XII ZR 129/10
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück 21. Februar 2013 I 3 Wx 193/12 BGB §§ 138, 2346 Abs. 1 Sittenwidrigkeit eines notariellen Ehe- und Erbverzichtsvertrags wegen Unkenntnis der wahren Vermögensverhältnisse des Ehegatten Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 9. BGB §§ 138, 2346 Abs. 1 (Sittenwidrigkeit eines notariellen Ehe- und Erbverzichtsvertrags wegen Unkenntnis der wahren Vermögensverhältnisse des Ehegatten) Zur Frage der Sittenwidrigkeit eines notariellen Ehe- und Erbverzichtsvertrages wegen unterbliebener Aufklärung des künftigen Ehegatten durch den Erblasser über dessen wahre Vermögensverhältnisse (hier: Auslandsguthaben von 300.000 €). OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.2.2013, I 3 Wx 193/12 Der Beteiligte zu 1 ist der Sohn aus erster Ehe, die Beteiligte zu 2 die zweite Ehefrau des am 13.1.2012 verstorbenen Erblassers, mit der er seit dem 13.5.2011 verheiratet war. Der Beteiligte zu 1 hat am 11.4.2012 einen ihn als Alleinerben ausweisenden Erbschein beantragt. Er hat geltend gemacht, die Beteiligte zu 2 sei infolge des Eheund Erbverzichtsvertrages, den der Erblasser am 23.2.2011 zu URNr. 1/2011 des Notars S in O mit ihr geschlossen habe, nicht mehr erbberechtigt. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 2 und macht geltend, der Ehe und Erbverzichtsvertrag sei nichtig, so dass der Erblasser von ihr, der Beteiligten zu 2, sowie dem Beteiligten zu 1 zu je 1/2Anteil beerbt worden sei. Der Vertrag sei sittenwidrig ( § 138 BGB ), durch Täuschung über die Höhe seines Vermögens herbeigeführt und zudem mit der Nichtigkeitsfolge des § 142 BGB gegenüber dem Beteiligten zu 1 am 20.3.2012 wirksam angefochten. Der Beteiligte zu 1 tritt dem entgegen. Das AG – Rechtspflegerin – hat mit Beschluss vom 11.7.2012 die zur Erteilung des von dem Beteiligten zu 1 beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet, die Erteilung eines entsprechenden Erbscheins angekündigt und seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Erteilung eines Alleinerbscheins sei berechtigt. Der Ehe und Erbverzichtsvertrag sei nicht nichtig. Eine Anfechtung eines Ehe und Erbverzichtsvertrages ( §§ 123, 142, 812, 2346 BGB ) sei nach dem Erbfall nicht mehr möglich; sie könne den Erbverzicht nicht rückwirkend beseitigen. Die gegenüber dem Beteiligten zu 1 erklärte Anfechtung des Erbverzichtsvertrages sei daher unbeachtlich. Gründe für eine Sittenwidrigkeit des Ehe und Erbverzichtsvertrages seien nicht ersichtlich. Der Abschluss eines notariellen Gütertrennungsvertrages sowie eines Ehe und Erbverzichtsvertrag sei gesetzlich zulässig, wobei auch der Zugewinnausgleich, der Versorgungsausgleich und der nacheheliche Unterhalt ausgeschlossen werden könnten. Soweit die Beteiligte zu 2 sich zum Beleg der Sittenwidrigkeit des notariellen Erbverzichts und Abfindungsvertrages auf die Entscheidung des OLG München vom 25.1.2006 berufe, sei diese auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Der Ehe und Erbverzichtsvertrag sei auch nicht mit Täuschungsabsicht des Erblassers gegenüber der Beteiligten zu 2 herbeigeführt worden und damit nichtig/sittenwidrig. Schon aus der Präambel ergebe sich als Motivation der Vertragsbeteiligten zum Abschluss des notariellen Vertrages, dass beide