlich untersagt sind, dass aber eine entsprechende Gestattung seitens des Erblassers – auch durch Auslegung einer Verfügung von Todes wegen – möglich ist. In welcher Form der Nachweis einer solchen Gestattung zu erfolgen hat, wird dort nicht dargelegt. 3. Liegenschaftsrecht – Zur Berichtigung des Grundbuchs bei Gesellschafterwechsel in der GbR (OLG Köln, Beschluss vom 26. 11. 2012 – 2 Wx 204/ 12, mitgeteilt durch Notar Dr. Martin Kuhn, Köln) GBO §§ 19; 22; 47 1. Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen und tritt ein eingetragener Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil an einen Dritten ab, so kann die Eintragung des Zessionars als Neugesellschafter aufgrund Berichtigungsbewilligung des Zedenten sowie Zustimmungserklärungen aller übrigen eingetragenen Gesellschafter, erfolgen. 2. Eines Rückgriffs auf die materiell-rechtliche Vorschrift des § 899 a BGB bedarf es im Rahmen des formellen Konsensprinzips des Grundbuchverfahrensrechts nicht. (RNotZ-Leitsätze) Zur Einordnung: Die Entscheidung betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Grundbuchberichtigung vorgenommen werden kann, wenn eine GbR als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist und einer der Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil an einen Dritten abgetreten hat. Eine Grundbuchberichtigung kann entweder aufgrund einer Bewilligung des Berechtigten gemäß § 19 GBO oder aufgrund Unrichtigkeitsnachweises gemäß § 22 Abs. 1 GBO erfolgen. Im vorliegenden Fall haben die Bet. den Weg über § 19 GBO gewählt. Der Senat hat – in Übereinstimmung mit der einhelligen Meinung in der obergerichtlichen Rspr. (vgl. nur OLG Zweibrücken FGPrax 2010, 22 ; 2010, 286; OLG München FGPrax 2010, 279 ; 2011, 66; ZIP 2011, 466 ; OLG Brandenburg NJW-RR 2011, 1036 ) – entschieden, dass im Falle einer GbR die Bewilligung der im Grundbuch als GbR-Gesellschafter eingetragenen Personen erforderlich ist. Die eingetragenen Gesellschafter hatten hier lediglich den Anteilsübertragungsvertrag zwischen altem und neuem GbR-Gesellschafter sowie die materiellrechtliche Zustimmung zur Übertragung des verbliebenen Gesellschafters beim GBA eingereicht. Der Senat hat entschieden, dass die Eintragung der bisherigen Gesellschafter im Grundbuch zum Nachweis ihrer Berechtigung zur Abgabe der Bewilligungserklärung genüge, wobei der Senat die Bewilligungserklärungen hier in den materiell-rechtlichen Erklärungen zum Anteilsübertragungsvertrag erblickte. Das Gericht folgert dieses Ergebnis allerdings unmittelbar aus § 47 Abs. 2 S. 2 GBO , wonach bei der GbR die grundbuchverfahrensrechtlichen Vorschriften der §§ 19 ff. GBO für die als Gesellschafter im Grundbuch eingetragenen Personen gelten. Eines Rückgriffs auf die Vermutungsregel des § 899 a BGB bedarf es nach Ansicht des Senats entgegen der ganz h. M. (vgl. die vorgenannten Entscheidungen) nicht: Bei § 899 a BGB handele es sich um eine Vorschrift des materiellen Rechts, die für das im Grundbuchverfahrensrecht maßgebliche formelle Konsensprinzip keine Rolle spiele. Die Entscheidung bringt für die notarielle Praxis eine Erleichterung. Sie stellt klar. dass es dann, wenn ein Gesellschafter einer GbR, die als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist, seinen Gesellschaftsanteil an einen Dritten abtritt, nicht notwendig ist, dass die „erwerbende Gesellschaft“ gleichzeitig gegründet wird und sich der Gesellschafterbestand aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt, wie dies das GBA im vorliegenden Fall verlangt hatte. Die Schriftleitung (LB) Zum Sachverhalt: I. Als Eigentümer des im Rubrum näher bezeichneten Grundstücks (nachfolgend Grundstück) sind im Grundbuch die Bet. zu 1) und 2) „in BGB-Gesellschaft“ eingetragen. In Abt. III ist unter Nr. 1 eine Grundschuld eingetragen. Mit Schreiben vom 26. 