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II ZB 17/14

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Köln 21. Juli 2014 2 Wx 191/ 14 GmbHG § 40 Abs. 1 S. 1 Zur Unzulässigkeit der Aufnahme eines Testamentsvollstreckervermerks in eine Gesellschafterliste Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Zur Unzulässigkeit der Aufnahme eines Testamentsvollstreckervermerks in eine Gesellschafterliste (OLG Köln, Beschluss vom 21. 7. 2014 –2Wx 191/ 14, mitgeteilt durch vors. Richter am OLG Werner Sternal) GmbHG § 40 Abs. 1 S. 1 1. Das Registergericht darf eine bei ihm eingereichte Gesellschafterliste darauf prüfen, ob sie den Anforderungen des § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG entspricht. 2. Es steht nicht im Belieben der Beteiligten, den Inhalt der von ihnen eingereichten Gesellschafterliste abweichend von den gesetzlichen Vorgaben um weitere, ihnen sinnvoll erscheinende Bestandteile zu ergänzen. Es können grundsätzlich nur solche Tatsachen und Rechtsverhältnisse aufgenommen werden, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen ist; darüber hinausgehende Eintragungen sind nur zulässig, wenn ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs an der entsprechenden Information besteht. 3. In einer nach § 40 Abs. 1 GmbHG einzureichenden Gesellschafterliste ist ein Zusatz, wonach in Bezug auf einen Gesellschaftsanteil Testamentsvollstreckung angeordnet ist, unzulässig (Abgrenzung zu BGH FGPrax 2012, 121 ). Zur Einordnung: Das OLG Köln hatte in dem untenstehenden Beschluss darüber zu entscheiden, ob es zulässig ist, in die Gesellschafterliste einen Hinweis auf die Anordnung von Dauertestamentsvollstreckung bezüglich der betroffenen Geschäftsanteile bzw. Gesellschafter aufzunehmen. Da gemäß § 40 GmbHG eine Aktualisierung der Gesellschafterliste nur dann obligatorisch ist, wenn eine „Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung“ eingetreten ist, sich die Anordnung derTestamentsvollstreckung aber nicht auf die Person des Gesellschafters, sondern lediglich auf dessenVerfügungsbefugnis auswirkt, hilft jedenfalls der Gesetzeswortlaut bei der Beantwortung dieser Frage nicht weiter. Aus diesem dürfte sich aber jedenfalls ergeben, dass die Eintragung einesVermerks in die Gesellschafterliste nicht eintragungspflichtig ist, so dass es auf die Eintragungsfähigkeit eines solchen Vermerks ankommt. Hierbei ist mit Blick auf den – auch bezüglich der Gesellschafterliste heranzuziehenden – Grundsatz der Registerklarheit zu beachten, dass es nicht im Belieben der Bet. steht, den Inhalt der von ihnen eingereichten Gesellschafterliste abweichend von den gesetzlichen Vorgaben um weitere, ihnen sinnvoll erscheinende Bestandteile zu ergänzen (BGH NZG 2011, 1268 , 1269, Rn. 10 = DNotZ 2011, 943 m. Anm. Jeep). Daher kommt es letztlich darauf an, ob ein schutzwürdiges Bedürfnis des Rechtsverkehrs besteht, durch die Gesellschafterliste über die angeordnete Testamentsvollstreckung informiert zu werden (so der BGH GmbHR 2012, 510 , 511 f., Rz. 15ff. m. Anm.Werner = DNotZ 2012, 788 , bezüglich der Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks im Handelsregister betreffend einen KG-Anteil). Dies ist in der Literatur lebhaft umstritten. So sehen manche Stimmen in der Literatur ein erhebliches Bedürfnis für eine solche Eintragung (siehe u. a. Staudinger/Reimann, 2012, Vorbem zu §§ 2197ff. Rn. 105 a), von anderen wiederum wird ein solcher Hinweis auf die Testamentsvollstreckung für unzulässig gehalten (u.a. Lutter/Hommelhoff/Bayer, 18. Aufl. 2012, § 40 Rn. 7c). Eine vermittelnde Auffassung vermag zwar kein erhebliches Bedürfnis für eine solche Eintragung auszumachen, hält diese allerdings dennoch für zulässig (u. a. Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, 20. Aufl. 2013, § 40 Rn. 15 b). Das OLG Köln folgt in seiner Entscheidung der Auffassung, die einen solchen Vermerk für unzulässig hält. Für eine Eintragung kann insbesondere nicht mehrdasRisikoeines etwaigengutgläubigenErwerbs vom nicht verfügungsberechtigten Erben (hierzu u. a. Staudinger/Reimann, 2012, Vorbem zu §§ 2197ff. Rn.105a) angeführt werden. Es ist nämlich mittlerweile durch den BGH in einem Beschluss vom 20. 9. 2011 entschieden worden, dass die Gesellschafterliste keinenVertrauenstatbestand fürdieFreiheitdes Geschäftsanteils von Belastungen oderdafür bietet, dass der Gesellschafter in seinerVerfügungsmacht über den Geschäftsanteil nicht durch den Gesellschaftsvertrag beschränkt ist, und daher § 16 Abs. 3 GmbHG weder einen gutgläubigen lastenfreien Erwerb von Geschäftsanteilen ermöglicht noch damit eineVinkulierung nach § 15 Abs. 5 GmbHG (als mit der Testamentsvollstreckung vergleichbare Verfügungsbeschränkung) überwunden werden kann (BGH NZG 2011, 1268 , 1269, Rn.18f. = DNotZ 2011, 943 m. Anm. Jeep). Mag die Information über das Bestehen von Testamentsvollstreckung auch für den Rechtsverkehr informativ sein, so ist es, wie das OLG Köln ebenfalls ausführt, keinesfalls die Aufgabe der Gesellschafterliste, ein umfassendes Bild über die Verhältnisse des Gesellschafters zu geben. Der Beschluss des OLG Köln liegt auf einer Linie mit einer jüngeren Entscheidung des OLG München (OLG München NZG 2012, 391 , 391f. = DNotZ 2012, 305 ), in der dieses die Eintragungsfähigkeit eines Vermerks bezüglich derTestamentsvollstreckung unter Anknüpfung an die vorerwähnte Rechtsprechung des BGH ebenfalls abgelehnt hatte. Anlass zu Zweifeln konnte allenfalls eine nachfolgende Entscheidung des BGH bieten, in der dieser bei einem Kommanditanteil die Eintragung eines auf die Testamentsvollstreckung hinweisendenVermerks im Handelsregister als zulässig einordnete (BGH GmbHR 2012, 510 m. Anm.Werner = DNotZ 2012, 788 ). Da der BGH in der letztgenannten Entscheidung im Kern personengesellschaftsspezifisch argumentiert (Blasche, RNotZ 2014, 34 , 36), wird man die dortigen Erwägungen nicht ohneWeiteres auf die Rechtslage bei GmbH-Geschäftsanteilen übertragen können. Vielmehr dürfte sich aus den Ausführungen des BGH in seinem Beschluss vom 20. 9. 2011 ableiten lassen, dass er die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks in der Gesellschafterliste für unzulässig hält (Blasche, RNotZ 2014, 34 , 36). Gleichwohl ist es zu begrüßen, dass der BGH aufgrund der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das OLG Köln nunmehr die Gelegenheit erhält, die vorliegende Frage nun auch für die Gesellschafterliste ausdrücklich zu entscheiden. Die Rechtsbeschwerde wird beim BGH unter dem Az. II ZB 17/14 geführt. Die Schriftleitung (SB) Zum Sachverhalt: I. Die Bet. zu 2) ist im Handelsregister des AG Bonn eingetragen. Die derzeit aktuelle, am 3. 2. 