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XII ZR 126/03

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Dresden 29. Oktober 2015 20 UF 851/15 BGB §§ 1601, 1606 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 u. 2, 1610 Abs. 3, 1612b Abs. 1 S. 2 Berechnung von Kindesunterhalt im paritätischen Wechselmodell Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotI Deutsches Notarinstitut letzte Aktualisierung: 31.5.2016 OLG Dresden, Beschl. v. 29.10.2015 - 20 UF 851/15 BGB §§ 1601, 1606 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 u. 2, 1610 Abs. 3, 1612b Abs. 1 S. 2 Berechnung von Kindesunterhalt im paritätischen Wechselmodell Unterhaltsberechnung bei paritätischem Wechselmodell. Gründe: I. Der Antragsteller ist der Vater der Kinder J. H., geboren am ...2001, und L. He., geboren am …2007. Im Verfahren 2 F 464/12 haben sich die Eltern der Kinder am 16.08.2012 dahingehend verständigt, dass die beiden Kinder im wöchentlichen Wechsel beginnend ab 19.08.2012 jeweils von einem Elternteil betreut werden. In der mündlichen Verhandlung am 24.09.2015 erklärte der Antragsgegner, dass die Betreuung der Kinder in den Abendstunden zweimal in der Woche von seinem Vater wahrgenommen wird, der auch grundsätzlich die Abholung der Kinder von der Schule übernimmt. Nach Hinweis des Senats stellen die Eltern dennoch die paritätische Betreuung ohne Schwergewicht der Betreuung bei dem einen oder anderen Elternteil nicht in Frage. Mit Beschluss des Familiengerichts im Verfahren 2 F 804/12 wurde der Kindesmutter am 10.01.2013 die Entscheidungskompetenz zur Geltendmachung der Unterhaltsansprüche der Antragsteller gegen den Antragsgegner übertragen. Am 04.07.2013 wurde von der Kindesmutter beim Familiengericht ein (noch nicht abgeschlossenes) Verfahren zur elterlichen Sorge anhängig gemacht, in dem sie beantragt, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder zu übertragen. Im Verfahren 2 F 365/13 eA wurde der Antragsgegner am 03.07.2013 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ab Mai 2013 an den Antragsteller zu 1) (J. H.) einen monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 164,00 € und an die Antragstellerin zu 2) (L. H.) einen monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 136,00 € zu zahlen. Der Kindesvater verfügt über ein durchschnittliches Nettoeinkommen i.H.v. 3.564,14 €. Er hat für eine private Kranken- und Pflegeversicherung monatlich 333,00 € in der Zeit von September 2012 bis Juli 2014 aufgewendet, in der Zeit von August 2014 bis Dezember 2014 345,00 € und im Jahr 2015 390,00 €. Der Kindesvater lässt sich für das selbstgenutzte Eigenheim einen Wohnvorteil von 550,00 € anrechnen. Im Gegenzug stellen die Antragsteller Tilgungsleistungen für den Immobilienkredit i.H.v. 223,24 € und Zinszahlungen i.H.v. 236,00 € im Jahr 2012 und 251,00 € in den Jahren 2013 bis 2015 unstreitig. Ebenso haben die Antragsteller anerkannt, dass der Kindesvater ab Januar 2013 Kosten für die Kinderbetreuung i.H.v. 228,00 € aufwendet. Schließlich bringt der Kindesvater berufsbedingte Aufwendungen i.H.v. 150,00 € monatlich in Abzug. Daraus ergibt sich ein bereinigtes Nettoeinkommen des Vaters von 3.171,90 € bis Dezember 2012, 2.928,90 € bis einschließlich Juli 2014, 2.916,90 € bis Dezember 2014 und 2.871,90 € ab Januar 2015. Das Durchschnittseinkommen der Kindesmutter beträgt im Jahr 2012 netto 1.211,82 €; dabei ist zu berücksichtigen, dass sie als Optikerin in Teilzeit von 30 Stunden die Woche arbeitet. Bis zur Trennung der Eltern war die Mutter darüber hinaus in dem Verein … e.V. tätig, in dem der Antragsgegner Geschäftsführer ist. Sie erzielte dort ein Einkommen i.H.v. 400,00 € als geringfügig Beschäftigte. Nach der Trennung wurde diese Tätigkeit von der Mutter aufgegeben. Die Kinder müssen jeweils zum Kindergarten/zur Schule gebracht werden. Hierfür fallen - wovon beide Seiten unstreitig ausgehen - 300,00 € an Fahrtkosten an. Die Kinder werden jeweils zusammen in einem Auto gefahren. Bis zu ihrer Einschulung im September 2013 sind für L. Kindergartenkosten i.H.v. 100,00 € und ein Betrag für die Musikschule i.H.v. 29,00 € entstanden. Außerdem besucht sie durchgängig einen Tanzkurs, der 10,00 € monatlich kostet. Ab September 2013 entfällt der Kindergartenbeitrag, jedoch fällt nunmehr ein Hortbeitrag i.H.v. monatlich 40,00 € an. Die Kindesmutter hat von September 2012 bis Dezember 2012 für L. Kindergartenkosten i.H.v. 100,00 €, den Betrag für die Musikschule i.H.v. 29,00 € und das Essensgeld i.H.v. 30,00 € bezahlt. Sie hat außerdem in diesem Zeitraum für J. das Essensgeld i.H.v. 30,00 € sowie die insgesamt