V ZR 212/12
OLG, Entscheidung vom
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 25. Oktober 2013 V ZR 212/12 WEG § 5 Abs. 2; WEG § 5 Abs. 1 Wohnungseingangstüren als notwendiges Gemeinschaftseigentum Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau WEG § 5 Abs. 1 u. 2 Wohnungseingangstüren als notwendiges Gemeinschaftseigentum Wohnungseingangstüren stehen im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer. BGH, Urt. v. 25.10.2013 – V ZR 212/12 Problem Ob Wohnungseingangstüren im Gemeinschafts- oder Sondereigentum stehen, wird unterschiedlich beurteilt. Nach einer Mindermeinung sind sie sondereigentumsfähig (MünchKommBGB/Commichau, 6. Aufl. 2013, § 5 WEG Rn. 12 a. E.) und sollen nur dann zum Gemeinschaftseigentum zählen, wenn sie i. S. v. § 5 Abs. 2 WEG für den Bestand oder die Si cherheit des Gebäudes erforderlich sind (OLG Düsseldorf ZWE 2002, 279 , 280). Andere ordnen lediglich die Innenseite der Tür oder den Innenanstrich dem Sondereigentum zu. Nach überwie gender Auffassung stehen Wohnungseingangstüren hingegen stets insgesamt im gemeinschaftli chen Eigentum (OLG München DNotZ 2008, 126 ; OLG Stuttgart BauR 2005, 1490 ; Bärmann/ Armbrüster, WEG, 12. Aufl. 2013, § 5 Rn. 124; Jennißen/ Grziwotz, WEG, 3. Aufl. 2012, § 5 Rn. 105; weitere Nachweise in Tz. 8 des vorliegenden Urteils). Höchstrichter lich geklärt war die Frage bisher aber noch nicht. Im vorliegend entschiedenen Sachverhalt bildeten die Parteien eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Zutritt zu den Wohnungen erfolgte über Laubengänge, die ihrerseits vom Treppenhaus aus über eine Tür zugänglich waren. In der Gemeinschaftsord nung ist geregelt, dass die Türen zum Treppenhaus zum Sondereigentum gehören, jedoch Ver änderungen an deren Außenseite nur mit Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversamm lung vorgenommen werden dürfen. Die Klägerin tauschte ihre Wohnungseingangstür ohne entsprechenden Beschluss gegen eine anders gestaltete Tür aus. Auf Klage der Wohnungseigen tümergemeinschaft wurde sie rechtskräftig zum Ausbau der Tür verurteilt. In der Eigentümer versammlung vom 15.6.2011 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, dass die an den Laubengängen gelegenen, neu einzubauenden Wohnungseingangstüren mit einem Glas scheibeneinsatz versehen werden und bestimmte weitere Merkmale aufweisen müssen. Auf die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage hin hat das Amtsgericht den Beschluss für nichtig erklärt. Das Landgericht hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Entscheidung Nach Ansicht des V. Zivilsenats des BGH halten die Ausführungen des Berufungsgerichts recht licher Nachprüfung stand. Die Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft für generelle Vorgaben zur Gestaltung der Wohnungseingangstüren folge vorliegend aus § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG , da es sich um gemeinschaftliches Eigentum handele. Die Regelung in der Teilungserklärung sei für die sachenrechtliche Zuordnung unerheblich, da Sondereigentum an wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes nicht durch eine Teilungserklärung begründet wer den könne (dazu BGH DNotZ 2013, 522 , 523 f. Tz. 10 f.). Laut BGH gehören Wohnungs eingangstüren zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes i. S. v. § 94 Abs. 2 BGB . Von der Zuordnung zum Gemeinschafts- oder Sondereigentum zu trennen sei die Frage, ob die Ei gentümer die Pflicht zur Instandsetzung und Instandhaltung bzw. zur Tragung der damit verbundenen Kosten abweichend von §§ 21 Abs. 5 Nr. 2, 16 Abs. 2 WEG einzelnen Sonderei gentümern auferlegen könnten (vgl. hierzu BGH NJW 2012, 1722 , 1723 Tz. 7 f. = ZNotP 2012, 235 ). Anschließend führt der BGH aus, dass sich die Zuordnung von an der Außenseite des Gebäudes gelegenen Wohnungseingangstüren zum gemeinschaftlichen Eigentum aus § 5 Abs. 2 WEG und zugleich aus § 5 Abs. 1 WEG ergebe, da derartige Türen dem Schutz des Gebäudes gegen Witterungseinflüsse dienten, daher für den Bestand des Gebäudes erforderlich seien ( § 5 Abs. 2 WEG ) und eine andere Gestaltung regelmäßig die äußere Gestaltung des Gebäudes i. S. v. § 5 Abs. 1 WEG ver ändern würde. Aber auch unabhängig davon, ob es sich um innerhalb des Gebäudes oder an des sen Außenseite gelegene Wohnungseingangstüren handelt, sind diese Türen nach Ansicht des V. Zivilsenats gem. § 5 Abs. 1 WEG stets zwingend dem gemeinschaftlichen Eigentum zugeordnet. Wohnungseingangstüren stünden räumlich und funktional nämlich in einem Zusammenhang sowohl mit dem Sonder- als auch dem Ge meinschaftseigentum. Erst durch ihre Einfügung werde die gem. §§ 3 Abs. 2 S. 1, 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG erforderliche Abgeschlossenheit der dem Sondereigentum zugewiesenen Räume herge stellt. Gehörten sie damit räumlich und funktional (auch) zum Gemeinschaftseigentum, stehe die gesamte Tür als einheitliche Sache im gemeinschaftlichen Eigentum. Abschließend verneint der Senat eine Anfechtbarkeit des Beschlusses, da die Sicherstellung eines einheitlichen äußeren Erscheinungsbildes ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche. Dem Anliegen einzelner Wohnungseigentümer, die für ihre Eingangstüre bestimmte Sicherheits standards wünschten, könne im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung ( § 21 Abs. 3 WEG ) Rech nung getragen werden. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 25.10.2013 Aktenzeichen: V ZR 212/12 Rechtsgebiete: WEG Erschienen in: DNotI-Report 2014, 6-7 MittBayNot 2014, 238-239 Normen in Titel: WEG § 5 Abs. 2; WEG § 5 Abs. 1