IV ZB 30/14
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 13. Mai 2015 IV ZB 30/14 EGBGB Artt. 15, 25; BGB § 1371 Abs. 1 Güterrechtliche Qualifikation des pauschalierten Zugewinnausgleichs Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau EGBGB Artt. 15, 25; BGB § 1371 Abs. 1 Güterrechtliche Qualifikation des pauschalierten Zugewinnausgleichs Der pauschale Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB ist im Sinne der Artt. 15, 25 EGBGB rein güterrechtlich zu qualifizieren. BGH, Beschl. v. 13.5.2015 – IV ZB 30/14 Problem In internationalen Erbfällen richtet sich das anwendbare Erbrecht gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers. Für Erbfälle nach dem 16.8.2015 ist laut EUErbVO der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers maßgeblich ( Art. 21 EUErbVO ). Die güterrechtlichen Beziehungen des Erblassers und seines Ehegatten richten sich vorbehaltlich einer Rechtswahl ( Art. 15 Abs. 2 EGBGB ) nach der gemeinsamen Staatsangehörigkeit, hilfsweise nach dem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Begründung der Ehe, anderenfalls nach der engsten Verbindung ( Artt. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 EGBGB ). Hieran wird sich auch nach dem 16.8.2015 nichts ändern, da die EUErbVO güterrechtliche Fragen von ihrem Anwendungsbereich ausklammert ( Art. 1 Abs. 2 lit. d EUErbVO ). Ist Güterstatut deutsches Recht und richtet sich die Erbfolge nach einer ausländischen Rechtsordnung, fragt sich, ob der Erbteil des überlebenden Ehegatten nach § 1371 Abs. 1 BGB um ein Viertel erhöht wird. Zum Teil gehen Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass § 1371 Abs. 1 BGB nur bei Anwendbarkeit deutschen Erb- und Güterrechts greift (sog. Theorie der Doppelqualifikation; OLG Köln ZEV 2012, 205 , 206 = DNotI-Report 2012, 107 ). Nach anderer Auffassung ist § 1371 Abs. 1 BGB güterrechtlich zu qualifizieren und damit auch bei ausländischem Erbstatut maßgeblich (OLG Hamm IPRax 1994, 49 , 53 = FamRZ 1993, 111 ; OLG München ZEV 2012, 591 , 593; Dörner, IPRax 2014, 323 , 325). Eine differenzierende Auffassung nimmt eine güterrechtliche Qualifikation an, wenn die gesetzliche Erbquote des überlebenden Ehegatten nach ausländischem Erbrecht nicht zugleich einen güterrechtlichen Ausgleich enthält (OLG Frankfurt FamRZ 2015, 144 , 145 = NotBZ 2015, 106 ; OLG Schleswig ZEV 2014, 93 , 95 = DNotZ 2014, 292 ). Eine weitere Meinung lässt § 1371 BGB zum Zuge kommen, wenn das ausländische Erbrecht eine dem § 1371 Abs. 1 BGB entsprechende Vorschrift kennt (OLG Stuttgart ZEV 2005, 443 , 444 = DNotZ 2005, 632 ). Der BGH hat diese Streitfrage nun der Klärung zugeführt. Im entschiedenen Fall war die Erblasserin griechische Staatsangehörige, Erbstatut war damit griechisches Recht ( Art. 25 Abs. 1 EGBGB ). Die Erblasserin und ihr überlebender Ehegatte hatten als anwendbares Güterrecht das deutsche Recht gewählt ( Art. 15 Abs. 2 EGBGB ). Der Ehegatte und der Sohn der Erblasserin stritten darum, ob sich die Erbquote des überlebenden Ehegatten nach griechischem Recht (¼) um ein weiteres Viertel gem. § 1371 Abs. 1 BGB erhöht. Entscheidung Der BGH gab dem überlebenden Ehegatten Recht: Seine Erbquote erhöhe sich gem. § 1371 Abs. 1 BGB um ¼ auf ½. § 1371§ Abs. 1 BGB sei rein güterrechtlich zu qualifizieren. Zweck der Vorschrift sei es, den Güterstand der Eheleute abzuwickeln, nicht aber, den Längstlebenden kraft seiner nahen Verbundenheit mit dem Verstorbenen an dessen Vermögen zu beteiligen. Mit der Pauschalierung des § 1371 Abs. 1 BGB habe der Gesetzgeber die Schwierigkeiten der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung vermeiden wollen. Es gehe um eine „besondere Art des Zugewinnausgleichs.