künftigen Ehegatten sich aus eigenem Einkommen unterhalten können und die Kinder der Vertragschließenden aus deren früheren Ehen in ihren künftigen Erbund Pflichtteilsansprüchen nicht beeinträchtigt werden sollen. Gerade dies spreche für die grundsätzliche Bedeutungslosigkeit der Höhe des Vermögensverzichts bei den künftigen Eheleuten. Damit sei es den Vertragsparteien in erster Linie nicht auf den Wert des Verzichts angekommen. Der Verzicht würde im Übrigen auch weitere denkbare Fälle von Vermögenszuwachsen (zum Beispiel Lottogewinn oder Vermögenszuwachs infolge einer Erbschaft eines Ehepartners) erfasst haben. Überdies sei davon auszugehen, dass der beurkundende Notar die künftigen Eheleute hinreichend und zutreffend über die Bedeutung und die Folgen des Vertrages belehrt hat. Im notariellen Vertrag selbst sei eine Wertangabe, über die man hätte irren können, nicht enthalten. Im Übrigen könne unter Berücksichtigung des Alters der Beteiligten zu 2 zur Zeit des Vertragsabschlusses, ihrer Berufstätigkeit, mehrerer Eheschließungen/Scheidung und der Geburt bzw. der Erziehung von Kindern auch nicht von einer Lebensunerfahrenheit und Geschäftsunerfahrenheit der Vertragsbeteiligten ausgegangen werden. Nach dem Vorbringen des Beteiligten zu 1 sei davon auszugehen, dass der Beteiligten zu 2 bei Vertragsschluss die Vermögensverhältnisse ihres künftigen Ehemannes auch wegen der räumlichen Nähe/ der gemeinsamen Wohnung (anders als in der zitierten Entscheidung des OLG München) bekannt gewesen sind. Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Beteiligten zu 2 mit dem Begehren, das AG anzuweisen, einen anderen Erbschein zu je 1/2Anteil zu erteilen, hat das AG durch Beschluss vom 16.8.2012 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. Aus den Gründen: II. Die statthafte ( § 58 Abs. 1, § 252 Abs. 3 FamFG ) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde – die Entscheidung über die Anweisung des Nachlassgerichts zur Erteilung eines anderen Erbscheins ist dem Senat im Beschwerdeverfahren nicht angefallen – hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Zu Recht ist das Nachlassgericht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass dem Beteiligten zu 1 mit Blick auf einen im Ehe und Erbverzichtsvertrag vom 23.2.2011 zu URNr. 1/2011 des Notars S in O wirksam erklärten Erbverzicht der Beteiligten zu 2 nach der in Ermangelung einer letztwilligen Verfügung geltenden gesetzlichen Erbfolge ein Alleinerbschein nach dem Erblasser zu erteilen sein wird und hat die hierfür erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. a) Gemäß § 2346 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Ehegatte des Erblassers durch Vertrag mit dem Erblasser auf sein gesetzliches Erbrecht verzichten mit der Folge, dass er von der Erbfolge ausgeschlossen ist, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte, § 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB . Bei dem Erbverzicht, der überwiegend aufgrund einer dem Verzichtenden vom Erblasser gewährten oder versprochen Abfindung erklärt wird, aber auch unentgeltlich bzw. ohne Abfindung erklärt werden kann, handelt es sich um ein abstraktes erbrechtliches Verfügungsgeschäft, das unmittelbar den Verlust des gesetzlichen Erbrechts bewirkt (Palandt/ Weidlich, 70. Aufl., § 2346 Rdnr. 4, 12). Auf den Erbverzicht als Rechtsgeschäft unter Lebenden finden grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften über Verträge Anwendung (Palandt/Weidlich, a. a. O., Rdnr. 5; MünchKommBGB/Wegerhoff, 5. Aufl., § 2346 Rdnr. 4). 