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II ZR 140/13

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 17. Dezember 2013 II ZR 140/13 HGB § 25 Abs. 1 Keine Haftung bei Fortführung bloßer Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr140_13 letzte Aktualisierung: 12.5.2014 BGH, 17.12.2013 - II ZR 140/13 HGB § 25 Abs. 1 Keine Haftung bei Fortführung bloßer Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung Eine Firmenfortführung nach § 25 I HGB liegt nicht bei Fortführung einer bloßen Geschäftsoder Etablissementbezeichnung vor. Auf die Fortführung einer solchen Etablissement- oder Geschäftsbezeichnung kann § 25 I HGB auch nicht entsprechend angewandt werden (Fortführung der Rechtsprechung des Senats). BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 140/13 vom 17. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 15. März 2013 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Streitwert: 550 Gründe: I. Die Beklagte, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erbaute das . hotel B. unter dieser Bezeichnung. Ab 1. Juli 2002 verpachtete sie das Hotel an den Streithelfer des Klägers, der es neben anderen Hotels als vollkaufmännisches Handelsgewerbe betrieb, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein, und unter der Bezeich- . hotel B. Am 10. Juli 2011 ersteigerte der Kläger bei ebay einen Reisegutschein für 5 Wellnesstage im A. hotel B. für 2 Personen, der 36 Monate gültig sein sollte. Zum 31. Januar 2012 kündigte die Beklagte den Pachtvertrag. Seit 1. Februar 2012 betreibt sie das Hotel wieder selbst unter der Bezeichnung . hotel B. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte zur unentgeltlichen Erfüllung der im Reisegutschein aufgeführten Leistungen verpflichtet sei. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers. II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg ( § 552a ZPO ). 1. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts begründet es keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf und erfordert auch keine Revisionsentscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dass weitere gleichgeartete Klagen beim Amtsgericht Eggenfelden anhängig sind. Grundsätzliche Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, wobei insbesondere erforderlich ist, dass die betreffende Rechtsfrage in einem gewissen Umfang umstritten ist (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288 , 291). Eine solche allgemeine Bedeutung fehlt in der Regel, wenn es um eine einheitliche Entscheidung in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren durch das Revisionsgericht geht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 1970 - II ZR 118/69, NJW 1970, 1549). Der Klärungsbedarf geht hier über den Sachverhalt des konkret zur Entscheidung anstehenden Falles auch nicht hinaus. Die rechtlichen Voraussetzungen der Firmenfortführung nach § 25 Abs. 1 HGB sind geklärt. Sie setzt voraus, dass eine Firmenbezeichnung weiter verwendet wird. Die Übernahme eines Handelsgeschäfts unter Fortführung einer bloßen Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung löst dagegen keine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB aus (BGH, Urteil vom 29. November 1956 - II ZR 32/56, BGHZ 22, 234 , 236 f.; Urteil vom 29. April 1964 - VIII ZR 2/63, DB 1964, 1297 ; OLG Köln, NZG 2012, 188 ; OLG Brandenburg, NJW-RR 1999, 395 ; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 965 ; LG Bonn, NJW-RR 2005, 1559 , 1560; BFH, Beschluss vom 11. Juni 2012 - VII B 198/11, juris Rn. 12). Auf die Fortführung einer Etablissement- oder Geschäftsbezeichnung als Firma kann § 25 Abs. 1 HGB auch nicht entsprechend angewandt werden (BGH, Urteil vom 17. September 1991 - XI ZR 256/90, ZIP 1991, 1586, 1588 unter II. 4. b. bb; OLG Köln, NZG 2012, 188 ; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 965 ; OLG Brandenburg, NJW-RR 1999, 395 f.). Ob nur eine Geschäftsbezeichnung vorliegt, wenn entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB kein Rechtsformzusatz geführt wird (so LG Bonn, NJW-RR 2005, 1559 , 1560), ist nicht klärungsfähig, weil das Berufungsgericht - im Übrigen entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 324/01, ZIP 2004, 1103 , 1104; BFH, Beschluss vom 11. Juni 2012 - VII B 198/11, juris Rn. 10) - davon ausgegangen ist, dass ohne Verwendung eines Rechtsformzusatzes die Fortführung einer Firma i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB vorliegen kann. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht . hotel B. versteht solche Namen regelmäßig als Bezeichnung eines bestimmten Geschäfts und nicht als Firma, die das Unternehmen kennzeichnet. Geschäftsbezeichnungen in der Form der Etablissementbezeichnung sind gerade bei Hotels und Gaststätten seit langem verbreitet (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1956 - II ZR 32/56, BGHZ 22, 234 , 236 f.). Dass der Streithelfer des Klägers die Bezeichnung als Firma im Rechtsverkehr verwendet hat ( § 17 Abs. 1 HGB ), die maßgeblichen Verkehrskreise ihr aus diesem Grund eine Kennzeichnung des Unternehmens beimaßen und darin nicht nur die Bezeichnung des Hotelbetriebs erkannten, hat das Berufungsge- richt nicht festgestellt. Auf Schreiben und in e-Mails zeichnete der Streithelfer vielmehr mit seinem bürgerlichen Namen und auf dem Briefpapier des . hotel B. e- Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 17.12.2013 Aktenzeichen: II ZR 140/13 Rechtsgebiete: Handelsregisterrecht und allgemeines Gesellschaftsrecht Normen in Titel: HGB § 25 Abs. 1