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V ZB 130/07

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 16. März 2015 NotSt (Brfg) 2/14 BeurkG §§ 17, 54b; BNotO § 14 Abs. 1 S. 2 Einvernehmen mit dem Treugeber notwendig bei unklarem Inhalt einer Verwahrungs- bzw. Treuhandanweisung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotI Deutsches Notarinstitut letzte Aktualisierung: 28.4.2015 BGH, 16.3.2015 - NotSt (Brfg) 2/14 BeurkG §§ 17, 54b; BNotO § 14 Abs. 1 S. 2 Einvernehmen mit dem Treugeber notwendig bei unklarem Inhalt einer Verwahrungs- bzw. Treuhandanweisung Der Notar ist nicht berechtigt, ein nicht zweifelfreies Verständnis vom Inhalt einer Verwahrungsanweisung seinem Handeln zugrunde zu legen, ohne mit der Treugeberin ein Einvernehmen herbeigeführt zu haben. BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL NotSt(Brfg) 2/14 Verkündet am: 16. März 2015 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Disziplinarsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BeurkG §§ 54 b, 17; § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO Der Notar ist nicht berechtigt, ein nicht zweifelfreies Verständnis vom Inhalt einer Verwahrungsanweisung seinem Handeln zugrunde zu legen, ohne mit der Treugeberin ein Einvernehmen herbeigeführt zu haben. BGH, Urteil vom 16. März 2015 - NotSt(Brfg) 2/14 - OLG Celle wegen einer Disziplinarverfügung Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Prof. Dr. Radtke, den Notar Dr. Strzyz und die Notarin Dr. Brose-Preuß für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Januar 2014 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Streitwert wird auf bis zu 500 € festgesetzt. Von Rechts wegen Entscheidungsgründe: Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das Urteil des Oberlandesgerichts erweist sich als fehlerhaft. 1. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts lässt sich der Wortlaut der Anweisung der I. AG an den Kläger nicht darauf verengen, dass zum Zeitpunkt der Verfügung über den anvertrauten Kaufpreis alle zur Herbeiführung der rangrichtigen Eintragung erforderlichen Unterlagen lediglich in seinem Besitz sein mussten. Dies war außerdem nicht der Fall, weil dem Kläger jedenfalls nicht der für die rangrichtige Eintragung erforderliche Beschluss über die Aufhebung der Beschlagnahme vorlag, als er den restlichen Kaufpreisbetrag an die Altgläubigerin überwies. Zudem lag dem Grundbuchamt auch kein Ersuchen des Vollstreckungsgerichts um Löschung des Versteigerungsvermerks vor. a) Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass die Auffassung des Oberlandesgerichts zwar den Wortlaut des ersten Satzes des zweiten Spiegelstrichs der Treuhandanweisung in Betracht nimmt, aber die in der Treuhandanweisung genannten übrigen Voraussetzungen für die Sicherung der Gläubigerstellung der I. AG unberücksichtigt lässt. Der Kläger durfte über den Kaufpreis erst verfügen, wenn ihm auf der Grundlage seiner Akten und der Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten (ohne Geschäftseingang) bzw. die Markentabelle eines elektronisch geführten Grundbuches keine sonstigen Umstände bekannt geworden sind, die der Eintragung der Grundschuld der I. AG im ersten Rang entgegenstanden (vgl. Spiegelstrich 3 der Treuhandanweisung). Solange der Zwangsversteigerungsvermerk im Grundbuch eingetragen war, war diese Voraussetzung nicht erfüllt. b) Entgegen der Auffassung des Klägers sicherte nicht schon die Einreichung der Erklärung der Rücknahme des Antrags auf Zwangsversteigerung beim Vollstreckungsgericht die I. AG in dem in der Treuhandanweisung niedergelegten Umfang. Zwar war das Vollstreckungsgericht verpflichtet, nach der Rücknahme des Zwangsversteigerungsantrags das Grundbuchamt um Löschung des Versteigerungsvermerks zu ersuchen ( § 34 ZVG ). Doch setzte das Ersuchen zunächst die Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens gemäß § 29 ZVG voraus. Erst damit endete die Beschlagnahme (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - V ZB 130/07, BGHZ 177, 218 Rn. 10 ff. zur Zwangsverwaltung). Die Beschlagnahme wird durch hoheitliches Handeln des Vollstreckungsgerichts, das für den Staat als Inhaber der Zwangsgewalt tätig wird (vgl. BVerfGE 61, 126, 136), bewirkt und ist somit öffentlich-rechtlicher Natur. Daraus folgt, dass nur das Vollstreckungsgericht die durch den Anordnungsbeschluss (§ 20 ZVG) wirksam gewordene Beschlagnahme wieder beseitigen kann. Dafür bedarf es eines Aufhebungsbeschlusses ( § 32 ZVG ), der konstitutiv wirkt. Eine hoheitliche Maßnahme kann nicht von einem Privaten durch Rücknahme des Vollstreckungsantrags aufgehoben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - V ZB 130/07, aaO Rn. 12). Auch der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit verlangt, dass die Wirkungen der Beschlagnahme erst mit dem Aufhebungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts und nicht bereits mit dem Eingang der Rücknahmeerklärung des Gläubigers bei dem Gericht enden. Anderenfalls können Zweifel darüber auftreten, in welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die Beschlagnahme beendet ist. Zum Zeitpunkt der Verfügung über den verwahrten Betrag durch den Kläger bestand die Beschlagnahme fort. c) Dass der I. AG als der Treugeberin kein Schaden erwachsen ist, ändert an dem Verstoß nichts. Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass jederzeit weitere Gläubiger dem Zwangsversteigerungsverfahren hätten beitreten können und es dann nicht zu einem Erlöschen des der rangrichtigen Eintragung der Finanzierungsgrundschuld entgegenstehenden Versteigerungsvermerks gekommen wäre. Zwar hat sich der Kläger am 30. Oktober 2009 durch Einsicht in die Akte des Zwangsversteigerungsverfahrens vergewissert, dass ein Beitritt weiterer Gläubiger nicht erfolgt ist. Dies entlastet den Kläger aber nicht. Auch wenn dem Kläger zuzugeben ist, dass Rechte eines persönlichen Gläubigers, der dem Zwangsversteigerungsverfahren beitritt, an dem Grundstück erst mit der zu seinen Gunsten veranlassten Beschlagnahme des Grundstücks bzw. durch den Beitrittsbeschluss ( § 27 Abs. 1 Satz 1 ZVG ) entstehen können, lässt sich doch die Gefahr der Zwangsversteigerung bis zur Aufhebung des Verfahrens nicht ausschließen. Nach dem Wortlaut der Treuhandanweisung wollte die Treugeberin ein solches Risiko gerade nicht eingehen. 2. Der Kläger war nicht berechtigt, seinem Handeln ein nicht zweifelsfreies Verständnis vom Inhalt der Verwahrungsanweisung zugrunde zu legen, ohne mit der Treugeberin ein Einvernehmen herbeigeführt zu haben. Die Formulierung im dritten Spiegelstrich der Hinterlegungsanweisung der I. AG, dass dem Kläger "keine sonstigen Umstände bekannt geworden sind, die der Eintragung unserer Grundschuld/en im vorstehend verlangten Rang entgegenstehen", lässt sich zwar auch so verstehen, dass nur bei Auftreten nachträglicher Belastungen - wie z.B. der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek oder des Beitritts weiterer Gläubiger zur Zwangsversteigerung - es nicht ausreichend sei, dass dem Kläger sämtliche Unterlagen zur Bereitstellung der Grundschuld im ersten Rang zur Verfügung stehen. Jedoch durfte der Kläger den Inhalt der Verwahrungsanweisung nicht durch seine eigene Auslegung bestimmen. Er hätte vielmehr entsprechend den Regelungen in § 17 BeurkG , § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO (Eylmann/Vaasen/Frenz BNotO/BeurkG, 3. Aufl., § 17 BeurkG Rn. 8) bei der Treugeberin nachfragen und eine Anpassung der Treuhandauflagen der kaufpreisfinanzierenden I. AG erwirken müssen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - III ZR 255/07, NJW RR 2008, 1644, juris Rn. 13). Nicht der Kläger, sondern allein die kreditgewährende Bank hatte zu entscheiden, ob sie bei Kenntnis des Risikos vor der Aufhebung der Beschlagnahme den Kläger anweist, über den von ihr finanzierten Teil des Kaufpreises zu verfügen. Mit Recht weist der Beklagte darauf hin, dass andernfalls die dem Treugeber zustehende Entscheidungskompetenz in die Hände des Notars gelegt würde. Die ihm günstige Auslegung der Verwendungsauflagen durch den Kläger ist außerdem nicht vereinbar mit den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen, wonach bei der Verwahrung fremden Vermögens in besonderem Maße Korrektheit und wegen des ansonsten drohenden Haftungsrisikos ein streng an dem Inhalt der Verwahrungsanweisung ausgerichtetes Handeln des Notars gefordert ist (vgl. BGH, Urteile vom 21. November 1996 - IX ZR 182/95, BGHZ 134, 100 , 107; vom 27. September 2007 - III ZR 278/06, juris Rn. 13; vom 8. Mai 2003 - III ZR 294/02, VersR 2004, 249 Rn. 15; vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 427/98, NJW 2002, 1346, 1347; vom 10. Februar 2000 - IX ZR 41/99, NJW 2000, 1544 ; vom 18. November 1999 - IX ZR 153/98, WM 2000, 193 , 195; BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - V ZB 70/10, juris Rn. 32). Der Notar ist nicht berechtigt, seine Pflichten bei der Abwicklung der Verwahrung durch eine eigene Auslegung des Inhalts der Verwahrungsanweisung zu bestimmen (vgl. hierzu Arndt/ Lerch/Sandkühler, BNotO, 7. Aufl., § 23 Rn. 58, 71 ff. mwN). 3. Die Höhe der Geldbuße ist mit Rücksicht auf das Maß der Pflichtwidrigkeit und die Vermögensverhältnisse des Klägers angemessen. Sie berücksichtigt, dass der Kläger sich einsichtig gezeigt hat, disziplinarrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten und das Verschulden gering ist (§ 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 13 Abs. 1 BDG ). Dem Kläger ist allerdings ein zweifacher Treuhandverstoß anzulasten. Gesichtspunkte, die die Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme nahe legen würden, sind ersichtlich nicht gegeben. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 BNotO , § 77 Abs. 1 BDG , § 154 Abs. 1 VwGO und die Wertfestsetzung auf § 109 BNotO , § 78 Satz 2 BDG, § 52 Abs. 1 GKG . Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 16.03.2015 Aktenzeichen: NotSt (Brfg) 2/14 Rechtsgebiete: Notaranderkonto/notarielle Verwahrung Notarielles Berufsrecht Beurkundungsverfahren Erschienen in: MittBayNot 2015, 429-431 ZNotP 2015, 156-158 Normen in Titel: BeurkG §§ 17, 54b; BNotO § 14 Abs. 1 S. 2