2. Dies vorausgeschickt, ist das Nachlassgericht zu Recht von der Wirksamkeit des seitens der Beteiligten zu 2 im Eheund Erbverzichtsvertrag vom 23.2.2011 erklärten Erbverzichts ausgegangen. a) Zu Recht hat das Nachlassgericht ausgeführt, dass ein Erbverzichtsvertrag nach dem Eintritt des Erbfalles nicht mehr angefochten werden kann (OLG Koblenz, NJWRR 1993,708). b) Beanstandungsfrei hat das Nachlassgericht die von der Beteiligten zu 2 reklamierte Unwirksamkeit des Eheund Erbverzichtsvertrag aus dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit ( § 138 BGB ) wegen einer Täuschung vonseiten des Erblassers über die wahren Vermögensverhältnisse (Bankguthaben in Luxemburg von etwa 300.000 €) nicht angenommen. Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. aa) Ob und inwieweit der Erbverzicht als abstraktes Verfügungsgeschäft sittenwidrig sein kann bzw. bei gescheiterter Anfechtung wegen arglistiger Täuschung über den Vermögensstand eine Sittenwidrigkeit des Kausalgeschäfts wegen des engen Zusammenhangs mit dem Verfügungsgeschäft dieses „infizieren“ kann, mag offen bleiben. Denn die Voraussetzungen einer Sittenwidrigkeit sind vorliegend in Bezug auf den Ehe und Erbverzichtsvertrag jedenfalls nicht erfüllt. bb) Die Beurteilung der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 BGB erfordert eine Gesamtbetrachtung. Sittenwidrig ist ein solches Rechtsgeschäft, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht vereinbar ist, wobei weder das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht erforderlich ist, es vielmehr genügt, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt (BGH, NJW 2000, 1127 ; OLG München, FamRZ 2007, 418 ). cc) Dies ist hier nicht ersichtlich, ergibt sich insbesondere, anders als im Fall des OLG München, nicht maßgeblich daraus, dass eine am Vermögen des Erblassers orientierte Berechnung unterblieben ist, weil nichts dafür spricht, dass der Vermögensstand des Erblassers maßgeblichen Einfluss auf den Verzicht hatte. Schon die Präambel des notariellen Vertrages steht dagegen, dass überhaupt die Vermögensverhältnisse thematisiert worden sind. Die Ehegatten gingen hiernach davon aus, dass sie in der Lage sind, sich aus eigenem Einkommen selbst zu unterhalten. Die jeweiligen Kinder sollten in ihren künftigen Erbund Pflichtteilsansprüchen nicht beeinträchtigt werden. Die Ehegatten wollten einander nicht beerben. Der notarielle Vertrag enthält keine Andeutung im Sinne einer Einbeziehung der Vermögensverhältnisse überhaupt, geschweige denn solcher eines bestimmten Standes. Mit Blick hierauf spricht nichts dafür, dass der Erblasser nach den gegebenen Umständen hätte verpflichtet gewesen sein können, ungefragt über den Stand seines Vermögens Auskunft zu geben, geschweige denn, dass eine unterbliebene Auskunft einen Anhalt für eine Sittenwidrigkeit des Geschäfts darstellen könnte. Wenn die Beteiligte zu 2, der die Vermögensverhältnisse des Erblassers angeblich nicht nur hinsichtlich der Luxemburger Konten, sondern auch im Übrigen weitgehend unbekannt