entstandenen Fahrtkosten (300,00 €) übernommen. Von Januar 2013 bis August 2013 hat sie für L. weiter die anteiligen Fahrtkosten i.H.v. 150,00 € und die Musikschule i.H.v. 29,00 € gezahlt. Ab September 2013 zahlte sie für L. das Essen i.H.v. 40,00 € und den Hort i.H.v. 40,00 €. Für J. hat die Mutter bis einschließlich August 2013 die Kosten der Fahrt i.H.v. 150,00 € und das Essensgeld i.H.v. 30,00 € übernommen. Ab September 2013 zahlte sie für J. das Essensgeld i.H.v. 40,00 €. Im Jahr 2014 und 2015 zahlte die Mutter die Essenskosten für beide Kinder und den Hort. Der Kindesvater hat für L. in der Zeit von September 2012 bis Dezember 2012 die Tanzstunde i.H.v. 10,00 € bezahlt. Ab Januar 2013 bis einschließlich August 2013 hat er die Kindergartenkosten für L. i.H.v. 100,00 €, das Essensgeld i.H.v. 30,00 € und den Tanzkurs i.H.v. 10,00 € übernommen. Ab September 2013 hat er die Fahrtkosten für beide Kinder und den Tanzkurs für L. i.H.v. 10,00 € bezahlt. Auch im Jahr 2014 und im Jahr 2015 hat der Vater die Fahrtkosten der Kinder übernommen. Mit Beschluss vom 09.06.2015 hat das Familiengericht den Antragsgegner verpflichtet, 1. an den Antragsteller zu 1) zu Händen der Kindesmutter ab Juni 2015 einen monatlichen Unterhaltsbetrag i.H.v. 166,00 €, zahlbar monatlich im voraus bis zum 03. eines jeden Monats und mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz ab dem 04. des Monats verzinslich zu zahlen. 2. an die Antragstellerin zu 2) zu Händen der Kindesmutter ab Juni 2015 einen monatlichen Unterhaltsbetrag i.H.v. 158,00 €, zahlbar monatlich im voraus bis zum 03. eines jeden Monats und mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz ab dem 04. des Monats verzinslich zu zahlen. 3. an den Antragsteller zu 1) zu Händen der Kindesmutter rückständigen Unterhalt für den Zeitraum von September 2012 bis einschließlich Mai 2015 i.H.v. gesamt 2.173,00 € zu zahlen. 4. an die Antragstellerin zu 2) zu Händen der Kindesmutter rückständigen Unterhalt für den Zeitraum von September 2012 bis einschließlich Mai 2015 i.H.v. gesamt 3.685,00 € zu zahlen. Einen Antrag des Vaters, festzustellen, dass er seit dem 01.09.2013 nicht mehr zur Zahlung von Kindesunterhalt gegenüber den beiden genannten Kindern verpflichtet sei, hat das Familiengericht in den Gründen seines Beschlusses als unzulässig angesehen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, mit der er insgesamt die Zurückweisung des Unterhaltsbegehrens der Antragsteller anstrebt und im Übrigen seinen Feststellungsantrag weiter verfolgt. Die Beschwerde begründet er damit, dass das Familiengericht zu Unrecht eine Vollzeitbeschäftigung der Kindesmutter abgelehnt habe. Außerdem weist er darauf hin, dass die Berechnung zu den Wohnkosten im Beschluss nicht begründet worden sei. Schließlich sei im Rahmen des Mehrbedarfs beim Antragsgegner zu berücksichtigen, dass dieser ab September 2013 für die Betreuungsleistung seiner Eltern während des Transports der Kinder von der Schule nach Hause Beträge i.H.v. insgesamt 350,00 € aufwende. Dieser Betrag setze sich aus den Spritkosten i.H.v. 150,00 € und 200,00 € für den Zeitaufwand, den der Großvater während der Fahrten aufbringe, zusammen. Im Übrigen fehle eine Berechnung des zugesprochenen Unterhaltsrückstands. Die Antragsteller verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung und beantragen die Beschwerde zurückzuweisen. Der Unterhaltsrückstand ergebe sich aus dem Beschluss. Zu Unrecht gehe der Antragsgegner davon aus, dass der Kindesmutter ein fiktives Einkommen anzurechnen sei. Sie arbeite im einzigen am Wohnort ansässigen Augenoptikerbetrieb, der tariflich nicht gebunden sei. Ihr Verdienst sei ortsüblich. Im Übrigen habe die Vereinbarung des Wechselmodells lediglich vorläufigen Charakter. Zu Recht habe das Familiengericht die vom Antragsgegner geltend gemachten Betreuungskosten i.H.v. 200,00 € für die Betreuung der Kinder während des Transports nicht anerkannt. Auf den Beschluss des Familiengerichts vom 09.06.2015, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2015 und die gewechselten Schriftsätze wird Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat teilweise Erfolg. Hinsichtlich des laufenden Kindesunterhalts ist sie aber im Wesentlichen unbegründet. 