2012 veröffentlichte Gesellschafterliste weistdrei Geschäftsanteile mit Stammeinlagen von 25.000,– E (Geschäftsanteil Nr.1) sowie jeweils 250,– E (Geschäftsanteile Nrn. 2 und 3) aus.Über die Geschäftsanteile Nrn. 2 und 3 ist Dauertestamentsvollstreckung angeordnet; Testamentsvollstrecker ist der Bet. zu 1). In der Folgezeit monierte die Rechtspflegerin des RegisterG in einem telefonischen Hinweis das Fehlen von Angaben zurTestamentsvollstreckung in der aktuellen Gesellschafterliste. Der Bet. zu 1) reichte daraufhin in seiner Eigenschaft als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Bet. zu 2) am 26. 2. 2014 und erneut in elektronischer Form am 18. 3. 2014 eine neue Gesellschafterliste ein, die über den Inhalt der bisherigen Liste hinaus die Angabe enthält, dass für die Geschäftsanteile zu 2 und 3 Testamentsvollstreckung besteht;zugleich ist die Person desTestamentsvollstreckers angegeben. Das RegisterG wies mit Beschluss vom 7. 5. 2014 den Antrag auf Einstellung und Veröffentlichung der am 18. 3. 2014eingereichten Gesellschafterliste zurück. Gegen diesen Beschluss hat die Bet. zu 2) Beschwerde eingelegt. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Aus den Gründen: II. 1. Die vorliegende Beschwerde ist gemäß §§ 58 Abs.1, 374 Nr. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen in zulässiger Weise, insbesondere nach Maßgabe der §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 2 FamFG form-und fristgerecht eingelegt. Entgegen der aus dem Rubrum des Nichtabhilfebeschlusses vom 30. 6. 2014 ersichtlichen Auffassung des AG ist Bf. allerdings nicht der Bet. zu 1), sondern die Bet. zu 2). Für diese hatten sich mit Schriftsatz vom 30. 4. 2014 die Rechtsanwälte ..., unter deren Briefkopf der Beschwerdeschriftsatz vom 23. 5. 2014 verfasst ist, bestellt; zudem ist die Beschwerde ausdrücklich im Namen der Gesellschaft eingelegt worden. 2. Das Rechtsmittel hat allerdings in der Sache selbst keinen Erfolg. Das AG hat es zu Recht abgelehnt, die am 18. 3. 2014 eingereichte Gesellschafterliste zum Registerordner zu nehmen. Voraussetzungen für gesetzlich nicht vorgesehene Eintragungen in der Gesellschafterliste a) Gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG haben die Geschäftsführer einer GmbH unverzüglich nach Wirksamwerden jederVeränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen, aus welcher Name,Vorname, Geburtsdatum undWohnort der letzteren sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile zu entnehmen sind. Obwohl das RegisterG insoweit nurVerwahrstelle ist, darf es eine bei ihm danach eingereichte Gesellschafterliste jedenfalls darauf prüfen, ob sie den Anforderungen des § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG entspricht. Dabei steht es mit Rücksicht auf den auch insoweit geltenden Grundsatz der Registerklarheit nicht im Belieben der Bet., den Inhalt der von ihnen eingereichten Gesellschafterliste abweichend von den gesetzlichen Vorgaben um weitere, ihnen sinnvoll erscheinende Bestandteile zu ergänzen (BGH FGPrax 2012, 26 ; OLG München FGPrax 2009, 277 ; OLG München FGPrax 2012, 37 ; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, 20. Aufl., § 40 Rn. 75). Für den zulässigen Inhalt einer Gesellschafterlistei.S.d. §§ 8 Abs. 1 Nr. 3, 40 Abs. 1 GmbHG gilt insoweit nichts anderes als für Eintragungen im Handelsregister selbst. Dort können aber grundsätzlich nur solche Tatsachen und Rechtsverhältnisse aufgenommen