waren, gleichwohl nicht nach seinem Vermögensstand gefragt hat, hätte es sich angeboten, den Erblasser danach zu fragen. Dass die Beteiligte zu 2 indes die Vermögensverhältnisse des Erblassers zum Gegenstand einer Nachfrage gemacht habe, behauptet sie nicht einmal, was es nahe legt, dass sie entweder – so der Beteiligte zu 1 – Bescheid wusste oder es ihr nicht darauf ankam. Die nunmehr von ihr ins Feld geführte angebliche Basis „ähnlicher Einkommensverhältnisse und Rücklagen“ findet im Vertrag keine Stütze und ist von ihr bei den Verhandlungen nicht verlautbart worden (vgl. § 116 BGB ). c) Ob und inwieweit ein sittenwidriger oder der Inhaltskontrolle unterliegender und ihr nicht standhaltender Ehevertrag (vgl. Münch, ZEV 2008, 571 ) geeignet sein kann, einen erbrechtlichen Verzicht zu „infizieren“, bedarf hier keiner Entscheidung, da entsprechende Merkmale dem hier in Rede stehenden Ehevertragsteil nicht anhaften. Ein Ehevertrag kann sich in einer Gesamtwürdigung nur dann als sittenwidrig und daher als insgesamt nichtig erweisen, wenn konkrete Feststellungen zu einer unterlegenen Verhandlungsposition des benachteiligten Ehegatten getroffen worden sind (BGH, Urteil vom 31.10.2012, XII ZR 129/10). Hierfür bietet das Vorbringen der Beteiligten zu 2 keine greifbaren Anhaltspunkte. Nach alledem besteht nicht der geringste Anhalt für eine aus Sittenwidrigkeit hergeleitete Nichtigkeit des Ehe und Erbverzichtsvertrages. (…) anmerkung: 1. Problemstellung Dass das Verschweigen ausländischer Bankguthaben gegenüber dem Fiskus selbst Helden ins Wanken bringen kann, dürfte inzwischen hinlänglich bekannt sein. Wie dieser Fall zeigt, kann aber auch das Verheimlichen vor der eigenen Ehefrau Probleme mit sich bringen. Als der Erblasser einen für eine zweite Ehe typischen Ehe und Erbverzichtsvertrag abschloss, hat er wohl genau das getan. Ein Erblasser, der Kinder aus erster Ehe hatte und sich wieder verheiraten möchte, verfolgt häufig das Ziel, in seiner Testierfreiheit nicht durch Pflichtteilsansprüche oder Ansprüche auf Zugewinnausgleich in seiner Testierfreiheit beschränkt zu sein, und möchte stattdessen seine Kinder aus erster Ehe zu unbeschränkten Erben bestimmen können. Zu diesem Zweck kann in solchen Fällen ehevertraglich eine Gütertrennung vereinbart und daneben ein vollständiger gegenseitiger Erbverzicht erklärt werden. Falls ein Ehegatte dem anderen seine Vermögensverhältnisse nicht offenlegt, so könnte dies ggf. unter mehreren Aspekten die Wirksamkeit des Erbverzichtsvertrages gefährden: – Denkbar wäre zunächst eine arglistige Täuschung über die Vermögensverhältnisse, die eine Anfechtung gemäß § 123 BGB begründen könnte. – Außerdem könnte ein Erb und Pflichtteilsverzicht sittenwidrig und damit gemäß § 138 BGB nichtig sein. – Schließlich könnte ausgehend von den Grundsatzentscheidungen des BVerfG1 und des BGH2 zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen eine Nichtigkeit der ehevertraglichen Vereinbarung auch gemäß § 139 BGB zur Nichtigkeit des damit verbundenen Erb und Pflichtteilsvertrages wegen Sittenwidrigkeit führen. Zu Recht hat das OLG hier jedoch eine Nichtigkeit des Erbund Pflichtteilsverzichtes aus allen drei oben genannten Gesichtspunkten verneint. 