4. 2012 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Bet. zu 1) bis 3) einen von ihm beglaubigten „Anteilsübertragungsvertrag“ dem GBA eingereicht. In dem Vertrag heißt es, der Bet. zu 1) sei mit 75 %, die Bet. zu 2) zu 25 % an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt, zu deren Vermögen das Grundstück gehöre. Der Bet. zu 1) übertrage seinen Anteil an der Gesellschaft an die Bet. zu 3), die dies annehme. Unter VII. heißt es, die Bet. zu 1) und 3) würden die Berichtigung des Grundbuchs dahingehend beantragen, dass an Stelle des Bet. zu 1) die Bet. zu 3) als Gesellschafter bürgerlichen Rechts in das Grundbuch eingetragen werden. Unterschrieben ist der Vertrag von den Bet. zu 1) und 3); unter der Unterschriftszeile befindet sich ein von der Bet. zu 2) unterschriebener Vermerk „Mit der Anteilsübertragung bin ich einverstanden“. Ferner waren beigefügt eine Löschungsbewilligung der Gläubigerin der in Abt. III unter Nr. 1 eingetragenen Grundschuld sowie ein Löschungsantrag betreffend diese Grundschuld, der von den Bet. zu 2) und 3) unterschrieben ist. Die Unterschriften aller Bet. sind notariell beglaubigt. Mit dem Schreiben vom 26. 4. 2012 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Bet. die Grundbuchberichtigung hinsichtlich des Eigentümers sowie die Löschung des unter Nr. 1. in Abt. III eingetragenen Rechts. Mit Zwischenverfügung vom 14. 5. 2012 wies das GBA den Verfahrensbevollmächtigten der Bet. darauf hin, dem Antrag könne noch nicht entsprochen werden. Im Grundbuch eingetragen sei nicht der Bet. zu 1) als natürliche Person, sondern die BGB-Gesellschaft. Da sich der Gesellschafterbestand einer BGB-Gesellschaft außerhalb des Grundbuchs ändern könne, genüge die Bewilligung des eingetragenen Gesellschafters nicht. Möglich sei die Eintragung nur, wenn die erwerbende Gesellschaft gleichzeitig gegründet werde und sich der Gesellschafterbestand aus dem Gesellschaftsvertrag ergebe. Mit Beschluss vom 26. 7. 2012 hat das GBA den Antrag vom 26. 4. 2012 zurückgewiesen, da der mit der Verfügung vom 14. 5. 2012 angeforderte Übertragungsvertrag nicht vorgelegt worden sei. Daher sei auch die beantragte Löschung der Grundschuld nicht möglich. Hiergegen richtet sich die Beschwerde, die der Verfahrensbevollmächtigte unter dem 30. 7. 2012 eingelegt hat, und der das GBA mit Beschluss vom 3. 8. 2012 nicht abgeholfen hat. Aus den Gründen: II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist zwar seitens des Verfahrensbevollmächtigten der Bet. nicht ausdrücklich in deren Namen („lege ich Beschwerde ein“) gestellt worden, wie sich auch bereits aus dem Antrag vom 26. 4. 2012 nicht ergab, in wessen Namen der Antrag gestellt wurde. Das GBA hat sie in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 3. 8. 2012 dahingehend ausgelegt, dass sie im Namen aller Bet. eingelegt worden sei. Da der Verfahrensbevollmächtigte der Bet. dem nicht entgegengetreten ist, geht der Senat davon aus, dass diese Interpretation zutreffend ist ( § 15 GBO ). 2. Die Beschwerde ist begründet. Der Grundbuchberichtigungsantrag hinsichtlich der Gesellschafter der als Eigentümerin eingetragenen GbR kann nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses abgelehnt werden. Eine Grundbuchberichtigung kann entweder aufgrund einer Bewilligung des/der Berechtigten gemäß § 19 GBO oder aufgrund Unrichtigkeitsnachweises gemäß § 22 Abs. 1 GBO erfolgen. Vorliegend ist hinsichtlich der Änderung im Gesellschafterbestand und der Eintragung des Namens der Bet. zu 3) der erste Fall gegeben. Es genügt zum Nachweis der Bewilligungsberechtigung, dass die Bewilligenden als Gesellschafter einer als Eigentümerin eingetragenen GbR im