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V ZB 1/12

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Frankfurt a. Main 25. Juni 2015 20 W 54/15 WEG §§ 10 Abs. 3, 7 Abs. 3, 5 Abs. 4; GBO §§ 19, 22, 29 Keine nachträgliche Eintragung eines nicht zugeordneten Sondernutzungsrechts nach Verkauf der letzten Einheit durch den Bauträger Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotI Deutsches Notarinstitut letzte Aktualisierung: 9.12.2015 OLG Frankfurt a.M., 25.6.2015 - 20 W 54/15 WEG §§ 10 Abs. 3, 7 Abs. 3, 5 Abs. 4; GBO §§ 19, 22, 29 Keine nachträgliche Eintragung eines nicht zugeordneten Sondernutzungsrechts nach Verkauf der letzten Einheit durch den Bauträger Ein mangels Antrages und Bewilligung bei dem Verkauf einer Eigentumswohnung durch den teilenden Eigentümer nicht zugeordnetes Sondernutzungsrecht kann nach dem Verkauf der letzten Einheit nicht im Wege der Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO wegen Unrichtigkeit nachträglich im Grundbuch eingetragen werden. Gründe I. Der Antragsteller war nach Erwerb vom teilenden Eigentümer seit 22. November 2001 zunächst als Miteigentümer gemeinsam mit seiner Ehefrau und ist seit 19. März 2007 als Alleineigentümer des eingangs bezeichneten Wohnungseigentums, das in einer aus 23 Einheiten bestehenden Anlage liegt, im Grundbuch eingetragen. Im Bestandsverzeichnis ist ein Sondernutzungsrecht an einem Pkw-Stellplatz für das hiesige Wohnungseigentum nicht ausdrücklich vermerkt. In der Teilungserklärung vom 1. März 1995 (UR-Nr. .../1995 des Notars A in Stadt1) findet sich bezüglich der Pkw-Stellplätze folgende Regelung: § 3 An den mit Nr. P x in der Tiefgarage im Untergeschoß befindlichen PKW-Abstellplatz auf der Schiebepalette und an dem mit P y bezeichneten PKW-Abstellplatz im Freien werden Sondernutzungsrechte unter Ausschluß der anderen Miteigentümer begründet und zwar dergestalt, daß bereits jetzt das Mitgebrauchsrecht der künftigen Miteigentümergemeinschaft aufgehoben wird. Das jeweilige Sondernutzungsrecht an dem vorgenannten PKW-Abstellplätzen kann nur auf einen Wohnungs- bzw. Teileigentümer übertragen werden. Der gegenwärtige Eigentümer ist ausschließlich berechtigt und bevollmächtigt, diese Sondernutzungsrechte erstmals zu übertragen und zwar dergestalt, daß sie einem Wohnungsbzw. Teileigentum zugeordnet werden. In dem Kaufvertrag, mit welchem der Antragsteller das Wohnungseigentum - seinerzeit noch gemeinsam mit seiner Ehefrau im Jahr 2001 - erworben hatte (UR-Nr. .../2001 des Notars B in Stadt2) ist folgende Regelung enthalten: " § 1 Kaufgegenstand ......... Der Eigentümer nimmt Bezug auf § 3 der Teilungserklärung vom 01. März 1995 und ordnet hiermit unter Ausschluss der anderen Miteigentümer dem vorstehend beschriebenen Wohnungseigentum den mit Nr. P x bezeichneten und in der Tiefgarage im Untergeschoss befindlichen PKW-Abstellplatz auf der Schiebepalette zu. Das vorbezeichnete Miteigentum einschließlich des Sondernutzungsrechtes am PKWAbstellplatz wird im Folgenden als "Kaufgegenstand" bezeichnet. § 2 Verkauf ....... Mitverkauft ist das gemäß § 3 der Teilungserklärung vom 01. März 1995 begründete Sondernutzungsrecht an dem mit Nr. P x bezeichneten und in der Tiefgarage im Untergeschoss befindlichen PKW-Abstellplatz auf der Schiebepalette." Im Zusammenhang mit der Eigentumsumschreibung wurde ein Antrag auf Eintragung eines Sondernutzungsrechtes nicht gestellt. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 beantragte der Antragsteller unter Verweis auf § 3 der Teilungserklärung sowie die Zuordnung des PKW-Stellplatzes im Kaufvertrag vom 22. November 2001, das bestehende Sondernutzungsrecht in das Grundbuch einzutragen. In der nachfolgenden Korrespondenz vertrat das Grundbuchamt die Rechtsauffassung, für die Eintragung des Sondernutzungsrechtes im Grundbuch fehle es an einer Bewilligung, die seinerzeit durch den teilenden Eigentümer, der mit dem Verkauf der letzten Wohnung insoweit die Bewilligungsberechtigung verloren habe, nicht erteilt worden sei, weshalb nunmehr die Bewilligung gemäß § 19 GBO durch sämtliche Miteigentümer und deren eventuell eingetragene Gläubiger erteilt werden müsse. Demgegenüber machte der zwischenzeitlich bestellte Verfahrensbevollmächtigte geltend, aufgrund der im Kaufvertrag erfolgten Zuordnung des Sondernutzungsrechtes sei das Grundbuch insoweit nachweislich unrichtig und deshalb ohne Bewilligung der übrigen Miteigentümer zu berichtigen. Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes wies den Antrag auf Eintragung eines Sondernutzungsrechtes mit Beschluss vom 5. Januar 2015, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, zurück und hielt an ihrer Rechtsauffassung bezüglich der fehlenden Bewilligung zur Grundbucheintragung gemäß § 19 GBO fest. Hiergegen richtet sich die von dem Notar für den Antragsteller eingelegte Beschwerde, welcher das Grundbuchamt mit Beschluss vom 4. Februar 2015, auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird, nicht abgeholfen hat. Mit der Beschwerde, wegen deren Einzelheiten Bezug genommen wird auf die Schriftsätze des Verfahrensbevollmächtigten vom 17. November 2014, 10. Dezember 2014 und 29. Januar 2015, macht der Antragsteller insbesondere geltend, es habe schon keine Zurückweisung, sondern auch auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Grundbuchamtes nur eine auf die Beibringung der von dort als erforderlich angesehenen Bewilligungen gerichteten Zwischenverfügung ergehen dürfen. Es bestehe kein Eintragungshindernis, weil die Regelungen in § 3 der Teilungserklärung sowohl den Ausschluss des Mitgebrauchsrechtes der übrigen Eigentümer als negative Komponente als auch wegen der erteilten Berechtigung zur erstmaligen Übertragung bereits die Zuordnung des Sondernutzungsrechtes an den teilenden Eigentümer beinhalteten, so dass das Sondernutzungsrecht bereits mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher unter Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung gemäß §§ 10 Abs. 3, 7 Abs. 3 WEG zum Inhalt des Sondereigentums geworden sei. Selbst wenn man abweichend hiervon den teilenden Eigentümer nicht als ersten Sondernutzungsberechtigten ansehe, seien die Regelungen gemäß § 10 Abs. 3 i. V. m. § 7 Abs. 3 WEG mit dinglicher Wirkung gegenüber allen anderen damaligen wie heutigen Eigentümern erfolgt. Es bestehe deshalb nach der Ausübung des Vorbehaltes durch die Zuordnung eine Bindung aller übrigen Eigentümer und eine Grundbuchunrichtigkeit, so dass es einer Bewilligung der anderen Eigentümer nicht bedürfe. Jedenfalls stelle die in § 3 der Teilungserklärung dem teilenden Eigentümer eingeräumte Ermächtigung eine aufschiebende Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 1 BGB dar, so dass mit Eintritt der Bedingung das Grundbuch unrichtig geworden und ohne Bewilligung der anderen Eigentümer oder dinglich Berechtigter zu berichtigen sei. Der Antragsteller sei Eigentümer des Wohnungseigentums, zu dessen Inhalt das Sondernutzungsrecht zugeordnet worden sei. Eine Abtretung des Sondernutzungsrechtes an Dritte sei nicht erfolgt und habe auch nicht erfolgen können, da in sämtlichen Wohnungsgrundbuchblättern keine Eintragung hinsichtlich des Sondernutzungsrechtes am PKW-Stellplatz P x erfolgt sei und deshalb ein - verdinglichtes - Sondernutzungsrecht auch nicht habe abgetreten werden können. Aus der Entscheidung des BGH vom 20. September 2000 ( BGHZ 145, 158 /169) sei zu schließen, dass ein bloß schuldrechtliches, nicht im Grundbuch eingetragenes Sondernutzungsrecht neben oder anstelle des verdinglichten Sondernutzungsrechtes nicht bestehen könne. Dies werde von der in dem Nichtabhilfebeschluss