werden, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen ist; darüber hinausgehende Eintragungen sind nur zulässig, wenn ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs an der entsprechenden Information besteht (BGH NJW 1998, 1071 ; BGH FGPrax 2012, 121 m.w.N.). Dabei ist mit Rücksicht auf die strenge Formulierung des Registerrechts mit gesetzlich nicht vorgesehenen Eintragungen Zurückhaltung geboten (BGH NJW 1998, 1071 ). Streitstand im Schrifttum bezüglich der Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks in die Gesellschafterliste b) Die Frage, ob vor diesem Hintergrund in eine Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 1 GmbHG ein Testamentsvollstreckervermerk aufgenommen werden kann, ist umstritten. Im rechtswissenschaftlichen Schrifttumwird sie teilweise bejaht, weil hierfür im Hinblick auf einen andernfalls möglichen gutgläubigen Erwerb vom nicht verfügungsbefugten Erben ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs bestehe (so etwa Staudinger/Reimann, BGB, Bearb. 2012, Vorbem. §§ 2197ff. Rn.105a; Scholz/Seibt, GmbHG,11. Aufl., § 40 Rn. 27; MünchKomm-GmbHG/Heidinger, § 40 Rn. 69; Zinger/Urich-Erber, NZG 2011, 286 , 287 f.)). Andere Autoren verneinen zwar ein erhebliches Bedürfnis im dargelegten Sinne, halten aber gleichwohl die Aufnahme weiterer Angaben – und damit auch eines Testamentsvollstreckervermerks – für unschädlich und damit zulässig (Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, 20. Aufl., § 40 Rn.15b; ähnlich Jeep, NJW 2012, 658 , 660). Demgegenüber hält die Gegenauffassung (Ulmer/Päfgen, GmbHG, 2. Aufl., § 40 Rn. 44f.; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 18. Aufl., § 40 Rn.7c; Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 16 Rn. 23; Wachter, DB 2009, 159 , 161) einen solchenVermerk für unzulässig. Dem hat sich auch das OLG München ( FGPrax 2012, 37 ) angeschlossen und deshalb die Zurückweisung einer entsprechenden Gesellschafterliste durch das RegisterG bestätigt. Der Senat schließt sich der Auffassung an, die die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks in die Gesellschafterliste für unzulässig hält Auch der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Ein im Sinne der oben dargelegten Grundsätze schutzwürdiges Bedürfnis des Rechtsverkehrs, durch das Handelsregister über die angeordnete (Dauer-)Testamentsvollstreckung unterrichtet zu werden, besteht in der hier vorliegenden Fallgestaltung nicht; vor diesem Hintergrund verbietet auch der Grundsatz der Registerklarheit die Aufnahme weiterer Angaben, die gesetzlich nicht vorgesehen sind und für die auch kein erhebliches sonstiges Bedürfnis besteht. Im Einzelnen gilt: Eine solche Eintragung ist nicht erforderlich, um einen gutgläubigen Erwerb zu verhindern aa) Soweit im vorliegenden Zusammenhang die Auffassung vertreten wird, die Unterrichtung des Rechtsverkehrs über die angeordnete Testamentsvollstreckung sei im Hinblick auf einen andernfalls möglichen gutgläubigen Erwerb des Gesellschaftsanteils vom nicht verfügungsbefugten Gesellschafter-Erben angezeigt (Staudinger/Reimann, BGB, Bearb. 