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IV ZR 160/91

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Bamberg 06. November 2015 4 W 105/15 Auslegung und Anfechtung einer wechselbezüglichen Schlusserbeneinsetzung in Berliner Testament Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 16. Auslegung und Anfechtung einer wechselbezüglichen Schlusserbeneinsetzung in Berliner Testament OLG Bamberg, Beschluss vom 6.11.2015, 4 W 105/15, mitgeteilt von peter Herdegen, Richter am OLG Bamberg BGB §§ 133, 157, 2270 Abs. 1, 2 Leitsätze: 1. Bei einem Berliner Testament in der typischen Konstellation, dass die Ehegatten als Schlusserben jeweils ihre gemeinsamen Kinder und zu gleichen Teilen berufen haben, ist in der Frage der Wechselbezüglichkeit der Schlusserbenbestimmungen die Vermutung des § 2270 Abs. 2 BGB zugleich Ausdruck des Erfahrungssatzes, wonach jeder Ehegatte die gemeinsamen Kinder für den Fall seines eigenen Vorversterbens ausschließlich deshalb enterbt, weil er darauf vertraut, dass infolge der Schlusserbeneinsetzung des anderen Teils das gemeinsame Vermögen eines Tages auf die Kinder übergehen wird (Anschluss an OLG München, Beschlüsse vom 13.9.2010, 31 Wx 119/10, MittBayNot 2011, 156 [m. Anm. Musielak]; und vom 28.3.2011, 31 Wx 93/10, MittBayNot 2011, 505 [m. Anm. Kanzleiter]; Abgrenzung zu BayObLG, Beschluss vom 29.8.1985, BReg. 1 z 47/85, FamRZ 1986, 392 Rdnr. 49). 2. Die Prüfung der auslegungserheblichen Umstände spitzt sich daher auf die Frage zu, ob sich darin – innerhalb oder außerhalb des Testaments – eine Willensbekundung der Ehegatten objektiviert hat, die trotz dieses zuverlässigen Erfahrungshintergrunds mit der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BgB nicht in einklang steht. 3. Bei der Auslegung nachfolgender Willensbekundungen des überlebenden Ehegatten hat – ggf. – entsprechend § 157 BGB zugleich eine Beurteilung aus der objektiven Sicht (Empfängerhorizont) des anderen Ehegatten stattzufinden (BGH, NJW 1993, 256 , Rdnr. 12). Dieser objektive Verständnishorizont des anderen Teiles wird sich bei der vorliegenden Fallgestaltung in der Regel weitgehend mit dem dargelegten Erfahrungssatz decken, auf dem die Vermutung des § 2270 Abs. 2 BGB aufbaut. 4. Ein (Rechtsfolgen-)Irrtum der testierenden Ehegatten über die mit dem Tod des vorversterbenden Teiles eintretende Bindungswirkung bei wechselbezüglichen Verfügungen stellt grundsätzlich keinen zur Anfechtung berechtigenden Inhaltsirrtum und somit auch keinen in der Frage der Wechselbezüglichkeit beurteilungserheblichen Umstand dar (Anschluss an OLG München, Beschluss vom 28.3.2011, 31 Wx 93/10, MittBayNot 2011, 505 [m. Anm. Kanzleiter]). 5. Die Bestimmung, dass der überlebende Ehegatte „die Verfügungsgewalt über das gemeinsame Vermögen haben“ soll, genügt nicht den Anforderungen an eine sog. Freistellungsklausel. Sachverhalt: 1 I. Die vier Beteiligten sind die gemeinsamen Kinder aus der Ehe des Erblassers und seiner am vorverstorbenen Ehefrau. In einem gemeinschaftlichen Testament hatten sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und ihre vier Kinder als Schlusserben eingesetzt. Die Urkunde lautet auszugsweise: „Wir, die Eheleute ... setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein. Das heißt, der überlebende Ehegatte ist Alleinerbe und hat die Verfügungsgewalt über das gemeinsame Vermögen. Für den Fall des Ablebens des 2. Ehegatten fällt das gesamte gemeinsame Vermögen den Kindern aus unserer Ehe zu gleichen Teilen zu.