zitierten Rechtsprechung des OLG München verkannt, der deshalb nicht gefolgt werden könne. Jedenfalls solange dem Grundbuchamt keine feststehenden Tatsachen bekannt seien, wonach eine Abtretung erfolgt sei, müsse davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer als dem durch die Zuordnung Begünstigten das Sondernutzungsrecht auch zustehe. II. Die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss, über die nach der hier erfolgten Nichtabhilfe das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, ist zulässig ( §§ 71 Abs. 1, 73 GBO ). Die Beschwerde führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg, da die Eintragung des Sondernutzungsrechtes im Bestandsverzeichnis des Wohnungseigentumsblatt des Beschwerdeführers vom Grundbuchamt zu Recht abgelehnt wurde. Entgegen der Auffassung der Beschwerde war es nicht geboten, an Stelle der Zurückweisung des Antrages eine Zwischenverfügung zu erlassen. Es entspricht ganz herrschender Auffassung im Grundbuchrecht, der sich auch der Senat bereits mehrfach angeschlossen hat, dass es unzulässig ist, einem Antragsteller im Wege einer Zwischenverfügung den Abschluss eines Rechtsgeschäftes oder die Vorlage einer Bewilligung aufzugeben. Dies findet seine Rechtsgrundlage darin, dass nach herrschender Auffassung der Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 GBO nur dann in Betracht kommt, wenn das festgestellte oder mögliche Eintragungshindernis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung und damit rangwahrend beseitigt werden kann. Demgegenüber kann es nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein, auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder die Erteilung einer Bewilligung erst hinzuwirken, welche ihrerseits dann die Grundlage der einzutragenden Rechtsänderung bilden soll (vgl. BGH FGPrax 2014, 192 [BGH 26.06.2014 - V ZB 1/12]; BayObLG FGPrax 2001, 13 [BayObLG 30.11.2000 - 2 Z BR 120/00] und NJW-RR 1991, 465 ; OLG Hamm MittRhNotK 1996, 225 ; OLG Schleswig FGPrax 2010, 282 ; OLG Düsseldorf RhNotZ 2009, 238; OLG Frankfurt NJWRR 1990, 1042 und Beschluss vom 14. Oktober 2005 - 20 W 405/04 - dok. bei juris; Demharter, GBO, 29. Aufl., § 18 Rn. 8, 12, 32 und § 22 Rn. 31; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 18 Rn. 36/37; Zeiser in BeckOK GBO, Stand 01.04.2014, § 18 Rn. 17 jeweils m. w. N.). Vorliegend hat das Grundbuchamt deshalb wegen der von ihm als erforderlich angesehenen fehlenden Bewilligungen zutreffend den Antrag zurückgewiesen. Hinzu kommt, dass sowohl der Antragsteller selbst als auch der sodann bestellte Verfahrensbevollmächtigte nach der zuvor geäußerten Rechtsauffassung der Grundbuchrechtspflegerin bezüglich der Notwendigkeit der Bewilligung der übrigen Eigentümer geltend gemacht hatten, diese nicht beibringen zu wollen und das Eintragungsbegehren auf die Grundbuchberichtigung wegen nachgewiesener Unrichtigkeit ohne Bewilligung gestützt haben. Eine solche in der Form des § 29 Abs. 1 GBO urkundlich nachgewiesene Grundbuchunrichtigkeit gemäß § 22 GBO liegt bezüglich des von dem Antragsteller beanspruchten Sondernutzungsrechtes, dessen Eintragung begehrt wird, hier jedoch nicht vor. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass Voraussetzung für die Entstehung eines solchen verdinglichten Sondernutzungsrechtes, welches allein im Grundbuch eingetragen werden kann, gemäß § 10 Abs. 3 WEG dessen Eintragung im Grundbuch ist, woran es vorliegend fehlt. Denn hier ist zwar gemäß §§ 7 Abs. 3 i.V.m. § 10 Abs. 3 WEG durch die Bezugnahme in der Eintragungsbewilligung die Regelung in § 3 der Teilungserklärung zum Grundbuchinhalt geworden. Diese enthält jedoch nur die sog. negative Komponente des Sondernutzungsrechtes durch Ausschluss des Mitgebrauchs der künftigen Miteigentümer, nicht aber die erforderliche Zuordnung zu einem bestimmten Wohnungseigentum, bei welchem sie dann als Inhalt des Sondereigentums gemäß § 5 Abs. 4 WEG im Bestandsverzeichnis eingetragen werden könnte. Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Teilungserklärung vom 01. März 1995 hier eine sog. "gestreckte Begründung von Sondernutzungsrechten durch Zuordnungsvorbehalt" regelt. Bei einer derartigen - zulässigen - Gestaltungsmöglichkeit kann der teilende Eigentümer bereits in der Teilungserklärung alle künftigen Erwerber von dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Stellplatzflächen ausschließen mit der Folge, dass das Sondernutzungsrecht zunächst keiner Wohnung zugeordnet wird und er allein im Rahmen eines sog. persönlichen Sondernutzungsrechts zur Nutzung dieser Flächen berechtigt bleibt. Sind die späteren Erwerber durch eine derartige Verdinglichung - negativ - bereits von bestimmten Nutzungsmöglichkeiten hinsichtlich des gemeinschaftlichen Eigentums ausgeschlossen, berührt eine nachfolgende - positive - Zuweisung von Sondernutzungsrechten den Inhalt ihrer Sondereigentumrechte nicht mehr; es bedarf mithin grundsätzlich nach erfolgter Zuweisung für die Buchung im Grundbuch bei einem bestimmten Wohnungseigentum nur der Bewilligung des teilenden Eigentümers und nicht zusätzlich der Bewilligung der Eigentümer der übrigen Wohnungseigentumseinheiten. Da das Gebrauchsrecht Ausfluss des Eigentumsrechts ist und sich nicht alle Wohnungseigentümer gleichzeitig mit dinglicher Wirkung dieser Befugnis begeben können, bleibt dabei dem teilenden Eigentümer zunächst die alleinige Nutzung vorbehalten; mit der Zuweisung verliert er dann das ihm bisher zustehende Nutzungsrecht. Da die Zuweisungsmöglichkeit einschließlich der Bewilligungsberechtigung des teilenden Eigentümers gerade auf dessen persönlicher Sondernutzungsberechtigung beruht, besteht diese jedoch auch nur bis zu dessen Ausscheiden aus der Gemeinschaft. Nach ganz überwiegender Auffassung, der sich auch der Senat bereits angeschlossen hat, kann der aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausscheidende teilende Eigentümer die Restnutzungsbefugnis als Grundlage des Zuweisungsrechts also nicht "mitnehmen" (h. M. vgl. etwa BGH NJW 2012, 676 , [BGH 02.12.2011 - V ZR 74/11] und NJWRR 2012, 711 [BGH 20.01.2012 - V ZR 125/11]; Senat Beschluss vom 6. Mai 2014 - 20 W 86/14 - unveröffentlicht ; Kral in BeckOK GBO, Stand: 01.04.2015; Sonderbereich WEG Rn. 57; Bärmann/Seuß/ Schneider, Praxis des Wohnungseigentums, 6. Aufl., C Rz. 322; Schneider ZWE 2012, 171 und RPfleger 1998, 53, 61; Häublein MittBayNot 2012, 382 / 383; Klühs ZNotP 2010, 177, 178; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 2913; Niedenführ/ Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl., § 13 Rn. 39; Bärmann/Klein, WEG, 12. Aufl., § 13 Rn. 88; Scheffler in Elzer/Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht, 2. Aufl., § 1 Rn. 110). Um diesem Nachteil aus dem Weg zu gehen, besteht eine anderweitige Gestaltungsmöglichkeit in der sog. "gestreckten Begründung von Sondernutzungsrechten durch aufschiebend bedingte Zuordnung". Danach werden künftige Erwerber unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) einer Zuweisung eines Sondernutzungsrechts von der Mitnutzung bestimmter Teile des gemeinschaftlichen Eigentums ausgeschlossen. Bei dieser Variante werden also - im Gegensatz zur vorgenannten Gestaltung - die Miteigentümer nicht von Anfang an von der Mitnutzung ausgeschlossen, sondern es steht ihnen ein Mitnutzungsrecht so lange zu, bis der Berechtigte von seinem Zuweisungsrecht Gebrauch macht. Hierbei ist der teilende Eigentümer somit gerade nicht persönlich sondernutzungsberechtigt, sondern nur zuweisungsberechtigt. Dann ist die Zuweisungsbefugnis allerdings unabhängig von der Stellung als teilender Eigentümer; sie kann in diesem