2012, Vorbem. §§ 2197ff. Rn. 105a; Scholz/Seibt, GmbHG, 11. Aufl., §40 Rn. 27; MünchKomm-GmbHG/Heidinger, §40 Rn. 69; Zinger/Urich-Erber, NZG 2011, 286 ,287 f.), liegt dem die Annahme zugrunde, dass das Fehlen eines Testamentsvollstreckervermerks in der Gesellschafterliste die Grundlage für einen gutgläubigen Erwerb bilden könnte ( § 2211 Abs. 2 BGB , § 16 Abs. 3 GmbHG ). Dieser Argumentation ist indes die Grundlage entzogen; der BGH hat zwischenzeitlich klargestellt, dass die Gesellschafterliste keinenVertrauenstatbestand dafür begründet, dass ein Geschäftsanteil frei von Belastungen ist oder der Gesellschafter in seiner Verfügungsmacht über den Geschäftsanteil nicht beschränkt ist ( FGPrax 2012, 26 , 27 f.). Entgegen der auch von der Beschwerde vertretenen Auffassung ist die Gesellschafterliste also kein Rechtsscheinträger für die negativeTatsache des Fehlens vonVerfügungsbeschränkungen. Da es mithin schon keinen Rechtsschein für die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis des aus der Gesellschafterlisteersichtlichen Gesellschafters gibt, besteht auch kein Bedürfnis, einen solchen Rechtsschein zu zerstören (Ulmer/Päfgen, GmbHG, 2. Aufl.,§ 40 Rn. 44f.; insoweit wie hier auch: Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG,20. Aufl., § 40 Rn. 15b; Jeep, NJW 2012, 658 , 660). Auch für die im Schrifttum vereinzelt befürwortete Analogie zu § 52 GBO (Zinger/Urich-Erber, NZG 2011, 286 , 287 f.) besteht vor diesem Hintergrund ersichtlich kein Raum. Auch aus der in § 16 Abs. 1 GmbHG angeordneten Legitimationswirkung der Gesellschafterliste gegenüber der Gesellschaft folgt nichts anderes bb) Entgegen der von der Beschwerde vertretenen Auffassung folgt auch aus der in § 16 Abs. 1 GmbHG angeordneten Legitimationswirkung der Gesellschafterliste gegenüber der Gesellschaft nichts anderes. Danach ist allerdings der Erbe zur rechtswirksamen Ausübung von Gesellschafterrechten (insbesondere also zur Teilnahme an und Abstimmung in der Gesellschafterversammlung) erst nach Aufnahme einer geänderten Gesellschafterliste in das Handelsregister in der Lage (vgl. hierzu etwa Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 20. Aufl., § 16 Rn. 17 m.w.N.). Einer entsprechenden Legitimation desTestamentsvollstreckers bedarf es aber nicht. Die Ausübung seiner Rechte hängt nachWortlaut und Sinn des § 16 Abs. 1 GmbHG nicht davon ab, dass sich die Anordnung der Testamentsvollstreckung und die Person des Testamentsvollstreckers aus Gesellschafterliste ergeben; er kann die aus dem Gesellschaftsanteil fließenden Rechte vielmehr schon dann ausüben, wenn der Erbe als Gesellschafter in der Gesellschafterliste aufgeführt ist. Soweit derTestamentsvollstrecker darüber hinaus seine Stellung ggf. gegenüber der Gesellschaft nachweisen muss, sieht das Gesetz hierzu das Testamentsvollstreckerzeugnis vor(§§ 2368 Abs.3, 2368 Abs. 2365 BGB).Ein Vermerk über die Testamentsvollstreckung in der Gesellschafterliste wäre hingegen zum Nachweis von vornherein nicht geeignet, weil ihm – schon mangels inhaltlicher Prüfung des RegisterG – keinerlei positive Legitimationswirkung zukäme. Entgegen der Einschätzung der Bet. zu 2) sind deshalb durch das Fehlen des Testamentsvollstreckervermerks schon bei der gebotenen generalisierenden Betrachtung keine vermeidbaren praktischen Schwierigkeiten zu gewärtigen. Nur am Rande sei deshalb angemerkt, dass die Befürchtungen der Bet. zu 2) jedenfalls im konkreten Fall eher theoretischer Natur sind (sowohl der Testamentsvollstrecker als auch die mit der Testamentsvollstreckung beschwerten Erben sind zugleich Geschäftsführer der Bet. zu 2)). cc) DesWeiteren