“ (…) Aus den Gründen: 9 II. (…) Das Nachlassgericht ist zu Recht und auch mit im Wesentlichen zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Erbfolge nach dem gemeinschaftlichen Testament der Ehegatten richtet, weil die darin angeordnete Schlusserbeneinsetzung als wechselbezüglich im Sinne des § 2270 BGB mit der eigenen Einsetzung des Erblassers als Alleinerbe seiner Ehefrau anzusehen ist. Infolgedessen war der Erblasser wegen der mit dem Ableben der Ehefrau eingetretenen Bindung an die gemeinsame Schlusserbenbestimmung (§ 2271 Abs. 2 BGB) daran gehindert, hiervon – nach dem Maßstab des § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB (analog) – abweichende Anordnungen zu treffen (vgl. Palandt, 74. Auflage, § 2271 Rdnr. 12 ff.). 10 1. Auslegungsregeln 11 Das Beschwerdevorbringen steht in mehrfacher Hinsicht nicht in Einklang mit den bei einer Fallgestaltung wie hier maß -----------------------------------------------------278----------------------------------------------------- gebenden Grundsätzen für die Auslegung letztwilliger Verfügungen (vgl. zunächst Palandt/Weidlich, § 2084 Rdnr. 1, 2). 12 a) Danach sind bei der Auslegung neben dem gesamten Text des Testaments auch Umstände außerhalb der Urkunde heranzuziehen und zu würdigen, wobei solche Umstände vor oder nach der Testamentserrichtung liegen können. Aber auch insoweit hat es ausschließlich auf den Willen des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung anzukommen. Danach eingetretene Umstände wie etwa spätere Willensäußerungen sind daher nur beurteilungserheblich, soweit sich daraus Rückschlüsse auf die Einstellung des Testators zur Zeit der Testamentserrichtung ziehen lassen (BayObLG, NJW 1996, 133 ). 13 Im Hinblick auf die Formbedürftigkeit letztwilliger Verfügungen muss ein auf Umstände außerhalb der Urkunde gestütztes Auslegungsergebnis im Text der Verfügung einen zumindest unvollkommenen Ausdruck gefunden haben (sog. Andeutungstheorie – vgl. etwa BGH, NJW 1966, 201 f.; FamRZ 1972, 201 f.; FamRZ 1972, 561 ff.). 14 b) Dementsprechend ist auch in der Frage, ob und in welchem Umfang in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Anordnungen wechselbezüglich im Sinne des § 2270 Abs. 1 BGB sind, ausschließlich auf den übereinstimmenden Willen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung abzustellen ( BGHZ 112, 229 , 233). Sofern ein solches Testament keine klaren und eindeutigen Aussagen zur Wechselbezüglichkeit enthält, muss diese Frage nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen und für jede Anordnung gesondert ermittelt werden (BGH, NJW-RR 1987, 1410 ). Lässt sich der Wille der testierenden Ehegatten im Wege der Auslegung (§ 133 BGB) nicht zuverlässig feststellen, so kommt bei der vorliegenden Konstellation eines sog. Berliner Testaments, in dem sich die Eheleute gegenseitig zum Alleinerben und ihre gemeinsamen Kinder als gemeinsame Schlusserben zu gleichen Teilen eingesetzt hatten, die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB zum Zuge, wonach im Zweifel die gegenseitigen Erbeinsetzungen der Ehegatten jeweils auch im Verhältnis zur Schlusserbeneinsetzung des anderen Ehegatten als wechselbezüglich anzusehen sind. 15 c) Die Vermutung des § 2270 Abs. 2 BGB geht von der gewöhnlichen Lebenserfahrung über die Vorstellungen und Absichten der Ehegatten in solchen Fällen aus (Kipp-Coing, Erbrecht, 14. Aufl., § 35 III, 2 = S. 224). Eine