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II ZB 7/88

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Celle 04. Juni 2014 9 W80/14 AktG §§ 294, 302 ff.; FamFG § 395 Ermessensentscheidung über die Amtslöschung einer Eintragung eines Unternehmensvertrages beim herrschenden Unternehmen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Ermessensentscheidung über die Amtslöschung einer Eintragung eines Unternehmensvertrages beim herrschenden Unternehmen (OLG Celle, Beschluss vom4.6. 2014 –9W80/14) AktG §§ 294; 302ff. FamFG § 395 Ein beim herrschenden Unternehmen (versehentlich) eingetragener Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag unterliegt nicht ohne Ermessensausübung der Amtslöschung; für die Vornahme und Beibehaltung der Eintragung können gute Gründe sprechen. Zur Einordnung: Die untenstehende Entscheidung des OLG Celle befasst sich mit der Frage, ob bei einem GmbH-Konzern ein bei dem herrschenden Unternehmen (versehentlich) eingetragener Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag ohneWeiteres der Amtslöschung unterliegt oder hierfür eine Ermessensausübung erforderlich ist. Bei einer GmbH als beherrschtem Unternehmen sind grundsätzlich die §§ 291ff. AktG analog anzuwenden, soweit nicht vorrangige GmbHrechtlicheWertungen einer Analogie entgegenstehen (Scholz/Emmerich, Band I, 11. Aufl. 2012, Anh zu §13 Rn. 131). Allerdings folgt das Erfordernis eines notariell beurkundeten Zustimmungsbeschlusses der GmbH aus einer analogen Anwendung des § 53 Abs. 2 S. 1 GmbHG , da der Abschluss des Unternehmensvertrages für die beherrschte GmbH mit einer Satzungsänderung vergleichbar ist (grundlegend hierzu BGHZ 105, 324 , 342 – Supermarkt = DNotZ 1989, 101 m. Anm. Baums = MittRhNotK 1988, 261 , bestätigt und ergänzt durch BGH DNotZ 1993, 176 m. Anm. Lüttmann = MittRhNotK 1992, 88 , wobei aber nicht entschieden wurde, ob damit auch eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt oder es gemäß § 33 Abs. 1 S. 2 BGB analog eines einstimmigen Beschlusses bedarf). Neben einem einfachschriftlichen Beschluss der Obergesellschaft analog § 293 Abs. 2S. 2, Abs. 1 S. 2 AktG mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen bedarf es für den wirksamen Abschluss eines Unternehmensvertrages im GmbH-Konzern gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 GmbHG analog außerdem der Eintragung in das Handelsregister der Untergesellschaft ( BGHZ 105, 324 , 342 – Supermarkt = DNotZ 1989, 101 m. Anm. Baums = MittRhNotK 1988, 261 ). Die Frage, ob außerdem auch eine entsprechende Eintragung im Handelsregister der Obergesellschaft erforderlich ist, wurde zwar bis dato nicht höchstrichterlich entschieden, wirdaber von der ganz herrschenden Auffassung verneint (u. a. Notarhandbuch Gesellschafts-und Unternehmensrecht/Link, 2011, §19 Rn. 58; Baumbach/Hueck/Zöllner/Beurskens, 20. Aufl. 2013, Schlussanhang (GmbH-Konzernrecht) Rn. 52; Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl. 2013, Rn. 1111), wobei sich beachtliche Stimmen zwar gegen eine Eintragungspflichtigkeit, aber für eine Eintragungsfähigkeit aussprechen (so etwa Lutter/Hommelhoff/Lutter/Hommelhoff, 18. Aufl. 2012, Anh zu § 13 Rn. 63). Deutlich in der Minderheit sind indessen diejenigen, die eine Eintragung für unzulässig (AG Duisburg DB 1993, 2522 ; AG Erfurt GmbHR 1997, 75 ) oder gar für erforderlich halten (LG Bonn MittRhNotK 1993, 130 zu einer GmbH als Obergesellschaft; LG Düsseldorf MittRhNotK 1994, 153 zu einer Genossenschaft als Obergesellschaft). Der vom OLG Celle entschiedene Fall weist insoweit Besonderheiten auf, als er sich nicht mit der Ersteintragung des Unternehmensvertrages im Handelsregister der Obergesellschaft befasst, sondern mit der Rötung einer bereits erfolgten Eintragung und es sich dabei bei der registergerichtlichen Entscheidung gemäß § 395 FamFG um eine Ermessensentscheidung handelt (siehe hierzu Beckscher Online Kommentar FamFG/ Munzig, Stand:1.9. 