II ZB 8/10
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Bremen 12. Februar 2016 2 W 9/16 FamFG §§ 38 Abs. 1, 58 Abs. 1, 384; AktG § 273 Abs. 4 S. 1; GmbHG § 66 Abs. 5 S. 2 Keine Bestellung eines Nachtragsliquidators von Amts wegen nach Löschung einer GmbH wegen Vermögenslosigkeit Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotI Deutsches Notarinstitut letzte Aktualisierung: 7.6.2016 OLG Bremen, Beschl. v. 12.2.2016 - 2 W 9/16 FamFG §§ 38 Abs. 1, 58 Abs. 1, 384; AktG § 273 Abs. 4 S. 1; GmbHG § 66 Abs. 5 S. 2 Keine Bestellung eines Nachtragsliquidators von Amts wegen nach Löschung einer GmbH wegen Vermögenslosigkeit 1. Teilt das Registergericht auf die Anregung, von Amts wegen einer wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöschten GmbH einen Nachtragsliquidator zu bestellen, dem Anregenden mit, dass eine solche Bestellung nicht erfolge, weil es insoweit keine Rechtsgrundlage gebe, handelt es sich nicht um eine gemäß § 58 Abs. 1 FamFG mit der Beschwerde anfechtbare Endentscheidung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG , sondern um eine nicht anfechtbare Mitteilung gemäß § 24 Abs. 2 FamFG . 2. Die Bestellung eines Nachtragsliquidators für eine wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöschte GmbH kann nicht von Amts wegen erfolgen. Gründe: I. Die Beschwerdeführerin zu 1., vertreten durch den Notar […], hat mit Schreiben vom 27.11.2015 dem Amtsgericht Bremen, Registergericht, mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin zu 1. beabsichtige, ein ihr gehörendes Grundstück an ihre Tochter, die Beschwerdeführerin zu 2., lastenfrei zu übertragen. Auf dem Grundstück sei jedoch für alle Verkaufsfälle ein Vorkaufsrecht für die X GmbH eingetragen, welche seit dem 10.07.1984 von Amts wegen gemäß § 2 des Gesetzes vom 09.10.1934 (Löschung wegen Vermögenslosigkeit) aus dem Handelsregister gelöscht sei. Damit die beabsichtigte Löschung des Vorkaufsrechts bewilligt werden könne, müsse ein Nachtragsliquidator für die X GmbH existieren. Daher werde das Registergericht um Überprüfung gebeten, ob es möglich sei, für diesen einen Vorgang einen Nachtragsliquidator von Amts wegen zu bestellen. Mit Schreiben vom 07.12.2015 hat das Registergericht dem Notar mitgeteilt, dass die Bestellung eines Nachtragsliquidators von Amts wegen nicht erfolge, das es insoweit keine Rechtsgrundlage gebe. Mit Schriftsatz vom 15.12.2015, bei Gericht eingegangen am 30.12.2015, hat Notar [...] für die Beschwerdeführerin zu 1. und die Beschwerdeführerin zu 2. Beschwerde eingelegt. Die vom Gericht mit Schreiben vom 07.12.2015 geäußerte Rechtsauffassung, dass es für die Nachtragsliquidation von Amts wegen keine Rechtsgrundlage gebe, sei ersichtlich falsch. Die Pflicht des Gerichts, auf Antrag einen Nachtragsliquidator von Amts wegen zu bestellen, ergebe sich aus § 273 Abs. 4 Satz 1 AktG analog und § 66 Abs. 5 Satz 2 GmbHG ; die Voraussetzungen für eine Nachtragsliquidation lägen vor. Das Registergericht hat mit Beschluss vom 21.01.2016 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte dem OLG Bremen zur Entscheidung vorgelegt. Gegen die mit Schreiben vom 07.12.2015 mitgeteilte Ablehnung der Bestellung eines Nachtragsliquidators von Amts wegen auf Anordnung der zuständigen Rechtspflegerin sei die Beschwerde zulässig, die fristgerecht eingelegt worden sei. Für die Bestellung eines Nachtragsliquidators nach § 273 Abs. 4 AktG analog sei ein Antrag eines Beteiligten erforderlich, der bisher nicht gestellt sei. Für das gewünschte Amtsverfahren fehle, wie im Schreiben vom 07.12.2015 mitgeteilt, eine rechtliche Grundlage. Die von den Beschwerdeführerinnen zitierten Paragraphen gingen ebenfalls von einem Antragsverfahren aus. Die Beschwerdeführerinnen wenden hierzu ein, es liege sehr wohl ein Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators vor. Sie möchten aber nicht die Kosten einer Nachtragsliquidation tragen, weshalb von Amts wegen ein Nachtragsliquidator bestellt werden soll. II. Die von den Beschwerdeführerinnen eingelegte Beschwerde gegen die Mitteilung des Registergerichts vom 07.12.2015 ist entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts nicht statthaft und deshalb auf Kosten der Beschwerdeführerinnen als unzulässig zu verwerfen: Eine anfechtbare Endentscheidung nach § 58 Abs. 1 FamFG liegt nicht vor. Das Registergericht hat weder einen Antrag der Beschwerdeführerin zu 1. auf Bestellung eines Nachtragsliquidators abgelehnt noch mit der Mitteilung vom 07.12.2015 eine beschwerdefähige Endentscheidung im Sinne der §§ 58 Abs. 1, 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG vorgenommen. Das Registergericht stellt zutreffend fest, dass Notar [...] in seinem Schriftsatz vom 27.11.2015 keinen Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators gestellt hat, sondern im Namen der Beschwerdeführerin zu 