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II ZB 12/86

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Nürnberg 26. September 2014 12 W 2015/14 BGB §§ 60, 64, 71 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2, 705 ff.; FamFG §§ 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, 58, 59 Abs. 1, 64 Abs. 1, 2; GmbHG §§ 8, 10, 54 Eintragungspflichtiger Umstand muss bei Anmeldung der Satzungsänderung eines eingetragenen Vereins nicht inhaltlich wiedergegeben werden Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 12. BGB §§ 60, 64, 71 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2, § 705 ff.; FamFG §§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, §§ 58, 59 Abs. 1, § 64 Abs. 1, 2; GmbHG §§ 8, 10, 54 (Eintragungspflichtiger Umstand muss bei Anmeldung der Satzungsänderung eines eingetragenen Vereins nicht inhaltlich wiedergegeben werden) Bezieht sich die Änderung der Satzung eines eingetragenen Vereins auf einen gemäß § 71 Abs. 2, § 64 BGB eintragungspflichtigen Umstand (etwa Name des Vereins oderÄnderung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes), so reicht für die (schlagwortartige) nähere Bezeichnung dergeänderten Satzungsbestimmung in der Anmeldung zum Vereinsregister gemäß § 71 Abs. 1 BGB der Hinweis auf die Änderung der jeweils im Einzelfall nach Ziffer und Überschrift bezeichneten Satzungsbestimmung aus. Eine inhaltliche Wiedergabe des Eintragungsinhalts in der Anmeldung ist dann nicht erforderlich (im Anschluss an OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.8.2012, NZG 2012, 1155 = NJW-RR 2012, 1183 ). OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.9.2014, 12 W 2015/14 Der Antragsteller ist im Vereinsregister des AG Nürnberg unter Gz. VR ... eingetragen. Mit Anmeldung vom 2.7.2014 des Notars Dr. W. (URNr. ...) wurden neben einer Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes verschiedene Satzungsänderungen zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet (Bl. 97 d. A.; Bl. 7–9 SB Registerakten). Insoweit heißt es in der Anmeldung: „In der Jahreshauptversammlung vom 22.5.2014 wurde § 1 Abs. 1 (Name Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr), § 2 Abs. 1 und 2 (Zweck und Aufgaben), § 6 Abs. 1 (Vorstand), § 9 (Niederschriften) und § 12 (Satzungsänderungen) der Satzung neu gefasst. Der genaue Wortlaut der Satzungsänderung ergibt sich aus der beiliegenden neuen Satzung.“ Der Anmeldung beigefügt waren unter anderem die Einladung zur Jahreshauptversammlung des Antragstellers am 22.5.2014, das Protokoll dieser Versammlung samt Anwesenheitsliste sowie eine Neufassung der Satzung des Antragstellers, in welche die geänderten Satzungsbestimmungen bereits eingearbeitet waren. Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass im Namen des Antragstellers das Wort „Integration“ durch das Wort „Inklusion“ ersetzt werden soll sowie dass die Vertretungsbefugnis des Vorstandes von einer bislang geregelten Gesamtvertretung in eine Einzelvertretungsmacht jedes Vorstandsmitglieds geändert werden soll. Mit Schreiben vom 31.7.2014 sowie erneut mit Schreiben vom 20.8.2014 wies das AG – Registergericht – Nürnberg darauf hin, dass bei einer Änderung des Vereinsnamens (§ 1 der Satzung) und der Vertretungsbefugnis des Vorstandes (§ 6 der Satzung) im Rahmen der Anmeldung die Bezugnahme auf das Versammlungsprotokoll oder auf den Beschluss zur Satzungsänderung nicht ausreichend sei, vielmehr der neue Vereinsname und die geänderte Vertretungsbefugnis ausdrücklich anzumelden seien. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers vertrat mit Schreiben vom 11.8.2014 sowie vom 25.8.2014 die gegenteilige Auffassung. Mit Zwischenverfügung vom 3.9.2014, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 8.9.2014, beanstandete das AG – Registergericht – Nürnberg den Umstand, dass die Anmeldung der Satzungsänderungen die geänderten Satzungsbestimmungen nicht ausreichend bezeichne, da in der Anmeldung weder der neue Name des Vereins noch der Umstand einer Änderung der im Register eingetragenen Vertretungsbefugnis des Vorstandes angeführt seien. Das Registergericht setzte eine Frist zur Behebung der Hindernisse und kündigte im Falle des ergebnislosen Fristablaufs die Zurückweisung der Anmeldung an. Hiergegen richtet sich die am 11.9.2014 bei Gericht eingegangene Beschwerde des Antragstellers, der das Registergericht mit Beschluss vom 16.9.2014 nicht abgeholfen hat. Aus den Gründen: II. Die zulässige Beschwerde führt in der Sache zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. (…) c) Beschwerdeführer ist (nur) der Antragsteller. Der für diesen auftretende Notar war gemäß § 378 Abs. 2 FamFG ermächtigt, im Namen des Vereins als zur Anmeldung Berechtigten die Eintragung in das Vereinsregister zu beantragen, wurde also als dessen Bevollmächtigter ( § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG ) tätig. Daraus folgt auch seine Ermächtigung, gegen eine ablehnende Entscheidung über den Eintragungsantrag namens der Anmeldeberechtigten Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG einzulegen (Heinemann in Keidel,FamFG, 18. Aufl., § 378 Rdnr. 14 m. w. N.). Bei Antragstellung und Beschwerdeeinlegung handelte der Notar damit nicht in Wahrnehmung eigener Rechte (vgl. § 59 Abs. 1 FamFG ), sondern als Bevollmächtigter der Berechtigten (vgl. MeyerHolz in Keidel, a. a. O., § 59 Rdnr. 68). Änderungen der Satzung eines Vereins werden zum Vereinsregister vom Verein, dieser vertreten durch Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl, zur Eintragung angemeldet ( § 71 Abs. 1 Satz 2 BGB ); gegen die Zurückweisung der Anmeldung ist der Verein beschwerdeberechtigt. (…) 3. Die Beschwerde führt in der Sache zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. a) Änderungen der Satzung eines Vereins bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister ( § 71 Abs. 1 Satz 1 BGB ). Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen ( § 71 Abs. 1 Satz 3 BGB ). In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohnedass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen ( § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB ). Genügt die Anmeldung diesen Erfordernissen nicht, so ist sie vom AG – Registergericht – zurückzuweisen ( § 71 Abs. 2, § 60 BGB ). b) Der Anmeldung waren im Streitfall eine Abschrift des die Satzungsänderungen enthaltenden Beschlusses (Protokoll der Mitgliederversammlung des Antragstellers vom 22.5.2014) und der Wortlaut der Satzung (Neufassung der Satzung des Antragstellers, in welche die geänderten Satzungsbestimmungen bereits eingearbeitet sind) beigefügt, so dass den diesbezüglichen Erfordernissen des § 71 Abs. 1 Satz 3 und 4 BGB genügt ist. c) Zur Frage, ob und ggf. in welchem Umfang die Anmeldung einer Satzungsänderung als Eintragungsantrag in das Vereinsregister auch die geänderten Satzungsbestimmungen im Einzelnen zu bezeichnen hat, hat der Senat bereits mit Beschluss vom 15.8.2012 (OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.8.2012, 12 W 1474/12, NJWRR 2012, 1183) Stellung genommen. Danach besteht eine Pflicht zur Bezeichnung der geänderten Satzungsbestimmungen nur, wenn und soweit die Satzungsänderung im Vereinsregister eintragungspflichtige Tatsachen (vgl. § 71 Abs. 2, § 64 BGB ) betrifft (so auch Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl., Rdnr. 2187; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Aufl., Rdnr. 140). Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. Dem zugrunde liegt die Erwägung, dass bei der Eintragung einer Satzungsänderung im Vereinsregister zwar auch im Fall nicht gemäß § 71 Abs. 2, § 64 BGB eintragungspflichtiger Umstände die jeweiligen Änderungen der Satzung „unterBeschränkung auf die geänderten Vorschriften der Satzung und den Gegenstand ihrer Änderung“ in Spalte 4 des Registerblatts einzutragen sind (§ 3 Nr. 4 lit. a Vereinsregisterverordnung – VRV). Das Registergericht muss somit im Rahmen des Eintragungsvorgangs die geänderten Satzungsbestimmungen nicht nur jeweils inhaltlich prüfen, sondern auch jeweils