2014, § 395 Rn. 32).Vor diesem Hintergrund sah das OLG Celle keine hinreichende Ermessensausübung des Registergerichts und gab der Beschwerde statt. Aufgrund der besonderen Konstellation, die der Entscheidung des OLG Celle zugrunde lag lassen sich daraus nur bedingt Rückschlüsse für die höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage der (Erst-) Eintragung eines mit einer GmbH als Untergesellschaft abgeschlossenen Unternehmensvertrages im Handelsregister der Obergesellschaft ziehen. Die Eintragung des Unternehmensvertrages bei der Obergesellschaft wird zwar teilweise empfohlen (Mues, RNotZ 2005, 2 , 20; Dorsemagen, RNotZ 2001, 171 , 172; Zeidler, NZG 1999, 692 , 694), hierbei bleibt aber zu beachten, dass die in diesem Zusammenhang bemühten vorgenannten Entscheidungen, die sich sogar für eine Eintragungspflichtigkeit aussprechen, auf einer Fehlinterpretation der Rechtsprechung des BGH beruhen dürften (vgl. Schwarz, MittRhNotK 1994, 153 , 154). So hat der BGH diese Frage zwar bisher nicht ausdrücklich entschieden, bei genauer Betrachtung seiner Rechtsprechung, die bezüglich des Eintragungserfordernisses wesentlich auf die mit einer Satzungsänderung vergleichbaren Auswirkungen für die Untergesellschaft abhebt, wirdman es als fernliegend betrachten können, dass der BGH vergleichbare Auswirkungen auch für die Obergesellschaft annimmt und daher auch dort von einer Eintragungspflichtigkeit ausgeht. Hinzu kommt, dass im Aktienkonzernrecht eine solche Eintragung, soweit ersichtlich, einhellig nicht für erforderlich gehalten wird (siehe auch Scholz/Emmerich, Band I, 11. Aufl. 2012, Anh zu § 13 Rn. 153) und nicht erkennbar ist, warum dies im GmbH-Konzernrecht anders sein sollte. Nimmt man hinzu, dass, wie oben dargestellt, die ganz herrschende Auffassung die Erforderlichkeit einer Eintragung bei der Obergesellschaft verneint, wird man zusammenfassend trotz der Entscheidung des OLG Celle keine Verpflichtung annehmen können, eine entsprechende Eintragung zu versuchen. Die Schriftleitung (SB) Zum Sachverhalt: I. Das Registergericht hat in der angegebenen Zeile in Spalte 6 unter dem 11. 12. 2013 einen Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag bei der betroffenen Gesellschaft als herrschender Gesellschaft (unter versehentlicher Fehlangabe der Rolle der betroffenen Gesellschaft) eingetragen und beabsichtigt, diese Eintragung von Amts wegen zu löschen. Der Rechtspfleger meint, ein Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag dürfe nur bei der beherrschten Gesellschaft eingetragen werden und sei deshalb bei der hier betroffenen Gesellschaft als unzulässig zu löschen. Die betroffene Gesellschaft ist dem unter Hinweis auf den Meinungsstreit über die Rechtsfrage, ob auch bei der herrschenden Gesellschaft einzutragen sei, entgegengetreten. Das Registergericht ist jedoch bei seiner Meinung geblieben und hat den Widerspruch gegen die angekündigte Amtslöschung im angegriffenen Beschluss zurückgewiesen. Es führt an, der herrschenden Meinung sei zu folgen, weshalb die Eintragung als unzulässig zu löschen sei. Der Rechtsverkehr könne sich die Informationen über den Unternehmensvertrag aus den zu veröffentlichenden Jahresabschlüssen der Unternehmen verschaffen. Aus den Gründen: II. Die Beschwerde hat Erfolg, obwohl sie nicht begründet worden ist. a) Zu Recht führt zwar das Registergericht an, dass die bisher herrschende Meinung dahin geht, dass im GmbH-Konzern ein Unternehmensvertrag in Gestalt eines Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrages bei der herrschenden Gesellschaft nicht einzutragen sei.Vom BGH ist die Frage nicht entschieden. Vorliegend geht es nicht um die Ersteintragung, sondern um die Rötung einer bereits erfolgten Eintragung Das Registergericht verkennt jedoch, dass es im Streitfall nicht darum geht, dass das Gericht die Ersteintragung versagen, sondern die bereits vorgenommene Eintragung gem. § 395 FamFG röten will. Bei einer solchen Löschung handelt es sich gemäß § 395 FamFG um