allgemein anerkannte, weil besonders zuverlässige Erfahrungsregel im Sinne der gesetzlichen Vermutung knüpft sich an die hier vorliegende Fallgestaltung eines sog. Berliner Testaments: Eheleute, die ihr gemeinsames Vermögen „letztlich“ an ihre eigenen – gemeinsamen – Kinder weitergeben möchten, jedoch mit Rücksicht auf die Altersversorgung des anderen Ehegatten ihre Abkömmlinge für den Fall ihres eigenen Vorversterbens enterben, tun das jeweils in der offenkundigen Erwartung, dass aufgrund der gleichzeitigen Schlusserbeneinsetzung des anderen Teiles das gemeinsame Vermögen mit dem Tode des Ehegatten auf ihre Kinder übergehen wird (so zu Recht OLG München, Beschlüsse vom 13.9.2010, 31 Wx 119/10, MittBayNot 2011, 156 [m. Anm. Musielak]; und vom 28.3.2011, 31 Wx 93/10, MittBayNot 2011, 505 [m. Anm. Kanzleiter]). Dieses Vertrauen der testierenden Eheleute wird u. a. dadurch geschützt, dass ein Widerruf nach dem Tod des Erstversterbenden grundsätzlich ausgeschlossen ist (§ 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB). 16 Es wird deshalb jedenfalls bei einer Konstellation wie hier schon nicht der Lebenserfahrung gerecht und greift somit auch auslegungsmethodisch zu kurz, wenn die Vermutung des § 2270 Abs. 2 BGB mit der Erwägung relativiert wird, es sei regelmäßig anzunehmen, dass jeder Ehegatte die Kinder wegen des Verwandtschaftsverhältnisses bedenkt und nicht, weil der andere dies auch tut (so jedoch BayObLG, FamRZ 1986, 392 Rdnr. 49 in einem seitdem immer wieder zitierten obiter dictum, vgl. etwa Palandt/Weidlich, § 2270 Rdnr. 5). Vielmehr hat es bei der Prüfung der auslegungserheblichen Umstände entscheidend darauf anzukommen, ob sich darin – innerhalb oder außerhalb des Testaments – eine Willensbekundung objektiviert hat, die trotz dieses zuverlässigen Erfahrungshintergrunds mit der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 nicht in Einklang steht (OLG München, jeweils a. a. O.; OLG Düsseldorf, ErbR 2014, 453 Rdnr. 29). 17 d) Bei der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments kommt die weitere Vorgabe hinzu, dass ein nach dem Willen des einen Ehegatten mögliches Auslegungsergebnis mit der Einstellung des anderen Teiles abzugleichen ist: Lässt sich nämlich – entgegen der Lebenserfahrung – eine Übereinstimmung der beiderseitigen Vorstellungen und Absichten nicht feststellen oder lag eine solche nicht vor, dann muss auf den Willen gerade desjenigen Erblassers abgestellt werden, um dessen testamentarische Verfügung es geht. Hierbei hat entsprechend § 157 BGB eine Beurteilung aus der objektiven Sicht (Empfängerhorizont) des anderen Ehegatten stattzufinden: Dieser muss die Möglichkeit haben, sich bei seinen Verfügungen auf diejenigen des anderen Teiles einzustellen und umgekehrt (BGH, NJW 1993, 256 , Rdnr. 12). Dieser objektive Empfängerhorizont des anderen Teils wird sich bei einer Fallgestaltung wie hier in der Regel weitgehend mit dem der Vermutung des § 2270 Abs. 2 BGB zugrundeliegenden Erfahrungssatz decken. Demzufolge spitzt sich bei einer Konstellation wie hier, in der sich der Auslegungsstoff im Wesentlichen aus nachfolgenden Willensäußerungen des überlebenden Ehegatten (und Erblassers) zusammensetzt, zugleich auf die Frage zu, ob die in diesen nachträglichen Erklärungen erkennbaren Intentionen auch vom (objektiven) Verständnishorizont des vorverstorbenen Teiles umfasst sind. 18 2. Zum Beschwerdevorbringen 19 Nach diesen Auslegungskriterien zeigt auch die Beschwerde keine Umstände auf, die dafür sprechen könnten, dass die Eltern der Beteiligten im maßgebenden Zeitpunkt der Errichtung ihres Gemeinschaftstestaments eine gegenseitige Bindung in Bezug auf die Schlusserbeneinsetzung nicht gewollt haben könnten. (…) 35 2.7 (Rechts-)Irrtum des Erblassers? 