V B 128/12
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 20. Juli 2015 NotZ (Brfg) 12/14 BNotO § 47 Wiedererlangung des Notaramts nach Amtsenthebung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Wiedererlangung des Notaramts nach Amtsenthebung BNotO § 47 Leitsatz (amtlich): Nach einem wirksamen Erlöschen des Notarsamts auf der Grundlage von § 47 BNotO kann das Amt lediglich durch erneute Bestellung gem. §§ 5 ff. BNotO erlangt werden. BGH, Beschl. v. 20. 7. 2015 - NotZ (Brfg) 12/14 [1] I. Der Kläger ist Rechtsanwalt und war seit Oktober 1997 im Bezirk des OLG Celle als Notar zugelassen. Mit Bescheid v. 9.8.2012 hatte der Beklagte ihn gem. § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 BNotO vorläufig seines Amts enthoben. Seine dagegen gerichtete Klage war ebenso erfolglos wie sein gegen das klagabweisende Urteil gerichteter Antrag auf Zulassung der Berufung (vgl. Senat, Beschl. v. 25.11.2013 - NotZ [Brfg] 7/13; s. auch BVerfG, [Nichtannahme-]Beschl. v. 20.2.2014 - 1 BvR 182/14). Zwischenzeitlich hatte der Beklagte den Kläger mit Bescheid v. 12.2.2013 wegen gefährdender Art der Wirtschaftsführung ( § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO ) endgültig seines Amts enthoben. Seine Klage blieb vor dem OLG erfolglos. Der Kläger hat daraufhin einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des OLG gestellt. Diesen Antrag hat der Senat durch Beschl. v. 24.11.2014 (NotZ [Brfg] 6/14) abgelehnt. [2] Noch während der laufenden gerichtlichen Verfahren begehrte der Kläger mit Schreiben v. 7.6.2013, die beiden genannten Bescheide über die vorläufige und die endgültige Amtsenthebung wieder aufzuheben. Dabei stützte er sich u.a. darauf, es seien seit dem letzten gegen ihn gerichteten Vollstreckungsauftrag mehr als 18 Monate vergangen. Der Beklagte lehnte mit Schreiben v. 1.10.2013 diesen Antrag des Klägers ab. In dem Schreiben verwies der Beklagte auf die laufenden gerichtlichen Verfahren sowie auf neue, ihm bekannte Gerichtsverfahren vor dem Amts- und Landgericht L sowie regelmäßige Säumniszuschläge des Finanzamts L. [3] Mit seiner Klage hat der Kläger im Hauptantrag begehrt, den Beklagten unter Abänderung des "Bescheids" v. 1.10.2013 zu verpflichten, die Bescheide über die vorläufige und die endgültige Amtsenthebung aufzuheben. Hilfsweise hat er beantragt, den Beklagten zu verpflichten, die beiden fraglichen Bescheide aufzuheben. [4] Die Klage ist erfolglos geblieben. Das OLG hat die Klage hinsichtlich des Bescheides v. 12.2.2013 über die endgültige Amtsenthebung als unzulässig und i.Ü. als unbegründet erachtet. [5] II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ein Grund für die Zulassung der Berufung gem. § 124 Abs. 2 VwGO (i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO ) liegt nicht vor. [6] 1. Mit der Rüge der Unzuständigkeit des OLG und des erkennenden Senats kann der Kläger im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Berufung nicht gehört werden. [7] a) Gem. § 17a Abs. 5 GVG prüft das Gericht im Rechtsmittelverfahren gegen die in der Hauptsache ergangene Entscheidung die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nicht (mehr). Der erkennende Senat ist vielmehr aufgrund § 17a Abs. 1 GVG an die durch Beschluss des Notarsenats des OLG v. 26.6.2014 getroffene Entscheidung gebunden, in der der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt worden ist. Der Notarsenat des OLG hat in dem genannten Beschluss die gem. § 17a Abs. 4 Satz 3 und 4 GVG statthafte Beschwerde gegen den Beschluss über den zulässigen Rechtsweg nicht zugelassen. Mit dieser Entscheidung ist der Zwischenstreit um die Rechtswegfrage beendet (vgl. zur [weiteren] Beschwerde BVerwG, Beschl. v. 6.7.2005 - 3 B 77/05 , NVwZ 2005, 1201 ; s. auch BFH, Beschl. v. 17.7.2013 - V B 128/12 , Rn. 4). [8] b) Das Gesetz sieht gegen die Nichtzulassungsentscheidung auf der Grundlage von § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG eine Nichtzulassungsbeschwerde bewusst nicht vor (s. BT-Drucks. 