näher bezeichnen (was in der Regel durch Angabe der geänderten Paragraphen geschieht). Zielsetzung der Registeranmeldung ist es, im Interesse der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs zu bewirken, dass die dem Registergericht zufallende Pflicht zur Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der gefassten Beschlüsse und der übrigen Eintragungsvoraussetzungen ordnungsgemäß und unter Ausschluss möglicher Fehlerquellen vorgenommen werden kann. Da die Anmeldung – als Eintragungsantrag – zum Vereinsregister diese Eintragung vorbereiten soll, ist es grundsätzlich wünschenswert (und oft auch tatsächliche Praxis), wenn bereits in dieser Anmeldung eine derartige nähere Bezeichnung vorgenommen wird. Indes ist eine entsprechende rechtliche Verpflichtung – als Voraussetzung einer Eintragung – nicht gegeben. § 71 Abs. 1 Satz 3 und 4 BGB statuiert nur eine Pflicht, eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses der Mitgliederversammlung und den vollständigen Wortlaut der aktuellen Satzung einzureichen. Aus § 71 Abs. 2, § 64 BGB kann sich eine Pflicht zur näheren Bezeichnung der geänderten Satzungsbestimmungen nur hinsichtlich der in § 64 BGB angeführten Tatsachen ergeben. Weitere formale Erfordernisse für die Registeranmeldung stellt das Gesetz nicht auf, so dass die Vornahme der Eintragung hiervon auch nicht abhängig gemacht werden kann. Auch für die vergleichbare Problematik der Anmeldung von Satzungsänderungen einer GmbH zum Handelsregister (vgl. § 54 GmbHG ) ist es in der Rechtsprechung lediglich anerkannt, dass bei der Anmeldung von Änderungen, die nach § 10 GmbHG eintragungspflichtige Regelungen zum Gegenstand haben (Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Höhe des Stammkapitals, Geschäftsführer und deren Vertretungsbefugnis sowie Zeitdauer der Gesellschaft) auch der Inhaltder Änderungen in der Handelsregisteranmeldung konkret zumindest im Sinne einer schlagwortartigen Bezeichnung hervorzuheben ist; dabei reicht eine Bezugnahme auf die beigefügte Änderungsurkunde auch dann nicht aus, wenn im Einzelfall keine Zweifel über den Umfang der Satzungsänderung auftreten können, da das Gebot der Rechtssicherheit eine einheitliche Betrachtungsweise erfordert (BGH, Beschluss vom 16.2.1987, II ZB 12/86, NJW 1987, 3191 ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.7.2003, 20 W 46/03 NJWRR 2003, 1616; jeweils m. w. N.). Weitergehende Anforderungen an die Anmeldung hinsichtlich nicht explizit eintragungspflichtiger Umstände sind insoweit, soweit ersichtlich, bislang nicht gestellt worden. d) Die zur Eintragung angemeldeten Satzungsänderungen betreffen (auch) gemäß § 71 Abs. 2, § 64 BGB eintragungspflichtige Umstände, nämlich einerseits den Namen des Vereins (§ 1 Abs. 1 der Satzung), andererseits die Vertretungsmacht der Mitglieder des Vorstandes (§ 6 Abs. 1 Satz 2 der Satzung). Sie müssen deshalb bereits im Rahmen der Anmeldung der Eintragung in das Vereinsregister ( § 71 Abs. 1 Satz 2 BGB ) – schlagwortartig – bezeichnet werden. Damit ist indes die hier zu entscheidende Frage noch nicht geklärt, ob sich die Anmeldung auf den formalen Umstand einer Änderung der Satzung in § 1 (Name) und in § 6 (Vorstand) beschränken kann oder ob insoweit bereits in der Anmeldung auch eine inhaltliche Wiedergabe der jeweiligen Satzungsänderung enthalten sein muss, also der konkrete neue Name des Vereins sowie die Tatsache einer Änderung der im Register eingetragenen Vertretungsbefugnis. aa) Der Umstand, dass die Anmeldung die Registereintragung vorbereiten soll, in das Register indes der konkrete (neue) Name des Vereins sowie die konkrete (geänderte) Vertretungsbefugnis des Vorstandes einzutragen ist, könnte zwar dafür sprechen, diese Angaben bereits in der Registeranmeldung zu fordern. Entsprechend weisen Anmeldungsmuster regelmäßig auch diesbezügliche Daten auf (vgl. Krafka/Kühn,Registerrecht, 9. Aufl., Rdnr. 2188). bb) Indes stellt das Gesetz entsprechende Erfordernisse für den Inhalt der Registeranmeldung nicht auf, so dass die