36 Das Beschwerdevorbringen zu einem angeblichen Irrtum der Ehegatten über die eintretende Bindungswirkung ihrer wechselbezüglichen Verfügungen zeigt keinen beurteilungserheblichen Umstand auf. 37 Die Wechselbezüglichkeit ist nicht Erklärungsinhalt und tritt nicht deshalb ein, weil die testierenden Ehegatten gleichge ----------------------------------------------------279------------------------------------------------------ richtete Willensbekundungen abgeben. Ein rechtsgeschäftlicher Bindungswille der Eheleute wird nicht vorausgesetzt; vielmehr ist die Bindungswirkung allein an die von den Ehegatten übereinstimmend gewollte gegenseitige Abhängigkeit der beiderseitigen Verfügungen geknüpft (OLG München, Beschluss vom 28.3.2011, 31 Wx 93/10, MittBayNot 2011, 505 [m. Anm. Kanzleiter]). Infolgedessen stellt sich ein Irrtum, der sich ausschließlich auf die eintretende Bindungswirkung der Verfügung, nicht aber auf deren tatsächliche Abgabe und ihren wechselbezüglichen Charakter bezieht, als unbeachtlicher Rechtsfolgenirrtum dar (OLG München, a. a. O.). Es kommt deshalb schon nicht mehr darauf an, dass der Erblasser spätestens vom Urkundsnotar im Vorfeld der Errichtung des Testaments über die Rechtslage unterrichtet worden war und selbst nach dieser Aufklärung keinen Anlass gesehen hatte, sich im Rahmen seiner erläuternden Angaben zusätzlich auf das Vorliegen eines solchen Irrtums zu berufen. (…) Anmerkung: Von Notar Christian Braun, Erlangen Ein alltäglicher Fall: Ehegatten errichten privatschriftlich ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und die gemeinschaftlichen Kinder zu gleichen Teilen als Schlusserben. Jahre später ist einer der Ehegatten bereits tot und der Längerlebende möchte eines oder mehrere der Kinder bevorzugen. Das Testament enthält zu dieser Frage – „natürlich!“ möchte man sagen – keine Aussage. Der Längerlebende erklärt (nach nunmehriger juristischer Beratung?), dass schon immer eine Abänderbarkeit gewollt war; hilfsweise ficht er an, weil er von einer Bindung in dieser Form nie etwas gewusst bzw. geahnt habe. Die Entscheidung des OLG Bamberg in dieser Sache ist im Ergebnis richtig, kann jedoch in der Begründung nicht immer überzeugen. Stellenweise schießt sie gar über das Ziel hinaus. 1. Irrtum über die Bindungswirkung beim gemeinschaftlichen Testament Das emotionale Thema zuerst. Beim Erbvertrag erkennt die herrschende Meinung an, dass ein Irrtum bezüglich der sich aus dem Erbvertrag ergebenden Bindung (so ein Irrtum denn tatsächlich vorliegt und kausal wurde) den überlebenden Ehegatten als Inhaltsirrtum zur Anfechtung berechtigt, § 2281 Abs. 1, § 2078 Abs. 1 BGB.1 Die Rechtsprechung2 und mit ihr ein Teil der Literatur3 wollen dieses Anfechtungsrecht für das gemeinschaftliche Testament nicht anerkennen. Argumentiert wird – kurz zusammengefasst – mit der unterschiedlichen Rechtsnatur der Bindung.4 Beim Erbvertrag beruht die Bindung auf einer vertraglichen Abrede der Beteiligten. Beim gemeinschaftlichen Testament bezieht sich der Wille5 der Erblasser „nur“ auf die eigentliche Verfügung von Todes wegen und auf die Gemeinschaftlichkeit der Verfügungen; die Bindung ergibt sich