Fall vom teilenden Eigentümer auch noch nach seinem Ausscheiden aus der Gemeinschaft vorgenommen werden (ebenfalls h. M., vgl. dazu etwa OLG Stuttgart ZMR 2012, 715 , zitiert nach juris; Kral in BeckOK GBO, a.a.O., Sonderbereich WEG Rn. 58; Bärmann/Seuß/Schneider, a.a.O., Rn. 328; Schneider ZWE 2012, 171 , 172; RPfleger 1998, 53, 62; Klühs ZNotP 2010, 177 , 178; Häublein MittBayNot 2012, 382 , 383; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O., § 13 Rn. 40; Scheffler in Elzer/Fritsch/Meier, a.a.O., § 1 Rn. 113; insoweit noch offen: Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 2913a unter Hinweis auf LG München II MittBayNot 2004, 366 ; vgl. dazu auch Senat RPfleger 1998, 20, zitiert nach juris). Vorliegend ist ein Fall der erstgenannten Gestaltung gegeben, weil nach dem ersten Absatz des § 3 der Teilungserklärung eindeutig bereits von Anfang an für alle künftigen Miteigentümer das Mitgebrauchsrecht aufgehoben wurde und der teilende Eigentümer nach dem dritten Absatz ausschließlich berechtigt und bevollmächtigt war, diese Sondernutzungsrechte erstmals durch Zuordnung zu einem Wohnungs- oder Teileigentum zu übertragen, woraus sich zugleich ergibt, dass er als gegenwärtiger Eigentümer vor einer solchen Zuordnung zunächst im Sinne eines persönlichen Sondernutzungsrechts zur Nutzung der betroffenen Flächen berechtigt blieb, wovon ja auch die Argumentation der Beschwerde ausgeht. Der teilende Eigentümer hatte hier in dem notariellen Kaufvertrag vom 22. November 2001 zwar eine Zuordnung dieses ihm persönlich zustehenden und insoweit durch die Bezugnahme auf die Teilungserklärung gemäß §§ 10 Abs. 3, 7 Abs. 3 WEG auch verdinglichten Sondernutzungsrechtes zu dem von dem Antragsteller und seiner Ehefrau erworbenen Wohnungseigentum erklärt. Zu einer Verdinglichung dieser Zuordnung durch Grundbucheintragung gemäß § 10 Abs. 3 WEG ist es jedoch nicht gekommen, weil hierzu gegenüber dem Grundbuchamt weder im Zusammenhang mit der Eigentumsumschreibung noch danach ein Antrag gestellt und eine Bewilligung erklärt und demzufolge auch keine Eintragung im Bestandsverzeichnis des Wohnungsgrundbuchblattes des Antragstellers vorgenommen wurde. Zwar hat nunmehr am 24. Oktober 2014 erstmals der Antragsteller einen solchen Eintragungsantrag gestellt. Es fehlt hierfür jedoch an einer Bewilligung des teilenden Eigentümers, der seinerzeit bei der Veräußerung 2001 im notariellen Kaufvertrag - wie bereits ausgeführt - gerade nur die Zuordnung erklärt hatte, und die fehlende Bewilligung im Übrigen auch jetzt nicht mehr nachholen kann, nachdem er die diesbezügliche Bewilligungsberechtigung nach den obigen Ausführungen mit der Veräußerung der letzten Wohnungseigentumseinheit verloren hat. In diesem Fall ist es für die nachträgliche Eintragung im Grundbuch erforderlich, dass die Eintragungsbewilligung durch sämtliche Wohnungseigentümer erklärt wird (Jennißen/ Schultzky, WEG, 4. Aufl., § 13 Rn. 82; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 3 W 22/2013 - dok. bei juris; OLG München Beschlüsse vom 11. Mai 2012 - 34 Wx 137/12 = NJWRR 2013, 384, vom 18. April 2013 - 34 Wx 363/12 = Rpfleger 2013, 514 , vom 27. Mai 2014 - 34 Wx 149/14 = MittBayNot 2014, 530 und vom 11. Juni 2014 - 34 Wx 172/14 = ZfIR 2014, 485(Ls) jeweils auch dok. bei juris; OLG Zweibrücken MittBay-Not 2014, 48). Dabei hat das OLG München in seinen vorgenannten Entscheidungen zutreffend darauf abgestellt, dass bei dem Antrag auf Eintragung eines Rechts in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden muss, dass dieses Recht weiterhin und auch in der angemeldeten Weise besteht, was für ein Sondernutzungsrecht bedeutet, dass es der Wohnungseigentumseinheit , bei welcher es erstmals als Inhalt des Sondereigentums im Bestandsverzeichnis eingetragen werden soll, nach wie vor auch