1. Der Antragsgegner ist verpflichtet, den Kindern seit September 2012 Barunterhalt zu leisten, §§ 1601 ff. BGB . Unstreitig leben die Kinder seit dem 19.08.2012 im paritätischen Wechselmodell. Von einem Wechselmodell kann dann ausgegangen werden, wenn die Eltern sich in der Betreuung eines Kindes abwechseln, so dass jeder von ihnen etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben übernimmt (vgl. BGH Urteil vom 21.12.2005, Az.: XII ZR 126/03; BGH Beschluss vom 05.11.2014, Az.: XII ZB 599/13 in DNotZ 2015, 141 ). Dem Vorbringen der Beteiligten kann entnommen werden, dass die Kinder im wöchentlichen Wechsel von einem Elternteil betreut werden. Zwar übernimmt der Kindesvater die Betreuung nicht immer in Person - er hat die Abholfahrten und die Abendbetreuung an zwei Tagen der Woche auf seine Eltern delegiert -, jedoch ist er in der „Vaterwoche“ vollumfänglich für die Betreuung verantwortlich, die er auch ohne Rückgriff auf die Kindesmutter organisiert. a) Eine Befreiung vom Barunterhalt nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB ergibt sich nicht; dies gilt auch, wenn die Eltern ein Wechselmodell praktizieren. Denn bei einem Wechselmodell wird kein Elternteil vom Barunterhalt für das Kind befreit. Nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB erfüllt der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes. Die gesetzliche Regelung betrifft den Fall des sog. Residenzmodells und der damit verbundenen herkömmlichen Aufteilung von Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung. Sie stellt den kinderbetreuenden Elternteil in diesem Fall vom Barunterhalt frei. Entgegen einer verbreiteten Auffassung kann die im Rahmen eines Wechselmodells geleistete Kinderbetreuung indes nicht zur (vollständigen) Befreiung von der Barunterhaltspflicht führen. Dies muss schon deshalb gelten, weil andernfalls beide Elternteile vom Barunterhalt befreit wären, obwohl nur der Betreuungsbedarf des Kindes gedeckt wäre. Demgegenüber bliebe der in § 1612a Abs. 1 BGB und in den Unterhaltsleitlinien ausgewiesene sächliche (Regel-)Bedarf offen. Dem Familiengericht ist daher darin zuzustimmen, dass im Fall des Wechselmodells beide Elternteile für den Barunterhalt einzustehen haben. b) Der Unterhaltsbedarf bemisst sich in diesem Fall nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst neben dem sich daraus ergebenden - erhöhten - Bedarf insbesondere die Mehrkosten des Wechselmodells (vor allem Wohn- und Fahrtkosten), so dass der von den Eltern zu tragende Bedarf regelmäßig deutlich höher liegt als beim herkömmlichen Residenzmodell (wie hier BGH Beschluss vom 05.01.2014, Az.: XII ZB 599/13 in DNotZ 2015, 141). aa) Zu Recht wehrt sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde gegen die Bemessung des Unterhaltsbedarfs lediglich unter Heranziehung des Einkommens der Kindesmutter aus einer Teilzeitstelle. Das Vorbringen des Antragsgegners kann aber erst ab Januar 2013 (teilweise) zum Erfolg führen: Die Beteiligten haben erst im August 2012 ein Wechselmodell vereinbart. Das Wechselmodell war und ist zwischen den Eltern nicht unstreitig. Es muss der Kindesmutter deshalb jedenfalls eine Übergangszeit eingeräumt werden, in der sie Gelegenheit hatte, ihre Arbeitszeit auf die neue Situation einzustellen, insbesondere entsprechende Schritte mit ihrem Arbeitgeber abzustimmen. Dies kann aber nur die Zeitspanne bis einschließlich Dezember 2012 umfassen. Damit verblieben der Kindesmutter 4 1/2 Monate, um sich auch in ihrem Erwerbsleben an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Im Übrigen ist zu bedenken, dass im Hinblick auf das Alter der beiden Kinder beide Eltern grundsätzlich nicht mehr an der Ausübung einer Vollzeittätigkeit gehindert sind. Die Zurechnung der Einkünfte aus einer Vollzeittätigkeit setzt mithin ab Januar 2013 ein. Tatsächlich war der Kindesmutter zwar nicht zuzumuten, ihre Tätigkeit (unter Aufrechterhaltung der Arbeitsbeziehung zu ihrem ehemaligen Partner) im Verein … fortzusetzen, in dem der Antragsgegner Geschäftsführer ist. Sie hat jedoch nicht dargetan, dass eine Ausweitung ihrer seinerzeit (bis heute) ausgeübten Tätigkeit in ihrem Beruf unmöglich ist. Auf der Basis ihrer vorgelegten Entgeltbescheinigungen hat der Senat deshalb das Einkommen der Kindesmutter auf eine Vollzeitbeschäftigung (40 Wochenarbeitsstunden) hochgerechnet und von dem dabei (fiktiv) zu erzielenden Erwerbseinkommen 5 % berufsbedingte Aufwendungen in Abzug gebracht. Der Senat geht danach davon aus, dass die Kindesmutter ab Januar 2013 ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen i.H.v. 1.407,07 € erzielen könnte. Ein Wechsel des Arbeitsplatzes ist entgegen der Meinung des Antragsgegners der Kindesmutter nicht abzuverlangen. Die Kindesmutter arbeitet am Wohnort, ein Wegzug ist ihr im Hinblick auf das gelebte Wechselmodell nicht zumutbar. Andere Arbeitgeber in der Nähe der Kindesmutter zahlen vom Antragsgegner unwidersprochen ebenfalls keinen höheren Tariflohn. Soweit der Kindesmutter eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit beim konkreten Arbeitgeber nicht möglich sein sollte, hätte sie alternativ eine Nebentätigkeit an anderer Stelle aufnehmen müssen, wie sie sie bereits in der Vergangenheit bei der … tatsächlich ausgeübt hat, so dass sie auch auf diese Weise ab Januar 2013 das vom Senat angenommene Einkommen (1.407,07 €, s.o.) zu erzielen im Stande gewesen wäre. bb) Unter Einbeziehung des durchschnittlichen bereinigten Nettoeinkommens des Vaters (s. Seite 3 unten) beträgt danach der Regelbedarf für J. von September 2012 bis März 2013 462,00 € (554,00 € - 92,00 €), von April 2013 bis Dezember 2014 556,00 € (648,00 € - 92,00 €), von Januar 2015 bis Juni 2015 522,00 € (614,00 € - 92,00 €). Der Regelbedarf für L. beträgt von September 2012 bis Januar 2013 390,00 € (482,00 € - 92,00 €), von Februar 2013 bis Dezember 2014 462,00 € (554,00 € - 92,00 €), von Januar 2015 bis Juni 2015 433,00 € (525,00 € - 92,00 €). Ab August 2015 erhöht sich wegen der veränderten Tabellenbedarfssätze der Regelbedarf für J. auf mtl. 542,00 € und für L. auf mtl. 450,00 €. cc) Der Regelbedarf ist um den Mehrbedarf der Kinder zu erhöhen. Mehrbedarf ist derjenige Teil des angemessenen Lebensbedarfs eines Kindes (§ 1610 Abs. 2 BGB), der von den pauschalierten Regelsätzen der Unterhaltsleitlinien nicht erfasst wird. Er ist grundsätzlich konkret darzulegen (BGH FamRZ 2001, 1603 ) und wird wie der Regelbedarf nach § 1606 Abs. 2 Satz 1 BGB zwischen den Eltern aufgeteilt (Wendl/Dose/Klinkhammer, 9. Aufl., § 2 Rdn. 435). Allerdings sind nur solche Mehrkosten beim Kindesunterhalt zu berücksichtigen, die dem Unterhaltsbedarf des Kindes und nicht der Lebensführung des Betreuenden zugerechnet werden können. Das ist bei Umgangskosten und dem sonstigen durch die wechselseitige Betreuung entstehenden Mehraufwand nicht anders zu beurteilen als bei den Kindergartenkosten, die der BGH (BGH FamRZ 2009, 962 ), indem er auf die Relevanz für das Kind abstellt, als dessen Mehrbedarf eingestuft hat. Mehrbedarf des Kindes liegt insbesondere in Wohnmehrkosten, Fahrtkosten und dem doppelten Erwerb persönlicher Gegenstände, nicht aber in Kosten einer Nachmittagsbetreuung, die es dem Betreuenden ermöglicht, seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diese Kosten haben nur für den Ehegattenunterhalt Bedeutung (vgl. Wohlgemuth, Die Berechnung des Kindesunterhalts beim Wechselmodell bei Barunterhaltspflicht beider Eltern in FPR 2013, 145 ). Berücksichtigungsfähig sind zudem nur solche Mehrkosten, deren Ansatz und Erstattung unter den gegebenen Umständen angemessen ist (BGH NJW 2005, 1493 ). Mit einer dem Kind geschuldeten Betreuung sind üblicherweise Naturalleistungen (z.B. Eintrittsgelder; Fahrten zum Kindergarten, zur Schule und zu Sportveranstaltungen etc.) verbunden, bei denen von dem betreuenden Elternteil nach Treu und Glauben ( § 242 BGB ) erwartet werden kann, für sie aufgrund der übernommenen Betreuungsverantwortlichkeit allein aufzukommen (BGH FamRZ 2009, 1300 ; FamRZ 2005, 706 ). (1) Mit Rücksicht hierauf können die monatlichen Fahrtkosten, die durch den Großvater für die Kinder entstehen, nicht gegenüber der Mutter durch den mitbetreuenden Vater abgerechnet werden (vgl. Wohlgemuth, Die Berechnung des Kindesunterhalts beim Wechselmodell bei Barunterhaltspflicht beider Eltern in FPR 2013, 157 ). Darüber hinaus fehlt es bei den Kosten, die über Benzin und Abnutzungskosten des Fahrzeugs hinausgehen, an einer plausiblen Darstellung des erhöhten Aufwands durch den Kindesvater. (2) Bei dem Mehrbedarf durch erhöhte Wohnkosten lässt der Senat aus Vereinfachungsgründen eine pauschalierte Berechnung zu (a.A. Wohlgemuth, Wechselmodell und Unterhalt in FamRZ 2014, Seite 85, dort spricht sich die Autorin für einen konkreten Nachweis der Wohnkosten für das Kind aus). Der Senat ermittelt die durch das Wechselmodell entstehenden Wohnmehrkosten durch einen Vergleich zwischen den Wohnkosten, die bei jedem Elternteil im Tabellenunterhalt nach seinem alleinigen Einkommen anteilig enthalten sind, und den im Tabellenunterhalt auf Grundlage der zusammengerechneten Einkommen anfallenden Wohnkosten (so auch Weinrich/Klein/Müting, Fachanwaltskommentar, Familienrecht, 5. Aufl., § 1606 Rdn. 34; Jokisch, Das Wechselmodell, Grundlagen und Probleme (Teil 2) in FuR 2014, 28 ). Der Wohnbedarf ist nach den Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Dresden Punkt 21.5.2 mit 20 % anzusetzen. Bei jedem Elternteil hat der Senat außerdem einen Verbrauchskostenanteil von rund 10 % wegen der hälftigen Betreuung in Abzug gebracht. Der Wohnbedarf 2012 von J. aus