unabhängig von der Vereinbarung als gesetzliche Folge aus § 2271 BGB. Da die Bindung beim gemeinschaftlichen Testament nicht Teil der Vereinbarung ist, kann es sich bei einem Irrtum über die Bindungswirkung der Verfügungen nicht um einen Inhaltsirrtum handeln; der Irrtum ist vielmehr als bloßer Rechts(folgen)irrtum nicht anfechtungsrelevant. Dem wird entgegengehalten, dass so das gemeinschaftliche Testament, obwohl in seinem rechtlichen „Fundament“ schwächer, im Ergebnis stärker binden würde. Da dies nicht sein kann, ist die zum Erbvertrag ergangene Rechtsprechung zur Anfechtung bei einem Irrtum über die Bindungswirkung auf das gemeinschaftliche Testament zu „übertragen“6. Ich halte die Anfechtung für möglich (wenn auch praktisch selten relevant) und meine, die Lösung muss nicht über einen Vergleich von Erbvertrag und gemeinschaftlichem Testament gefunden werden; sie ergibt sich vielmehr aus dem Gesetz selbst: a) Nach allgemeiner Auffassung können die Vorschriften des Erbvertrages zur Selbstanfechtung auch auf Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament, die nach dem Tod des Erstversterbenden bindend geworden sind, analog angewendet werden.7 Die Anfechtung seiner eigenen, für den Fall seines Todes geltenden Verfügungen durch den Längerlebenden ist daher möglich. Die Interessen des Erstversterbenden werden über § 2270 Abs. 1 BGB hinreichend gewahrt. b) Zuzugeben ist der Rechtsprechung, dass die Bindung beim gemeinschaftlichen Testament nicht auf einer Vereinbarung der Ehegatten beruht, sondern dass sie sich aus den gesetzlichen Vorschriften selbst ergibt. Im Bereich des § 119 BGB werden Irrtümer in derartigen Konstellationen unter dem Schlagwort der „Abgrenzung“ des (beachtlichen) Inhaltsirrtums vom (letztlich unbeachtlichen) Rechtsfolgenirrtum als Sonderfall des Motivirrtums behandelt. Ein Inhaltsirrtum kann unproblematisch immer dann angenommen werden, wenn die Beteiligten über die vom Gesetz (dispositiv) geregelte Frage ausdrückliche Regelungen getroffen, diese aber nicht richtig verstanden haben.8 Wird, wie im Regelfall, keine Aussage über diese vom Gesetz geregelte Frage getroffen, ist die Abgrenzung streitig. Die Frage ist deshalb bedeutend, weil nach § 119 BGB der Inhaltsirrtum ----------------------------------------------------280------------------------------------------------------- zur Anfechtung berechtigt, der Motivirrtum jedoch nicht. Für den Bereich des Erbrechts kann diese Abgrenzung jedoch letztlich dahinstehen. Neben dem Inhaltsirrtum (§ 2078 Abs. 1 Alt. 1 BGB) erkennt § 2078 Abs. 2 Alt. 1 BGB den Motivirrtum als Anfechtungsgrund ausdrücklich an.9 c) Die Rechtslage lässt sich daher wie folgt zusammenfassen: Enthält das gemeinschaftliche Testament ausdrückliche Regelungen zur Bindungswirkung, die im Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes falsch verstanden worden sind und die nicht ausgelegt werden können, dann handelt es sich aus Sicht des verfügenden Ehegatten um einen Inhaltsirrtum, der nach § 2281 Abs. 1, § 2078 Abs. 1 Alt. 1 BGB analog zur Anfechtung berechtigt. Enthält das Testament keine ausdrücklichen Aussage über die Bindungswirkung und weicht im Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes die Vorstellung des Erblassers bezüglich der Bindungswirkung von den tatsächlichen Gegebenheiten ab, so handelt es sich um einen Motivirrtum, der nach § 2281 Abs. 1, § 2078 Abs. 2 Alt. 1 BGB zur Anfechtung berechtigt. Die Anfechtung kann in beiden