1. ausdrücklich um Überprüfung gebeten hat, ob es möglich sei, für die Einholung einer Löschungsbewilligung durch die gelöschte GmbH einen Nachtragsliquidator von Amts wegen zu bestellen. Hierin liegt kein Antrag im Sinne des § 23 Abs. 1 FamFG , sondern eine Anregung gemäß § 24 Abs. 1 FamFG, von Amts wegen tätig zu werden. Ob die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Pflicht des Gerichts, „auf Antrag einen Nachtragsliquidator von Amts wegen zu bestellen“, als Antrag nach § 273 Abs. 4 Satz 1 AktG analog oder gemäß § 66 Abs. 5 Satz 2 GmbHG verstanden werden können, mag dahinstehen, denn die Beschwerdeführerinnen haben in ihrer Stellungnahme zum Nichtabhilfebeschluss klargestellt, dass sie weiterhin die Bestellung eines Nachtragsliquidators vom Amts wegen begehren. Das Registergericht hat die Bestellung eines Nachtragsliquidators mangels entsprechender Rechtsgrundlage abgelehnt. Es hat damit – im Unterschied zu dem vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 24.04.2012 (II ZB 8/10, FGPrax 2012, 169f., insbes. Tz. 11 und 12) entschiedenen Fall - gar nicht erst ein von Amts wegen zu führendes Verfahren eingeleitet und gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG mit einer Entscheidung den Verfahrensgegenstand erledigt. Verfahrensgegenstand im Sinne des § 38 Abs. 1 FamFG wäre hier das Begehren der Beschwerdeführerin zu 1., dass für die wegen Vermögenslosigkeit gelöschte GmbH ein Nachtragsliquidator bestellt wird. Diese Frage hat das Registergericht aber weder positiv noch negativ entschieden, sondern hat ersichtlich die Überprüfung, ob ein Nachtragsliquidator zu bestellen ist, dem hierfür zur Verfügung stehenden Antragsverfahren überlassen wollen. Auch der Nichtabhilfebeschluss vom 21.01.2016 enthält eine derartige inhaltliche Entscheidung nicht, sondern verweist die Beschwerdeführerinnen nunmehr ausdrücklich auf die zur Verfügung stehenden Antragsverfahren. Daher mag dahinstehen, ob einer Beschwerdebefugnis nach § 58 Abs. 1 FamFG eine anderweitige Bestimmung in § 384 Abs. 1 FamFG entgegensteht. Dafür spricht, dass für die von Amts wegen vorzunehmenden Eintragungen des Registergerichts § 384 Abs. 1 FamFG zwar eine Verweisung auf § 382 Abs. 1 Satz 2 (Wirksamkeit der Eintragung mit ihrem Vollzug im Register) und § 382 Abs. 2 FamFG mit Regelungen über die formellen Voraussetzungen der Eintragung sowie auf § 383 FamFG (Vorschriften zur Mitteilung der Eintragung und zur Veröffentlichung, Unanfechtbarkeit der Eintragung) enthält, nicht dagegen auf § 382 Abs. 3 FamFG mit der Anordnung, dass die einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung durch Beschluss ergeht, oder auf § 383 Abs. 4 FamFG , der die Möglichkeit eines – isoliert anfechtbaren – Zwischenbescheids enthält. Das Schreiben des Registergerichts vom 07.12.2015 enthält somit lediglich die Mitteilung nach § 24 Abs. 2 FamFG , dass das Gericht der Anregung nicht gefolgt ist. § 24 Abs. 2 FamFG schränkt zwar die durch § 58 FamFG eröffneten Beschwerdemöglichkeiten nicht ein, eröffnet andererseits aber auch keine eigenständige Beschwerdebefugnis (siehe BGH, a.a.O., Rn. 13 m.w.Nw.). Die Beschwerdeführerinnen können ihre Beschwerdebefugnis auch nicht auf die Regelungen in den §§ 393ff. FamFG stützen. Diese Bestimmungen enthalten allerdings für die darin sowohl von Amts wegen als auch auf Antrag möglichen Eintragungen ein besonderes Widerspruchsverfahren, das auch bei beabsichtigten Löschungen von Amts wegen durchzuführen ist und den Beschwerdeweg eröffnet (siehe § 393 Abs. 3 Satz 2 FamFG ). Die amtswegige Bestellung eines Nachtragsliquidators wird in diesen Vorschriften aber nicht geregelt. Das Registergericht hat aber auch in der Sache zutreffend eine Prüfung von Amts wegen abgelehnt. Soweit die Beschwerdeführerinnen auf § 273 Abs. 4 Satz 1 AktG in analoger Anwendung sowie auf § 66 Abs. 5 Satz 2 GmbHG verweisen, handelt es sich – wie das Registergericht zutreffend feststellt – jeweils um Antragsverfahren. Von Amts wegen erfolgt nach § 67 Abs. 4 GmbHG und § 266 Abs. 4 AktG nur die Eintragung der „gerichtlichen Ernennung“ der Liquidatoren bzw. der „Bestellung“ der Abwickler, wobei diese Eintragungen auch nur deklaratorisch sind (siehe zum GmbH-Recht Wicke, GmbHG, 3. Aufl., § 67, Rn. 4; zum Aktienrecht Füller in Bürgers/Körber, AktG, 3. Aufl., § 266, Rn. 8). Voraussetzung für diese von Amts wegen vorzunehmenden Eintragungen ist aber immer eine nur auf Antrag vorzunehmende gerichtliche Bestellung eines Nachtragsliquidators. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG . Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Bremen Erscheinungsdatum: 12.02.2016 Aktenzeichen: 2 W 9/16 Rechtsgebiete: Aktiengesellschaft (AG) GmbH Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Normen in Titel: FamFG §§ 38 Abs. 1, 58 Abs. 1, 384; AktG § 273 Abs. 4 S. 1; GmbHG § 66 Abs. 5 S. 2