dem zusammengerechneten Einkommen beträgt 110,80 €, aus dem Einkommen des Vaters allein abzüglich des Verbrauchkostenanteils 83,88 €, aus dem Einkommen der Mutter abzüglich des Verbrauchkostenanteils 65,52 €. Der Wohnbedarf von 149,40 € übersteigt den von 110,80 € um 38,60 €. Der Wohnbedarf von J. von Januar 2013 bis März 2013 aus dem zusammengerechneten Einkommen beträgt 110,80 €, aus dem Einkommen des Vaters unter Berücksichtigung des Verbrauchkostenanteils 78,66 €, aus dem Einkommen der Mutter 65,52 €, also insgesamt 144,18 €. Dies ergibt einen erhöhten Wohnbedarf von 33,38 €, ab April 2013 beträgt der Wohnbedarf aus den zusammengerechneten Einkommen 129,60 €, aus den einzelnen Einkommen 168,84 € (92,16 € und 76,68 €), so dass sich ein Mehrbedarf von 39,24 € errechnet. Im Jahr 2014 errechnet sich der erhöhte Wohnbedarf von J. erneut auf 39,24 €, von Januar 2015 bis Juni 2015 auf 46,04 €. Der erhöhte Wohnbedarf von L. beträgt im Jahr 2012 33,74 € (73,08 € + 57,06 € - 94,40 €). Im Januar 2013 29,24 €, von Februar 2013 bis Dezember 2014 33,38 €, von Januar 2015 bis Juni 2015 39,18 €. (3) Sonstiger Mehrbedarf: Die Kinder müssen jeweils zu Kindergarten und Schule gebracht werden. Hierfür fallen unstreitig insgesamt 300,00 € Fahrtkosten an. Da der Transport jeweils gemeinsam erfolgt, rechnet der Senat in Abweichung vom Familiengericht bei jedem Kind nur mit einem Mehrbedarf von 150,00 €. Bis zu ihrer Einschulung im September 2013 fallen für L. Kindergartenkosten i.H.v. 100,00 € und ein Betrag für die Musikschule i.H.v. 29,00 € an. Außerdem besucht sie durchgängig einen Tanzkurs für 10,00 €. Nach dem RBEG (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz) sind für L. für Kunst und Kultur bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres 35,93 € vorgesehen, so dass, solange Tanzkurs und Musikschule gemeinsam besucht werden, bei L. insoweit ein den Regelbedarf übersteigender Mehrbedarf von 3,07 € entsteht. Ab September 2013 entfällt bei L. der Kindergartenbeitrag, es kommt jedoch der Hortbeitrag i.H.v. monatlich 40,00 € hinzu. c) Gesamtbedarf: aa) 2012 J. hat danach einen Gesamtbedarf von 650,60 € (38,60 € (Wohnen) + 150,00 € (Fahrtkosten) + 462,00 € (Regelbedarf). L. hat einen Gesamtbedarf von 676,81 € (33,74 € (Wohnen) + 150,00 € (Fahrtkosten) + 100,00 € (Kindergarten) + 3,07 € (Kultur) + 390,00 € (Regelbedarf). bb) 2013 Der Gesamtbedarf von J. von Januar bis März 2013 beträgt 645,38 € (33,38 € (Wohnen) + 150,00 € (Fahrtkosten) + 462,00 € (Regelbedarf). Ab April 2013 beträgt der Gesamtbedarf von J. 745,24 € (39,24 € (Wohnen) + 150,00 € (Fahrtkosten) + 556,00 € (Regelbedarf). Der Gesamtbedarf von L. beträgt im Januar 2013 672,31 € (29,24 € (Wohnen) + 150,00 € (Fahrtkosten) + 100,00 € (Kindergartenkosten) + 3,07 € (Kultur unter Berücksichtigung des RBEG-Betrags i.H.v. 35,93 €) + 390,00 € (Regelbedarf). Von Februar 2013 bis August 2013 hat L. einen Gesamtbedarf von 748,45 € (33,38 € (Wohnen) + 150,00 € (Fahrtkosten) + 100,00 € (Kindergarten) + 3,07 € (Kultur) + 462,00 € Regelbedarf). Ab September 2013 beträgt der Gesamtbedarf 685,38 € (33,38 € (Wohnen) + 150,00 € (Fahrtkosten) + 40,00 € (Hort) + 0,00 € Kultur (der Betrag nach dem RBEG deckt die gesamten verbleibenden Kosten) + 462,00 (Regelbedarf). cc) 2014 Der Gesamtbedarf von J. beträgt 745,24 € (39,24 € (Wohnen) + 150,00 € (Fahrtkosten) + 556,00 € (Regelbedarf). Der Gesamtbedarf von L. beträgt 685,38 € (33,38 € (Wohnen) + 150,00 € (Fahrtkosten) + 40,00 € (Hort) + 462,00 € (Regelbedarf). dd) 2015 Der Gesamtbedarf von J. beträgt im Jahr 2015 mindestens 718,04 € (46,04 € (Wohnen) + 150,00 € (Fahrtkosten) + 522,00 € (Regelbedarf); ab August 2015 erhöht sich der Regelbedarf auf 542,00 €. Der Gesamtbedarf von L. beträgt im Jahr 2015 zunächst 662,18 € (39,18 € Wohnen) + 150,00 € (Fahrtkosten) + 40,00 € (Hort) + 433,00 € (Regelbedarf); ab August 2015 erhöht sich der Regelbedarf auf 450,00 €. 2. Bei der anschließenden Berechnung des Haftungsanteils ist die Berücksichtigung des Kindergelds im paritätischen Wechselmodell strittig. a) So wird die Auffassung vertreten, das Kindergeld sei in strikter Ausrichtung an § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB in voller Höhe auf den zuvor errechneten Barbedarf anzurechnen und von dem das Kindergeld beziehenden Elternteil zur Hälfte an den anderen Elternteil auszukehren bzw. bei der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs durch entsprechende Verrechnung zu berücksichtigen (OLG Düsseldorf, FamRZ 2014, 567 ; Wohlgemuth FamRZ 2014, 84). b) Im Gegensatz zu dieser Meinung steht der Vorschlag, den Kindergeldausgleich gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB so zu vollziehen, dass dem einkommensschwächeren Elternteil, in der Regel der Mutter, ein ihrem Einkommen entsprechender Prozentsatz angerechnet wird (zum Meinungsstand vgl. Wohlgemuth, Aufteilung des Kindergelds beim Wechselmodell, FamRZ 2015, 808 ). c) Zu anderen Ergebnissen führen die Berechnungen, die das Kindergeld in die übrige Barunterhaltsaufteilung einbeziehen. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass sie das Kindergeld unter Anwendung von § 1612b Abs. 1 Satz 2 BGB ganz (so noch Wendl/Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 2 Rdn. 450) oder zur Hälfte (Bausch/Gutdeutsch/Seiler,Unterhalt und Wechselmodell in FamRZ 2012, 258 ) bei der einkommensabhängigen Quotelung des Barunterhalts nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB abziehen. Sodann bringen sie mit einem weiteren Rechenschritt, mit dem die Differenz der jeweiligen Barunterhaltshaftung wegen der beiderseits erbrachten Versorgungsleistungen halbiert wird, das von den Bezugsberechtigten eingekommene Kindergeld im ersten Fall durch hälftige und im zweiten Fall mit voller Anrechnung ein (Wohlgemuth FamRZ 2015, 808 m.w.N.). Der Senat entscheidet sich für die hälftige Anrechnung des Kindergeldes im Sinne des letztgenannten Berechnungsmodells. Die volle Anrechnung des Kindergeldes würde voraussetzen, dass keiner der Eltern seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt. Der Abzug des vollen Betrages setzt also voraus, dass § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB (Halbanrechnung) deshalb nicht anwendbar ist, weil kein Elternteil seine gesamte Unterhaltspflicht durch Betreuung erfüllt. Diese Auslegung, die scheinbar durch die Bezugnahme auf § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB im Gesetz gestützt wird, erscheint allerdings nicht zwingend, zumal das Gesetz erkennbar vom Residenzmodell ausgeht und das Wechselmodell nicht bedacht hat (so Bausch/Gutdeutsch/Seiler, Unterhalt und Wechselmodell in FamRZ 2012, 259 und nun auch Klinkhammer in Wendl/Dose a.a.O., 9. Aufl., § 2 Rdn. 450). Diese Vorgehensweise trägt der in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB ausdrücklich angeordneten Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt beim minderjährigen Kind, auf den § 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB ausdrücklich verweist, Rechnung (so auch Jokisch, Das Wechselmodell, Grundlagen und Probleme (Teil 2) in FuR 201, 27 ). Der auf den Barunterhalt entfallene Anteil wird nach der Beteiligungsquote beider Elternteile am zusammengerechneten Einkommen ausgeglichen, der auf die Betreuung entfallene Anteil hälftig (so auch Klinkhammer in Wendl/Dose a.a.O., 9. Aufl., § 2 Rdn. 450). 3. Berechnung der Haftungsanteile a) September 2012 bis Dezember 2012 J. 1. Aufteilung ( § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB ): vergleichbares Einkommen Vater: 3.171,90 € - 1.150,00 € = 2.021,90 €) vergleichbares Einkommen Mutter: 1.211,82 € - 1.150,00 € = 61,82 € Anteil Vater am Gesamtbedarf: 2.021,90 € : (2.021,90 € + 61,82 €) x 650,60 € = 631,29 € Anteil Mutter am Gesamtbedarf: 61,82 € : (2.021,90 € + 61,82 €) x 650,60 € = 19,30 € Eine wertende Veränderung des Verteilungsschlüssels ist wegen der gleichen Betreuungsanteile nicht erforderlich. 2. Anrechnung erbrachter Leistungen/Kindergeld: Vater: 631,29 € - 0,00 € = 631,29 € Mutter: 19,30 € - 150,00 € (Fahrtkosten) - 30,00 € (Essen) + 92,00 € (Kindergeld) = - 68,70 € 3. Ausgleichszahlung (631,29 € + 68,70 €) : 2 - 46,00 € = 303,99 € mtl. L. 1. Aufteilung ( § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB ): vergleichbares Einkommen Vater siehe oben: 2.091,90 € vergleichbares Einkommen Mutter: siehe oben 61,82 € Anteil Vater am Gesamtbedarf 2.021,90 € : (2.021,90 € + 61,82 €) x 676,81 € = 656,73 € Anteil Mutter am Gesamtbedarf 61,82 € : (2.021,90 € + 61,82 €) x 676,81 € = 20,07 € 2. Anrechnung erbrachter Leistungen/Kindergeld Vater: 656,73 € - 10,00 € (Tanzen) = 646,73 € Mutter: 20,07 € - 150,00 € (Fahrtkosten) - 100,00 € (Kita) - 30,00 € (Essen) - 29,00 € (Musikschule) + 92,00 € (Kindergeld) = - 196,93 € 3. Ausgleichszahlung (646,73 € + 196,93 €) : 2 - 46,00 € = 375,83 € mtl. b) 2013 J. 1. Aufteilung ( § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB ): aa) Januar 2013 bis März 2013 vergleichbares Einkommen Vater: 2.928,90 € - 1.200,00 € = 1.728,90 € vergleichbares Einkommen Mutter: 1.407,07 € - 1.200,00 € = 207,07 € Anteil Vater am Gesamtbedarf: 1.728,90 € : (1.728,90 € + 207,07 €) x 645,38 € = 576,35 € Anteil Mutter am Gesamtbedarf: 207,07 € : (1.728,90 € + 207,07 €) x 645,38 € = 69,02 € bb) April 2013 bis Dezember 2013 vergleichbares Einkommen: siehe oben Anteil Vater am Gesamtbedarf: 1.728,90 € : (1.728,90 € + 207,07 €) x 745,24 € = 665,52 € Anteil Mutter am Gesamtbedarf: 207,07 € : (1.728,90 € + 207,07 €) x 745,24 € = 79,71 € 2. Anrechnung erbrachter Leistungen/Kindergeld aa) Januar bis März 2013 Vater: 576,35 € - 0,00 € = 576,35 € Mutter: 69,02 € - 30,00 € (Essen) - 150,00 € (Fahrtkosten) + 92,00 € = - 18,98 € bb) April 2013 bis August 2013 Vater: 665,52 € - 0,00 € = 665,52 € Mutter: 79,71 € - 150,00 € (Fahrtkosten) - 30,00 € (Essen) + 92,00 € (Kindergeld) = - 8,29 € cc) September 2013 bis Dezember 2013 Vater: 665,52 € - 150,00 € (Fahrtkosten) = 515,52 € Mutter: 79,71 € - 40,00 € (Essen) + 92,00 € (Kindergeld) = 131,71 € 3. Ausgleichszahlung aa) Januar bis März 2013 (576,35 € + 18,98 €) : 2 - 46,00 € = 251,66 € mtl. bb) April 2013 bis August 2013 (665,52 € + 8,29 €) : 2 - 46,00 € = 290,90 € mtl. cc) September 2013 bis Dezember 2013 (515,52 € - 131,71 €) : 2 - 46,00 € = 145,90 € mtl. L. 1. Aufteilung aa) Januar 2013 vergleichbares Einkommen Vater: siehe oben 1.728,90 € vergleichbares Einkommen Mutter: siehe oben 207,07 € Anteil Vater am Gesamtbedarf: 1.728,90 € : (1.728,90 € + 207,07 €) x 672,31 € = 600,40 € Anteil Mutter am Gesamtbedarf: 207,07 € : (1.728,90 € + 207,07 €) x 672,31 € = 71,90 € bb) Februar 2013 bis August 2013 Anteil Vater am Gesamtbedarf: 1.728,90 € : (1.728,90 € + 207,07 €) x 748,45 € = 668,39 € Anteil Mutter am Gesamtbedarf: 207,07 € : (1.728,90 € + 207,07 €) x 748,45 € = 80,05 € cc) September 2013 bis Dezember 2013 Anteil Vater am Gesamtbedarf: 1.728,90 € : (1.728,90 € + 207,07 €) x 685,38 € = 612,07 € Anteil Mutter am Gesamtbedarf: 207,07 € : (1.728,90 € + 207,07 €) x 685,38 € = 73,30 € 2. Anrechnung erbrachte Leistungen/Kindergeld aa) Januar 2013 Vater: 600,40 € - 100,00 € (Kita) - 30,00 € (Essen) - 10,00 € (Tanz) = 460,40 € Mutter: 71,90 € - 29,00 € (Musikschule) - 150,00 € (Fahrtkosten) + 92,00 € (Kindergeld) = - 15,10 € bb) Februar 2013 bis August 2013 Vater: 668,39 € - 100,00 € (Kita) - 30,00 € (Essen) - 10,00 € (Tanz) = 528,39 € Mutter: 80,05 € - 150,00 € (Fahrtkosten) - 29,00 € (Musikschule) + 92,00 € (Kindergeld) = - 6,95 € cc) September 2013 bis Dezember 2013 Vater: 612,07 € - 150,00 € (Fahrtkosten) - 10,00 € (Tanz) = 452,07 € Mutter: 73,30 € - 40,00 € (Hort) - 40,00 € (Essen) + 92,00 € (Kindergeld) = 85,30 € 3. Ausgleichszahlung aa) Januar 2013 (460,40 € + 15,10 €) : 2 - 46,00 € = 191,75 € mtl. bb) Februar 2013 bis August 2013 (528,39 € + 6,95 €) : 2 - 46,00 € = 221,67 € mtl. cc) September 2013 bis Dezember 2013 (452,07 € - 85,30 €) : 2 - 46,00 € = 137,38 € mtl. c) 2014 J. 1. Aufteilung aa) Januar bis Juli 2014 vergleichbares Einkommen Vater: 2.928,90 € - 1.200,00 € = 1.728,90 € vergleichbares Einkommen Mutter: 1.407,07 € - 1.200,00 € = 207,07 € Anteil Vater am Gesamtbedarf: 1.728,90 € : (1.728,90 € + 207,07 €) x 745,24 € = 665,52 € Anteil Mutter am Gesamtbedarf: 207,07 € : (1.728,90 € + 207,07 €) x 745,24 € = 79,71 € bb) August 2014 bis Dezember 2014 vergleichbares Einkommen Vater: 2.916,90 € - 1.200,00 € = 1.716,90 € vergleichbares Einkommen Mutter: 1.407,07 € - 1.200,00 € = 207,07 € Anteil Vater am Gesamtbedarf: 1.716,90 € : (1.716,90 € + 207,07 €) x 745,24 € = 665,03 € Anteil Mutter am Gesamtbedarf: 207,07 € : (1.716,90 € + 207,07 €) x 745,24 € = 80,20 € 2. Anrechnung erbrachter Leistungen/Kindergeld aa) Januar bis Juli 2014 Vater: 665,52 € - 150,00 € (Fahrtkosten) = 515,52 € Mutter: 79,71 € - 40,00 € (Essen) + 92,00 € (Kindergeld) = 131,71 € bb) August 2014 bis Dezember 2014 Vater: 656,03 € - 150,00 € (Fahrtkosten) = 515,03 € Mutter: 80,20 € - 40,00 € (Essen) + 92,00 € (Kindergeld) = 132,20 € 3. Ausgleichszahlung: aa) Januar bis Juli 2014 (515,52 € - 131,71 €) : 2 - 46,00 € = 145,90 € mtl. bb) August 2014 bis Dezember 2014 (515,03 € - 132,20 € ) : 2 - 46,00 € = 145,41 € mtl. L. 1. Aufteilung: aa) Januar 2014 bis Juli 2014 vergleichbares Einkommen Vater siehe oben: 1.728,90 € vergleichbares Einkommen Mutter siehe oben: 207,07 € Anteil Vater am Gesamtbedarf: 1.728,90 € : (1.728,90 € + 207,07 €) x 685,38 € = 612,07 € Anteil Mutter am Gesamtbedarf: 207,07 € : (1.728,90 € + 207,07 €) x 685,38 € = 73,30 € bb) August 2014 bis Dezember 2014 vergleichbares Einkommen Vater: siehe oben: 1.716,90 € vergleichbares Einkommen Mutter: siehe oben: 207,07 € Anteil Vater am Gesamtbedarf: 1.716,90 € : (1.716,90 € + 207,07 €) x 685,38 € = 611,61 € Anteil Mutter am Gesamtbedarf: 207,07 € : (1.716,90 € + 207,07 €) x 685,38 € = 73,76 € 2. Anrechnung erbrachter