Vornahme der Eintragung hiervon auch nicht abhängig gemacht werden kann. Bereits bei der Anmeldung eines Vereins zur erstmaligen Registereintragung ( § 59 BGB ) sieht das Gesetz lediglich die Vorlage der Satzung und von Urkunden über die Bestellung des Vorstandes vor ( § 59 Abs. 2 BGB ), nicht indes weitergehende Angaben im Rahmen der Anmeldung, etwa (insoweit abweichend zur Registeranmeldung einer GmbH, vgl. § 8 Abs. 4 Nr. 2 GmbHG ) zur Vertretungsbefugnis des Vorstandes. Die bei der Anmeldung von Satzungsänderungen ( § 71 BGB ) – hinsichtlich eintragungspflichtiger Umstände – erforderliche (schlagwortartige) Hervorhebung der geänderten wesentlichen Satzungsbestandteile (siehe oben 3 c) bedingt keine inhaltliche Wiedergabe des geänderten einzutragenden Inhalts, beschränkt sich vielmehr auf den Umstand einer entsprechenden Änderung. cc) Das Registergericht hat im Eintragungsverfahren beibegründeten Bedenken ein materielles Prüfungsrecht und eineentsprechende Prüfungspflicht. Im Falle von Gesetzesverletzungen durch Satzungsbestimmungen ist die Registeranmeldung zurückzuweisen. Zurückweisungsgründe und damitGegenstand der Prüfungspflicht sind dabei nicht nur die (etwain § 60 BGB ) ausdrücklich genannten Vorschriften, sondernalle den Verein betreffenden Bestimmungen, weil das Registergericht über die Erlangung der Rechtsfähigkeit im Einklangmit dem materiellen Recht entscheiden muss (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.5.2013, 3 Wx 43/13, Rpfleger2013, 539; Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 60 Rdnr. 1). Eine entsprechende gerichtliche Prüfung ist auch bei Satzungsänderungen vorzunehmen. Sofern diese unzulässig sind, dürfen sie nicht eingetragen werden; zudem bleibt auch hier Prüfungsgegenstand der Gesamtinhalt – also auch der unverändert gebliebene Teil – der Satzung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6.5.2010, 3 Wx 35/10, NZG 2010, 754 ; BayObLG, Beschluss vom 25.10.2000, 3Z BR 298/00, NJWRR 2001, 326; Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 71 Rdnr. 2; MünchKommBGB/Reuter, 6. Aufl., § 71 Rdnr. 1). Die diesbezügliche Prüfung soll dem Registergericht dadurch erleichtert werden, dass gemäß § 71 Abs. 1 Satz 3 und 4 BGB immer auch das Vorliegen des vollständigen aktuellen Wortlauts der Satzung gewährleistet ist (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 29.4.2009, BTDrucks. 16/12813, S. 1213). Eine inhaltliche (insbesondere wortgetreue) Wiedergabe der geänderten Satzungsbestimmungen, auf welche die Zwischenverfügung des Registergerichts abzielt, in der Anmeldung bietet dem Registergericht indes keine bessere Kontrollmöglichkeit als eine schlagwortartige Bezeichnung (vgl. BGH, Beschluss vom 16.2.1987, II ZB 12/86, NJW 1987, 3191 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.7.1992, 3 Wx 242/92, MittRhNotK 1992, 223 ; jeweils zur Anmeldung von Satzungsänderungen einer GmbH). Eine solche wörtlicheWiedergabe der geänderten Satzungsbestimmungen enthält bereits die nach § 71 Abs. 1 Satz 3 und 4 BGB vorzulegende Neufassung der Satzung, weshalb entsprechende Angaben auch in der Anmeldung nicht erforderlich sind. dd) Dem Erfordernis der schlagwortartigen Bezeichnung der geänderten Satzungsbestimmungen ist jedoch im Streitfall genügt durch die in der Anmeldung enthaltene Bezeichnung der geänderten Satzungsparagraphen nach Ziffer und Überschrift. Bereits hieraus ist der Gegenstand der jeweiligenSatzungsänderung hinreichend ersichtlich. 4. Die Entscheidung des AG kann daher keinen Bestand haben. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Nürnberg Erscheinungsdatum: 26.09.2014 Aktenzeichen: 12 W 2015/14 Rechtsgebiete: Verein Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) GmbH Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Erschienen in: MittBayNot 2015, 59-61 Normen in Titel: BGB §§ 60, 64, 71 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2, 705 ff.; FamFG §§ 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, 58, 59 Abs. 1, 64 Abs. 1, 2; GmbHG §§ 8, 10, 54