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VII ZR 177/96

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Hamm 23. Juni 2014 17 U 114/13 HOAI § 15 Anwendungsbereich der HOAI Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotI Deutsches Notarinstitut letzte Aktualisierung: 2.10.2014 OLG Hamm , 23.6.2014 - 17 U 114/13 HOAI § 15 Anwendungsbereich der HOAI Auf Bauregieleistungen, die neben der Vollarchitektur ein Komplettpaket weiterer Leistungen zur Erstellung und Verwaltung eines Hauses beinhaltet, findet die HOAI keine Anwendung. Oberlandesgericht Hamm, 17 U 114/13 23.06.2014 Oberlandesgericht Hamm 17. Zivilsenat Urteil 17 U 114/13 Landgericht Dortmund, 12 O 90/13 Regievertrag, Anwendung der HOAI § 631 HOAI Auf Bauregieleistungen, die neben der Vollarchitektur ein Komplettpaket weiterer Leistungen zur Erstellung und Verwaltung eines Hauses beinhaltet, findet die HOAI keine Anwendung. Die Berufung der Kläger gegen das am 23.05.2013 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Beklagte ist als Bauträgerin tätig. Der Kläger zu 1) ist ihr Mitgesellschafter und früherer jahrelanger Geschäftsführer. Die Beklagte wollte das Objekt „S-Straße, I, Grundstücke 58 bis 61“ ursprünglich für sich selbst nutzen. Sodann übernahmen jedoch die Kläger das Projekt. Sie beauftragten die Beklagte mit einem „Bauregievertrag“ vom 13.01.2009 mit der Erbringung folgender Leistungen bezüglich des Neubaus eines Wohn- und Geschäftshauses auf den vorgenannten Grundstücken: - Vollarchitektur, Leistungsphasen 1-9 HOAI - Vergabe der Aufträge - Organisation des Zahlungsverkehrs - Vermietung - Verwaltung für den Zeitraum von 5 Jahren ab Fertigstellung, teilweise „in Absprache mit den Auftraggebern“ und „gemäß den Vorgaben der Auftraggeber“. Den Beklagten sollte nach der Vergütungsvereinbarung in § 2 des Vertrages für die vorstehenden Leistungen ein Honorar i.H.v. 25 % der nachgewiesenen Baukosten ausschließlich der Honorare und Grundstückskosten zustehen. Es wurde eine Abschlagszahlung i.H.v. 100.000 € inklusive Mehrwertsteuer bei Fertigstellung des Rohbaus vereinbart. Die Schlusszahlung sollte bei Fertigstellung und Übergabe des Objekts an die Auftraggeber und an die Mieter erfolgen. Wegen der Einzelheiten des Vertragsinhalts wird auf die Ablichtung des „Bauregievertrages“ (Anlagenordner zur Klageschrift, S. 1 bis 3) Bezug genommen Mit Schreiben vom 02.11.2010 teilte die Beklagte angeblich entstandene Baukosten in Höhe von 818.157,27 € brutto (687.527,12 € netto) mit und berechnete auf dieser Grundlage ein Gesamthonorar von 204.539,32 € brutto abzüglich der bereits geleisteten Abschlagszahlung i.H.v. 100.000 €. Die Kläger sind der Auffassung, die Beklagte sei durch die Abschlagszahlung bereits überzahlt. Die getroffene Honorarvereinbarung sei unwirksam, da sie die Höchstbeträge der hier zwingend anzuwendenden HOAI überschreite. Bei ihrer näher dargelegten Berechnung sind die Kläger zu geringeren Baukosten in Höhe von 587.069,62 € gelangt. Der Beklagten stehe nach den Höchstsätzen der HOAI, Honorarstufe III, lediglich ein Betrag von 75.570,11 € zu. Den nach ihrer Behauptung und Auffassung überzahlten Betrag von 24.429,89 € verlangen die Kläger mit der vorliegenden Klage zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 62 bis 63 d. A.) Bezug genommen ( § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Überzahlung liege nicht vor, da sich die nachgewiesenen Kosten auf mehr