11/7030, S. 38; BVerwG, a.a.O.; Kissel/Mayer , GVG, 7. Aufl., § 17 Rn. 30). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestehen nach der Überzeugung des Senats nicht (ebenso BVerwG, a.a.O., m.w.N.). [9] 2. Die Rechtssache weist keine grundsätzliche Bedeutung ( § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO ) auf. Dieser Zulassungsgrund ist erfüllt, wenn es im konkreten Fall auf eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage ankommt, die über den von der ersten Instanz entschiedenen Fall hinausgeht und an deren Klärung daher im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts auch für vergleichbare Fälle ein Interesse besteht (BVerfG, NVwZ 2010, 634 , 641 [BVerfG 08.12.2009 - 2 BvR 758/07] m.w.N.; BVerwG, NVwZ 2005, 709 ; Dietz , in: Gärditz, VwGO, § 124 Rn. 40 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn die Streitfrage bereits in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt ist (Senat, Beschl. v. 24.11.2014 - NotSt [Brfg] 5/14, Rn. 18; Dietz , a.a.O., § 124 Rn. 40 m.w.N.). [10] a) Soweit der Kläger geltend macht, in Bezug auf sein Begehren, den Bescheid über die vorläufige Amtsenthebung v. 9.8.2012 - ggf. unter Abänderung des "Bescheids" v. 1.10.2013 (Hauptantrag) - aufzuheben, sei sein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht bedacht worden, lässt sich daraus nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ableiten. Unabhängig von dem Umstand, dass der Kläger aufgrund der Ablehnung seines Zulassungsantrags gegen das Urteil des Notarsenats des OLG C v. 3.3.2014 durch Beschluss des erkennenden Senats v. 24.11.2014 mit dessen Zustellung am 25.2.2015 endgültig seines Amts enthoben worden ist, und die Wirkungen der vorläufigen Amtsenthebung damit entfallen sind, wären die für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens gem. § 51 Abs. 1 - 3 und Abs. 5 VwVfG maßgeblichen Rechtsfragen in der Rechtsprechung des BVerwG geklärt. Das gilt insbesondere auch für das in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannte Wiederaufgreifen im weiteren Sinne (dazu BVerwG, Urt. v. 22.10.2009 - 1 C 15/08 , BVerwGE 135, 121 Rn. 24 m.w.N. bzgl. §§ 51, 48, 49 VwVfG Baden-Württemberg). [11] b) Die Rechtssache ist aber auch nicht deshalb von grundlegender Bedeutung, weil über die Anwendbarkeit des § 51 VwVfG und der §§ 48 , 49 VwVfG - jeweils i.V.m. § 64a Abs. 1 BNotO - auf das von dem Kläger verfolgte Begehren der Aufhebung der Bescheide des Beklagten v. 9.8.2012 und v. 12.2.2013 zu entscheiden ist. Insoweit sind die maßgeblichen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des BVerwG ebenfalls geklärt. Danach können in bestimmten Rechtsbereichen abschließende Sonderregelungen dem Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsrechts über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten sowie das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens ( §§ 48 , 49 , 51 VwVfG ) entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.4.2014 - 2 C 65/11 , NVwZ-RR 2014, 653 , 654 Rn. 24 f. m.w.N.; s. auch BeckOK-VwVfG/Abel , § 49 Rn. 8.5). [12] Die von dem BVerwG u.a. für das Beamtenrecht im Hinblick auf die Unanwendbarkeit der §§ 48 , 49 , 51 VwVfG bei Versetzen eines (früheren) Beamten in den Ruhestand entwickelten