vermag auch der Hinweis der Bet. zu 2) auf § 15a Abs. 3 InsO , wonach ein Gesellschafter im (Sonder-) Fall der Führungslosigkeit der Gesellschaft anstelle der hierzu in erster Linie berufenen Geschäftsführer ( § 15a Abs. 1 InsO ) zur Stellung eines Insolvenzantrages verpflichtet ist, nicht zu überzeugen. Der Hinweis geht schon im Ansatz fehl, weil die Pflicht aus § 15a Abs. 3 InsO sehr wohl den mit der Testamentsvollstreckung beschwerten Erbe selbst trifft, während der Testamentsvollstrecker nicht zumKreis der danach Verpflichteten gehört (vgl. etwa MünchKomm-InsO/ Klöhn, 3. Aufl., § 15a Rn. 86; Marotzke, ErbR 2010, 115 , 120). Seiner Erwähnung in der Gesellschafterliste bedarf es deshalb auch vor diesem Hintergrund nicht. Der von einem Fachanwalt für Handels-und Gesellschaftsrecht verantwortete Inhalt der Beschwerdebegründung zeigt hier vielmehr, dass die Verlautbarung der Testamentsvollstreckung insoweit sogar zu Missverständnissen verleiten könnte. Auch der Beschluss des BGH vom 14. 2. 2012 zur Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks bezüglich eines Kommanditanteils folgt nicht anderes dd) Soweit der BGH in seinem von der Beschwerde angeführten Beschluss vom 14. 2. 2012 ( FGPrax 2012, 121 ) ein Informationsbedürfnis des Rechtsverkehrs über die Testamentsvollstreckung an einem Kommanditanteil bejaht hat, sind die dortigen Überlegungen auf den hier vorliegenden Fall der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht übertragbar. Das dort angesprochene Bedürfnis wirdnämlichimWesentlichen damit begründet, dass sich aus der Anordnung derTestamentsvollstreckung Folgerungen für die Haftung im Außenverhältnis ergeben. Der BGH verweist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, dass im Falle der Testamentsvollstreckung die Eigengläubiger des Gesellschafter-Erben nach § 2214 BGB nicht auf das Nachlassvermögen Zugriffnehmen können. Zudem bestehe ein Interesse des Rechtsverkehrs an der Verlautbarung derTestamentsvollstreckung auch insofern, als der Testamentsvollstrecker nicht berechtigt ist, die Haftsumme des Kommanditisten-Erben zu erhöhen, ohne dessen dadurch ausgelöste persönliche Haftung mittels einer Leistung aus dem Nachlass sogleich auszuschließen. Auch insoweit entfalte die Testamentsvollstreckung eine unmittelbare haftungsrechtliche Außenwirkung (BGH FGPrax 2012, 121 ,122). Eine vergleichbare Situation besteht bei der GmbH, deren Gesellschafter im Außenverhältnis gegenüber den Gläubigernder Gesellschaft nicht haften( § 13 Abs. 2 GmbHG ), nicht. Dies gilt insbesondere auch in dem von der Bet. zu 2) angeführten Fall der Kapitalerhöhung ( § 55 GmbHG ); die daraus resultierende Haftung der Gesellschafter nach § 24 GmbHG ist – anders als die vom BGH erörterte Haftung nach §§ 171ff. HGB – eine Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft. Dementsprechend bestehen entgegen der von der Bet. zu 2) vertretenen Auffassung auch keine grundlegenden Bedenken dagegen, die Anordnung der Testamentsvollstreckungim Rahmen der § 106 Abs. 2 Nr. 1, § 107, § 162 HGB einerseits und der §§ 8 Abs. 1 Nr. 3, 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG anderseits unterschiedlich zu behandeln (ebenso Omlor, DStrR 2012, 306 ,307 f.). Es ist nicht die Aufgabe des Handelsregisters, ein umfassendes Bild über dieVerhältnisse und Beziehungen eingetragener Unternehmen zu geben ee) Als Rechtfertigung für die Aufnahme des Testamentsvollstreckervermerks in die Gesellschafterliste verbliebe damit allenfalls die vom BGH in der angesprochenen Entscheidung vom 14. 