Leistungen/Kindergeld aa) Januar 2014 bis Juli 2014 Vater: 612,07 € - 150,00 € (Fahrtkosten) - 10,00 € (Tanz) = 452,07 € Mutter: 73,30 € - 40,00 € (Hort) - 40,00 € (Essen) + 92,00 € (Kindergeld) = 85,30 € bb) August 2014 bis Dezember 2014 Vater: 611,61 € - 150,00 € (Fahrtkosten) - 10,00 € (Tanz) = 451,61 € Mutter: 73,76 € - 40,00 € (Hort) - 40,00 € (Essen) + 92,00 € (Kindergeld) = 85,76 € 3. Ausgleichszahlung aa) Januar 2014 bis Juli 2014 ( 452,07 € - 85,30 €) : 2 - 46,00 € = 137,38 € mtl. bb) August 2014 bis Dezember 2014 (451,61 € - 85,76 € ) : 2 - 46,00 € = 136,92 € mtl. d) 2015 J. 1. Aufteilung vergleichbares Einkommen Vater: 2.871,90 € - 1.300,00 € = 1.571,90 € vergleichbares Einkommen Mutter: 1.407,07 € - 1.300,00 € = 107,07 € Anteil Vater am Gesamtbedarf: 1.571,90 € : (1.571,90 € + 107,07 €) x 718,04 € = 672,24 € Anteil Mutter am Gesamtbedarf: 107,07 € : (1.571,90 € + 107,07 €) x 718,04 € = 45,79 € 2. Anrechnung erbrachter Leistungen/Kindergeld Vater: 672,24 € - 150,00 € (Fahrtkosten) = 522,24 € Mutter: 45,79 € - 40,00 € (Essen) + 92,00 € (Kindergeld) = 97,79 € 3. Ausgleichszahlung: (522,24 € - 97,79 €) : 2 - 46,00 € = 166,22 € mtl. Das liegt bereits ohne Berücksichtigung des ab August 2015 erhöhten Regelbedarfs über dem vom Familiengericht zuerkannten Zahlungsbetrag, so dass es, da nur der Antragsgegner Beschwerde erhoben hat, auf den veränderten Tabellenbedarfsatz nicht ankommt. L. 1. Aufteilung vergleichbares Einkommen Vater: siehe oben 1.571,90 € vergleichbares Einkommen Mutter: siehe oben 107,07 € Anteil Vater am Gesamtbedarf: 1.571,90 € : (1.571,90 € + 107,07 €) x 662,18 € = 619,95 € Anteil Mutter am Gesamtbedarf: 107,07 € : (1.571,90 € + 107,07 €) x 662,18 € = 42,22 € 2. Anrechnung erbrachter Leistungen/Kindergeld Vater: 619,95 € - 150,00 € (Fahrtkosten) - 10,00 € (Tanz) = 459,95 € Mutter: 42,22 € - 40,00 € (Hort) - 40,00 € (Essen) + 92,00 € (Kindergeld) = 54,22 € 3. Ausgleichszahlung: (459,95 € - 54,22 €) : 2 - 46,00 € = 156,86 € mtl. Ab August 2015 beliefe sich der Anteil des Vaters am gestiegenen Gesamtbedarf auf 635,87 €, der der Mutter auf 43,31 €. Nach Verrechnung der kindbezogenen Leistungen entfielen auf den Anteil des Vaters 475,87 €, auf den der Mutter 55,31 €. Das führt rechnerisch zu einer Ausgleichszahlung von 164,28 €. Auch hier ist der Senat aber auf den vom Familiengericht mit dem angefochtenen Beschluss zuerkannten Monatsbetrag (158,00 €) beschränkt. Daraus ergeben sich folgende Unterhaltsrückstände bis einschließlich Mai 2015: für J.: 2012: 1.215,96 € (4 x 303,99 €) 2013: 2.793,08 € (3 x 251,66 €, 5 x 290,90 €, 4 x 145,90 €) 2014: 1.748,35 € (7 x 145,90 €, 5 x 145,41 €) 2015: 831,11 € ( 5 x 166,22 €) = 6.588,50 € für L.: 2012: 1.503,32 € (4 x 375,83 €) 2013: 2.292,96 € (1 x 191,75 €, 7 X 221,67 €, 4 x 137,38 €) 2014: 1.646,26 € (7 x 137,38 €, 5 x 136,92 €) 2015: 784,30 € (5 x 156,86 €) = 6.226,84 € gezahlte Unterhaltsbeiträge: für J.: September 2012 bis Januar 2013: 555,00 € Februar 2013 bis April 2013: 300,00 € Mai 2013 bis Mai 2015: 4.100,00 € = insgesamt 4.955,00 € für L.: September 2012 bis Januar 2013: 445,00 € Februar 2013 bis April 2013: 300,00 € Mai 2013 bis Mai 2015: 3.400,00 € = 4.145,00 €. Daraus errechnet sich für die Zeit von September 2012 bis Mai 2015 für J. ein Unterhaltsrückstand i.H.v. 1.633,50 € und für L. i.H.v. 2.081,84 €. Der laufende Unterhalt für J. beträgt mindestens 166,00 € ,der von L. bis Juli 2015 mtl. 157,00 € und danach mtl. 158,00 €. Der negative Feststellungsantrag des Antragsgegners ist unzulässig, weil ein eigenständiges Feststellungsinteresse - über die Abwehr des gegnerischen Leistungsantrags hinaus - nicht vorliegt. Darauf hat schon das Familiengericht zu Recht hingewiesen, und die Beschwerde setzt sich damit auch nicht auseinander. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des Beschlusses beruht auf § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 1 und 2 Nr. 1 FamFG . Abweichend von der Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenentscheidung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Vorliegend ist hierbei insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen. Der Gegenstandswert beruht auf § 51 Abs 1 und Abs. 2 FamGKG. Der Senat lässt gemäß § 70 Abs. 1 FamFG die Rechtsbeschwerde zu, da die Unterhaltsberechnung im paritätischen Wechselmodell höchstrichterlich nicht abschließend geklärt ist. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Dresden Erscheinungsdatum: 29.10.2015 Aktenzeichen: 20 UF 851/15 Normen in Titel: BGB §§ 1601, 1606 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 u. 2, 1610 Abs. 3, 1612b Abs. 1 S. 2