II ZB 24/10
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Oldenburg 08. Juni 2015 12 W 107/15 GmbHG § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 Bezugspunkt der Versicherung der Geschäftsführer: keine rechtskräftige Verurteilung innerhalb der letzten fünf Jahre Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotI Deutsches Notarinstitut letzte Aktualisierung: 7.9.2016 OLG Oldenburg, Beschl. v. 8.6.2015 - 12 W 107/15 (HR) GmbHG § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 Bezugspunkt der Versicherung der Geschäftsführer: keine rechtskräftige Verurteilung innerhalb der letzten fünf Jahre Versichert der Geschäftsführer, dass während der letzten fünf Jahre keine Verurteilung erfolgt ist, und erklärt er gleichzeitig, ihm sei bekannt, dass die Frist von fünf Jahren erst durch den Eintritt der Rechtskraft eines Urteils in Lauf gesetzt wird, ist dies keine ausreichende Versicherung i. S. v. § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG. Gründe: Die gemäß §§ 382 Abs. 4, 374 Nr. 1, 58 Abs. 1, 63 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Registergericht hat die eingereichte Versicherung mit seiner Zwischenverfügung vom 21.04.2015 zu Recht beanstandet und die begehrte Eintragung davon abhängig gemacht, dass die Geschäftsführer der Antragstellerin in ihrer Versicherung, während der letzten fünf Jahre nicht verurteilt worden zu sein, auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Verurteilung abstellen und nicht auf die Verurteilung selbst. Gemäß § 8 Abs. 3 GmbHG haben die Geschäftsführerin der Anmeldung der Gesellschaft zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG entgegenstehen und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG kann Geschäftsführer nicht sein, wer wegen einer oder mehrerer der dort aufgeführten vorsätzlich begangenen Straftaten verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Die von den Geschäftsführern der Antragstellerin in der Anmeldung abgegebene Versicherung, während der letzten fünf Jahre sei im Inland (bzw. im Ausland wegen mit nachstehenden Taten vergleichbarer Straftaten) keine Verurteilung wegen einer oder mehrerer begangener Straftaten erfolgt, genügt den Anforderungen nach §§ 8 Abs. 3, 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG nicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Geschäftsführer weiter versichern, ihnen sei bekannt, dass die Frist von fünf Jahren erst durch den Eintritt der Rechtskraft eines entsprechenden Urteils in Lauf gesetzt wird. Das Bestellungsverbot knüpft wegen des damit verbundenen Eingriffs in die grundrechtlich geschützte Freiheit der Berufswahl und Berufsausübung (Art. 12 GG) sowie wegen des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Unschuldsvermutung schon aus verfassungsrechtlichen Gründen an eine rechtskräftige Verurteilung an (BGH, 2. Zivilsenat, Beschluss vom 07.06.2011, Az. II ZB 24/10). Die Versicherung hat den Zweck, dem Registergericht auf schnelle und einfache Art diejenigen Informationen zu vermitteln, die es sich ansonsten unter erhöhtem Verwaltungsaufwand durch ein Auskunftsersuchen beim Bundeszentralregister selbst verschaffen müsste, namentlich darüber, dass während der letzten fünf Jahre keine rechtskräftige Verurteilung wegen der genannten Straftaten erfolgt ist (BGH, aaO.). Eine Versicherung, in der ein Geschäftsführer nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft, sondern nur auf den der Verurteilung selbst abstellt, vermittelt dem Registergericht nicht die nach dem Gesetz erforderlichen Angaben über das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 GmbHG (BGH, aaO.). Die vorliegende Versicherung macht ein solches Auskunftsersuchen nicht entbehrlich ist und ist nicht ausreichend. Die Geschäftsführer versichern nur, dass während der letzten fünf Jahre keine Verurteilung erfolgt sei. Zwar erklären die Geschäftsführer zudem, ihnen sei bekannt, dass die Frist von fünf Jahren erst durch den Eintritt der Rechtskraft eines entsprechenden Urteils in Lauf gesetzt werde. Dass sie erklären, dass ihnen die Rechtslage bekannt sei, bedeutet aber nicht, dass sie zugleich auch versichern, dass während der letzten fünf Jahre keine frühere Verurteilung rechtskräftig geworden ist. Nach der abgegebenen Versicherung ist es möglich, dass eine länger als fünf Jahre zurückliegende Verurteilung noch keine fünf Jahre rechtskräftig ist. Sie genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG . Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 36 Abs. 2, 61 Abs. 1 GNotKG (vgl. Keidel/Heinemann, FamFG, 18. Auflage, § 382 Rn. 29). Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Oldenburg Erscheinungsdatum: 08.06.2015 Aktenzeichen: 12 W 107/15 Rechtsgebiete: GmbH Erschienen in: notar 2016, 397-398 Normen in Titel: GmbHG § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3