Grundsätze gelten auch für die Begründung und das Erlöschen des Notaramts. Die Begründung des öffentlichen Amts des Notars ( § 1 BNotO ) erfolgt durch die Aushändigung der Bestallungsurkunde seitens der zuständigen Landesjustizverwaltung ( § 12 BNotO ). Wie sich insbesondere aus § 50 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNotO rückschließen lässt, ist die Bestellung in das Notarsamt selbst dann wirksam, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (etwa diejenigen aus § 5 BNotO ) nicht gegeben sind (vgl. Lerch , in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 7. Aufl., § 12 Rn. 4). Das Erlöschen des Notarsamts erfolgt - abgesehen von den Fällen des § 47 Nr. 1 - 4, 6 und 7 BNotO - durch die Amtsenthebung gem. §§ 50 , 47 Nr. 5 BNotO , nicht aber durch den Widerruf der Bestellung. Im Sinne eines Gegenstücks zu den Wirkungen der Bestellung erlischt das Amt des Notars ausschließlich bei Vorliegen einer der in § 47 BNotO abschließend genannten Gründe. Ist das Amt des Notars auf der Grundlage von § 47 BNotO erloschen, kann ein weiteres Innehaben des Amts lediglich durch erneute Bestellung gem. §§ 5 ff. BNotO erfolgen. [13] Die Regelungen über die Begründung und das Erlöschen des Notarsamts bilden abschließende Sonderregelungen im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG. Diese Vorschriften der einfachgesetzlichen Ausgestaltung des Notarwesens dienen jeweils der Sicherung der Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege und der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die mit ihnen verbundenen Einschränkungen der Berufsfreiheit sind jeweils geeignet und erforderlich, um die v.g. Gemeinwohlbelange zu gewährleisten (exemplarisch BVerfG [3. Kammer des Ersten Senats], Beschl. v. 24.9.2007 - 1 BvR 2319/07 , Rn. 11 bzgl. § 5 BNotO ). Würden die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten sowie das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens ( §§ 48 , 49 , 51 VwVfG ) auf die Amtsenthebung von Notaren zur Anwendung gelangen, würde das Konzept des Zulassungsverfahrens zum Notarsamt und die damit verfolgten, vorstehend angesprochenen Gemeinwohlbelange infrage gestellt werden. [14] Die Rechtsnatur der Regelungen über das Erlöschen des Notarsamts als abschließende, das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht ausschließende Sondervorschriften wirkt sich auch zugunsten des Amtsinhabers aus (vgl. bzgl. der beamtenrechtlichen Gründe des Versetzens in den Ruhestand BVerwG, a.a.O., Rn. 26). Der amtierende Notar ist davor geschützt, dass andere als die in § 47 BNotO und den diesen ausfüllenden Regelungen genannten Gründe zu einem Erlöschen des Amts führen können. [15] Sonstige Umstände, aus denen sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO ergeben könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. [16] 3. Der Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO ) greift ebenfalls nicht ein. Er setzt voraus, dass das erstinstanzliche Urteil von einer Entscheidung eines in der Bestimmung genannten Gerichts abweicht und es auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Gericht der ersten Instanz mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.10.2014 - 2 B 52/14 , Rn. 5 ff.; v. 12.9.2014 - 5 PB 8/14 ). [17] Diese Erfordernisse sind nicht gegeben. Insbesondere weicht das OLG nicht von einem tragenden Rechtssatz in der Rechtsprechung des BVerwG in der Auslegung von § 51 Abs. 5 VwVfG ab. Soweit sich der Kläger auf das Urteil des BVerwG v. 22.10.2009 (a.a.O., BVerwGE 135, 121 ff. ) beruft, verkennt er, dass das OLG sich gerade an den dortigen Rechtssätzen zu § 51 Abs. 5 VwVfG zu dem Wiederaufgreifen im weiteren Sinne orientiert hat. Das OLG hat ausdrücklich auf die vom BVerwG formulierten Leitsätze Bezug genommen. Danach liegt im Fall eines rechtskräftig bestätigten Verwaltungsakts kein Ermessensfehler vor, wenn die zuständige Behörde ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 VwVfG (dort § 51 Abs. 5 LVwVfG) im Hinblick auf die rechtskräftige Bestätigung ihrer Entscheidung ablehnt. Weiterer ins Einzelne gehender Ermessenserwägungen bedarf es dann regelmäßig nicht (vgl. BVerwGE 131, 121 LS 2 und Rn. 26). Davon ist das OLG ausgegangen und hat diese Grundsätze auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt angewendet. Ein Abweichen i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO ) liegt daher nicht vor. [18] 4. Soweit der Kläger den Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO ) geltend machen will, greift dies nicht durch. Es ist seinem Zulassungsantrag bereits nicht zu entnehmen, auf welchem Verfahrensmangel das Urteil beruhen soll. Sollte er sich auf die behauptete Unzuständigkeit des OLG beziehen, wird auf die obigen Ausführungen (Rn. 6 - 9) verwiesen. [19] 5. Auf den Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO ) hat sich der Kläger nicht ausdrücklich gestützt. Dieser Zulassungsgrund liegt aber ohnehin nicht vor. Er ist nur gegeben, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hat ( BVerfGE 110, 77 , 83 [BVerfG 03.03.2004 - 1 BvR 461/03] ; 125, 104, 140; BVerfG, Beschl. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 , Rn. 17; Beschl. v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057/11 , Rn. 36). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund aber dann nicht aus, wenn solche Zweifel nicht auch die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 , NVwZ-RR 2004, 542 f.; s. auch BVerfG, Beschl. v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057/11 , Rn. 40). [20] Nach diesem Maßstab bestehen keine die Zulassung begründenden Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. [21] a) Soweit das OLG den auf die Aufhebung des Bescheides v. 12.2.2013 (endgültige Amtsenthebung) gerichteten Klagantrag als unzulässig bewertet hat, bestehen an der Richtigkeit im Ergebnis keine Zweifel. Bei Ergehen der angefochtenen Entscheidung war der entsprechende Bescheid wegen der zum damaligen Zeitpunkt noch ausstehenden Entscheidung des erkennenden Senats über den früheren Zulassungsantrag des Klägers noch nicht bestandskräftig. Daraus hat das OLG ohne Rechtsfehler die Unzulässigkeit der erhobenen Verpflichtungsklage abgeleitet. [22] I.Ü. hätte sich selbst eine unrichtige Annahme der Unzulässigkeit des Klagantrags nicht auf das Ergebnis des Urteils ausgewirkt. Denn dem Kläger steht wegen des Charakters der Vorschriften über das Erlöschen des Notaramts ( §§ 47 ff. BNotO ) als die §§ 48 , 49 und § 51 VwVfG ausschließende Sonderregelungen kein Anspruch auf Aufhebung des mittlerweile rechtskräftig bestätigten Bescheids v. 12.2.2013 über die endgültige Amtsenthebung zu. [23] b) Aus den Gründen des vorstehenden Absatzes (Rn. 22) enthält auch die Entscheidung über den den Bescheid v. 9.8.2012 (vorläufige Amtsenthebung) betreffenden Klagantrag keine das Ergebnis infrage stellenden Rechtsfehler. I.Ü. ist der Bescheid wegen der mittlerweile bestandskräftigen endgültigen Amtsenthebung gegenstandslos. [24] III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO . Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 20.07.2015 Aktenzeichen: NotZ (Brfg) 12/14 Rechtsgebiete: Notarielles Berufsrecht Erschienen in: ZNotP 2015, 275-277 Normen in Titel: BNotO § 47