2. 2012 erwähnte Überlegung, dass aus den Vorschriften der §§ 106 Abs.2 Nr. 1, § 107, § 162 HGB (die für den Inhalt der Eintragung bei der Kommanditgesellschaft eine dem hier maßgeblichen § 40 Abs. 1S. 1 GmbHG vergleichbare Regelung treffen) ein berechtigtes Interesse des Rechtsverkehrs folge, über die diejenigen Personen informiert zu werden, die entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft haben. Da diesen Einfluss wegen der in §§ 2205, § 2211 BGB angeordneten Rechtsfolgen grundsätzlich allein der Testamentsvollstrecker ausüben könne, bestehe ein berechtigtes Interesse des Rechtsverkehrs, nicht nur die Namen der Kommanditisten zu erfahren, sondern auch über angeordnete Testamentsvollstreckung unterrichtet zu werden (BGH FGPrax 2012, 121 ,122). Dies allein kann aus Sicht des Senats aber nicht genügen, ein erhebliches Interesse im eingangs dargelegten Sinne zu begründen. Denn insoweit geht es letztlich nur um das allgemeine Interesse daran zu erfahren, wer innerhalb der betroffenen Gesellschaft „das Sagen hat“; dies reicht auch in anderen Fällen nicht für eineVerlautbarungim Handelsregisteraus(sowirdz.B.imFalleeines minderjährigen Gesellschafters nur dieser eingetragen, nicht aber sein gesetzlicherVertreter, vgl. Krafka/Kühn, RegisterR, 9. Aufl., Rn. 104). Insgesamt ist festzuhalten, dass das Handelsregister nach den gesetzlichen Vorgaben nur über den Rechtsträger selbst Auskunft geben soll. Seine Aufgabe ist es hingegen nicht, ein umfassendes Bild über dieVerhältnisse und Beziehungen eingetragener Unternehmen zu geben, da sonst die Gefahr besteht, dass es unübersichtlich würde und seine Funktion letztlich nicht erfüllen könnte (Krafka/Kühn, RegisterR, 9. Aufl., Rn. 85). Auch der BGH hat die genannte Überlegung in Bezug auf die Kommanditgesellschaft nur ergänzend herangezogen und im Übrigen betont, dass jede Aufnahme von Angaben in des Handelsregister über den gesetzlichen vorgesehenen Inhalt hinaus einer besonderen Rechtfertigung bedarf (BGH FGPrax 2012, 121 ) – die hier indes gerade nicht gegeben ist . III. 1. Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 84 FamFG ist nicht veranlasst, da den Bet.im vorliegendenVerfahren kein Gegner gegenübersteht. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung der Bet. zu 2), die durch die zurückgewiesene Beschwerde veranlassten Gerichtskosten (Nr. 19112 KV GNotKG i.V. m. Nr. 5002 GebVHRegGebV) zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wirdzugelassen 2. Die im rechtswissenschaftlichen Schrifttum umstrittene Frage, ob ein Vermerk über die Testamentsvollstreckung in einer nach Maßgabe des §40 Abs. 1 GmbHG eingereichten Gesellschafterliste zulässig ist, ist für eineVielzahl von Fällen von Bedeutung und – soweit ersichtlich – höchstrichterlich bisher nicht entschieden. Der Senat hat deshalb wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts die Rechtsbeschwerde zugelassen ( § 70 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FamFG ). Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Köln Erscheinungsdatum: 21.07.2014 Aktenzeichen: 2 Wx 191/ 14 Rechtsgebiete: GmbH Erschienen in: RNotZ 2015, 43-47 Normen in Titel: GmbHG § 40 Abs. 1 S. 1