Fällen nur Erfolg haben, wenn der Irrtum auch kausal war, wenn also die Verfügung ohne den Irrtum so nicht getroffen worden wäre.10 Dies wird praktisch so gut wie nie der Fall sein bzw. nicht nachgewiesen werden können. Hat sich der verfügende Ehegatte über die Bindung gar keine Gedanken gemacht (was bei privatschriftlichen Testamenten relativ häufig der Fall sein dürfte), dann liegt kein Irrtum vor, eine Anfechtung ist nicht möglich.11 Rein praktisch gibt es somit Unterschiede in der Anfechtung zwischen Erbvertrag und gemeinschaftlichem Testament. Diese ergeben sich jedoch nicht aus der unterschiedlichen Natur ihrer Bindung, sondern aus der unterschiedlichen Natur ihres Zustandekommens. Würden alle gemeinschaftlichen Testamente notariell beurkundet, dann würde – § 17 BeurkG – der Wille der Erblasser erforscht und im Text niedergelegt werden; Irrtümer über die Bindungswirkung würden wie beim Erbvertrag Inhaltsirrtümer darstellen. Solange der Gesetzgeber die privatschriftliche Errichtung des gemeinschaftlichen Testamentes zulässt, ist der Unterschied aber vom Gesetzgeber gewollt und daher auch hinzunehmen. 2. Auslegung, Auslegungsregeln und Empfängerhorizont Während sich das OLG Bamberg im Rahmen der Anfechtung auf dem Boden der neueren Rechtsprechung bewegt, verschärft es die Rechtsprechung im Bereich der Aussagen zur Anwendung des § 2270 Abs. 2 BGB und zur Auslegung von Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten. Diese Verschärfung, die in den ersten drei – vom Gericht selbst vergebenen – Leitsätzen zusammengefasst ist, kann nicht unwidersprochen bleiben. a) Anerkannt ist zwar, dass die in § 2270 Abs. 2 BGB niedergelegten Konstellationen Ausdruck der Lebenserfahrung sind.12 Dass in einem Berliner Testament die Enterbung der Kinder für den ersten Erbfall aber „ausschließlich“13 deshalb erfolgt, weil der Erblasser darauf vertraut, dass durch die vom anderen Teil vorgenommene Schlusserbeinsetzung das gemeinsame Vermögen eines Tages auf die Kinder übergeht, widerspricht jedoch gerade jeder Lebenserfahrung. Dieses Vertrauen mag eines der Motive der Ehegatten für die gewählte Konstellation sein,14 daneben sind aber auch noch andere Motive, wie zum Beispiel die Versorgung des Längerlebenden, denkbar. b) Sofern ein gemeinschaftliches Testament keine klare und eindeutige Anordnung zur Wechselbezüglichkeit enthält, ist diese nach ständiger Rechtsprechung durch Auslegung zu ermitteln; erst wenn diese Ermittlung weder die gegenseitige Abhängigkeit noch die gegenseitige Unabhängigkeit ergibt, kann auf die Auslegungsregelungen des § 2270 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden.15 Wird die Prüfung der auslegungserheblichen Umstände letztlich auf die Frage beschränkt,16 ob die Auslegungsregel erschüttert werden kann, dann wird dieser Weg zu stark abgekürzt. c) Zumindest für wechselbezügliche Verfügungen ist anerkannt, dass diese nach §§ 133, 157 BGB analog ausgelegt werden können.17 Es ist bei der Auslegung stets zu prüfen, ob ein nach dem Verhalten des einen Ehegatten mögliches Auslegungsergebnis auch dem Willen des anderen Ehegatten entsprochen hat. Lässt sich eine derartige Willensübereinstimmung nicht feststellen, dann muss auf den Willen gerade des Erblassers abgestellt werden, um dessen Verfügung es geht; die Beurteilung muss jedoch aus der Sicht ------------------------------------------------------281------------------------------------------------------- des anderen Ehegatten stattfinden.18 Dieser Empfängerhorizont des anderen Ehegatten ist aber anders als im Schuldrecht kein objektiver Empfängerhorizont, sondern ein rein subjektiver.19 Ob ein solcher (subjektiver) Horizont sich mit allgemeinen Erfahrungssätzen deckt, kann allgemein nicht unterstellt werden. Dies würde die Auslegung ad absurdum führen. 