Grundbuch eingetragen sind Es liegen mit den Erklärungen der Bet. in dem Anteilsübertragungsvertrag Bewilligungen derjenigen Personen vor, die im Grundbuch als die Gesellschafter der Gesellschaft als Eigentümerin verzeichnet sind. Dies genügt im vorliegenden Grundbuchverfahren zum Nachweis ihrer Bewilligungsberechtigung. Gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 GBO sind dann, wenn ein Recht für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden soll, auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen; nach Satz 2 der Vorschrift gelten die für die Berechtigten geltenden Vorschriften entsprechend für die Gesellschafter. Daraus folgt, dass die grundbuchverfahrensrechtlichen Vorschriften der §§ 19 ff. GBO für die als Gesellschafter im Grundbuch eingetragenen Personen gelten; insbesondere hat dies zur Folge, dass die eingetragenen Gesellschafter gemeinsam befugt sind, die Berichtigungsbewilligung für die Gesellschaft nach § 19 GBO zu erklären. Mit dem Verweis in Satz 2 soll nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere ein Regelungsregime zur grundbuchverfahrensrechtlichen Behandlung von Änderungen im Gesellschafterbestand gewährleistet werden, so dass dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen ist und ein eingetragener Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil an einen Dritten abtritt, die Eintragung des Zessionars als Neugesellschafter aufgrund Berichtigungsbewilligung des Zedenten sowie Zustimmungserklärungen aller übrigen eingetragenen Gesellschafter, jeweils erteilt in der Form des § 29 GBO , eingetragen werden (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 17. 6. 2009, BT-Drucks. 16/13437 S. 24 f.). Die Auffassung, dass es für die Bewilligungsbefugnis ausreicht, wenn die die Bewilligungen von den eingetragenen Gesellschaftern abgegeben werden erklären, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung – wenn auch überwiegend gestützt auf eine Anwendung des § 899 a BGB – durchgehend geteilt (OLG Zweibrücken FGPrax 2010, 22 ; 2010, 286; OLG München FGPrax 2010, 279 ; 2011, 66; ZIP 2011, 466 ; Beschl. vom 12. 3. 2012 – 34 Wx 245/ 11 – juris; OLG Frankfurt, Beschl. vom 31. 5. 2011 – 20 W 444/10 – juris; NotBZ 2011, 402 ; OLG Brandenburg NJW-RR 2011, 1036 ; zustimmend Demharter, GBO, 28. Aufl. 2012, § 47 Rn. 30). Der Anwendung des § 47 Abs. 2 S. 2 GBO steht nicht entgegen, dass die Bet. zu 1) und 2) als Eigentümer „in BGB-Gesellschaft“ vor Inkrafttreten dieser Bestimmung eingetragen worden sind. Denn nach der Übergangsregelung in Art. 229 § 21 EGBGB findet § 47 Abs. 2 S. 2 GBO auch dann Anwendung, wenn die Eintragung vor Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register-und kostenrechtlicher Vorschriften am 18. 8. 2009 erfolgt ist (vgl. auch OLG München DNotZ 2009, 680 ; OLG Zweibrücken a.a.O.). Eines Rückgriffs auf die materiell-rechtliche Vorschrift des § 899 a BGB bedarf es im Rahmen des formellen Konsensprinzips nicht Nach Auffassung des Senats bedarf es in diesem Zusammenhang keines Rückgriffs auf § 899 a BGB (so auch Lehmann, DStR 2011, 1036 , 1037). Dabei handelt es sich um eine Vorschrift des materiellen Rechts (vgl. BT-Drucks. 16/13437 S. 26), der hier keine Bedeutung zukommt, weil aufgrund dessen, dass eine Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich des Gesellschafterbestandes und der Namensänderung in Rede steht, das grundbuchverfahrensrechtliche formelle Konsensprinzip gilt. Maßgeblich ist daher ausschließlich die Frage der Befugnis zur Bewilligung ( § 19 GBO ), die – wie ausgeführt – durch die grundbuchverfahrensrechtliche Regelung des § 47 Abs. 2 S. 2 GBO den eingetragenen Gesellschaftern in ihrer Gesamtheit zugewiesen ist. Aufgrund dieser Regelung, welche über