XII ZB 303/13
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Brandenburg 11. August 2015 13 UF 102/14 FamFG §§ 26, 69 Abs. 1 S. 3, 142 Abs. 1 S. 1; VersAusglG § 8 Pflicht des Gerichts zur Inhalts- und Ausübungskontrolle betreffend ehevertraglich vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotI Deutsches Notarinstitut letzte Aktualisierung: 20.11.2015 OLG Brandenburg , 11.8.2015 - 13 UF 102/14 FamFG §§ 26, 69 Abs. 1 S. 3, 142 Abs. 1 S. 1; VersAusglG § 8 Pflicht des Gerichts zur Inhalts- und Ausübungskontrolle betreffend ehevertraglich vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs 1. Die in § 8 Abs. 1 VersAusglG angeordnete gerichtliche Kontrolle, ob eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich eine evident einseitige und unzumutbare Lastenverteilung herbeiführt, hat der Tatrichter durchzuführen, wenn und soweit das Vorbringen der Beteiligten oder die Sachverhaltsumstände dazu Veranlassung geben. Eine solche Prüfung ist jedenfalls dann veranlasst, wenn die Umstände des Sachverhalts (hier: langjährige Betreuung gemeinsamer Kinder und erhebliche Einkommensunterschiede der Ehegatten) auf eine typische Fallgruppe der Unwirksamkeit hindeuten. 2. Zur Wahrung einer einheitlichen Verbundentscheidung i. S. v. § 142 Abs. 1 S. 1 FamFG kann es geboten sein, den angefochtenen Beschluss insgesamt, also einschließlich des Ausspruchs der Ehescheidung aufzuheben, auch wenn die Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen und mit dem Rechtsmittel ausschließlich eine verfahrensfehlerhafte Nichtbeachtung von § 8 Abs. 1 VersAusglG gerügt wird. (Leitsätze der DNotI-Redaktion) 13 UF 102/14 Brandenburgisches Oberlandesgericht 20 F 115/13 Amtsgericht Nauen Erlassen durch Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle: 11.08.2015 …, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Ehe- und damit im Verbund stehenden Versorgungsausgleichssache des S… B…., Antragsgegners und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt ….- g e g e n B… P….-B…, Antragstellerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin … - hat der 4. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Wendtland, den Richter am Oberlandesgericht Hüsgen und die Richterin am Oberlandesgericht Bekiṣ b e s c h l o s s e n : Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 15. April 2014 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nauen, Az.: 20 F 115/13, mitsamt des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Familiengericht zurückverwiesen. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 17.000,- € festgesetzt. G r ü n d e I. Der Antragsgegner wendet sich gegen einen Verbundbeschluss, mit dem das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich ausgeschlossen hat. Die Ehegatten schlossen am 31. Januar 2002 die Ehe. In Ansehung der Rückkehr nach Deutschland am Ende eines längeren beruflichen Auslandsaufenthalts vereinbarten sie im Rahmen eines notariellen Ehevertrages am 9. November 2007 die Gütertrennung, verzichteten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt und schlossen den Versorgungsausgleich vollständig aus. Aus der Ehe sind zwei gemeinschaftliche Kinder hervorgegangen: - B… B…., geboren am 29. September 2003 und - A… B…, geboren am 17. Februar 2007. Die Eheleute leben seit dem 17. Dezember 2011 voneinander getrennt. Die Antragstellerin erzielte bei Trennung ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 3.300,- €, der Antragsgegner 1.400,- €. Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands verweist, hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich nicht durchgeführt, da er formgemäß ausgeschlossen sei, ohne dass Wirksamkeitshindernisse nach §§ 7, 8 VersAusglG ersichtlich seien. Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde macht der Antragsgegner im Wesentlichen geltend, das Amtsgericht habe den Versorgungsausgleich zu Unrecht und verfahrensfehlerhaft ausgeschlossen, da der Ehevertrag vom 9. November 2007 einer Inhalts- und Ausübungskontrolle nicht standhalte. Er sei durch Kinderbetreuung und Führung des gemeinsamen Haushalts über mehr als 6 ½ Jahre in erheblichem Umfang daran gehindert gewesen, durch eine eigene Erwerbstätigkeit hinreichende Versorgungsansprüche zu erwirtschaften. Er beantragt, die amtsgerichtliche Entscheidung aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstands verweist der Senat auf den Schriftsatzwechsel im Beschwerderechtszug. Er entscheidet ohne mündliche Verhandlung ( §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ), von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten war. II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und hat vorläufig dahingehend Erfolg, dass das Verfahren, wie von ihm beantragt, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen ist, § 69 Abs. 3 Satz 3 FamFG . Das Verfahren des Amtsgerichts leidet an einem wesentlichen Mangel, auf dem die angefochtene Entscheidung, soweit sie angegriffen ist, beruht. Das Amtsgericht hat gegen die ihm obliegende Amtsermittlungspflicht ( § 26 FamFG ) verstoßen, indem es die hier für eine richterli- che Kontrolle (vgl. § 8 VersAusglG ) des Ehevertrags vom 9. November 2007 unverzichtbare Tatsachenaufklärung unterlassen hat. Die richterliche Kontrolle, ob durch eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich eine evident einseitige und unzumutbare Lastenverteilung entsteht, hat der Tatrichter durchzuführen, wenn und soweit das Vorbringen der Beteiligten oder die Sachverhaltsumstände hierzu Veranlassung geben (BGH, Beschl. v. 29.01.2014 - XII ZB 303/13 -, Rn. 21, juris). Die Sachverhaltsumstände geben jedenfalls dann zu einer näheren Prüfung Veranlassung, wenn sich das Vorliegen einer typischen Unwirksamkeitsfallgruppe aufdrängt (vgl. Götsche, in: Götsche/ Rehbein/Breuers, VersAusglG, § 8 Rn. 58 m.w.N.). Im Falle eines abbedungenen Versorgungsausgleichs drängt sich bei langjähriger Betreuung gemeinsamer Kinder und erheblicher Einkommensunterschiede der Ehepartner eine typische Unwirksamkeitsfallgruppe unter dem Gesichtspunkt einer Ausübungskontrolle ( § 242 BGB ) auf (vgl. Bergschneider, Richterliche Inhaltskontrolle von Ehescheidungsverträgen und Scheidungsvereinbarungen, S. 31 m.w.N.). So liegt es hier, da aus der Ehe zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, mit einem durchgehend erheblichen Betreuungsbedarf und in Ansehung der beträchtlichen Erwerbsunterschiede der Ehegatten bei Trennung. Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif. Vielmehr sind sämtliche für eine Inhalts- und Ausübungskontrolle erheblichen Umstände noch ungeklärt, so ist neben der Ermittlung der sonstigen Einkommens-, Vermögens- und persönlichen Verhältnisse beider Beteiligter insbesondere auch noch die Einholung der Auskünfte der Versorgungsträger, aus denen zur Beurteilung einer möglichen Benachteiligung eine Gesamtbilanz zu bilden ist (vgl. Götsche, in: Götsche/Rehbein/Breuers, VersAusglG, § 8, Rn. 7 ff; 27), erforderlich, worauf der Senat bereits in seiner Verfügung vom 24. Juni 2015 hingewiesen hat. Die Aufhebung des Scheidungsauspruchs und die Zurückverweisung auch des Scheidungsverfahrens war schon zur Wahrung einer einheitlichen Verbundentscheidung geboten, § 142 FamFG . III. Die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG . Die Entscheidung über die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens ist dem Amtsgericht vorzubehalten (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Unger, FamFG, 4. Aufl., § 69, Rn. 29 m.w.N.). Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus den §§ 40, 43, 44, 50 Abs. 1 Satz 2, 55 Abs. 2 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen ( § 70 Abs. 2 FamFG ). Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Brandenburg Erscheinungsdatum: 11.08.2015 Aktenzeichen: 13 UF 102/14 Rechtsgebiete: Versorgungsausgleich Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Normen in Titel: FamFG §§ 26, 69 Abs. 1 S. 3, 142 Abs. 1 S. 1; VersAusglG § 8