“ Der Einwand, dass die Erhöhung einer ausländischen Erbquote eine verfälschte Anwendung des ausländischen Erbrechts darstelle, übersehe, dass die Nichtanwendung des § 1371 Abs. 1 BGB in diesen Fällen das deutsche Güterrecht unzulässig verkürzen und damit die gleichermaßen anzuerkennende Verbindlichkeit des Güterstatuts vernachlässigen würde. Zu kurz greife auch der Gedanke, dass die pauschale Erbteilserhöhung den Anteil der anderen gesetzlichen Erben wie der Pflichtteilsberechtigten mindere. Denn der schuldrechtliche Zugewinnausgleich könne gleichermaßen die Stellung der Erben und Pflichtteilsberechtigten beeinträchtigen. Dass der Gesetzgeber zur Verwirklichung der Zugewinnausgleichspauschale den Weg des Erbrechts bevorzugt habe, stelle deren güterrechtliche Ausgleichsfunktion indessen nicht in Frage. Die vermittelnde Ansicht, wonach die gesetzliche Erbquote des überlebenden Ehegatten nicht zugleich einen güterrechtlichen Ausgleich enthalten dürfe, vermenge Fragen der Qualifikation und der Anpassung und Substitution der Tatbestandsmerkmale des § 1371 Abs. 1 BGB . Sei eine ausländische Regelung, die auch der Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche diene, erbrechtlich zu qualifizieren, müsse man fragen, ob sich das Tatbestandsmerkmal des „gesetzlichen Erbteils“ durch diese Beteiligung ersetzen lasse. Es handle sich um eine Substitution des deutschen Rechtsbegriffs durch die ausländische Rechtserscheinung, die davon abhänge, ob die wesentlichen, normprägenden Merkmale vergleichbar seien. Die Anwendung von § 1371 Abs. 1 BGB setze voraus, dass das ausländische Recht dem überlebenden Ehegatten einen echten Anteil am Nachlass des Erblassers verschaffe. Das bedeute jedoch nicht, dass dieser keine Elemente eines güterrechtlichen Ausgleichs enthalten dürfe. Finde § 1371 Abs. 1 BGB neben einer solchen erbrechtlichen Beteiligung des überlebenden Ehegatten Anwendung, sei der Vervielfachung des güterrechtlichen Ausgleichs durch eine Anpassung zu begegnen. Im vorliegenden Fall sei § 1371 Abs. 1 BGB wegen der Anwendbarkeit deutschen Güterrechts einschlägig. Das Ergebnis der kumulativen Anwendung griechischen Erbrechts und deutschen Güterrechts bedürfe keiner Korrektur im Wege der Anpassung. Dass der dem längstlebenden Ehegatten nach griechischem Erbrecht zukommende Erbteil einen güterrechtlichen Ausgleich bewirken solle, sei weder vom Beschwerdegericht festgestellt noch von der Rechtsbeschwerde eingewandt worden. Unmaßgeblich sei auch, dass der überlebende Ehegatte nach deutschem Erbrecht wegen gegebener Voraussetzungen für eine Scheidung gem. § 1933 BGB kein Erbrecht gehabt hätte. Entscheidend sei, dass der überlebende Ehegatte nach griechischem Erbrecht Erbe geworden sei. Sei dies der Fall, müsse es auch zu einer Erhöhung des Erbteils nach deutschem Güterrecht kommen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 13.05.2015 Aktenzeichen: IV ZB 30/14 Rechtsgebiete: Eheliches Güterrecht Erschienen in: DNotI-Report 2015, 85-86 MittBayNot 2015, 507-511 ZNotP 2015, 233-236 Normen in Titel: EGBGB Artt. 15, 25; BGB § 1371 Abs. 1