eine Ermessensentscheidung b) Dafür hätte es jedoch beachten müssen, dass es sich bei der Löschungsandrohung gem. § 395 FamFG und der nachgehenden Löschung einer erfolgten Eintragung um eine Ermessensentscheidung handelt. Danach kann das Registergericht eine Eintragung von Amts wegen löschen, wenn eine Eintragung „wegen des Mangels einer wesentlichenVoraussetzung“ unzulässig ist. Im Streitfall ist nicht zu erkennen, dass das Registergericht sein sich aus dieserVorgabe und den übrigen tatsächlichen Umständen ergebendes Ermessen hier ausgeübt hat: Zum Streitstand bezüglich der Erforderlichkeit der Eintragung eines Unternehmensvertrages im Handelsregister der Obergesellschaft aa) Ob und warum es in der – wie es schreibt „irrtümlichen“ – Eintragung den vermeintlichen Mangel einer „wesentlichen Voraussetzung“ sehen will, ist nicht erkennbar; immerhin wird die Eintragungsfähigkeit, was das Registergericht nicht verkennt, in Schrifttum und untergerichtlicher Rechtsprechung teilweise bejaht. bb) Dafür dass die Eintragung bei der herrschenden Gesellschaft unzulässig sei, also zu unterbleiben hat, teilt das Registergericht auch keine Fundstelle mit. Daraus, dass die herrschende Meinung den Beginn der Wirkung des Unternehmensvertrages an die Eintragung beim beherrschten Unternehmen anknüpft und die Eintragung beim herrschenden Unternehmen für entbehrlich hält, folgt eine Unzulässigkeit dieser Eintragung noch nicht. Dafür, die Eintragung beim herrschenden Unternehmen immerhin für möglich und sachgerecht zu halten, spricht die Publizitätsfunktion des Handelsregisters auch für etwaige Anteilserwerber (BGH, II ZB 7/88, Rn. 36) i.V. mit den aus einem solchenVertrag für das herrschende Unternehmen herrührenden Pflichten zur Verlustübernahme und zur Sicherheitsleistung gem. §§ 302ff. AktG (BGH, II ZB 7/88, Rn. 23). Der BGH nimmt auch ausdrücklich an, dass der aus den Besonderheiten und Gefahren derartiger Unternehmensverträge herrührende Informationsbedarf unabhängig von der Rechtsform der herrschenden Gesellschaft sei (BGH, II ZB 15/91, Rn. 6), was eher dafür spricht, eine Eintragung auch bei der herrschenden Gesellschaft vorzunehmen, wenn diese eine GmbH ist. cc) Ebenso wenig hat sich das Registergericht bisher der Frage zugewandt, inwieweit im Streitfall eine Selbstbindung dadurch eingetreten sein könnte, dass bei der betroffenen Gesellschaft in Zeile1Spalte6ein anderer Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag, bei dem die betroffene Gesellschaft ebenfalls herrschendes Unternehmen ist, eingetragen ist, woran das Registergericht auch nichts ändern möchte. Inwieweit es legitim sein könnte, beide Fälle unterschiedlich zu behandeln, ist im Rahmen der Ermessensentscheidung zumindest bisher nicht in der für die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung zu fordernden Weise abgewogen. Dieser Abwägung bedarf es jedoch, denn mit der Löschung des aktuell geschlossenen weiteren Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrages dürfte keinesfalls für den Rechtsverkehr der irrige Eindruck erzeugt oder befördert werden, es bestehe nur ein solcherVertrag, nämlich derjenige aus dem Jahr 2005. Wie das Registergericht dieser Erwägung im Falle der bloßen Löschung Rechnung tragen will, ist bisher nicht deutlich. c) Dem Registergericht obliegt es nach dem seinerseits bisher Aufgezeigten derzeit allein, falls nicht weitere Gesichtspunkte hinzukommen, die noch keine Erwähnung gefunden haben, die vorgenommene Eintragung hinsichtlich der – von ihm selbst angenommenen – Vertauschung von herrschendem und beherrschtem Unternehmen richtig zu stellen. d) Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, § 25 Abs. 1 GNotKG . Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Celle Erscheinungsdatum: 04.06.2014 Aktenzeichen: 9 W80/14 Rechtsgebiete: Konzernrecht Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Erschienen in: RNotZ 2015, 46-48 Normen in Titel: AktG §§ 294, 302 ff.; FamFG § 395