2. Verdeckte anfechtungsprüfung im Rahmen der sittenwidrigkeit Eine entscheidende Frage des Falles bestand darin, ob der Erblasser verpflichtet war, über seine wahren Vermögensverhältnisse aufzuklären, als er mit seiner Ehefrau den betreffenden Vertrag beurkundet hatte. Man hätte also erwarten können, dass der Schwerpunkt der Begründung des Urteils auf der Prüfung der Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung gemäß § 123 BGB liegen würde. Das OLG verneint stattdessen eine Anfechtungsmöglichkeit mit einem Satz. Dies liegt daran, dass nach ständiger Rechtsprechung einiger OLG eine Anfechtung eines Erbverzichts nur zu Lebzeiten des Erblassers zulässig ist, weil im Erbfall aus Gründen der Rechtssicherheit die Erbfolge feststehen müsse3. Diese Auffassung wird von Teilen der Literatur aber mit beachtlichen Argumenten bestritten: Es wird geltend gemacht, eine nachträgliche Änderung der Erbfolge sei ebenso durch die unstreitig zulässige Anfechtung einer letztwilligen Verfügung möglich und auch sonstige abstrakte Verfügungsgeschäfte wie beispielsweise die sachenrechtliche Einigung könnten durch Anfechtung durchaus ex tunc beseitigt werden, ohne dass dies die Rechtssicherheit gefährde.4 Eine Stellungnahme des BGH zu dieser umstrittenen Frage liegt nicht vor. Dadurch, dass das OLG Düsseldorf hier der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung folgt, verlagert es die Frage einer Aufklärungspflicht in die Prüfung einer möglichen Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit,5 was wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen beider Rechtsinstitute nicht unproblematisch ist. Eine arglistige Täuschung muss nicht zwingend zur Sittenwidrigkeit eines Vertrages führen. 3. Keine sittenwidrigkeit Zu Recht verneint der Senat dabei eine Pflicht des Ehemannes, ungefragt über den Stand seines Vermögens Auskunft zu geben. Schon aus der Präambel des notariellen Vertrages habe sich ergeben, dass beide Ehegatten in der Lage seien, sich aus eigenem Einkommen selbst zu unterhalten. Die jeweiligen Kinder sollten in ihren künftigen Erbund Pflichtteilsansprüchen nicht beeinträchtigt werden. Dies entspricht der typischen Situation einer „Spätehe“. Beide Beteiligten möchten verhindern, dass letztlich die Kinder des zuletzt versterbenden Partners alles Vermögen erben, auch das, was unter Umständen vom früheren Ehegatten des zuerst Versterbenden stammt und von ihm mit geschaffen wurde. Der Beschluss wendet sich zumindest in der Tendenz gegen eine in der Literatur vertretene Auffassung, die die strengen Maßstäbe, welche die Rechtsprechung an die Ausgewogenheit von Eheverträgen stellt, auch auf Erb und Pflichtteilsverzichte übertragen möchte.6 Der Risikocharakter von Erbverzichtsverträgen, also die Tatsache, dass sich bei Vertragsschluss objektiv nicht beurteilen lässt, wie sich die Vermögensverhältnisse entwickeln werden und insbesondere wer wann stirbt, spricht dagegen, eine generelle Ausgewogenheitsprüfung bei der Frage der Sittenwidrigkeit eines Erb oder Pflichtteilsverzichtes vorzunehmen.7 Nicht auszuschließen ist allerdings, dass im Einzelfall die Vermögensverhältnisse beim Abschluss des Erbverzichtsvertrages eine so entscheidende Rolle spielen können, dass einen Beteiligten eine besondere Aufklärungspflicht trifft. Denkbar ist auch, dass ein sittenwidriger Ehevertrag, den die Eheleute