als 400.000 € belaufen würden. Die Vergütungsvereinbarung verstoße nicht gegen das gesetzliche Preisrecht der HOAI. Diese finde keine Anwendung, weil das vereinbarte Entgelt nicht allein der Abgeltung von Leistungen diene, die von der HOAI erfasst würden (unter Berufung auf BGH BauR 2013,485). Es beziehe sich vielmehr auch auf weitere Leistungen, für die die Parteien eine Vergütung ohne Formzwang frei hätten vereinbaren können. Diese weiteren Leistungen seien die Organisation des Zahlungsverkehrs, die Vermietung sowie die Verwaltung des Objekts über einen Zeitraum von 5 Jahren. Es habe im Belieben der Parteien gestanden, für diese Leistungen ein zusätzliches Entgelt festzusetzen und eine Gesamtvergütung zu vereinbaren, die die Mindestsätze der HOAI überschreite. Die vereinbarte Mehrvergütung verstehe sich als eine Honorierung der zusätzlich vereinbarten Leistungen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie die Verurteilung der Beklagten gemäß dem erstinstanzlich gestellten Antrag anstreben. Zur Begründung führen sie aus: Sie hätten mangels eines entsprechenden Hinweises des Landgerichts keine Gelegenheit gehabt, in erster Instanz zu der im angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Entscheidung BGH BauR 2013,485 Stellung zu nehmen. Die Entscheidung sei nicht einschlägig und könne daher auch nicht zur Abweisung der Klage führen. Es treffe zwar zu, dass der zwischen den Parteien geschlossene Bauregievertrag neben den Architektenleistungen noch weitere von der Beklagten zu erbringenden Leistungen enthalte. Dies könne allerdings nicht dazu führen, die Geltung der HOAI zu verneinen: Ziehe man von dem von der Beklagten in Rechnung gestellten Betrag von 204.539,32 € die nach der HOAI geschuldeten 75.570,11 € ab, ergebe sich eine Differenz von 128.969,21 €. Dieser Betrag stehe in keinem Verhältnis zu den Tätigkeiten, die die Beklagte neben den Architektenleistungen zu erbringen gehabt habe. Die zusätzlichen Leistungen hätten ausschließlich aus der Vermietung sowie aus der Verwaltung des Bauobjekts in den ersten fünf Jahren nach Fertigstellung bestanden. Diese seien entsprechend der vertraglichen Vergütungsregelung für die Folgejahre (§ 5 Abs. 2 Satz 2 des Bauregievertrages: 150 € zzgl. MwSt monatlich) mit 10.710,00 € zu bemessen. Dies mache lediglich 5,24 % der von der Beklagten in Rechnung gestellten 204.539,32 € aus. Alle anderen in dem Bauregievertrag vereinbarten Tätigkeiten würden zu den zu erbringenden Architektenleistungen gehören und seien zudem „in Absprache“ bzw. „nach Vorgaben“ der Auftraggeber zu leisten. Die Position „Organisation des Zahlungsverkehrs“ habe lediglich die Rechnungsprüfung umfasst. Soweit das Landgericht ausführe, die Mehrvergütung verstehe sich als Honorierung der zusätzlich vereinbarten Leistungen, unterstelle es einen nicht gegebenen Sachverhalt. Die Beklagte habe keine Bauträgerleistungen und keine Projektierungstätigkeiten geschuldet und solche Tätigkeiten auch nicht durchgeführt. Es sei, was unstreitig ist, nicht die schlüsselfertige Erstellung des Objekts unter Übernahme der Gewährleistung vereinbart worden. Die Beklagte habe diverse Schlechtleistungen erbracht. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 24.429,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 16.04.2013 zu zahlen. . Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen. Sie trägt vor, die Höchstsätze der HOAI seien auf der Grundlage der von ihr zutreffend ermittelte höheren Kosten nicht überschritten; es ergebe sich ein Honorar mindestens in Höhe der als Abschlagszahlung geleisteten 100.000,00 €. Zudem hätte die Vergütung frei vereinbart werden können, eine Bindung an das Preisrecht der HOAI bestehe nicht. Die Beklagte behauptet, es sei eine Bauträgertätigkeit gewollt gewesen. Aus verschiedenen Gründen sei jedoch stattdessen ein „Bauregievertrag“ mit dem vorgetragenen Inhalt geschlossen worden, wobei sich die Parteien über die HOAI keine Gedanken gemacht hätten. Nach Übernahme des Projektes durch die Kläger habe der Kläger zu 1) zur Vermeidung der Besteuerung verdeckter Gewinnausschüttungen wie ein externer Kunde behandelt werden sollen. Zudem habe er Grunderwerbssteuer sparen wollen. Zwischen den Gesellschaftern habe jedoch Einigkeit bestanden, dass sie, die Beklagte, das Honorar erhalten sollte, das sie im Falle einer Beauftragung als Bauträgerin bekommen hätte. Die Vergütungsquote von 25 % entspreche, was unstreitig ist, dem Satz, den sie, die Beklagte, üblicherweise für ihre Bauträgertätigkeit kalkuliere. Es sei nicht nur für die Architektenleistungen, sondern für die kompletten Bauträgerleistungen (ohne Grundstück) einschließlich Projektierung und der im Vertrag explizit genannten Tätigkeiten gedacht gewesen. Sie sei bereits vor Vertragsabschluss mit der Projektierung befasst gewesen. Insoweit sei § 1 des Bauregievertrages nicht vollständig. Zudem habe sie, die Beklagte, den Klägern das Baugrundstück zum Einkaufspreis überlassen. Auch dies habe durch die Vergütung von 25 % der Baukosten mit abgegolten werden sollen. Die Beklagte führt näher zu den von ihr durchgeführten Tätigkeiten aus. Sie behauptet, der Zahlungsverkehr sei von ihr komplett übernommen worden, einschließlich Buchhaltung, Controlling und Ausdrucken von Schecks. Die Unterlagen seien dem Kläger – wie sonst auch bei seiner früheren Geschäftsführertätigkeit für die Beklagte – unterschriftsreif vorgelegt worden. Ferner habe sie, da es sich für die Kläger um eine lukrative Geldanlage handeln sollte, zahlungskräftige Mieter besorgt, nicht zuletzt durch eine sehr aufwändige Imagewerbung. So sei es ihr, was unstreitig ist, unter anderem gelungen, zwei Ankermieter (X und eine Physiotherapiepraxis) zu gewinnen, mit langjährigen Mietverträgen über 15 Jahre mit Verlängerungsoption. Bei drei Wohnungsmietern habe sie Bonitätsprüfungen durchgeführt. Die Beklagte meint, die HOAI sei auch wegen der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung zwischen dem Kläger zu 1) und ihr nicht anwendbar. Da die Parteien das Ergebnis eines Bauträgervertrages hätten erreichen wollen, dürften sich die Kläger zudem unter dem Gesichtspunkt des „venire contra factum proprium“ nicht auf die HOAI berufen. Der Kläger wisse aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit bei der Beklagten sehr genau um die HOAI. Deren Schutz verdiene er in der hier gegebenen Vertragssituation nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in zweiter Instanz zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg. Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung von 24.429,89 € nebst Zinsen nicht zu. 1. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB in Betracht. Danach ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, zur Herausgabe verpflichtet. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagte hat zwar Geldmittel i.H.v. 100.000 € durch eine Leistung der Kläger erlangt. Auf der Grundlage des eigenen Vortrags der Kläger geschah dies jedoch auch hinsichtlich der mit der Klage herausverlangten 24.429,89 € mit Rechtsgrund. a) Der Vortrag der Kläger ist bereits für einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 10.710 € nicht schlüssig. Der Betrag soll nach ihrem Vorbringen auf die Leistung gemäß § 1 Nr. 5 des Bauregievertrages, mithin auf die Verwaltung des Wohn- und Geschäftshauses für einen Zeitraum von 5 Jahren ab Fertigstellung entfallen. Das entspricht der Höhe nach dem Betrag, der sich gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 des Vertrages für die Jahre 6 bis 10 nach Fertigstellung für die Verwaltung des Objekts ergeben würde. Die der Beklagten nach Auffassung der Kläger zustehenden 75.570,11 € sollen hingegen allein die Architektenleistungen abdecken. Da die Beklagte die „Verwaltung des Objekts“ in den ersten 5 Jahren unstreitig ebenfalls gegen Entgelt erbringen sollte, hätten die Kläger zumindest die 10.710 € nach ihrem eigenen Vorbringen zusätzlich zu dem Architektenhonorar geschuldet. b) Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen besteht ein Rückzahlungsanspruch der Kläger – sei es in Höhe der verbleibenden 13.719,89 €, sei es hinsichtlich der insgesamt zurückverlangten 24.429,89 € – nicht, weil der zwischen den Parteien geschlossene Bauregievertrag vom 13.01.2009 einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der geleisteten Anzahlung von 100.000 € darstellt. Die in § 2 des Vertrages enthaltene Vergütungsvereinbarung, wonach die Beklagte zur Abgeltung aller Leistungen insgesamt 25 % der nachgewiesenen Baukosten ohne die Honorare und Grundstückskosten erhalten sollte, ist nicht wegen Verstoßes gegen das zwingende Preisrecht der HOAI unwirksam. Grundsätzlich kann die Vergütung für Werk- und Dienstverträge frei vereinbart werden. Nur soweit die Leistungen von der HOAI – hier ggf. in der Fassung von 2002 – erfasst werden, gilt deren verbindliches öffentliches Preisrecht. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats und steht auch zwischen den Parteien nicht in Streit. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 04.12.1997 ( BauR 1998, 193 ) entschieden, dass die HOAI auf solche Anbieter, die neben oder zusammen mit anderen Leistungen, beispielsweise Bauleistungen, auch Architekten- oder Ingenieurleistungen zu erbringen haben, nicht anzuwenden sei. Dies gelte insbesondere für Bauträger und andere Anbieter kompletter Bauleistungen, die die dazu erforderlichen Ingenieur- und Architektenleistungen einschlössen (BGH, Urt. v. 04.12.1997 – VII ZR 177/96 –, BauR 1998, 193, bei juris Rn. 20; vgl. auch schon BGH, Urt. v. 22.05.1997, VII ZR 290/95, BauR 1997, 677, bei juris Rn. 16). Dabei komme es nicht auf die Aufzählung einzelner Leistungselemente von Leistungsbildern der HOAI, sondern auf eine Gesamtwürdigung der vereinbarten Leistungen an. Nach diesem Maßstab, der auch der Auffassung des Senats entspricht, unterlag der zwischen den Parteien geschlossene „Bauregievertrag“ vom 13.01.2009 nicht dem Preisrecht der HOAI. Vielmehr konnten die Parteien das Entgelt für die vereinbarten Leistungen frei bestimmen. Der Senat verkennt nicht, dass die Leistungen gemäß den Leistungsphasen 1 bis 9 HOAI (Vollarchitektur) den überwiegenden Teil des vereinbarten Leistungspaketes ausmachen. Die gebotene Gesamtwürdigung der von der Beklagten eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen ergibt jedoch, dass die Parteien in erheblichem, den Vertrag prägenden Umfang Leistungen vereinbart haben, die nicht von den Leistungsbildern gem. § 15 HOAI oder anderen Tatbeständen der HOAI erfasst werden. aa) Zu diesen nicht von der HOAI erfassten Leistungen zählt die in § 1 Nr. 3 des Bauregievertrages vereinbarte Organisation des Zahlungsverkehrs. Was die Parteien bei Vertragsschluss unter diesem Begriff verstanden haben, ist im Vertragstext nicht näher aufgeschlüsselt. Die erforderliche Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB ergibt, dass die vereinbarten Leistungen deutlich mehr umfassen, als die in § 15 Abs. 2 HOAI 2002 beschriebenen Grundleistungen und Besonderen Leistungen. Als Grundleistung ist lediglich die „Rechnungsprüfung“ aufgeführt und als Besondere Leistung das „Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben eines Zahlungsplanes“. Die Rechnungsprüfung gem. HOAI umfasst die fachtechnische und rechnerische Überprüfung aller Rechnungen von Bauunternehmern und Lieferanten aus dem Leistungsbereich des Architekten auf ihre Richtigkeit und Vertragsgemäßheit und darauf, ob die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht wurden (BGH BauR 2002, 1112 ; BGH BauR 1998, 869 ; Koeble in Locher/Koeble/Frik, HOAI, 12. Aufl. 2014, § 34 HOAI [2013] Rn. 224). Es kann bereits bezweifelt werden, ob die „Organisation des Zahlungsverkehrs“ von ihrem Wortsinn her überhaupt die Rechnungsprüfung beinhaltet. Denn bei dieser handelt es sich um eine vorbereitende Tätigkeit; der vom Architekten angebrachte Prüfvermerk stellt lediglich eine Empfehlung an den Auftraggeber dar, den für richtig befundenen Betrag an den Ersteller der Rechnung zu zahlen. Der Begriff „Zahlungsverkehr“ zielt hingegen, jedenfalls im Kern, auf die büromäßige Verwaltung von Rechnungen und auf die Zahlungsvorgänge. Letztlich kann die Frage jedoch dahingestellt bleiben. Selbst wenn man die Rechnungsprüfung unter „Organisation des Zahlungsverkehrs“ fassen würde, gingen die zwischen den Parteien vereinbarten Leistungen in mehrfacher Hinsicht über die Rechnungsprüfung nach der HOAI hinaus. Der geschlossene Bauregievertrag sieht bereits keine Beschränkung auf die Prüfung solcher Rechnungen vor, die aus dem Leistungsbereich eines Architekten stammen. Vielmehr hatte die Beklagte sämtliche Rechnungen zu prüfen. Zudem umfasst die Organisation des Zahlungsverkehrs, wie bereits ausgeführt, zumindest auch die büromäßige Verwaltung von Rechnungen und die Zahlungsvorgänge. Diese Tätigkeiten gehen nicht nur über die Grundleistungen, sondern auch über die in § 15 Abs. 2 HOAI für die Leistungsphase 8 beschriebenen Besonderen Leistungen hinaus, die aus dem „Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben eines Zahlungsplanes“ bestehen. Dass die Leistungen der Beklagten „in Absprache mit den Auftraggebern und gemäß den Vorgaben der Auftraggeber“ zu erfolgen hatten, ändert nichts an der Natur und dem vereinbarten Umfang der Leistungen. Soweit die Kläger behaupten, die Parteien hätten übereinstimmend unter „Organisation des Zahlungsverkehrs“ lediglich die Rechnungsprüfung verstanden bzw. sie hätten lediglich eine einzelne Pflicht aus dem Leistungskatalog des § 15 Abs. 2 HOAI zu Leistungsphase 8 gesondert aufgeführt, ist dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar. Denn die HOAI verwendet die Bezeichnung „Organisation des Zahlungsverkehrs“ gerade