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II ZR 329/12

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 08. Oktober 2013 II ZR 329/12 ZPO § 543 Abs. 2 Keine Übertragung der Hauptversammlung in Vor- und Nebenräume Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Keine Übertragung der Hauptversammlung in Vor- und Nebenräume Wird die Hauptversammlung in andere Räume als deneigentlichen Versammlungsraum nicht übertragen, wirddas Teilnahmerecht des anwesenden Aktionärs selbst dannnicht beeinträchtigt, wenn die Übertragung in einen sog.Präsenzbereich angekündigt worden ist. Eine Übertragungder Hauptversammlung in Vor- und Nebenräume wie denCatering-Bereich, Raucherecken o. Ä. wird aktienrechtlichnicht verlangt. Wenn eine zugesagte Übertragung in solcheRäume nicht stattfindet, kann der Aktionär dies beimVerlassen des Versammlungsraums unschwer erkennen. Erkann sich dann selbst entscheiden, ob er in den Versammlungsraum zurückkehren will. (Leitsatz der Schriftleitung) BGH, Beschluss vom 8.10.2013, II ZR 329/12 Aus den Gründen: Die Nichtzulassungsbeschwerden der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des OLG Frankfurt a. M. vom 2.10.2012 werden zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz ( § 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Insbesondere besteht kein Zulassungsgrund zur behaupteten unzureichenden Beschallung des Catering-Bereichs der Hauptversammlung. Wird die Hauptversammlung in andere Räume als den eigentlichen Versammlungsraum nicht übertragen, wird das Teilnahmerecht des anwesenden Aktionärs selbst dann nicht beeinträchtigt, wenn die Übertragung in einen sog. Präsenzbereich angekündigt worden ist. Eine Übertragung der Hauptversammlung in Vor- oder Nebenräume wie den Catering-Bereich, Raucherecken o. ä. wird aktienrechtlich nicht verlangt. Wenn eine zugesagte Übertragung in solche Räume nicht stattfindet, kann der Aktionär dies beim Verlassen des Versammlungsraums unschwer erkennen. Er kann sich dann selbst entscheiden, ob er in den Versammlungsraum zurückkehren will. Die Entscheidung des LG München I ( AG 2011, 263 und BB 2010, 1111 ), die durch eine unzureichende Beschallung eines Präsenzbereichs das Teilnahmerecht verletzt sah, ist vereinzelt geblieben (vgl. dagegen OLG München, ZIP 2013, 931 , 933; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8.2.2006, 12 W 185/05, BeckRS 2006, 01978 ; MünchKommAktG/Kubis, 3. Aufl., § 118 Rdnr. 70 Fn. 160) und führt nicht zu einem grundsätzlichen Klärungsbedarf. (…) Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 08.10.2013 Aktenzeichen: II ZR 329/12 Rechtsgebiete: Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Erschienen in: MittBayNot 2014, 546-549 Normen in Titel: ZPO § 543 Abs. 2