1 Vgl. nur die Nachweise bei Palandt/Weidlich, 75. Aufl. 2016, § 2281 Rdnr. 3. 2 OLG München, Beschluss vom 28.3.2011, 31 Wx 93/10, MittBayNot 2011, 505 m. Anm. Kanzleiter; OLG Hamm, Urteil vom 29.3.2011, 10 U 112/10, BeckRS 2011, 18455 . 3 Vgl. die Nachweise bei Musielak, ZEV 2016, 353 , 357 f. bei Fn. 45. 4 Detailliert dazu Kanzleiter, MittBayNot 2012, 264 , 265 f. 5 Die Frage, ob dieser Wille tatsächlicher oder rechtsgeschäftlicher Natur ist (dazu Reimann/Bengel/J. Mayer/J. Mayer, Testament und Erbvertrag, 6. Aufl. 2015, vor § 2265 BGB Rdnr. 11 ff.) kann hier dahinstehen. 6 So (etwas unglücklich) wörtlich Reimann/Bengel/J. Mayer/ J. Mayer, § 2271 BGB Rdnr. 95. 7 Burandt/Rojahn/Braun, Erbrecht, 2. Aufl. 2014, § 2271 BGB Rdnr. 69 m. w. N. 8 MünchKomm-BGB/Armbrüster, 7. Aufl. 2015, § 119 Rdnr. 81 m. w. N. auch aus der Rechtsprechung. 9 Auch Musielak, ZEV 2016, 353 , 358, erkennt (theoretisch) den Motivirrtum als Anfechtungsgrund an, selbst wenn die Ausführungen zumindest am Anfang eher ablehnend klingen („nicht zur Anfechtung berechtigt“). Wegen der strengen Anforderungen an die Kausalität (unten bei Fn. 10) ist ihm zuzustimmen, dass die Anfechtung in der Praxis kaum vorkommen dürfte. 10 In der Kausalität besteht ein Unterschied zwischen dem Inhaltsirrtum und dem Motivirrtum. In jedem Fall muss der Irrtum für die Verfügung bestimmend oder zumindest derartig mitbestimmend gewesen sein, dass der Erblasser diese Verfügung ohne die irrige Vorstellung nicht getroffen hätte (Palandt/Weidlich, § 2078 Rdnr. 9); beim Motivirrtum muss der zur Anfechtung berechtigende Umstand sogar der bewegende Grund für den letzten Willen gewesen sein (Palandt/Weidlich, § 2078 Rdnr. 6, 9). Da es zudem auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung ankommt und diese oft Jahrzehnte zurückliegt, wird der Nachweis in beiden Fällen praktisch kaum geführt werden können. Die Unterschiede werden sich im Ergebnis nicht realisieren. 11 So auch Kanzleiter, MittBayNot 2012, 264 , 267 bei Ziffer 2. 12 Vgl. nur Musielak, MittBayNot 2011,158 in der Anmerkung zu OLG München, Beschluss vom 13.9.2010, 31 Wx 119/10, MittBayNot 2011,156. 13 So das OLG Bamberg in seinem ersten Leitsatz! 14 In diesem Sinn ist auch die vom OLG Bamberg zitierte Entscheidung des OLG München vom 13.9.2010, 31 Wx 119/10, MittBayNot 2011, 156 m. Anm. Musielak, zu verstehen. 15 Vgl. nur OLG München, Beschluss vom 28.3.2011, 31 Wx 93/10, NJW-RR 2011, 1020 , 1021. 16 Das OLG Bamberg spricht in Leitsatz 2 zwar von „spitzt sich (...) zu“; für die Praxis steht jedoch zu befürchten, dass dies auf „beschränkt“ eingedampft wird. 17 Dazu Reimann/Bengel/J. Mayer/J. Mayer, vor § 2265 BGB Rdnr. 61 f. m. w. N., auch zu der Ansicht, die für einseitige und wechselbezügliche Verfügungen einheitliche Auslegungsregeln verwendet. 18 Vgl. nur das vom OLG Bamberg zitierte Urteil des BGH vom 7.10.1992, IV ZR 160/91, NJW 1993, 256 . 19 Reimann/Bengel/J. Mayer/J. Mayer, vor § 2265 BGB Rdnr. 62. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Bamberg Erscheinungsdatum: 06.11.2015 Aktenzeichen: 4 W 105/15 Erschienen in: MittBayNot 2017, 277-281