nicht. Zudem widerspricht das genannte Vorbringen dem weiteren Vortrag der Kläger. Diese sind den Ausführungen der Beklagten, sie habe den Zahlungsverkehr einschließlich Buchhaltung, Controlling und dem Ausdrucken von Schecks komplett übernommen, nicht substantiiert entgegengetreten; vielmehr haben die Kläger lediglich den tatsächlich erbrachten Umfang der Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Zahlungsverkehr als geringfügig bezeichnet. Dies ändert jedoch nichts an dem Umfang der vertraglich vereinbarten Verpflichtung der Beklagten. bb) Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass die in § 1 Nr. 4 des Bauregievertrages vereinbarte Vermietungstätigkeit der Beklagten nicht in den Anwendungsbereich der HOAI fällt. Soweit die Kläger dem Vorbringen der Beklagten, diese habe eine sehr aufwändige Imagewerbung betrieben und Bonitätsprüfungen durchgeführt, mit dem Vortrag einer behaupteten Schlechtleistung entgegentritt, ist dies unerheblich. Denn ob die Beklagte eine Schlechtleistung erbracht, mithin eine Pflichtverletzung begangen hat, lässt die hier allein relevante Frage, welchen Inhalt und Umfang die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen hatten, unberührt. Die Kläger haben auch nicht bestritten, dass es der Beklagten gelungen ist, zwei Ankermieter (X und eine Physiotherapiepraxis) zu gewinnen, bei langjährigen Vertragslaufzeiten. Vor dem Hintergrund der beachtlichen wirtschaftlichen Bedeutung dieser Vermietungen erscheint es auch nicht nachvollziehbar, dass die Kläger die Vermietungsleistung als unbedeutend bewerten. cc) Schließlich unterfällt die in § 1 Nr. 5 des Bauregievertrages vereinbarte Verwaltung des Wohn- und Geschäftshauses für die Dauer der ersten fünf Jahre ab Fertigstellung ebenfalls nicht der HOAI. Dies entspricht der eigenen Auffassung der Klägerin ein. Der Verwaltungstätigkeit kommt ein erhebliches Gewicht zu, zumal sie eine mehrjährige Dauerverpflichtung darstellt. dd) Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann dahingestellt bleiben, ob die Parteien entsprechend dem Vortrag der Beklagten in Wahrheit einen Bauträgervertrag schließen wollten und ob die dazu erhobenen Behauptungen, auch zur Vorgeschichte des Vertragsschlusses, zutreffen. Jedenfalls weisen die vertraglich vereinbarten Leistungen „Organisation des Zahlungsverkehrs“, „Vermietung“ und „Verwaltung für einen Zeitraum von fünf Jahren“ nach der gebotenen Gesamtwürdigung einen Umfang auf, der die Anwendung der HOAI auf den zwischen den Parteien geschlossenen „Bauregievertrag“ ausschließt. Entscheidend ist, ob die vertraglich vereinbarte Leistung erheblich von dem einen Architektenvertrag prägenden Werkerfolg abweicht (vgl. BGH, Urt. v. 04.12.1997 – VII ZR 177/96 –, BauR 1998, 193 , bei juris Rn. 20). Dies ist hier der Fall. Die vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten zur „Organisation des Zahlungsverkehrs“, „Vermietung“ und „Verwaltung für einen Zeitraum von fünf Jahren“ sind von so erheblichem Umfang und Gewicht, dass sie den Gesamtcharakter des Vertrages entscheidend prägen und ihn nicht mehr als Vertrag über Architektenleistungen erscheinen lassen. Der Senat folgt nicht der teilweise im Schrifttum vertretenen Auffassung, dass maßgebend sei, ob die weiteren, nicht von der HOAI erfassten Leistungen im Vordergrund stehen, mithin den Schwerpunkt des Vertrags bilden und dadurch dessen Gesamtcharakter prägen (so etwa Locher in Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 12. Aufl. 2014, Einleitung Rn. 444 und § 1 HOAI, Rn. 10). Zwar hat der BGH in dem von Locher in Bezug genommenen Urteil in BauR 1998, 183 (BGH, Urt. v. 04.12.1997 – VII ZR 177/96 –) einen Sachverhalt entschieden, in dem die vereinbarte Projektentwicklung im Vordergrund stand. Jedoch lässt sich hieraus nicht folgern, dass die nicht von der HOAI erfassten Leistungen überwiegen müssen, um die Anwendung der HOAI auszuschließen. Entsprechendes gilt für die bei Locher (a.a.O, § 1 HOAI, Rn. 10, Fn. 41) angeführte Entscheidung des OLG Celle BauR 2003, 1603 (wie hier im Ergebnis wohl auch Wirth in Korbion/Mantscheff /Vygen, HOAI, 8. Aufl. 2013, Einführung Rn. 279). Soweit die Kläger der vorstehenden Gesamtwürdigung des Vertragsinhalts durch den Vortrag entgegentreten, der Anteil der von den Architektenleistungen abweichenden Verpflichtungen mache wertmäßig lediglich 5,24 % des verlangten Entgelts von 204.539,32 € aus, vermag dies nicht zu überzeugen. Unabhängig davon, dass einem Prozentwert im Rahmen der anzustellenden wertenden Gesamtbetrachtung lediglich eine gewisse Indizfunktion zukommen könnte, ermittelt die Klägerin den Prozentsatz fehlerhaft. Richtigerweise wären die 10.710 € für die Verwaltung des Objekts, die der Berechnung der 5,24 % zugrundeliegen, nicht auf den Rechnungsbetrag von 204.539,32 € zu beziehen, sondern auf das nach dem eigenen Vortrag der Klägerin berechtigte Honorar von 75.570,11 € brutto für die Architektenleistungen. Dies würde rechnerisch zu einem Anteil der Verwaltungsleistung von 14,2 % am Gesamtpaket führen, sofern man die Verwaltungsleistung überhaupt mit 10.710 € als angemessen bewertet erachtet. Ein Anteil von 14,2 % wäre aber bereits als gewichtiger Anteil am Leistungspaket zu bewerten. Auch die weitere Argumentation der Kläger, die nach Abzug des nach der HOAI berechtigten Architektenhonorars von 75.570,11 € vom Rechnungsbetrag verbleibenden 128.969,21 € stünden in keinem Verhältnis zu den Tätigkeiten, die die Beklagte neben den Architektenleistungen zu erbringen gehabt habe, verfängt nicht. Denn ob der Beklagten lediglich 75.570,11 € für die Architektenleistungen zustehen, hängt gerade von der Frage ab, ob die Parteien das Entgelt frei vereinbaren konnten oder an das Preisrecht der HOAI gebunden waren. Zudem berücksichtigt die Argumentation der Kläger nicht, dass über das Architektenwerk hinaus nicht nur die Verwaltung, sondern auch die Vermietung des Objekts sowie die über die Rechnungsprüfung hinausgehende Organisation des Zahlungsverkehrs in die Gesamtwürdigung der Vertragsleistungen einzubeziehen sind. c) Der dem Grunde nach bestehende Zahlungsanspruch der Beklagten gem. § 2 des Bauregievertrages beträgt mindestens 100.000 €. Nach dem eigenen Vortrag der Kläger sind nachgewiesene Baukosten in Höhe von 587.069,62 € zu veranschlagen. Da der Entgeltanspruch vereinbarungsgemäß 25 % dieser Kosten betragen soll, gelangt man rechnerisch zu einem 100.000 € übersteigenden Betrag. 3. Zinsanspruch Der erhobene Zinsanspruch steht den Klägern mangels Bestehens der Hauptforderung nicht zu. 4. Prozessuale Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO . Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO . 5. Revision Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Hamm Erscheinungsdatum: 23.06.2014 Aktenzeichen: 17 U 114/13 Rechtsgebiete: Bauträgervertrag und Werkvertrag Normen in Titel: HOAI § 15