die Verweisung auf die (grundbuchverfahrensrechtlichen) Bestimmungen die Bewilligungsbefugnis an die Eintragung als Gesellschafter anknüpft, bedarf es entgegen der im angefochtenen Beschluss zum Ausdruck gebrachten Ansicht des AG keiner gesetzlichen Vermutung, wie sie die materiell rechtliche Bestimmung des § 899 a BGB begründen würde. Die Frage, ob das Tatbestandsmerkmal „in Ansehung des eingetragenen Rechts“ einer Anwendung der Vermutungsregel des § 899 a BGB im Rahmen einer Grundbuchberichtigung aufgrund Gesellschafterwechsels entgegensteht (so Bestelmeyer, Rpfleger 2010, 169 , 185 f.) bedarf nach Auffassung des Senats – da der Vorschrift im Bereich des formellen Konsensprinzips keine Bedeutung zukommt – daher keiner Entscheidung. Soweit es in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 16/13437, S. 27) heißt: „Die Vermutung des Satzes 1 [des § 899 a BGB ] gilt, wie diejenige des § 891 BGB , gegenüber jedermann und damit auch gegenüber dem GBA. Sind also die Gesellschafter gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 GBO im Grundbuch eingetragen, so ist dies auch für das Grundbuchverfahren relevant. Weitere Nachweise zu Existenz, ordnungsgemäßer Vertretung und Identität der eingetragenen GbR werden damit regelmäßig entbehrlich“, so wird damit dem § 899 a BGB keine grundbuchverfahrensrechtliche Bedeutung beigemessen, vielmehr wird damit nur zum Ausdruck gebracht, dass die Vermutung des § 899 a BGB vom GBA im Rahmen einer Prüfung der materiellen Rechtslage anzuwenden ist, die im Anwendungsbereich des formellen Konsensprinzips – und damit in Fällen des Gesellschafterwechsels – indes nicht veranlasst ist. Beim Gesellschafterwechsel aufgrund Abtretung eines Geschäftsanteils geht es nicht um die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine GbR als Eigentümerin in das Grundbuch einzutragen ist Fehl geht die Bewerde, soweit sie die Entscheidung des BGH vom 28. 4. 2011 – V ZB 194/10 ( NJW 2011, 1958 ) für ihre Auffassung in Anspruch nimmt. Ob dieser Rechtsprechung zu folgen ist, kann hier dahinstehen, weil ihr für die vorliegende Fallkonstellation keine Bedeutung zukommt. Die genannten Entscheidungen des BGH betreffen die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Erwerberin im Grundbuch als Eigentümerin einzutragen ist, insbesondere, ob – was der BGH verneint – mit der Einführung des § 47 Abs. 2 S. 1 GBO verschärfte Anforderungen für die Eintragung der Gesellschaft verbunden sind. Im vorliegenden Fall hingegen geht es nicht darum, unter welchen Voraussetzungen eine Gesellschaft als Eigentümerin einzutragen ist, sondern vielmehr darum, welche Rechtsfolge die bestehende Eintragung der Gesellschafter hat; diese Frage ist für den Bereich des Grundbuchverfahrensrechts auf der Grundlage der dargestellten Verweisung in § 47 Abs. 2 S. 2 GBO zu beantworten. Im Fall der Aufhebung einer den Eintragungsantrag zurückweisenden Entscheidung hat das Beschwerdegericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden, das heißt eine Zwischenverfügung zu erlassen oder das GBA zur Eintragung anzuweisen (Demharter, a.a.O., § 77 Rn. 25). Dementsprechend war hier das GBA zur Vornahme der Berechtigung hinsichtlich der Gesellschafter der als Eigentümerin eingetragenen GbR anzuweisen. Hinsichtlich der gleichfalls beantragten Löschung des unter Nr. 1 in Abt. III eingetragenen Rechts wird das GBA zu prüfen haben, ob nach erfolgter Berichtigung die Voraussetzungen für die Löschung vorliegen. (. . .) Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Köln Erscheinungsdatum: 21.11.2012 Aktenzeichen: 2 Wx 214/ 12 Rechtsgebiete: Testamentsvollstreckung In-sich-Geschäft Grundbuchrecht Erschienen in: RNotZ 2013, 103-106 Normen in Titel: BGB §§ 181; 2205 GBO § 29