zugeordnet sein muss. Solange nämlich das Sondernutzungsrecht noch nicht im Grundbuch bei einem konkreten Wohnungseigentum gebucht ist, kommen nämlich auch die übrigen Wohnungseigentümer als Berechtigte in Betracht, weil das insoweit noch nicht verdinglichte und damit lediglich schuldrechtlich wirkende Sondernutzungsrecht nicht nur zusammen mit dem jeweiligen Wohnungseigentum, sondern auch isoliert gemäß § 398 BGB formfrei auf andere Wohnungseigentümer übertragen werden kann ( h.M. vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 13 WEG Rn. 12; Jennißen/Schultzky, WEG, a.a.O., § 13 Rn. 109; Bärmann/Klein, WEG, 12. Aufl. § 13 Rn. 121; Niedenführ/Kümmel/ Vandenhouten WEG, a.a.o., § 13 Rn. 35; Riecke in Riecke/Schmid, WEG, 3. Aufl., Anhang zu § 13 Rn. 164; Böttcher ZNotP 2014, 47 /56). Mangels bisheriger Eintragung im Grundbuch spricht auch keine Vermutung nach § 891 BGB für die (weitere) Zugehörigkeit des Sondernutzungsrechts gerade zum Wohnungseigentum des Antragstellers. Zwar wurde das Sondernutzungsrecht im Rahmen des Kaufvertrages 2001 durch den teilenden Eigentümer der Wohnungseigentumseinheit des Antragstellers zugewiesen. Es kann jedoch in der urkundlichen Form des § 29 Abs. 1 GBO nicht nachgewiesen werden, dass es auch zum Zeitpunkt der jetzigen Antragstellung noch dieser Wohnungseigentumseinheit zugeordnet ist; im Hinblick auf den seitdem vergangenen langen Zeitraum von 14 Jahren kann es auch nicht als "gänzlich unwahrscheinlich" angesehen werden (vgl. hierzu Schmidt, ZWE 2012, 367 in einer ablehnenden Anmerkung zu OLG München NJW-RR 2013, 135 [OLG München 11.05.2012 - 34 Wx 137/12]), dass es zu einer derartigen formfrei möglichen Übertragung auf einen anderen Wohnungseigentümer gekommen ist. Soweit die Beschwerde argumentiert, der Rechtsauffassung des OLG München in den vorzitierten Entscheidungen könne nicht gefolgt werden, weil es neben dem durch Vereinbarung nach § 10 Abs. 3 WEG verdinglichten Sondernutzungsrecht kein schuldrechtliches Sondernutzungsrecht geben könne, verkennt dies, dass es zu einer Verdinglichung durch Grundbucheintragung gemäß § 10 Abs. 3 WEG bezüglich der positiven Zuweisung zu einem konkreten Wohnungseigentum in den dortigen Fällen ebenso wie hier gerade noch nicht gekommen ist, sondern diese durch die begehrte erstmalige Eintragung im Grundbuch erstmals herbeigeführt werden soll. Da somit auch hier die übrigen Wohnungseigentümer als mögliche Berechtigte in Betracht kommen, ist der Nachweis, dass das Sondernutzungsrecht zur Wohnung des Antragstellers gehört, im Sinne eines Unrichtigkeitsnachweises nach § 22 GBO nicht geführt. Die begehrte Eintragung der Zuordnung zum Wohnungseigentum des Antragstellers kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn diese durch die übrigen Miteigentümer bewilligt wird. Da derartige Bewilligungen nicht vorliegen, wurde der Eintragungsantrag zu Recht zurückgewiesen. Einer Gerichtskostenentscheidung bedarf es nicht, weil sich diese aus dem Gesetz ergibt, §§ 134 Abs. 1 Satz 2, 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1, 36 Abs. 1 GNotKG . Der Senat hat gemäß § 78 GBO die Rechtsbeschwerde zugelassen, da er der in der Praxis nicht nur vereinzelt auftretenden Rechtsproblematik der Frage der Nachholung der Eintragung von Sondernutzungsrechten bei auf Grund eines Vorbehaltes in der Teilungserklärung vom teilenden Eigentümer zwar erklärter Zuweisung, jedoch unterlassener Bewilligung der Grundbucheintragung, mit welcher sich bisher nur das OLG München näher befasst hat, grundsätzliche Bedeutung beimisst. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Frankfurt a. Main Erscheinungsdatum: 25.06.2015 Aktenzeichen: 20 W 54/15 Rechtsgebiete: WEG Grundbuchrecht Erschienen in: MittBayNot 2017, 48-51 Normen in Titel: WEG §§ 10 Abs. 3, 7 Abs. 3, 5 Abs. 4; GBO §§ 19, 22, 29