V ZR 159/92
OLG, Entscheidung vom
1mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück OLG Schleswig 13. März 2013 9 U 81/12 Anspruch auf Baulastbestellung als Nebenpflicht aus der Grunddienstbarkeit Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau OLG Schleswig Anspruch auf Baulastbestellung als Nebenpflicht aus der Grunddienstbarkeit Ein Anspruch auf Einräumung einer Baulast kann sich aus dem durch die Grunddienstbarkeit geschaffenen gesetzlichen Schuldverhältnis als Nebenpflichtergeben. (redaktioneller Leitsatz) OLG Schleswig, Beschl. v. 13.3.2013 – 9 U 81/12 BGB § 1018 Entscheidung: Nachbar X verlangt von Y die Eintragung einer inhaltlich der auf dem Grundstück des Y (dienendes Grundstück) lastenden Grunddienstbarkeit entsprechenden Baulast. Die Grunddienstbarkeit wurdeimKaufvertrag,mit demYsein Grundstück erwarb, bestellt, und zwar mit dem Inhalt eines Wege-und Leitungsrechts („dort alle Ver-und Entsorgungsleitungen zu verlegen und zu unterhalten, die zur Ver-und Entsorgung eines Zweifamilienwohnhauses üblich sind.“). Nach Ansicht des Gerichts folgt aus dieser Regelung eindeutig, dass die Grunddienstbarkeit dazu dienen sollte, die Bebaubarkeit des Grundstücks mit einem Zweifamilienhaus sicherzustellen. Für das Baugenehmigungsverfahren reichte allerdings eine privatrechtliche Grunddienstbarkeit nicht aus, vielmehr bedurfte es einer Baulast, um eine „öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt“ zu schaffen. Das Gericht nimmt sodann eine Interessenabwägung vor (Zuwegung über eigene Grundstücke?, Befreiung von der Baulast möglich?, Wissen des Y von der geplanten Bebauung?) und kommt zu dem Ergebnis, dass der X insoweit schutzwürdiger ist und Anspruch auf Mitwirkung bei der Eintragung einer Baulast hat. Anmerkung: Nach der Rechtsprechung des BGH1 kann sich bei Fehlen vertraglicher Vereinbarungen die Verpflichtung, die verlangte Baulasterklärung abzugeben, als Nebenpflicht aus dem durch die Grunddienstbarkeit geschaffenen Schuldverhältnis ergeben.2 Bei der anzustellenden Interessenabwägung ist zu prüfen, 1. ob die Grunddienstbarkeit zu dem Zweck bestellt wurde, das Grundstück zu bebauen, 2. ob die Baulast zwingende Voraussetzung für die Bebauung des Grundstücks ist, 3. ob bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit Anlass bestand, bereits die Übernahme einer Baulast zu erwägen, und 4. ob Inhalt und Umfang der Grunddienstbarkeit der geforderten Baulast entsprechen. Für die Gestaltungspraxis empfiehlt sich, in den Mustern einen entsprechenden „Stolperstein“ aufzunehmen, um die Sachlage mit den Beteiligten zu besprechen.3 Dr. Christian Rupp, Berlin 1 BGH, Urt. v. 18.3.1994 – V ZR 159/92, NJW 1994, 2757 . 2 Palandt/Bassenge, 72. Aufl., § 1018 Rn 1. 3 Siehe auch Heinemann/Franck,Kölner Formularbuch Grundstücksrecht, 2013,S.503 zur Einräumung einer inhaltsgleichen Grunddienstbarkeit bei Bestehen einer Baulast. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Schleswig Erscheinungsdatum: 13.03.2013 Aktenzeichen: 9 U 81/12 Erschienen in: notar 2014, 342