zu Beginn oder während ihrer Ehe geschlossen haben, den mitbeurkundeten Erbverzicht infiziert.8 In der Regel ist dies allerdings zu verneinen: Auch wenn beide Vereinbarungen in einer einheitlichen Urkunde enthalten sind, regeln sie doch völlig unterschiedliche Lebenssituationen. Aus der Sicht des durch den Ehevertag bevorteilten Ehegatten ist der Erbverzicht auch ohne den Ehevertrag sinnvoll, da er so – wenn schon nicht im Scheidungsfall – doch wenigstens bei seinem Tode im Interesse seiner Kinder Ansprüche seiner Witwe vermeiden kann. Aber auch der durch den Ehevertrag benachteiligte Ehegatte gibt den Erbverzicht sicher nicht wegen des für ihn nachteiligen Ehevertrages, sondern unabhängig von ihm ab. Im Gegenteil: Da er ohne den nachteiligen Ehevertag immerhin bei Scheidung etwas bekommt, wird er sogar eher bereit sein, auf sein Erbrecht zu verzichten.9 4. Praktische folgen aus der entscheidung Das OLG Düsseldorf begründet die Wirksamkeit des Erbverzichtsvertrages unter anderem damit, die notarielle Vereinbarung habe keine Andeutung im Sinne einer Einbeziehung der Vermögensverhältnisse überhaupt, geschweige denn solche einer ganz bestimmten Größe des Vermögens, beinhaltet. In der Präambel des streitigen Vertrages findet sich eine Klausel, dass die Ehegatten in der Lage seien, sich aus eigenem Einkommen selbst zu unterhalten. Es kann also durchaus ratsam sein, bei der Beurkundung eines Erboder Pflichtteilsverzichts einen Hinweis aufzunehmen, wonach der Verzicht unabhängig von den derzeitigen Vermögensverhältnissen der Ehegatten geschlossen werden soll. Auch sollte das Beurkundungsverfahren so gestaltet werden, dass die Gefahr einer Benachteiligung einer Vertragspartei minimiert wird. Zumindest problematisch ist daher eine Beurkundung, die durch den Erblasser allein erfolgt, der in doppelter Funktion im eigenen Namen handelt und als Vertreter ohne Vertretungsmacht des Verzichtenden auftritt. Eine persönliche Anwesenheit beider Parteien und in der Urkunde dokumentierte ausführliche Belehrungen des Notars dürften vielmehr notarieller Standard sein. Notar Prof. Dr. Christopher Keim, Bingen am Rhein 1 Urteil vom 6.2.2001, 1 BvR 12/92, NJW 2001, 957 ; Beschluss vom 29.3.2001, 1 BvR 1766/92, NJW 2001, 2248 . 2 BGHZ 158, 81 = NJW 2004, 930 . 3 BayObLG, Beschluss vom 4.1.2006, 1Z BR 97/03, NJWRR 2006, 372 = MittBayNot 2006, 249 m. abl. Anm. Damrau; OLG Koblenz, Beschluss vom 4.3.1993, 6 W 99/93, NJWRR 1993, 708, 709; OLG Schleswig, Urteil vom 27.5.1997, 3 U 148/95, NJWRR 1997, 1092, 1093 = ZEV 1998, 28 m. abl. Anm. Mankowski; OLG Celle, Beschluss vom 8.7.2003, 6 W 63/03, NJWRR 2003, 1450. 4 So zum Beispiel Damrau, MittBayNot 2006, 251 ; Leipold, ZEV 2006, 212 ; Mankowski, ZEV 1998, 30 . 5 Ähnlich im „Wildmoserurteil“ des OLG München, ZEV 2007, 613 . 6 So zum Beispiel Röthel, NJW 2012, 337 ; dies., AcP 2012, 157 , 189 ff.; Wachter, ZErb 2004, 234. 7 So zum Beispiel Bengel, ZEV 2006, 192 , 194; MünchKommBGB/ Wegerhoff, 6. Aufl., § 2346 Rdnr. 36. 8 Dazu LG Ravensburg, ZEV 2008, 598 ; krit. dazu Münch, ZEV 2008, 571 . 9 So auch Münch, ZEV 2008, 571 , 577. Art: Entscheidung, Urteil Erscheinungsdatum: 21.02.2013 Aktenzeichen: I 3 Wx 193/12 Rechtsgebiete: Erbverzicht Erschienen in: MittBayNot 2014, 172-174 Normen in Titel: BGB §§ 138, 2346 Abs. 1